Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 27. Juli 2016 - S 26 SB 474/14

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2016:0727.S26SB474.14.00
bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

Gegen den Kläger wird wegen Nichterscheinens im Termin am 17.05.2016 um 12.00 Uhr ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist zum Termin vom 17.05.2016 mit Postzustellungsurkunde am 28.04.2016 durch Niederlegung bei der Postbankfiliale ..., geladen worden. Dabei ist sein persönliches Erscheinen angeordnet und darauf hingewiesen worden, dass einem ohne genügende Entschuldigung nicht erschienenen Beteiligten ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR auferlegt werden kann. In dem Termin sollte die Sache eingehend erörtert werden. Vor allem sollte der Kläger klarstellen, was mit der Klage begehrt wird. Ferner hielt es die Kammer für nötig, sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers von diesem konkreter erläutern zu lassen. Diesbezüglich wollte die Vorsitzende den Kläger im Erörterungstermin befragen. Es galt gleichfalls prozessuale Fragen zu klären.

2

Rechtsgrundlage für die Verhängung von Ordnungsgeld ist § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn er ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erschienen ist. Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht zum anberaumten Termin erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, konnte ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist davon ausgegangen worden, dass ein Betrag von 150,00 EUR notwendig, aber auch ausreichend ist, den Kläger dazu anzuhalten, in Zukunft gerichtlichen Vorladungen Folge zu leisten. Dass das Ordnungsgeld den Kläger unzumutbar belasten würde, ist nicht ersichtlich.


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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 27. Juli 2016 - S 26 SB 474/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Referenzen

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.