Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - S 7 AS 612/15

bei uns veröffentlicht am23.11.2017

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes (ALG) II für den Zeitraum vom 01.08. bis 11.09.2015 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung streitig.

Mit Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 wurden dem Kläger (Kl.) und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden B. L. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 26.05. bis 31.10.2015 in Höhe von monatlich 720 € gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2015 hob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid vom 16.06.2015 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 09.06.2015) teilweise auf. Der Bedarfsgemeinschaft wurden nunmehr vom Juni bis Oktober 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 1.220,00 € gewährt. In der Begründung wurde angegeben: „Bewilligung der Kosten der Unterkunft“.

Im Anhörungsbogen vom 06.07.2015 zur arbeitgeberseitigen Kündigung der Firma W. gab der Kl. an, dass für ihn die Kündigung nicht erklärbar sei. Es gebe kein Verhalten seinerseits, das eine Kündigung rechtfertigen würde. Es sei Klage beim Arbeitsgericht Regensburg eingereicht worden. Außerdem gab er an, dass die Beschäftigung am aktuellen Einsatzort nicht mehr zumutbar gewesen sei, da er von Arbeitskollegen bedroht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 vor dem Arbeitsgericht Regensburg (Az.: 3 Ca 1260/15) gab der Geschäftsführer der Firma W. an, dass der Kl. bei der Firma K. eingesetzt gewesen sei. Sein letzter Arbeitstag sei der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen sei, sei der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er sei auch nicht erreichbar gewesen. Er sei schriftlich abgemahnt worden. Er sei auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er sei deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet habe, sei ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Einwände gegen diesen Vortrag wurden vom Kl. bzw. seiner Bevollmächtigten nicht erhoben. Dieser Rechtsstreit wurde per Vergleich beendet. Wesentlich war, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitgeberkündigung während der Probezeit vom 07.05.2015 zum 14.05.2015 beendet wurde.

Schließlich erließ der Bekl. den streitigen Bescheid vom 20.07.2015. Für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 wurde das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt. Der Bescheid vom 06.07.2015 werde insoweit bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Für den streitigen Zeitraum können Lebensmittelgutscheine gewährt werden. Der Kl. habe seine Beschäftigung bei der Firma W. zum 08.05.2015 verloren, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Der Kl. sei vorher bereits abgemahnt worden. Er habe daher vorhersehen können, dass er aufgrund seines Verhaltens hilfebedürftig werde. Als wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kl. angegeben, dass er von seinen Kollegen bedroht worden sei. Diese Gründe würden aber nicht anerkannt, aus den Unterlagen ergäbe sich insoweit nichts. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III würden daher vorliegen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung beschränken sich die Leistungen für den streitigen Zeitraum das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 31a Abs. 2, 31b SGB II. Der Minderungszeitraum werde verkürzt, weil nach der Durchsicht der Akten und der aktuell erbrachten Eigenbemühungen von einer 3-monatigen Sanktion abgesehen werden könne.

Am 23.07.2015 erließ der Bekl. einen Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2015 und hob die Bescheide vom 09.06. und 09.07.2015 insoweit auf.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 erhob die Klägerbevollmächtigte (Klbev.) sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07. als auch gegen den Bescheid vom 23.07.2015. In der Widerspruchsbegründung vom 21.09.2015 wurde ausgeführt, dass dem Kl. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei, da der Kl. von seinen Arbeitskollegen bedroht worden sei. Eine Abhilfe durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Es liege daher ein wichtiger Grund vor. Zudem sei der Kl. nicht abgemahnt worden. Die verhaltensbedingte Kündigung sei daher rechtswidrig gewesen. Zudem sei § 48 SGB X nicht einschlägig, da die den Eintritt einer Sperrzeit begründenden Umstände bereits vor Erlass der einschlägigen Bewilligungsbescheide vorgelegen hätten. In der weiteren Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid vom 23.07.2015 verwies die Klbev. darauf, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kl. und Frau B. L. bislang nicht nachgewiesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2015 zurückgewiesen. Nach Mitteilung des Arbeitgebers sei der Kl. seit dem 29.04.2015 unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen. Einen wichtigen Grund habe der Kl. nicht darlegen und nachweisen können. Eine Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers sei nicht erforderlich gewesen. Der Kl. sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. In diesem Fall sei eine Warnfunktion nicht notwendig gewesen, zumal im Verhalten des Kl. auch eine konkludente Kündigung habe gesehen werden können.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2015 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig. Hinsichtlich der Sanktion liege im angegriffenen Änderungsbescheid keine Regelung vor. Die Sanktionen seien im streitigen Bescheid lediglich nochmals wiederholt worden. Die Rechtmäßigkeit werde in diesem Bescheid nicht festgestellt. Die Sanktionsbeträge würden nur klarstellend ausgewiesen. Bei diesem Änderungsbescheid handle es sich rechtlich lediglich um eine wiederholende Verfügung. Es liege kein Verwaltungsakt vor. Zudem sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Betroffene seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne oder der Widerspruch aus anderen Gründen unnütz sei. Sofern sich der Kl. gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft wende, liege ebenfalls keine Regelung vor. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sei bereits im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 getroffen worden. Der vorliegende Bescheid treffe hierzu keine Verfügung.

Mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum Sozialgericht Landshut gegen den Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Kl. hinsichtlich der Bedrohung durch seine Arbeitskollegen bei der Polizeidienststelle C-Stadt vorgesprochen habe. Es müsse dort eine Akte vorhanden sein (Az.: S 7 AS 612/15).

Ebenfalls mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum SG Landshut gegen den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. Es handle sich nicht um seine sog. wiederholende Verfügung. Dem angefochtenen Bescheid komme Verwaltungsaktcharakter zu (Az.: S 7 AS 613/15).

In der Klageerwiderung verwies der Bekl. auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015. Zusätzlich verwies der Bekl. auf die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers des Kl. vom 19.06.2015, wonach sich der Kl. vertragswidrig verhalten habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 wurden die Streitsachen mit den Aktenzeichen S 7 AS 612/15 und S 7 AS 613/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 7 AS 612/15 verbunden. Nach der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 zog das Gericht die Akten der Polizeidienststelle B. bei. Daraus ergab sich allerdings kein Vorgang hinsichtlich einer Bedrohung von Angestellten des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. gegenüber dem Kl.

Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurden die Beteiligten auf die beabsichtige Entscheidung per Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Die Klbev. hat beantragt,

  • 1)Der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.

  • 2)Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu bezahlen.

  • 3)Der Änderungsbescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.

  • 4)Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 als monatlichen Regelbedarf einen Betrag in Höhe von 399 € sowie für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu gewähren.

  • 5)Die Berufung wird zugelassen.

Der Bekl. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Bekl. und die einschlägigen Akten des SG Landshut verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig, begründet ist sie aber nicht.

Im Hinblick auf den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist die Klage nicht zulässig.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Voraussetzung ist dafür, dass ein Verwaltungsakt vorliegt.

§ 31 Satz 1 SGB X besagt, dass ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Entscheidung oder Verfügung bedeutet danach, dass eine „Regelung“ vorliegt (vgl. Kasseler Kommentar, Rdnr. 14 zu § 31 SGB X).

Hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 geht die Argumentation der Klbev. ins Leere. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit den Folgen hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs und auch hinsichtlich der Minderung der Leistungen wegen der Sanktion gemäß Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2015 nur eine wiederholende Verfügung ohne eigene Regelung im Sinne von § 31 SGB X (vgl. insoweit Bayerisches Landessozialgericht vom 22.07.2015 - L 16 AS 502/14). Es liegt somit kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X vor. Daher ist die Klage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig.

Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zwar zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sanktion vom 01.08. bis 11.09.2015.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch anzunehmen, wenn sie die im Dritten Buch (= SGB III) genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Anspruch ruht dann für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Vorliegend hat der Kl. durch sein Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg vom 01.07.2015 ist der letzte Arbeitstag des Kl. der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen ist, ist der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er ist auch nicht erreichbar gewesen. Er ist schriftlich abgemahnt worden. Er ist auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er ist deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet hat, ist ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Auch wenn sich die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Regensburg durch Vergleich zu einem Kündigungstermin zum 14.05.2015 einigten, geht das Gericht von einem Sperrzeittatbestand aus. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kl. durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Er hat dadurch auch vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit verursacht. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg ist der Kl. nicht nur einmal abgemahnt worden. Dem Kl. musste nach Überzeugung des Gerichts bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz die Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskiert.

Überdies wäre aber auch eine Kündigung ohne Abmahnung während der Probezeit rechtmäßig. Da während der Probezeit der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer bzw. zwei Wochen (siehe Arbeitsvertrag § 3 Nr. 2 vom 16.04.2015) jederzeit kündigen konnte, also ohne Angabe oder Vorliegen von Gründen. Daher ist es folgerichtig auch nicht erforderlich, dass für die Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses vorher eine Abmahnung ausgesprochen wird (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2005 - L 10 AL 242/02).

Außerdem ist ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers selbst dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann. Der Kl. hätte daher auch vorliegend einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen müssen, obwohl der Arbeitgeber rechtlich jederzeit die Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit entsprechend kurzer Kündigungsfrist zu beeenden.

Für das Verhalten des Kl. liegt aber kein wichtiger Grund vor. Zur behaupteten Bedrohung durch die ehemaligen Arbeitskollegen liegen keinerlei Nachweise vor. Weder hat die Klbev. irgendwelche Nachweise noch irgendwelche Indizien vorgelegt. Auch die Ermittlungen bei der Polizeidienststelle B. blieben erfolglos. Es liegen dort zwar Vorgänge über den Kl. in anderen Sachen vor, nicht hingegen hinsichtlich einer Bedrohung durch die ehemaligen Kollegen des Kl. Im Ergebnis konnte der Kl. daher keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen.

Die Argumentation der Klbev. hinsichtlich der Anwendung des § 48 SGB X gehen ins Leere, weil der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 09.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.07.2015 erlassen worden ist. Demnach war nicht § 45 SGB X sondern § 48 SGB X iVm. §§ 31 ff SGB II die richtige Rechtsgrundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 ff, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 144 Abs. 2 SGG.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 16 AS 502/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe Hauptschlagwort: Bestattungskosten Direktüberweisung Erbschaft Streitgegenstand Teilaufhebung Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit Dr.-Ing. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsklä

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Gründe

Hauptschlagwort: Bestattungskosten Direktüberweisung Erbschaft Streitgegenstand Teilaufhebung

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

Dr.-Ing. A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Jobcenter Landkreis Rottal-Inn, vertreten durch den Geschäftsführer, Ringstraße 23, 84347 Pfarrkirchen - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München

am 22. Juli 2015

durch die Vorsitzende Richterin am Bayer. Landessozialgericht Berndt, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Alexander und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Hohlen sowie die ehrenamtlichen Richter Vaitl-Gloo und Völkl

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Rückforderung überzahlter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 1.808,24 € im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012. Streitig ist insbesondere die Anrechnung zweier Steuerrückerstattungen, die dem Kläger als Erbe seiner verstorbenen Mutter zugeflossen sind. Das Erbe umfasste das im Jahr 1973 errichtete, nicht belastete Wohnhaus des Klägers.

Der 1951 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Er lebt in einem Haus (angegebene Wohnfläche 142 m²), das ursprünglich seiner Mutter gehörte. Am 18.12.2010 verstarb seine Mutter, deren Bestattung er als deren Alleinerbe übernahm.

Erstmals im Mai 2011 wurde ihm als Rechtsnachfolger seiner Mutter für das Jahr 2009 eine Steuererstattung in Höhe von 2465,87 € überwiesen; im Juli 2011 folgte die Erstattung eines Guthabens in Höhe von 186,06 €. Gegenüber dem Beklagten machte er erhebliche Todesfallkosten (3946 €) geltend, die die Höhe der Steuererstattungen weit übersteigen würden. Weitere Kosten seien noch zu erwarten. Außer dem Einfamilienhaus habe er kein nennenswertes Vermögen geerbt. Der Beklagte nahm daraufhin von einer Anrechnung der Steuererstattung Abstand (Abhilfebescheid vom 11.11.2011).

Mit Bescheid vom 24.01.2012 wurden ihm Leistungen für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 in Höhe von monatlich insgesamt 764,14 € bewilligt (374,00 € Regelleistung, 60,13 € Kosten der Unterkunft, 296,44 € Zuschuss zur Krankenversicherung, 33,57 € Zuschuss zur Pflegeversicherung). Ab dem 01.05.2012 erfolgte die Direktüberüberweisung der Zuschüsse gemäß § 26 SGB II an das Versicherungsunternehmen (Änderungsbescheid vom 04.04.2012). Die Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung beruht auf den Angaben und Nachweisen des Klägers zu anfallenden Hauslasten.

Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages legte der Kläger im Juli 2012 Kontoauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass ihm auch für das Jahr 2010 Steuererstattungen als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter zugeflossen sind. Am 20.02.2012 wurde eine Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.946,74 € auf sein Konto überwiesen, am 16.04.2012 eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 145,88 €.

Mit Bescheid vom 06.08.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 bei anteiliger Anrechnung der Steuererstattung Leistungen nur noch in Höhe von 432,76 € monatlich. Mit seinem Widerspruch vom 08.08.2012 machte der Kläger negative Einkünfte in Höhe von insgesamt 6394,03 € aufgrund seines bislang verlorenen Arbeitsrechtsstreit gegen seinen früheren Arbeitgeber geltend, die von der Steuererstattung abzusetzen sei. Der Beklagte half dem Widerspruch ab, da die Anrechnung der Steuererstattung richtigerweise im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 zu erfolgen habe (Bescheid vom 29.08.2012).

Auf Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 1808,24 € für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 machte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2012 Todesfallkosten in Höhe von insgesamt 4806 € geltend, die den Steuererstattungen gegenüberzustellen seien. Diese in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 09.11.2011 angefallenen Kosten habe er aus seinem Vermögen und einer Nachzahlung beglichen. Durch die Kürzungen werde er als Hartz IV-Bezieher seinen Arbeitsrechtsstreit nicht mehr weiterführen können.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.09.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 24.01.2012 für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 teilweise in Höhe von 1808,24 € auf und forderte diesen Betrag vom Kläger zurück. Die Kirchensteuererstattung (145,88 €) sei im Mai 2012 als Einkommen anzurechnen, die Einkommensteuerrückerstattung in Teilbeträgen von monatlich 324,46 € in den Monaten März 2012 bis August 2012. Abzusetzen seien davon nur noch die Versicherungspauschale von 30 € monatlich sowie die anteiligen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von 17,40 €. Der Jahresbeitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 208,85 € war vom Kläger zum 01.01.2012 zu bezahlen (Beitragsrechnung vom November 2011).

Auf den Widerspruch des Klägers vom 30.10.2012 hin erging am 05.12.2012 ein Änderungsbescheid, mit dem auch der die Bewilligungsentscheidung vom 24.01.2012 abändernde Bescheid vom 04.04.2012 aufgehoben wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 wurde der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheids als unbegründet zurückgewiesen.

Am 03.01.2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Er vertrat die Auffassung, dass die Steuerrückerstattungen nicht als sein Einkommen berücksichtigt werden dürften, weil er diese für die Beerdigungskosten seiner Mutter in Höhe von insgesamt 4.878,00 € habe aufwenden müssen. Sämtliche Steuererstattungen hätten nicht einmal ganz für die Todesfallkosten ausgereicht.

Der Beklagte erklärte, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Erstattungen und dem Anfall der Beerdigungskosten bestünde. Die Einkommensteuerrückerstattung aus dem Jahr 2009, dem Kläger bereits im Jahr 2011 in Höhe von 2.465,87 € zugeflossen, sei aufgrund der fälligen Beerdigungskosten unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen habe der Kläger selbst vorgetragen, die Steuerrückerstattung für das Jahr 2010 zur Tilgung der Schulden aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich verwendet zu haben.

Mit Urteil vom 21.03.2014 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 24.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.04.2012 sei mit den angefochtenen Bescheiden rechtmäßig erfolgt. Durch den Zufluss der Steuerrückerstattungen sei der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum 01.03.2012 bis 31.08.2012 teilweise entfallen. Die Steuererstattungen stellten Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Der am 20.02.2012 zugeflossene Betrag von 1.946,74 € sei als einmalige Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten (hier März 2012 bis August 2012) aufzuteilen gewesen, da andernfalls der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Der danach verbleibende Betrag von 324,46 € monatlich sei abzüglich der Versicherungspauschale und dem Beitrag für die Kfz-Versicherung noch in Höhe von 277,06 € monatlich anzurechnen gewesen. Zusätzlich sei im Monat Mai 2012, dem auf den Monat des Zuflusses folgendem Monat, die Kirchensteuererstattung in Höhe von weiteren 145,88 € anzurechnen gewesen. Da sowohl der Erbfall, als auch der Zufluss der Steuererstattungen während des Leistungsbezugs eingetreten seien, habe es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II gehandelt. Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Steuererstattungen stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger die Zahlungen zur Schuldentilgung für die Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens oder die Todesfallkosten verwendet habe. Denn im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Einkommen sei vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten einzusetzen. Im Übrigen habe der Beklagte dem Kläger ohne rechtliche Verpflichtung bereits die im Jahr 2011 zugeflossene Einkommensteuerrückerstattung aus dem Jahr 2009 in Höhe von 2.465,87 € vollständig zur Begleichung der fälligen Beerdigungskosten belassen. Aus diesem Betrag hätten die erforderlichen Bestattungskosten vollständig bestritten werden können. Auch soweit gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die erforderlichen Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten, seien nur die Kosten für eine einfache Beerdigung zu erstatten, welche sich im Durchschnitt auf 1.500,00 € bis maximal 2.000,00 € belaufen, während der Kläger vorliegend sämtliche Todesfallkosten in Höhe von insgesamt 4.878,00 € geltend mache, die schon keine unmittelbaren Beerdigungskosten, sondern Sterbefallkosten darstellten. Die danach vom Beklagten fehlerfrei in Höhe von 1.808,24 € berechneten, zu Unrecht erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien vom Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Das Urteil wurde dem Kläger am 09.05.2014 zugestellt.

Am 10.06.2014 (Eingang beim Sozialgericht) hat dieser unter Vorlage zahlreicher Belege Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er wendet sich gegen die Behauptung, die Beerdigung sei nicht angemessen gewesen. Er habe die Wünsche seiner Mutter zu berücksichtigen gehabt. Weitere Einsparungen seien nicht mehr möglich gewesen. Hierzu sei er als Erbe gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet gewesen, woraus sich auch eine entsprechende Zweckbestimmung ergebe, die der Anrechnung nach dem SGB II entgegenstehe. Die aufgrund des zeitlichen Ablaufs erforderliche Zwischenfinanzierung aus seinem Vermögen dürfe ihm nun nicht zum Nachteil gereichen, zumal er als Leistungsempfänger nach dem SGB II nicht verpflichtet werden könne, die Beerdigung aus seinem Vermögen zu finanzieren. Er berufe sich insoweit auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2008 (L 9 SO 22/07). Jedenfalls seien die mit dem Todesfall verbundenen Kosten von den zugeflossenen Beträgen abzusetzen, was sich aus einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.02.2015 (L 11 AS 1352/14 B ER) ergebe.

Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, Nachweise über die Höhe des Nachlasses vorzulegen. Er hat ihm ferner Gelegenheit gegeben, weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erbfall, die im Zeitraum von Februar 2012 bis August 2012 entstanden sind, sowie weitere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nachzuweisen.

Der Kläger hat erklärt, dass im Jahr 2012 keine Aufwendungen für seine Mutter mehr angefallen seien. Neben den Stromabschlägen hat er im streitigen Zeitraum folgende Hauslasten nachgewiesen:

am 01.03.2012135 € Abwassergebühr

am 28.03.201257,57 € Kehr- und Überprüfungsgebühr

am 16.05.201250,34 € Grundsteuer

am 25.05.201223,28 € Müllgebühr

am 01.06.2012135 € Abwassergebühr

am 16.08.201223,28 € Müllgebühr

am 17.08.201250,34 € Grundsteuer

Heizöl wurde vom Kläger zuletzt im November 2011 und anschließend wieder im November 2012 beschafft.

In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2015 hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2014 sowie den Bescheid vom 27.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.12.2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten des Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.

Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der überzahlten Leistungen im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2012 durch den angefochtenen Bescheid vom 27.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.12.2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2012 ist rechtmäßig erfolgt.

Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 24.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04.04.2012 beruht auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, weil der Kläger aufgrund der am 20.02.2012 und am 16.04.2012 zugeflossenen Steuererstattungen nicht mehr im ursprünglichen Umfang bedürftig war und damit eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem Zeitpunkt der Änderung erforderlich machte. Eine zusätzliche Aufhebung des Änderungsbescheids vom 04.04.2012 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits an den Kläger überwiesenen Steuererstattung in Höhe von 1.946,74 € war nicht erforderlich, da dieser Bescheid lediglich eine Verfügung hinsichtlich der Auszahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung enthielt. Bei der auf der Grundlage des zum 01.04.2012 in Kraft getretenen § 26 Abs. 4 SGB II verfügten Direktüberweisung handelt es sich um eine gesonderte Verfügung, welche die nachrichtlich erneut mitgeteilte Leistungsbewilligung unberührt lässt (S.Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl.2013, § 22, Rn. 228 zur vergleichbaren Lage bei der Zahlung von Unterkunftskosten an Vermieter). Soweit der Beklagte dem Kläger darin auch die Bewilligungsentscheidung vom 24.01.2012 erneut zur Kenntnis gebracht hat, handelt es sich um eine sog. wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung enthält (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 10/14 R).

Nicht zu prüfen ist vom Senat, ob der Kläger aufgrund des nach dem Tod seiner Mutter in seinem Alleineigentum stehenden unangemessen großen Hausgrundstücks überhaupt bedürftig war (§ 12 SGB II).

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.12.2012 ist formal rechtmäßig ergangen. Insbesondere genügt er den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 33 SGB X). Die Jahresfrist ab Kenntnis des Beklagten von den die Aufhebung begründenden Tatsachen (§ 48 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X) ist offensichtlich gewahrt. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheids zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehört (§ 24 SGB X).

Für die Frage, in welchem Umfang die Hilfebedürftigkeit des Klägers durch den Zufluss der Erbschaft entfallen und daher die bewilligten Leistungen zurückzufordern sind, ist zunächst der Bedarf des Klägers im streitigen Zeitraum zu ermitteln und erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit dieser durch die angerechneten Einkünfte gedeckt war (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 55/08).

Der Bedarf des Klägers bemisst sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen nach dem maßgebenden Regelbedarf (374 €), dem Zuschuss zu den Kosten der privaten Krankenversicherung (296,44 €) und der Pflegeversicherung (33,57 €) gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c S. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bzw. § 26 Abs. 2 S. 1 SGB II. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bestehen nicht.

Soweit der Beklagte darüber hinaus einen aus den durchschnittlichen monatlichen Hauslasten errechneten Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,13 € berücksichtigt hat, steht diesem Bedarf im Mai 2012 zwar grundsätzlich ein höherer tatsächlicher Bedarf gegenüber, da der Kläger in diesem Monat die jeweils vierteljährlich anfallende Müllgebühr und die Grundsteuer zu entrichten hatte (sog. Spitzabrechnung von Hauslasten, vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 1/12 R). Allerdings ergibt sich hieraus im Ergebnis keine geringere Rückforderung, weil in Konsequenz der vom Senat anstelle der bisherigen Durchschnittsberechnung vorzunehmenden Spitzabrechnung auch der vom Beklagten bisher einkommensmindernd berücksichtigte anteilige Betrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung (17,40 €) nicht mehr vom Einkommen abgesetzt werden konnte (siehe unten). Ob der Kläger in den übrigen Monaten höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hatte, ist vom Senat nicht zu prüfen. Denn die zur Überprüfung des Senats gestellte teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 24.01.2012 erfolgten Bewilligung betraf nur im Monat Mai die Entscheidung als Ganzes, da nur in diesem Monat neben dem Regelbedarf auch die Unterkunftskosten teilweise, nämlich in Höhe 48,94 € aufgehoben und zurückgefordert wurden. Dies war nach dem Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts für den Kläger auch erkennbar (zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 33/07 R, Juris Rn. 15).

In den übrigen Monaten hatte die Teilaufhebung regelnde Wirkung dagegen nur für den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II.

Hat der Grundsicherungsträger die Leistung für den Regelbedarf wie im Bescheid vom 24.01.2012 neben der Leistung für Unterkunft und Heizung durch gesonderte Verfügung als abtrennbaren Teil des Gesamtbescheids bewilligt, dann beschränken sich die Regelungswirkungen späterer Änderungsbescheide - von vollständigen Aufhebungen abgesehen - auf den Verfügungssatz, auf den sich die Änderung bezieht. Das ist hier die Verfügung über die Leistung für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R) sowie hiervon nicht weiter abtrennbarer Mehrbedarfe ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteile vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R und vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R). In diesen Monaten kommt es nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten gehabt hätte. Auch der Kläger hat sich ausdrücklich nur gegen die Rückforderung gewandt, ohne zugleich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend zu machen. Anders verhält es sich im Monat Mai 2012, in dem der Beklagte auch die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung teilweise aufgehoben hat.

Die Steuererstattungen stellen Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar, das im Falle des am 20.02.2012 zugeflossenen Betrags von 1.946,74 € gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten (hier März 2012 bis August 2012) aufzuteilen war, da andernfalls der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Zusätzlich war im Mai 2012 einmalig die Kirchensteuererstattung in Höhe von weiteren 145,88 € anzurechnen. Eine während des Bedarfszeitraums zugeflossene Steuererstattung ist als einmalige Einnahme anzurechnen und erforderlichenfalls auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten aufzuteilen (BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 29/14 R). Dies gilt auch bei der Anrechnung aufgrund einer Erbschaft zugeflossenen Steuererstattung. Der Anrechnung als Einkommen in voller Höhe steht auch nicht entgegen, dass der auf das Konto des Erben überwiesene Betrag vom Erben für die aus der Bestattung des Erblassers bestehenden Schulden verwendet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, a. a. O., zur Anrechnung einer Erbschaft bei Überweisung auf ein im Minus befindliches Konto bei bestehender Kontokorrentabrede). Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts verwiesen und von weiterer Darstellung angesehen.

Die Steuererstattungen sind nicht gemäß § 11a SGB II von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen. Zwar sind gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich bestimmten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Aus § 1968 BGB folgt aber keine Zweckbestimmung, die es gebieten würde, die Erbschaft auch nur in Höhe der vom Erben zu tragenden Bestattungskosten frei zu halten. Die hier streitigen Steuererstattungen sind dem Kläger aufgrund der Regelungen des BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugeflossen und nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gewährt worden. Bereits deshalb fehlt es an einer im Rahmen des Leistungsberechnung nach dem SGB II zu beachtenden Zweckbestimmung. Eine andere der in § 11a SGB II genannten Fallgruppen kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung in Betracht.

Welche Beträge von einem anzurechnenden Einkommen abzusetzen sind, ist in § 11b SGB II geregelt. Zu den berücksichtigungsfähigen Absetzbeträge gehören danach grundsätzlich auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II). Daneben sind bei einem nicht erwerbstätigen Leistungsbezieher als weitere Abzüge nur die vom Beklagten bereits berücksichtigte Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 S. 1 Alg II-V) sowie ggf. der tatsächlich bezahlte Beitrag für eine KFZ-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11.02.2015, a. a. O.). Weitere Absetzbeträge kommen bereits nicht in Betracht. Insbesondere können Zahlungen zur Tilgung von Schulden oder zur Führung privater Rechtsstreite unter keinem Gesichtspunkt vom Einkommen abgesetzt werden.

Allerdings enthält § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II eine verfahrensrechtliche Ergänzung dahingehend, dass bei einmaligen Einnahmen, die wie hier auf mehrere Monate verteilt werden, die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen sind. Das bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfall der Erbschaft nur berücksichtigt werden, soweit sie im jeweiligen Zuflussmonat anfallen. Entsprechende Aufwendungen sind dem Kläger weder im Zuflussmonat noch im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2014 ausdrücklich bestätigt. Der Kläger verfügt im Übrigen durch die Erbschaft (hier: das selbstbewohnt und nicht i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als geschütztes Vermögen anzusehende Einfamilienhaus) über ausreichende Mitte, die Beerdigungskosten zum Zeitpunkt ihres Entstehens aus dem Erbe zu bezahlen. Ein Rückgriff auf die Steuererstattungen war nicht notwendig.

Dem danach berücksichtigungsfähigen Bedarf von 704,01 € standen mithin die zutreffend ermittelten Einkünfte von 324,46 € (470,34 € im Mai 2012) gegenüber, die nach Bereinigung um die sog. Versicherungspauschale um je 30 € noch in Höhe von 294,46 €

(440,34 € im Mai 2012) auf seinen Bedarf anzurechnen waren. Der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung konnte auch nicht anteilig berücksichtigt werden, da er im streitigen Zeitraum vom Kläger nicht zu bezahlen war und nicht bezahlt worden ist.

Auf die Frage, wie hoch die erforderlichen Bestattungskosten waren und welche weiteren Kosten gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II grundsätzlich von den im Zusammenhang mit der Erbschaft zugeflossenen Steuererstattungen abgesetzt werden könnten, kommt es daher von vornherein nicht entscheidend an. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach seinem Einkommen und Vermögen und unter Berücksichtigung des vorhandenen Nachlasses zugemutet werden konnten, bestimmt sich ausschließlich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII), hier § 74 SGB XII (LSG Nordrhein-Westfalenvom 30.10.2008 (L 9 SO 22/07) und ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht, auch nicht inzident zu prüfen.

Die Rückforderung ist danach auch der Höhe nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.