Sozialgericht Konstanz Urteil, 17. Dez. 2013 - S 8 EG 2317/13

bei uns veröffentlicht am17.12.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Die im Jahr 19 ... geborene Klägerin ist Mutter des am ...2013 geborenen Kindes V. Die Klägerin lebt in Deutschland und arbeitete zuletzt vor der Geburt ihrer Tochter als Grenzgängerin in einer abhängigen Beschäftigung in der Schweiz. Sie war dabei über die schweizerische V. AG krankenversichert. Die Klägerin erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Zeitraum vom 02.04.2013 bis 08.07.2013 eine Mutterschaftsentschädigung.
Mit Bescheid vom 27.06.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag Elterngeld in Höhe von 0 EUR (erster bis dritter Lebensmonat), in Höhe von 848,49 EUR (vierter Lebensmonat) und in Höhe von 1.095,96 EUR (fünfter bis zwölfter Lebensmonat). Bei der Elterngeldberechnung berücksichtigte die Beklagte eine dem Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistung und kürzte insoweit das Elterngeld. Das elterngeldrelevante Einkommen vor der Geburt ermittelte die Beklagte aus den in der Schweiz erzielten Bruttoeinkünfte der Klägerin und zog hiervon einen Arbeitnehmerpauschbetrag, Steuern und Sozialabgaben ab. Für die Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung nahm die Beklagte pauschal neun Prozent der durchschnittlichen Monatseinkünfte.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass sie in Deutschland nicht versicherungspflichtig sei und somit als freiwillig oder privat krankenversichert gelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dabei führte sie an, dass zur Ermittlung des Elterngeldes Abzüge für Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form vorgenommen worden seien. Die tatsächlichen Abzüge seien unbeachtlich. Als Grenzgängerin mit einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz sei sie dort krankenversicherungspflichtig. Diese Krankenversicherungspflicht sei einer Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V gleichzustellen. Ebenfalls gleichzustellen sei ihre Versicherungspflicht in der schweizerischen Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Am 12.09.2013 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Sie führt an, dass ihre Krankenversicherung in der Schweiz einer privaten Krankenversicherung gleiche. Während des Elterngeldbezuges werde die Versicherung nicht beitragsfrei fortgeführt, d.h. sie müsse weiterhin die Prämien für die Versicherung bezahlen. Damit werde sie benachteiligt. Abzüge für Sozialabgaben erfolgten nur insoweit zu Recht, als eine Versicherungspflicht in dem jeweiligen Zeig der gesetzlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung bestehe. Für freiwillig und privat Krankenversicherte erfolge kein Abzug. Grenzgänger, die insoweit nicht der deutschen Sozialversicherung unterlägen, könnten schon deshalb nicht mit den (deutschen) Pauschalen behandelt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, höheres Elterngeld zu gewähren, indem bei der Ermittlung des elterngeldrelevanten Einkommens keine Abzüge für eine Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 27.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Von den schweizerischen Einkünften aus Erwerbstätigkeit wurden von der Beklagten zutreffend auch eine Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen.
13 
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den streitigen Zeitraum richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I 2006, 2748) in der Fassung des ab 18.09.2012 gültigen Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) vom 10.09.2012 (BGBl. I 2012, 1878).
14 
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 BEEG. Insbesondere lebt sie mit ihrer Tochter in einem Haushalt und betreut und erzieht sie. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Ebenfalls unstreitig zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung der aus der Schweiz gezahlten Mutterschaftsentschädigung, die mit einer deutschen Mutterschaftsleistung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG) vergleichbar ist, auf das Elterngeld.
15 
Für die hier allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin sind §§ 2 ff. BEEG maßgebend. Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich dabei nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland zu versteuern sind. Die Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben ergibt sich aus § 2f Abs. 1 BEEG. Danach sind als Abzüge für Sozialabgaben die Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden dabei einheitlich für die Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand von Beitragssatzpauschalen ermittelt, wenn Versicherungspflicht bestand (§ 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG). Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Beitragssatzpauschale in Höhe von neun Prozent vorgegeben, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig gewesen ist (§ 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG).
16 
Da Elterngeld zu den Familienleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1j VO (EG) 883/2004 gehört (vgl. hierzu Vießmann/Merkel, Die europäische Koordinierung von Familienleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, NZS 2012, 572, 573), ist insoweit auch die Gleichstellungsregelung des Art. 5b VO (EG) 883/2004 anwendbar. Hat danach nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die EG-Verordnung ist in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 01.04.2012 anwendbar (vgl. revidierter Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 13.02.2012).
17 
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass für die in Deutschland lebende und vor der Geburt ihres Kindes in der Schweiz arbeitende Klägerin zum einen Einkommen, das in der Schweiz versteuert wurde, nach Art. 5 VO (EG) 883/2004 im Inland versteuertem Einkommen gleichzustellen und damit insgesamt der Elterngeldberechnung zu unterwerfen ist. Zum anderen bedeutet die Sachverhaltsgleichstellung in der EG-Verordnung aber auch, dass für das in der Schweiz erzielte Einkommen bei einer dortigen Krankenversicherungspflicht auch pauschale Abzüge für Sozialabgaben im Bereich Kranken- und Pflegeversicherung stattzufinden haben. Dementsprechend geht der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung für die Neuregelung des § 2f BEEG von einer Anwendung der Beitragssatzpauschale für Einkommen aus, die in einem dem EU-Ausland gleichgestellten Staat einer Sozialabgabenpflicht unterliegen (vgl. BT-Drs. 17/9841 S. 26).
18 
Die Klägerin unterlag als Grenzgängerin über ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz dort der Krankenversicherungspflicht. Neben den Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - KVG), sind nämlich dort seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union per 01.06.2002 auch EG-Staatsangehörige wie die Klägerin krankenversicherungspflichtig, wenn sie im EG-Raum wohnen, aber in der Schweiz erwerbstätig sind (vgl. Art. 11 Abs. 3a VO (EG) 883/2004). Von der Möglichkeit, sich von der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz befreien zu lassen (vgl. Anhang XI Deutschland Nr. 2 zur VO (EG) 883/2004), hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Sie war im Bemessungszeitraum, d.h. im Jahr vor der Geburt ihres Kindes, bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert. Dass dabei die Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung - anders als in Deutschland - nicht automatisch mit Beginn der Erwerbstätigkeit und den Arbeitgeber abgewickelt wird, sondern der Grenzgänger sich selbst um seinen (privaten) Versicherungsschutz kümmern muss, steht einer Krankenversicherungspflicht nicht entgegen.
19 
Aufgrund der Krankenversicherungspflicht der Klägerin in der Schweiz anlässlich ihrer dortigen Erwerbstätigkeit, was einer Krankenversicherungspflicht in Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entspricht, hat die Beklagte damit zu Recht pauschale Abzüge für Sozialabgaben von dem Einkommen berücksichtigt.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wonach die Klägerin gegenüber in Deutschland Privatversicherten, die wie sie für die Zeit des Elterngeldbezuges zwar Krankenversicherungsbeiträge weiterzahlen müssten, jedoch die Beiträge dann nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden dürften, benachteiligt wäre, konnte die Kammer in der Regelung nicht erkennen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nämlich nicht jede Differenzierung. Der Gesetzgeber hat gerade auch im Bereich des Elterngeldrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 10/12 R m.w.N.).
21 
Die vorliegende gesetzliche Regelung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BT-Drs. 17/9841 S. 26). Bei Bestehen einer Versicherungspflicht sollen bei allen Pflichtversicherten pauschale Beiträge vom Bemessungsentgelt abgezogen werden. So kann die Bemessungsgrundlage vereinfacht und unabhängig von der tatsächlichen Beitragshöhe ermittelt werden. Ein Abzug macht auch Sinn, da die Sozialversicherungsbeiträge - wie auch bei der Klägerin - das berücksichtigungsfähige Einkommen des Elterngeldberechtigten mindern, und das Elterngeld nur das frühere Nettoeinkommen ersetzen soll. Dass demgegenüber bei in Deutschland privat oder freiwillig Krankenversicherten die Krankenversicherungsbeiträge bei der Elterngeldberechnung nicht absetzbar sind, mag zwar leichte Ungereimtheiten aufwerfen (vgl. hierzu Röhl, jurisPR-SozR 1/2013 Anm. 4). Allerdings wirkt sich die Nichtberücksichtigung der Beitragszahlung nicht nur zugunsten dieses Versichertenkreises, sondern auch zu seinen Lasten aus. Denn die privat oder freiwillig Krankenversicherten dürfen die Krankenversicherungsbeiträge auch nicht zur Reduzierung des während des Elterngeldbezuges erzielten Einkommens heranziehen. Ein Überschreiten der Schwelle der Verfassungswidrigkeit aufgrund einer Ungleichbehandlung kann insoweit nicht gesehen werden.
22 
Da im Übrigen weder Fehler bei der konkreten Elterngeldberechnung geltend gemacht wurden noch solche ersichtlich sind, war die Klage nach alledem abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 27.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Von den schweizerischen Einkünften aus Erwerbstätigkeit wurden von der Beklagten zutreffend auch eine Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen.
13 
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den streitigen Zeitraum richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I 2006, 2748) in der Fassung des ab 18.09.2012 gültigen Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) vom 10.09.2012 (BGBl. I 2012, 1878).
14 
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 Abs. 1 BEEG. Insbesondere lebt sie mit ihrer Tochter in einem Haushalt und betreut und erzieht sie. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Ebenfalls unstreitig zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung der aus der Schweiz gezahlten Mutterschaftsentschädigung, die mit einer deutschen Mutterschaftsleistung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG) vergleichbar ist, auf das Elterngeld.
15 
Für die hier allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin sind §§ 2 ff. BEEG maßgebend. Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich dabei nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland zu versteuern sind. Die Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben ergibt sich aus § 2f Abs. 1 BEEG. Danach sind als Abzüge für Sozialabgaben die Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden dabei einheitlich für die Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand von Beitragssatzpauschalen ermittelt, wenn Versicherungspflicht bestand (§ 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG). Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Beitragssatzpauschale in Höhe von neun Prozent vorgegeben, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig gewesen ist (§ 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG).
16 
Da Elterngeld zu den Familienleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1j VO (EG) 883/2004 gehört (vgl. hierzu Vießmann/Merkel, Die europäische Koordinierung von Familienleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, NZS 2012, 572, 573), ist insoweit auch die Gleichstellungsregelung des Art. 5b VO (EG) 883/2004 anwendbar. Hat danach nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die EG-Verordnung ist in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 01.04.2012 anwendbar (vgl. revidierter Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 13.02.2012).
17 
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass für die in Deutschland lebende und vor der Geburt ihres Kindes in der Schweiz arbeitende Klägerin zum einen Einkommen, das in der Schweiz versteuert wurde, nach Art. 5 VO (EG) 883/2004 im Inland versteuertem Einkommen gleichzustellen und damit insgesamt der Elterngeldberechnung zu unterwerfen ist. Zum anderen bedeutet die Sachverhaltsgleichstellung in der EG-Verordnung aber auch, dass für das in der Schweiz erzielte Einkommen bei einer dortigen Krankenversicherungspflicht auch pauschale Abzüge für Sozialabgaben im Bereich Kranken- und Pflegeversicherung stattzufinden haben. Dementsprechend geht der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung für die Neuregelung des § 2f BEEG von einer Anwendung der Beitragssatzpauschale für Einkommen aus, die in einem dem EU-Ausland gleichgestellten Staat einer Sozialabgabenpflicht unterliegen (vgl. BT-Drs. 17/9841 S. 26).
18 
Die Klägerin unterlag als Grenzgängerin über ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz dort der Krankenversicherungspflicht. Neben den Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - KVG), sind nämlich dort seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union per 01.06.2002 auch EG-Staatsangehörige wie die Klägerin krankenversicherungspflichtig, wenn sie im EG-Raum wohnen, aber in der Schweiz erwerbstätig sind (vgl. Art. 11 Abs. 3a VO (EG) 883/2004). Von der Möglichkeit, sich von der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz befreien zu lassen (vgl. Anhang XI Deutschland Nr. 2 zur VO (EG) 883/2004), hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Sie war im Bemessungszeitraum, d.h. im Jahr vor der Geburt ihres Kindes, bei einem schweizerischen Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert. Dass dabei die Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung - anders als in Deutschland - nicht automatisch mit Beginn der Erwerbstätigkeit und den Arbeitgeber abgewickelt wird, sondern der Grenzgänger sich selbst um seinen (privaten) Versicherungsschutz kümmern muss, steht einer Krankenversicherungspflicht nicht entgegen.
19 
Aufgrund der Krankenversicherungspflicht der Klägerin in der Schweiz anlässlich ihrer dortigen Erwerbstätigkeit, was einer Krankenversicherungspflicht in Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entspricht, hat die Beklagte damit zu Recht pauschale Abzüge für Sozialabgaben von dem Einkommen berücksichtigt.
20 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wonach die Klägerin gegenüber in Deutschland Privatversicherten, die wie sie für die Zeit des Elterngeldbezuges zwar Krankenversicherungsbeiträge weiterzahlen müssten, jedoch die Beiträge dann nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden dürften, benachteiligt wäre, konnte die Kammer in der Regelung nicht erkennen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nämlich nicht jede Differenzierung. Der Gesetzgeber hat gerade auch im Bereich des Elterngeldrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 10/12 R m.w.N.).
21 
Die vorliegende gesetzliche Regelung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BT-Drs. 17/9841 S. 26). Bei Bestehen einer Versicherungspflicht sollen bei allen Pflichtversicherten pauschale Beiträge vom Bemessungsentgelt abgezogen werden. So kann die Bemessungsgrundlage vereinfacht und unabhängig von der tatsächlichen Beitragshöhe ermittelt werden. Ein Abzug macht auch Sinn, da die Sozialversicherungsbeiträge - wie auch bei der Klägerin - das berücksichtigungsfähige Einkommen des Elterngeldberechtigten mindern, und das Elterngeld nur das frühere Nettoeinkommen ersetzen soll. Dass demgegenüber bei in Deutschland privat oder freiwillig Krankenversicherten die Krankenversicherungsbeiträge bei der Elterngeldberechnung nicht absetzbar sind, mag zwar leichte Ungereimtheiten aufwerfen (vgl. hierzu Röhl, jurisPR-SozR 1/2013 Anm. 4). Allerdings wirkt sich die Nichtberücksichtigung der Beitragszahlung nicht nur zugunsten dieses Versichertenkreises, sondern auch zu seinen Lasten aus. Denn die privat oder freiwillig Krankenversicherten dürfen die Krankenversicherungsbeiträge auch nicht zur Reduzierung des während des Elterngeldbezuges erzielten Einkommens heranziehen. Ein Überschreiten der Schwelle der Verfassungswidrigkeit aufgrund einer Ungleichbehandlung kann insoweit nicht gesehen werden.
22 
Da im Übrigen weder Fehler bei der konkreten Elterngeldberechnung geltend gemacht wurden noch solche ersichtlich sind, war die Klage nach alledem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Konstanz Urteil, 17. Dez. 2013 - S 8 EG 2317/13

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Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2013 - B 10 EG 10/12 R

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

1.
9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2.
10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.
2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.

(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

1.
9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2.
10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.
2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.

(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes des Klägers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Der 1981 geborene Kläger ist verheiratet mit der 1977 geborenen S. ; beide haben eine am 17.5.2004 geborene Tochter (E.). Am 17.3.2007 wurde ihre Tochter L. geboren.

3

Der Kläger beantragte Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat seiner Tochter L. unter Vorlage von Lohn-/Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers für den Zeitraum von März 2006 bis Februar 2007. Danach erzielte der Kläger im Monat Februar 2007 kein Einkommen. In dieser Zeit befand sich die Ehefrau des Klägers wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zunächst im Krankenhaus und anschließend bei einzuhaltender Bettruhe zu Hause. Ihr wurden insoweit von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen in Höhe von insgesamt 1705 Euro gezahlt, weil die Familie vom Kläger versorgt wurde.

4

Der Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 17.5.2007 bis 16.5.2008 Elterngeld in Höhe von 982,67 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er für den Monat Februar 2007 ein Einkommen von 0 Euro. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums hielt er für nicht möglich (Bescheid vom 30.5.2007, Teilabhilfebescheid vom 2.7.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.9.2007).

5

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 27.10.2008 den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, das Elterngeld für L. unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers für die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2007 zu berechnen. Der einschlägige § 2 Abs 7 S 6 BEEG sei geschlechtsneutral formuliert, da diese Regelung von Einkommenseinbußen der berechtigten Person spreche. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau habe der Kläger im Februar 2007 unbezahlten Urlaub genommen, um deren Versorgung sowie die seiner Tochter E. sicherzustellen. Dadurch sei beim Kläger im Februar 2007 Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Ehefrau weggefallen, sodass der Bemessungszeitraum um einen Monat verschoben werden müsse.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 19.10.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Die wegen Überschreitens der Berufungssumme von 750 Euro zulässige Berufung sei begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des ihm gewährten Elterngeldes habe. Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG sei Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes(März 2006 bis Februar 2007) durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu zahlen. Im Februar 2007 habe der Kläger kein Einkommen erzielt. Auf dieser Grundlage sei das monatliche Elterngeld zutreffend in Höhe des Betrages von 982,67 Euro gewährt worden. Zwar seien bei dem Zwölf-Monats-Zeitraum des § 2 Abs 1 S 1 BEEG nach § 2 Abs 7 S 6 BEEG Kalendermonate nicht mitzurechnen, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen sei. Diese Vorschrift sei jedoch eng auszulegen und vorliegend nicht anwendbar.

7

Eine Einkommensreduzierung oder ein Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung könne nur von der Schwangeren selbst geltend gemacht werden. Denn nur in diesem Fall sei die Einkommensreduzierung oder der Einkommenswegfall unmittelbar auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Mache dagegen eine andere Person - wie der Kläger - eine Einkommensreduzierung oder einen Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geltend, so beruhe diese Einkommensreduzierung nicht unmittelbar auf der Schwangerschaft, sondern auf einer Entscheidung dieser Person. Die Versorgung einer erkrankten Schwangeren könne auch ohne Erwerbseinkommenseinbußen der anderen Person im Wege der häuslichen Pflege (§ 198 RVO), der Haushaltshilfe (§ 199 RVO) oder der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), ebenso im Familienverbund, insbesondere durch die Eltern und Großeltern der Schwangeren oder ihres Partners, sichergestellt werden. Übernehme die andere Person die Betreuung der Schwangeren, so sei dies eine persönliche Entscheidung, die nicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu einer Verlängerung des Zwölf-Monats-Zeitraums führe. In diesen Fällen verursache nicht die schwangerschaftsbedingte Erkrankung die Einkommensreduzierung oder den Einkommenswegfall, sondern die konkrete Entscheidung der anderen Person.

8

Eine erweiternde Auslegung von § 2 Abs 7 S 6 BEEG sei mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass danach lediglich das besondere Gesundheitsrisiko Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes reduziert werden solle. Daneben sehe das Gesetz kein Wahlrecht zwischen häuslicher Pflege und Haushaltshilfe oder einer Kompensation von Einkommensverlusten durch die Betreuung der Schwangeren bei der Berechnung des Elterngeldes vor. Diese Gesetzesauslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 2 GG, da dieser eine Differenzierung aufgrund biologischer Unterschiede nicht ausschließe.

9

Seine vom Senat zugelassene Revision (Beschluss vom 5.4.2012 - B 10 EG 15/11 B) begründet der Kläger mit der Verletzung materiellen Rechts in § 2 Abs 7 S 6 BEEG. Diese Vorschrift sei geschlechtsneutral formuliert, da darin von Einkommenseinbußen der berechtigten Person ausgegangen werde, sodass sich nicht nur die Schwangere selbst auf diese Vorschrift berufen könne. Das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen Einkommenseinbuße und Schwangerschaftserkrankung ergebe sich - entgegen der Auffassung des LSG - nicht aus dem Gesetz. Dabei verkenne das LSG auch, dass der Gesetzgeber nach dem Förderzweck des Elterngeldes eine finanzielle Absicherung beabsichtigt habe, die sich an dem vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgelt orientiere. Insoweit wolle § 2 Abs 7 S 6 BEEG Nachteile bei der Elterngeldberechnung vermeiden und schließe Männer dabei nicht aus. Der Gesetzgeber stütze sich gerade nicht auf biologische Unterschiede und knüpfe die Rechtsfolge nicht unmittelbar an die schwangerschaftsbedingte Erkrankung an. Er habe lediglich soziale Ungerechtigkeiten vermeiden wollen, die - wie der vorliegende Fall zeige - auch Männer als Elterngeldberechtigte treffen könnten.

10

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 19.10.2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 27.10.2008 zurückzuweisen.

11

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Zur Begründung trägt er vor: Die Revision könne keinen Erfolg haben, weil nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs 7 S 6 BEEG lediglich gewährleistet sein sollte, dass "das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereiche(BT-Drucks 16/1889 S 20). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die gesetzlichen Ausnahmetatbestände aus § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG vom Wortlaut her ausdrücklich und klar geregelt. Danach habe der Gesetzgeber allein diese Sachverhalte privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums unberücksichtigt lassen wollen. Schon anhand des Gesetzgebungsverfahrens werde deutlich, dass es sich bei den dort genannten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende Regelung handele, nur die genannten Fälle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung habe der Gesetzgeber begünstigen wollen. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 25.6.2009 (- B 10 EG 8/08 R - RdNr 50) festgestellt, dass von dem Begünstigungstatbestand des schwangerschaftsbedingten Ausfalls von Einkommen nur Frauen betroffen sein könnten. Diese Auffassung bestätige auch die Änderung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, wonach die Regelung des bisherigen § 2 Abs 7 S 5 bis 7 BEEG neu in § 2b Abs 1 S 2 BEEG übernommen werde. Gemäß § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG blieben danach bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt gewesen sei. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/9841 S 20) seien die Voraussetzungen des bisherigen § 2 Abs 7 S 6 BEEG nunmehr auch dann erfüllt, wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt gewesen sei. Im Übrigen dienten die Änderungen der redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG müsse die "berechtigte Person" eine Krankheit haben, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, wenn Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt bleiben sollten. Da insoweit nach der Gesetzesbegründung keine inhaltliche Änderung erfolgt sei, gelte dies auch für § 2 Abs 7 S 6 zweite Alternative BEEG.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seines von Februar 2006 bis Januar 2007 erzielten Erwerbseinkommens. Er verfolgt seinen Anspruch zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG). Dabei ist der Teilabhilfebescheid vom 2.7.2007 (Gewährung von Elterngeld auch für den Zeitraum vom 17.4. bis 16.5.2008) nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

16

Da der Kläger vor dem SG Erfolg gehabt hat, ist seine Revision auf die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet. Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das LSG hat unter Aufhebung des Urteils des SG die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.

17

1. Der Anspruch des Klägers bezieht sich auf den Leistungszeitraum vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Er richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der §§ 1 und 2 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung bezieht sich auf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung des § 2 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN), sodass diese Neuregelung des Gesetzes den vorliegend zu beurteilenden Anspruch des Klägers nicht erfasst.

18

2. Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat(Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Das Kind muss nach dem 31.12.2006 geboren sein (vgl § 27 Abs 1 BEEG, Art 3 Abs 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748; vgl hierzu BSG Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr 1). Dass der Kläger die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG erfüllt, haben alle mit der Sache befassten Stellen angenommen. Zweifel hieran bestehen nicht, zumal die Beteiligten die insoweit maßgeblichen Tatsachen mit ihren Schreiben vom 10. und 14.5.2013 gegenüber dem erkennenden Senat ausdrücklich unstreitig gestellt haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 5d mwN).

19

3. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es beträgt 67 % dieses durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1800 Euro monatlich. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro vor.

20

a) Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt (am 17.3.2007) erstreckt sich hier von März 2006 bis Februar 2007. Dazu bestimmt § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG:

        

Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 S 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

21

Da der Kläger während des Beschäftigungsverbots (Mutterschutzfrist) vor der Geburt des Kindes kein Mutterschaftsgeld bezogen hat, sondern dessen Ehefrau, bleibt der Monat Februar 2007 nicht nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 1 BEEG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt. Etwas anderes gilt auch nicht nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG wegen der vom LSG festgestellten schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau des Klägers. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 30.5. und 2.7.2007 insoweit rechtsfehlerfrei auf den Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 abgestellt. Er ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, den Monat Februar 2007 wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau des Klägers bei der Festlegung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt zu lassen. Die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG sind nicht einschlägig. Beim Kläger ist insbesondere kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen.

22

aa) Allerdings ist der Wortlaut des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG insoweit nicht eindeutig. Er lässt nicht klar erkennen, ob er die vorliegende Fallkonstellation erfasst oder nicht. Zwar hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG(idF vom 5.12.2006) vom Wortlaut her ausdrücklich und klar geregelt sind; der Gesetzgeber wollte allein die dort genannten Sachverhalte (Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind; Bezug von Mutterschaftsgeld; Schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit Einkommensausfall) privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt lassen (vgl BSG Urteile vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R und B 10 EGB 10 EG 2/08 R - Juris, jeweils RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 29 ff; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 20 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 19 f und - B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 18 ff; Urteile vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 17 und - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 21 ff). Das Gesetz ist auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Krankheit - was das Merkmal "Krankheit" anbelangt - nicht lückenhaft (vgl dazu bereits Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 22). § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG ist aber - wie bereits das SG ausgeführt hat - geschlechtsneutral formuliert, da er sich mit den Worten "in denen" direkt auf das Wort Kalendermonate in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 1 BEEG bezieht. Es erfolgt im Zusammenhang mit der Nennung der Erkrankung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die berechtigte Person. Danach könnte es ausreichen, dass wegen der Erkrankung der Schwangeren eine Einkommenseinbuße beim anderen Elternteil eingetreten ist und dieser dann Elterngeld beansprucht. Insofern ist eine weitergehende Präzisierung des Wortlauts erforderlich, um einen zweifelsfreien Bezug der schwangerschaftsbedingten Erkrankung zur "berechtigten Person" herstellen zu können.

23

bb) Allerdings belegen die Gesetzesentwicklung und die Gesetzgebungsmaterialien, dass es dem Gesetzgeber um die Kalendermonate gegangen ist, in denen "die berechtigte Person" wegen einer eigenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommenswegfall erlitten hat. Der erste Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 (BT-Drucks 16/1889 S 4 f) enthält in § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG nur die Ausnahmetatbestände des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der schwangerschaftsbedingten Erkrankung mit Einkommensausfall bei der Schwangeren selbst. So heißt es konkret in § 2 Abs 1 S 3 BEEG-Entwurf:

        

Fällt wegen der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung das bis dahin erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aus, ist für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen; …

24

Zwar wird auch in diesem Satzgefüge nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die berechtigte Person. Der Satz ist aber so konstruiert, dass es vom Sachzusammenhang her selbstverständlich ist, dass es sich um den Wegfall von Erwerbseinkommen bei der erkrankten Schwangeren selbst handelt. Dafür spricht auch die Anknüpfung an das vor der Erkrankung erzielte Einkommen. Eine Ausweitung dieser Regelung auf den Fall einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Partnerin des Antragstellers nach dem BEEG war nicht vorgesehen. Lediglich der weitere Ausnahmetatbestand des Bezuges von Elterngeld ist noch im Verlauf der Beratungen des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) - zusammen mit einer Erhöhung des Elterngeldes bei Geschwistern mit geringem Alter (Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 BEEG) - in den Gesetzentwurf, und zwar nunmehr in § 2 Abs 7 BEEG, aufgenommen worden(BT-Drucks 16/2785 S 9), der später auch so verabschiedet worden ist. Weitere Ausnahmetatbestände wurden bewusst nicht vorgesehen (vgl bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 22 mwN).

25

Diese Auslegung findet ihre Bestätigung durch die weitere Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien, dass der "Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen, wie zB der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen", nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen soll. Etwas anderes sollte nur "in Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten", weil das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer … ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen" sollte. Daher erschien es dem Gesetzgeber angemessen, "beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20 zu § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG - Entwurf, dessen Regelungen in der Gesetz gewordenen Fassung des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG vereinheitlicht worden sind, vgl BT-Drucks 16/2785 S 37 f).

26

Danach belegen die Gesetzgebungsmaterialien, dass das Risiko einer Schwangeren, schwangerschaftsbedingt zu erkranken, lediglich dann Berücksichtigung finden sollte, wenn es um die Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes geht (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 31). Nur wenn in einer solchen Situation durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung Erwerbseinkommen bei der schwangeren berechtigten Person selbst wegfällt, sollten die betroffenen Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, um ein "Absinken des Elterngeldes" zu vermeiden (BT-Drucks 16/2785 S 38). Eine weitergehende Berücksichtigung des Partners dieser Schwangeren als berechtigte Person war eindeutig nicht vorgesehen, sodass das BEEG insoweit nicht lückenhaft ist.

27

Die Lückenlosigkeit der Ausnahmeregelung in § 2 Abs 7 BEEG(idF vom 5.12.2006) in Bezug auf den hier relevanten Zusammenhang wird auch durch den Inhalt des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG vom 17.1.2009 (BGBl I 61) belegt, mit dem in § 2 Abs 7 S 7 BEEG ein weiterer Ausnahmetatbestand eingefügt wurde. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/9415) ist zur Einfügung des Satzes 7 in Abs 7 ausgeführt, dass Nachteile durch im Bemessungszeitraum liegende Wehr- und Zivildienstzeiten ohne Erwerbseinkommen dadurch ausgeglichen werden sollen, dass "die betroffenen Monate - wie in den Fällen schwangerschaftsbedingter Erkrankung - aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt werden" (BT-Drucks 16/9415 S 5). Hätte der Gesetzgeber bei der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs 7 BEEG eine Anwendung der Regelung in S 6 Halbs 2 auch auf den Partner als berechtigte Person neben der Schwangeren selbst nur versehentlich nicht in den Wortlaut dieser Vorschrift mit aufgenommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen dieser Gesetzesnovelle eine bis dahin bestehende planwidrige Gesetzeslücke schließt.

28

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Änderung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 18.9.2012 die hier in Rede stehende Regelung in § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG neu gefasst und vom Wortlaut her dahingehend präzisiert, dass bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, "in denen die berechtigte Person … eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war … und … dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte". Im Rahmen dieser redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung hat der Gesetzgeber nunmehr auch im Wortlaut ausdrücklich klargestellt, dass es um die schwangerschaftsbedingte Erkrankung der berechtigten Person geht, die dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt haben muss. Zudem hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen auch auf die Fälle erweitern wollen, in denen die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war (vgl BT-Drucks 17/9841 S 20 zu Nr 3).

29

cc) Die vom Senat vertretene Auslegung zu § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG entspricht auch der Systematik des BEEG.

30

Nach § 2 Abs 1 und 7 bis 9 BEEG wird unter Bezugnahme auf den wirtschaftlichen Dauerzustand eines gerade vergangenen Zeitraums von zwölf Kalendermonaten auf ein Durchschnittseinkommen des Antragstellers geschlossen, das dessen individuellen Lebensstandard geprägt hat. Dadurch sollen möglichst repräsentativ die Einkommensverhältnisse des berechtigten Elternteils vor der Geburt abgebildet werden. Einkommenseinbußen aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden dabei grundsätzlich der Sphäre des berechtigten Elternteils zugeordnet (vgl BSG Urteile vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 23 mwN und - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 17; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 82 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 63 ff und - B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 62 ff). Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass § 2 Abs 7 S 6 BEEG Ausnahmecharakter hat, der nicht erweiternd auszulegen ist(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 35 ff).

31

Bei einem Wechsel auf frühere Kalendermonate zur Bestimmung des Bemessungszeitraums wird von der dem Förderzweck entsprechenden Beschränkung auf die Einkommensverhältnisse in dem vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum abgewichen, um zB - wie vorliegend - eine Ungleichbehandlung erkrankter schwangerer Anspruchstellerinnen gegenüber nicht erkrankten schwangeren Anspruchstellerinnen zu verhindern. In diesem Zusammenhang findet die Gruppe des Klägers, also des anspruchstellenden Partners der schwangerschaftsbedingt erkrankten Frau, keine Erwähnung. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen, wie zB der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen, nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen (BT-Drucks 16/1889 S 20 zu § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG). Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 2 Abs 7 S 6 BEEG kommt es insbesondere in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Verschiebung des Beginns des Bemessungszeitraumes. Es verbleibt vielmehr bei dem in § 2 Abs 1 S 1 BEEG vorgesehenen Bemessungszeitraum. Die dann durchzuführende Entgeltberechnung entspricht dem Regelfall und damit auch den gesetzgeberischen Effektivitätsvorstellungen (vgl BSG, aaO, RdNr 39).

32

dd) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Verschiebetatbestandes nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG für die vom Senat vorgenommene Auslegung.

33

Die Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG dient dem Ausgleich von Nachteilen schwangerschaftsbedingt erkrankter Antragstellerinnen bei der Entgeltberechnung. Danach soll Schwangeren deren besonderes gesundheitliches Risiko bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen (BT-Drucks 16/1889 S 20) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch Berücksichtigung des in den betroffenen Monaten geringeren oder fehlenden Erwerbseinkommens vermieden werden (BT-Drucks 16/2785 S 38).

34

Darüber hinaus ist es allgemeines Ziel des Elterngeldes, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Mit der Elterngeldgewährung will der Gesetzgeber ua ein Aufschieben der Kindphase sowie eine Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermeiden und die gleichberechtigte Kindererziehung durch Väter und Mütter fördern (vgl BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f). Die damit verbundene Einbeziehung der Väter in die frühkindliche Betreuung und Erziehung könnte zwar für eine Erweiterung des Ausnahmetatbestandes in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG sprechen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Umsetzung allgemeiner familienpolitischer Ziele, sondern um den Sinn und Zweck der speziellen Regelung zur Elterngeldberechnung.

35

Aus dem allgemeinen Sinn und Zweck, dass auch Väter bei der Erziehung und Betreuung der Kinder mit einbezogen werden sollen, lässt sich eine erweiternde Anwendung der Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG nicht herleiten. Diesem Vorhaben des Gesetzgebers wird bereits durch die zwei Partnermonate iS von § 4 Abs 2 S 2 BEEG ausreichend Rechnung getragen. Demgegenüber will die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 7 S 6 BEEG den Partner der Schwangeren gerade nicht miteinbeziehen, weil dieser von der Gefahr, schwangerschaftsbedingt zu erkranken, nicht in gleicher Weise betroffen ist. Denn während eine schwangerschaftsbedingt erkrankte Antragstellerin nach dem BEEG keine Möglichkeit hat, auf den krankheitsbedingten Einkommensausfall zu reagieren, kann sich deren Partner entscheiden, wie er dem Problem begegnen will, zB durch Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.

36

b) Ist danach im vorliegenden Fall bei der Leistungsbemessung auf die Zeit von März 2006 bis Februar 2007 abzustellen, wird gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG das insoweit erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, und zwar nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Maßgabe des § 2 Abs 7 bis 9 BEEG. Damit knüpft das BEEG an den einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff iS des § 2 EStG an(vgl hierzu BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 20 f). Von den sieben im Grundtatbestand des § 2 Abs 1 S 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten sind nur die (Erwerbs-)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(Nr 1), Gewerbebetrieb (Nr 2), selbstständiger Arbeit (Nr 3) und nichtselbstständiger Arbeit (Nr 4) erheblich.

37

Der Kläger wendet sich bezüglich der Höhe des ihm zustehenden Elterngeldes ausschließlich noch gegen die Einbeziehung des Monats Februar 2007 in den zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum. Mit diesem Begehren vermag er nicht durchzudringen. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat er in dem danach mit zu berücksichtigenden Monat Februar 2007 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Insbesondere fallen die seiner Ehefrau von deren Krankenkasse gezahlten Haushaltshilfeleistungen nicht unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG. Hierzu zählen Einkünfte nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, wie zB Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst(vgl hierzu BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 20 mwN). Vorliegend fehlt den Haushaltshilfeleistungen bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters, weil diese Leistung der Ehefrau des Klägers aus deren Versicherungsverhältnis mit ihrer Krankenversicherung und nicht dem Kläger aus dessen Beschäftigungsverhältnis iS von § 611 Abs 1 BGB geleistet worden ist.

38

Gegen die Zugrundelegung seines Erwerbseinkommens in den Kalendermonaten März 2006 bis Januar 2007 hat der Kläger im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben.

39

c) Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat der Beklagte die Höhe des Elterngeldes des Klägers mit Bescheiden vom 30.5. und 2.7.2007 rechtsfehlerfrei berechnet, indem er auf der Grundlage des von März 2006 bis Februar 2007 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts des Klägers einen monatlichen Elterngeldanspruch in Höhe von 982,67 Euro zuerkannt hat.

40

4. Nach Auffassung des Senats verstoßen die hier einschlägigen Bestimmungen des BEEG nicht gegen das GG (so bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 23; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 37 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 29 ff sowie B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 28 ff). Insbesondere besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 7 GG. Es besteht insoweit die Erforderlichkeit für eine bundeseinheitliche Regelung iS von Art 72 Abs 2 GG (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - aaO, RdNr 24 f und Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 30 ff).

41

a) Es liegt keine ungerechtfertigte Verletzung des besonderen Gleichbehandlungsgebots in Art 3 Abs 2 GG oder des Benachteiligungsverbots in Art 3 Abs 3 GG dadurch vor, dass weibliche Berechtigte nach dem BEEG wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG begünstigt werden, männliche Antragsteller im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin hingegen nicht.

42

Art 3 Abs 2 GG bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, der Staat die tatsächliche Durchführung der Gleichberechtigung fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Überkommene Rollenverteilungen sollen überwunden werden, Kinder sollen nicht einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet werden (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 18; BVerfGE 114, 357, 370 f; 92, 91, 112 f). Nach Art 3 Abs 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Vorschriften verbieten die geschlechtsbezogene direkte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen (vgl insgesamt Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 85), während Differenzierungen im Hinblick auf biologische oder funktionale Unterschiede nicht ausgeschlossen sind (vgl BVerfG Urteil vom 18.12.1953 - 1 BvL 106/53 - BVerfGE 3, 225).

43

Ein Betroffensein des Schutzbereichs des Grundrechts in der Form einer direkten Benachteiligung von Männern liegt hier vor. Zwar ist § 2 Abs 7 BEEG grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert und richtet sich gleichermaßen an Frauen und Männer (vgl bereits BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 44). In der Begünstigung von schwangeren Berechtigten iS von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG, die während des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommensverlust erleiden, besteht aber durch die damit verbundene Anknüpfung an das Geschlecht eine direkte Benachteiligung von Männern(vgl Jarass, aaO, RdNr 86). Denn diese erhalten nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung nicht die Möglichkeit der Verschiebung des Bemessungszeitraums im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin. Diese Differenzierung nach dem Geschlecht ist vorliegend allerdings gerechtfertigt, weil sie zur Behebung von Nachteilen dient, die ihrer Natur nach nur bei Frauen auftreten können (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 95 unter Hinweis auf BVerfGE 85, 191, 207; 92, 91, 109; 114, 357, 364). Da das Elterngeld gerade auch die Entscheidung von Frauen für ein Kind - und damit auch für eine Schwangerschaft - fördern soll, ist es sachgerecht, daraus unmittelbar entstehende Nachteile über die Regelungen im Mutterschutzgesetz hinaus auszugleichen, hier durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums. Der Schutz der Schwangeren durch § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG folgt aus dem Bedürfnis nach einer Gleichbehandlung gegenüber schwangeren Berechtigten, die keine Einkommenseinbußen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erleiden. Insbesondere rechtfertigt Art 6 Abs 4 GG den Schutz nicht nur der Mutter, sondern insbesondere auch der Schwangeren (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Art 3 RdNr 98 mwN).

44

b) § 2 Abs 1 und 7 BEEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG(iVm Art 6 Abs 1, Art 20 Abs 1 GG), soweit danach Kalendermonate bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes der berechtigten Person Berücksichtigung finden, in denen bei dieser Erwerbseinkommen weggefallen ist, weil diese sich um die schwangerschaftsbedingt erkrankte Partnerin gekümmert hat. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, diese berechtigten Personen mit den berechtigten Schwangeren iS des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG(idF vom 5.12.2006) bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes gleichzustellen. Für die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern im Rahmen der Berechnung des Elterngeldes gibt es insoweit hinreichend gewichtige Gründe.

45

Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im Ersten Abschnitt des BEEG gehören (§§ 6, 25 Abs 2 S 2, § 68 Nr 15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 8 mwN).

46

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfGE 17, 319, 330; 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 25; BVerfGE 67, 70, 85 f; stRspr). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96 f; 105, 73, 110 f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 GG schuldet (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang auch das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) von Bedeutung sein.

47

Der Gesetzgeber war zunächst durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes überhaupt an das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Für die dadurch bedingte Ungleichbehandlung von Berechtigten, die im Bemessungszeitraum durchgängig ein volles (ungeschmälertes) Arbeitsentgelt erzielt haben, und solchen, bei denen das - wie bei dem Kläger - nicht der Fall ist, gibt es hinreichende sachliche Gründe (vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 37 ff). Hinsichtlich der möglichen Leistungshöhe, die sich grundsätzlich nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen richtet (§ 2 Abs 1 BEEG), ergibt sich eine Ungleichbehandlung zwischen Berechtigten je nach dem Vorhandensein und der Höhe entsprechender Einkünfte. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - aaO, RdNr 38 und Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 56 ff), weil der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 BEEG ein legitimes Differenzierungsziel verfolgt(so auch BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, und Beschluss vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11).

48

Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll auch und gerade mit gewissen Modifizierungen wie in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten(vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des BEEG vom 30.10.2008, BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im Kern - über die Mindestförderung in Höhe von 300 Euro (§ 2 Abs 5 S 1 BEEG) hinaus - an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in ihrer Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw Einkommenseinbußen hinzunehmen haben (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Dabei sollen gerade auch Väter ermutigt werden, sich in der Frühphase der Entwicklung des Kindes dessen Betreuung und Erziehung zu widmen (BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f und 19 f).

49

Gemessen an den og Maßstäben und den vielfältigen Zwecken, die der Gesetzgeber mit dem Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion verbindet (ua Vermeidung des Aufschiebens der Kinderphase, gleichberechtigte Kindererziehung von Vätern und Müttern, Vermeidung der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen, vgl BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f), bestehen zwischen berechtigten Personen nach dem BEEG, die schwanger sind und wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommenswegfall im Bemessungszeitraum erlitten haben, im Verhältnis zu deren Partnern als berechtigte Personen nach dem BEEG hinreichend gewichtige Unterschiede, welche eine Ungleichbehandlung bei der Anwendung des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG rechtfertigen.

50

Das BEEG sieht in § 2 Abs 7 S 5 und 6(idF vom 5.12.2006) eine Privilegierung von Einkommensausfall nur in Ausnahmefällen für Sachverhalte vor, die - nach der hier maßgeblichen Rechtslage - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngeldes stehen; Einkommensminderungen oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt, sondern dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet. Einer solchen Ausgestaltung steht Art 3 Abs 1 GG angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen nicht entgegen (BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 29 mwN). Eine weitergehende allgemeine Ungleichbehandlung zB gegenüber Personen, die pflegebedürftige Dritte betreuen oder ihre nicht schwangerschaftsbedingt erkrankte Partnerin pflegen und deshalb Einkommenseinbußen hinnehmen, liegt nicht vor. Von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG wird nur die unmittelbar schwangerschaftsbedingte Erkrankung der berechtigten Person erfasst mit dem daraus unmittelbar folgenden Wegfall von Erwerbseinkommen. Der mittelbare Einkommenswegfall aus anderen Gründen enthält keine vergleichbare Sachlage, denn dieser beruht auf einem eigenen Entschluss der betreuenden bzw pflegenden berechtigten Person. In diesen Fällen realisiert sich ein Einkommensausfall aufgrund eines allgemeinen Erwerbsrisikos. Dieses sollte gerade nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt werden.

51

Wie bereits das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, kann die Versorgung einer erkrankten Schwangeren und deren Haushalts ohne Einkommenseinbußen des anderen Elternteils im Wege der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V(früher § 199 RVO) bzw im Wege der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V(früher § 198 RVO) sichergestellt werden. Sofern sich der andere Elternteil entschließt, wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Frau Einkommensminderungen vor dem Hintergrund dieser gewährten Haushaltshilfeleistungen hinzunehmen, so ist dieser Einkommensausfall seinem persönlichen Risikobereich zuzuordnen und nicht mit dem privilegierten Ausnahmefall einer schwangerschaftsbedingt erkrankten Schwangeren zu vergleichen. Diese Privilegierung von schwangeren Frauen dient gerade dem og Förderzweck und der Gleichbehandlung aller schwangeren Berechtigten, um innerhalb dieser Personengruppe eine gleichmäßige Sicherung der Lebensgrundlage herzustellen (siehe oben, BT-Drucks 16/1889 S 20 und 16/2785 S 37 f).

52

Ein vergleichbarer Grund für eine Vergünstigung iS von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG ist bei den og Personengruppen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die bestehenden Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums gestalten den der gesamten Elterngeldregelung zugrundeliegenden Gedanken konsequent aus (BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZFSH/SGB 2011, 537, RdNr 8).

53

c) Ein Differenzierungsverbot ergibt sich nicht aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG (vgl hierzu bereits Senatsurteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 61 und B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 42; Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 62 unter Bezugnahme auf Seiler, NVwZ 2007, 129, 132), auch nicht durch eine Ungleichbehandlung von männlichen Antragstellern, die wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin Einkommenseinbußen hinnehmen, gegenüber schwangeren Berechtigten, die wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Einkommenseinbußen erleiden.

54

Art 6 Abs 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl BVerfGE 99, 216, 231). Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohl getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art 6 Abs 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten, wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl BVerfGE 99, 216, 234). Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppe grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl BVerfGE 99, 165, 178; 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 13 f). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; 103, 242, 262 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 16; vgl insgesamt jüngst BVerfG Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - ZfSH/SGB 2011, 337, und vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537 sowie vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 20).

55

Dadurch, dass der Gesetzgeber den Partner einer Schwangeren als Antragsteller nach dem BEEG nicht in die Privilegierung des Tatbestandes in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG mit aufgenommen hat, wird in die Entscheidungsfreiheit von Eltern hinsichtlich der innerfamiliären Aufgabenverteilung nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen(vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 EG 2/08 R - Juris RdNr 35 f zu § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG). Finanzielle Anreize - wie die staatliche Förderung in Form von Elterngeld beschränkt auf die ersten zwölf bzw vierzehn Lebensmonate des Kindes - können die Entscheidung, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Eigenverantwortung wahrnehmen, zwar beeinflussen. Durch die hier in Streit befindliche Ausgestaltung des Elterngeldes wird jedoch weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Zwang auf die Eltern ausgeübt, anstelle der Betreuung des Kindes wieder eine elterngeldschädliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, noch wird dadurch in erheblicher Weise Einfluss auf die Rollenverteilung von Mann und Frau innerhalb der Ehe genommen. Vielmehr wird grundsätzlich durch die Anknüpfung an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 1 BEEG) vielen Eltern erst die Möglichkeit gegeben, entsprechend den mit dem Elterngeld verfolgten Zielen (hierzu BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2) auf die Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes zu verzichten (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 34 mwN).

56

Zwar mag es familienpolitisch wünschenswert sein, die in § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG genannten Ausnahmetatbestände - etwa auf Fälle wie den des Klägers - zu erweitern. Eine verfassungsmäßige Verpflichtung aus Art 6 Abs 1 GG ergibt sich insoweit nicht. Das BEEG lässt grundsätzlich auch die Personengruppe des Klägers nicht ohne Schutz, denn ihm wird ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt abhängiges Elterngeld gezahlt, wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe. Diese Förderung genügt ohne Zweifel den Anforderungen, die sich aus Art 6 Abs 1 GG ergeben. Bereits mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537, RdNr 9). Dabei ist auch die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, von legitimen Zwecken getragen (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 20).

57

d) Ein Differenzierungsverbot lässt sich ebenso wenig aus Art 3 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) herleiten. Das Sozialstaatsprinzip enthält einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (BVerfGE 50, 57, 108), für den Ausgleich sozialer Gegensätze (vgl BVerfGE 22, 180, 204) und für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl BVerfGE 59, 231, 263; 100, 271, 284 = SozR 3-4300 § 275 Nr 1 S 7). Bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257, 273 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG; BVerfGE 29, 221, 235 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Das Sozialstaatsprinzip führt daher im Bereich gewährender Staatstätigkeit auch in der Zusammenschau mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) regelmäßig nicht zu Beschränkungen des Gesetzgebers. Der Staat darf grundsätzlich Leistungen nicht nur deshalb gewähren, um eine dringende soziale Notlage zu steuern oder eine - mindestens moralische - Verpflichtung der Gemeinschaft zu erfüllen (wie etwa beim Lastenausgleich), sondern auch aus freier Entscheidung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das von ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Es ist ihm insoweit nur verwehrt, seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu verteilen (vgl BVerfGE 17, 210, 216; BFH Beschluss vom 22.6.2010 - II R 4/09 - BFH/NV 2010, 1661, RdNr 13; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 45).

58

Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem BEEG verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele, die zum Teil selbst das sozialstaatliche Gefüge berühren. Insbesondere würde eine Steigerung der Geburtenrate in Deutschland durch das Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion maßgeblich zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme beitragen (vgl auch Weilert, DVBl 2010, 164, 171). Unter Berücksichtigung der weiteren Ziele des Gesetzgebers (ua Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gleichberechtigte Kindererziehung von Vätern und Müttern) kann hier nicht von einer unsachlichen Verteilung staatlicher Leistungen und damit von einem Verstoß gegen ein aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) herzuleitendes Diskriminierungsverbot ausgegangen werden. Dass aufgrund der Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede in der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist noch verfassungskonform, auch weil Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ohne Förderung bleiben (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 17). Damit stellt sich das Elterngeld nicht als offensichtlich "unsozial" dar, zumal einem solchen Effekt durch die Beschränkung der Anspruchshöhe und -dauer enge Grenzen gesetzt sind (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 38; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 65). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Beurteilung von Partnern einer schwangerschaftsbedingt erkrankten Frau, die als Antragsteller nach dem BEEG nicht von der Regelung des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG erfasst werden. Auch wenn diese keine Verschiebung des Bemessungszeitraums beanspruchen können (siehe oben), so bleibt es aber generell bei der Einkommensersatzfunktion des Elterngelds vor dem Hintergrund einer auf biologischen Unterschieden beruhenden sachgerechten Verteilung staatlicher Leistungen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist frei von Willkür und nicht unverhältnismäßig (vgl hierzu bereits BSG, jeweils aaO, RdNr 43 ff bzw RdNr 69 ff).

59

e) Anderweitige Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf einen aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Vertrauensschutz (s dazu Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Art 20 RdNr 75 mwN) berufen, denn ihm wurden durch das BEEG keine Ansprüche vorenthalten, die ihm von Verfassungswegen zustehen.

60

f) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die erörterte gesetzliche Konzeption des Elterngeldes und der Elternzeit gegen verbindliche Normen des Europarechts verstoßen könnte (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 64), zumal Art 11 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 den Schutz von Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz betrifft und auf die Situation des Klägers erkennbar keine Anwendung findet. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG der Europäischen Union zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19.12.1978 (ABL Nr L 6/24) scheidet schon deshalb aus, weil noch nicht einmal eine Betroffenheit des Schutzbereichs der das gleiche Ziel verfolgenden Abs 2 und 3 des Art 3 GG (s Art 1 der Richtlinie) vorliegt.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

1.
9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2.
10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.
2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.

(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

1.
9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2.
10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3.
2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.

(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes des Klägers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Der 1981 geborene Kläger ist verheiratet mit der 1977 geborenen S. ; beide haben eine am 17.5.2004 geborene Tochter (E.). Am 17.3.2007 wurde ihre Tochter L. geboren.

3

Der Kläger beantragte Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat seiner Tochter L. unter Vorlage von Lohn-/Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers für den Zeitraum von März 2006 bis Februar 2007. Danach erzielte der Kläger im Monat Februar 2007 kein Einkommen. In dieser Zeit befand sich die Ehefrau des Klägers wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zunächst im Krankenhaus und anschließend bei einzuhaltender Bettruhe zu Hause. Ihr wurden insoweit von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen in Höhe von insgesamt 1705 Euro gezahlt, weil die Familie vom Kläger versorgt wurde.

4

Der Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 17.5.2007 bis 16.5.2008 Elterngeld in Höhe von 982,67 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er für den Monat Februar 2007 ein Einkommen von 0 Euro. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums hielt er für nicht möglich (Bescheid vom 30.5.2007, Teilabhilfebescheid vom 2.7.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.9.2007).

5

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 27.10.2008 den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, das Elterngeld für L. unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers für die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2007 zu berechnen. Der einschlägige § 2 Abs 7 S 6 BEEG sei geschlechtsneutral formuliert, da diese Regelung von Einkommenseinbußen der berechtigten Person spreche. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau habe der Kläger im Februar 2007 unbezahlten Urlaub genommen, um deren Versorgung sowie die seiner Tochter E. sicherzustellen. Dadurch sei beim Kläger im Februar 2007 Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Ehefrau weggefallen, sodass der Bemessungszeitraum um einen Monat verschoben werden müsse.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 19.10.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Die wegen Überschreitens der Berufungssumme von 750 Euro zulässige Berufung sei begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des ihm gewährten Elterngeldes habe. Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG sei Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes(März 2006 bis Februar 2007) durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu zahlen. Im Februar 2007 habe der Kläger kein Einkommen erzielt. Auf dieser Grundlage sei das monatliche Elterngeld zutreffend in Höhe des Betrages von 982,67 Euro gewährt worden. Zwar seien bei dem Zwölf-Monats-Zeitraum des § 2 Abs 1 S 1 BEEG nach § 2 Abs 7 S 6 BEEG Kalendermonate nicht mitzurechnen, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen sei. Diese Vorschrift sei jedoch eng auszulegen und vorliegend nicht anwendbar.

7

Eine Einkommensreduzierung oder ein Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung könne nur von der Schwangeren selbst geltend gemacht werden. Denn nur in diesem Fall sei die Einkommensreduzierung oder der Einkommenswegfall unmittelbar auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Mache dagegen eine andere Person - wie der Kläger - eine Einkommensreduzierung oder einen Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geltend, so beruhe diese Einkommensreduzierung nicht unmittelbar auf der Schwangerschaft, sondern auf einer Entscheidung dieser Person. Die Versorgung einer erkrankten Schwangeren könne auch ohne Erwerbseinkommenseinbußen der anderen Person im Wege der häuslichen Pflege (§ 198 RVO), der Haushaltshilfe (§ 199 RVO) oder der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), ebenso im Familienverbund, insbesondere durch die Eltern und Großeltern der Schwangeren oder ihres Partners, sichergestellt werden. Übernehme die andere Person die Betreuung der Schwangeren, so sei dies eine persönliche Entscheidung, die nicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu einer Verlängerung des Zwölf-Monats-Zeitraums führe. In diesen Fällen verursache nicht die schwangerschaftsbedingte Erkrankung die Einkommensreduzierung oder den Einkommenswegfall, sondern die konkrete Entscheidung der anderen Person.

8

Eine erweiternde Auslegung von § 2 Abs 7 S 6 BEEG sei mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass danach lediglich das besondere Gesundheitsrisiko Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes reduziert werden solle. Daneben sehe das Gesetz kein Wahlrecht zwischen häuslicher Pflege und Haushaltshilfe oder einer Kompensation von Einkommensverlusten durch die Betreuung der Schwangeren bei der Berechnung des Elterngeldes vor. Diese Gesetzesauslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 2 GG, da dieser eine Differenzierung aufgrund biologischer Unterschiede nicht ausschließe.

9

Seine vom Senat zugelassene Revision (Beschluss vom 5.4.2012 - B 10 EG 15/11 B) begründet der Kläger mit der Verletzung materiellen Rechts in § 2 Abs 7 S 6 BEEG. Diese Vorschrift sei geschlechtsneutral formuliert, da darin von Einkommenseinbußen der berechtigten Person ausgegangen werde, sodass sich nicht nur die Schwangere selbst auf diese Vorschrift berufen könne. Das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen Einkommenseinbuße und Schwangerschaftserkrankung ergebe sich - entgegen der Auffassung des LSG - nicht aus dem Gesetz. Dabei verkenne das LSG auch, dass der Gesetzgeber nach dem Förderzweck des Elterngeldes eine finanzielle Absicherung beabsichtigt habe, die sich an dem vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgelt orientiere. Insoweit wolle § 2 Abs 7 S 6 BEEG Nachteile bei der Elterngeldberechnung vermeiden und schließe Männer dabei nicht aus. Der Gesetzgeber stütze sich gerade nicht auf biologische Unterschiede und knüpfe die Rechtsfolge nicht unmittelbar an die schwangerschaftsbedingte Erkrankung an. Er habe lediglich soziale Ungerechtigkeiten vermeiden wollen, die - wie der vorliegende Fall zeige - auch Männer als Elterngeldberechtigte treffen könnten.

10

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 19.10.2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 27.10.2008 zurückzuweisen.

11

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Zur Begründung trägt er vor: Die Revision könne keinen Erfolg haben, weil nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs 7 S 6 BEEG lediglich gewährleistet sein sollte, dass "das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereiche(BT-Drucks 16/1889 S 20). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die gesetzlichen Ausnahmetatbestände aus § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG vom Wortlaut her ausdrücklich und klar geregelt. Danach habe der Gesetzgeber allein diese Sachverhalte privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums unberücksichtigt lassen wollen. Schon anhand des Gesetzgebungsverfahrens werde deutlich, dass es sich bei den dort genannten Ausnahmetatbeständen um eine abschließende Regelung handele, nur die genannten Fälle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung habe der Gesetzgeber begünstigen wollen. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 25.6.2009 (- B 10 EG 8/08 R - RdNr 50) festgestellt, dass von dem Begünstigungstatbestand des schwangerschaftsbedingten Ausfalls von Einkommen nur Frauen betroffen sein könnten. Diese Auffassung bestätige auch die Änderung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, wonach die Regelung des bisherigen § 2 Abs 7 S 5 bis 7 BEEG neu in § 2b Abs 1 S 2 BEEG übernommen werde. Gemäß § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG blieben danach bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt gewesen sei. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/9841 S 20) seien die Voraussetzungen des bisherigen § 2 Abs 7 S 6 BEEG nunmehr auch dann erfüllt, wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt gewesen sei. Im Übrigen dienten die Änderungen der redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG müsse die "berechtigte Person" eine Krankheit haben, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, wenn Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt bleiben sollten. Da insoweit nach der Gesetzesbegründung keine inhaltliche Änderung erfolgt sei, gelte dies auch für § 2 Abs 7 S 6 zweite Alternative BEEG.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seines von Februar 2006 bis Januar 2007 erzielten Erwerbseinkommens. Er verfolgt seinen Anspruch zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG). Dabei ist der Teilabhilfebescheid vom 2.7.2007 (Gewährung von Elterngeld auch für den Zeitraum vom 17.4. bis 16.5.2008) nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

16

Da der Kläger vor dem SG Erfolg gehabt hat, ist seine Revision auf die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet. Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das LSG hat unter Aufhebung des Urteils des SG die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.

17

1. Der Anspruch des Klägers bezieht sich auf den Leistungszeitraum vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Er richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der §§ 1 und 2 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung bezieht sich auf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung des § 2 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN), sodass diese Neuregelung des Gesetzes den vorliegend zu beurteilenden Anspruch des Klägers nicht erfasst.

18

2. Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat(Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Das Kind muss nach dem 31.12.2006 geboren sein (vgl § 27 Abs 1 BEEG, Art 3 Abs 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748; vgl hierzu BSG Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr 1). Dass der Kläger die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG erfüllt, haben alle mit der Sache befassten Stellen angenommen. Zweifel hieran bestehen nicht, zumal die Beteiligten die insoweit maßgeblichen Tatsachen mit ihren Schreiben vom 10. und 14.5.2013 gegenüber dem erkennenden Senat ausdrücklich unstreitig gestellt haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 5d mwN).

19

3. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es beträgt 67 % dieses durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1800 Euro monatlich. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro vor.

20

a) Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt (am 17.3.2007) erstreckt sich hier von März 2006 bis Februar 2007. Dazu bestimmt § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG:

        

Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 S 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

21

Da der Kläger während des Beschäftigungsverbots (Mutterschutzfrist) vor der Geburt des Kindes kein Mutterschaftsgeld bezogen hat, sondern dessen Ehefrau, bleibt der Monat Februar 2007 nicht nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 1 BEEG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt. Etwas anderes gilt auch nicht nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG wegen der vom LSG festgestellten schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau des Klägers. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 30.5. und 2.7.2007 insoweit rechtsfehlerfrei auf den Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 abgestellt. Er ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, den Monat Februar 2007 wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau des Klägers bei der Festlegung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt zu lassen. Die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG sind nicht einschlägig. Beim Kläger ist insbesondere kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen.

22

aa) Allerdings ist der Wortlaut des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG insoweit nicht eindeutig. Er lässt nicht klar erkennen, ob er die vorliegende Fallkonstellation erfasst oder nicht. Zwar hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG(idF vom 5.12.2006) vom Wortlaut her ausdrücklich und klar geregelt sind; der Gesetzgeber wollte allein die dort genannten Sachverhalte (Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind; Bezug von Mutterschaftsgeld; Schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit Einkommensausfall) privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt lassen (vgl BSG Urteile vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R und B 10 EGB 10 EG 2/08 R - Juris, jeweils RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 29 ff; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 20 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 19 f und - B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 18 ff; Urteile vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 17 und - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 21 ff). Das Gesetz ist auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Krankheit - was das Merkmal "Krankheit" anbelangt - nicht lückenhaft (vgl dazu bereits Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 22). § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG ist aber - wie bereits das SG ausgeführt hat - geschlechtsneutral formuliert, da er sich mit den Worten "in denen" direkt auf das Wort Kalendermonate in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 1 BEEG bezieht. Es erfolgt im Zusammenhang mit der Nennung der Erkrankung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die berechtigte Person. Danach könnte es ausreichen, dass wegen der Erkrankung der Schwangeren eine Einkommenseinbuße beim anderen Elternteil eingetreten ist und dieser dann Elterngeld beansprucht. Insofern ist eine weitergehende Präzisierung des Wortlauts erforderlich, um einen zweifelsfreien Bezug der schwangerschaftsbedingten Erkrankung zur "berechtigten Person" herstellen zu können.

23

bb) Allerdings belegen die Gesetzesentwicklung und die Gesetzgebungsmaterialien, dass es dem Gesetzgeber um die Kalendermonate gegangen ist, in denen "die berechtigte Person" wegen einer eigenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommenswegfall erlitten hat. Der erste Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 (BT-Drucks 16/1889 S 4 f) enthält in § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG nur die Ausnahmetatbestände des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der schwangerschaftsbedingten Erkrankung mit Einkommensausfall bei der Schwangeren selbst. So heißt es konkret in § 2 Abs 1 S 3 BEEG-Entwurf:

        

Fällt wegen der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung das bis dahin erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aus, ist für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen; …

24

Zwar wird auch in diesem Satzgefüge nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die berechtigte Person. Der Satz ist aber so konstruiert, dass es vom Sachzusammenhang her selbstverständlich ist, dass es sich um den Wegfall von Erwerbseinkommen bei der erkrankten Schwangeren selbst handelt. Dafür spricht auch die Anknüpfung an das vor der Erkrankung erzielte Einkommen. Eine Ausweitung dieser Regelung auf den Fall einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Partnerin des Antragstellers nach dem BEEG war nicht vorgesehen. Lediglich der weitere Ausnahmetatbestand des Bezuges von Elterngeld ist noch im Verlauf der Beratungen des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) - zusammen mit einer Erhöhung des Elterngeldes bei Geschwistern mit geringem Alter (Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 BEEG) - in den Gesetzentwurf, und zwar nunmehr in § 2 Abs 7 BEEG, aufgenommen worden(BT-Drucks 16/2785 S 9), der später auch so verabschiedet worden ist. Weitere Ausnahmetatbestände wurden bewusst nicht vorgesehen (vgl bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 22 mwN).

25

Diese Auslegung findet ihre Bestätigung durch die weitere Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien, dass der "Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen, wie zB der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen", nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen soll. Etwas anderes sollte nur "in Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten", weil das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer … ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen" sollte. Daher erschien es dem Gesetzgeber angemessen, "beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20 zu § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG - Entwurf, dessen Regelungen in der Gesetz gewordenen Fassung des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG vereinheitlicht worden sind, vgl BT-Drucks 16/2785 S 37 f).

26

Danach belegen die Gesetzgebungsmaterialien, dass das Risiko einer Schwangeren, schwangerschaftsbedingt zu erkranken, lediglich dann Berücksichtigung finden sollte, wenn es um die Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes geht (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 31). Nur wenn in einer solchen Situation durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung Erwerbseinkommen bei der schwangeren berechtigten Person selbst wegfällt, sollten die betroffenen Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, um ein "Absinken des Elterngeldes" zu vermeiden (BT-Drucks 16/2785 S 38). Eine weitergehende Berücksichtigung des Partners dieser Schwangeren als berechtigte Person war eindeutig nicht vorgesehen, sodass das BEEG insoweit nicht lückenhaft ist.

27

Die Lückenlosigkeit der Ausnahmeregelung in § 2 Abs 7 BEEG(idF vom 5.12.2006) in Bezug auf den hier relevanten Zusammenhang wird auch durch den Inhalt des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG vom 17.1.2009 (BGBl I 61) belegt, mit dem in § 2 Abs 7 S 7 BEEG ein weiterer Ausnahmetatbestand eingefügt wurde. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/9415) ist zur Einfügung des Satzes 7 in Abs 7 ausgeführt, dass Nachteile durch im Bemessungszeitraum liegende Wehr- und Zivildienstzeiten ohne Erwerbseinkommen dadurch ausgeglichen werden sollen, dass "die betroffenen Monate - wie in den Fällen schwangerschaftsbedingter Erkrankung - aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt werden" (BT-Drucks 16/9415 S 5). Hätte der Gesetzgeber bei der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs 7 BEEG eine Anwendung der Regelung in S 6 Halbs 2 auch auf den Partner als berechtigte Person neben der Schwangeren selbst nur versehentlich nicht in den Wortlaut dieser Vorschrift mit aufgenommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen dieser Gesetzesnovelle eine bis dahin bestehende planwidrige Gesetzeslücke schließt.

28

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Änderung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 18.9.2012 die hier in Rede stehende Regelung in § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG neu gefasst und vom Wortlaut her dahingehend präzisiert, dass bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, "in denen die berechtigte Person … eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war … und … dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte". Im Rahmen dieser redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung hat der Gesetzgeber nunmehr auch im Wortlaut ausdrücklich klargestellt, dass es um die schwangerschaftsbedingte Erkrankung der berechtigten Person geht, die dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt haben muss. Zudem hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen auch auf die Fälle erweitern wollen, in denen die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war (vgl BT-Drucks 17/9841 S 20 zu Nr 3).

29

cc) Die vom Senat vertretene Auslegung zu § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG entspricht auch der Systematik des BEEG.

30

Nach § 2 Abs 1 und 7 bis 9 BEEG wird unter Bezugnahme auf den wirtschaftlichen Dauerzustand eines gerade vergangenen Zeitraums von zwölf Kalendermonaten auf ein Durchschnittseinkommen des Antragstellers geschlossen, das dessen individuellen Lebensstandard geprägt hat. Dadurch sollen möglichst repräsentativ die Einkommensverhältnisse des berechtigten Elternteils vor der Geburt abgebildet werden. Einkommenseinbußen aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden dabei grundsätzlich der Sphäre des berechtigten Elternteils zugeordnet (vgl BSG Urteile vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 23 mwN und - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 17; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 82 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 63 ff und - B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 62 ff). Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass § 2 Abs 7 S 6 BEEG Ausnahmecharakter hat, der nicht erweiternd auszulegen ist(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 35 ff).

31

Bei einem Wechsel auf frühere Kalendermonate zur Bestimmung des Bemessungszeitraums wird von der dem Förderzweck entsprechenden Beschränkung auf die Einkommensverhältnisse in dem vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum abgewichen, um zB - wie vorliegend - eine Ungleichbehandlung erkrankter schwangerer Anspruchstellerinnen gegenüber nicht erkrankten schwangeren Anspruchstellerinnen zu verhindern. In diesem Zusammenhang findet die Gruppe des Klägers, also des anspruchstellenden Partners der schwangerschaftsbedingt erkrankten Frau, keine Erwähnung. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen, wie zB der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen, nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen (BT-Drucks 16/1889 S 20 zu § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG). Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 2 Abs 7 S 6 BEEG kommt es insbesondere in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Verschiebung des Beginns des Bemessungszeitraumes. Es verbleibt vielmehr bei dem in § 2 Abs 1 S 1 BEEG vorgesehenen Bemessungszeitraum. Die dann durchzuführende Entgeltberechnung entspricht dem Regelfall und damit auch den gesetzgeberischen Effektivitätsvorstellungen (vgl BSG, aaO, RdNr 39).

32

dd) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Verschiebetatbestandes nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG für die vom Senat vorgenommene Auslegung.

33

Die Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG dient dem Ausgleich von Nachteilen schwangerschaftsbedingt erkrankter Antragstellerinnen bei der Entgeltberechnung. Danach soll Schwangeren deren besonderes gesundheitliches Risiko bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen (BT-Drucks 16/1889 S 20) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch Berücksichtigung des in den betroffenen Monaten geringeren oder fehlenden Erwerbseinkommens vermieden werden (BT-Drucks 16/2785 S 38).

34

Darüber hinaus ist es allgemeines Ziel des Elterngeldes, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Mit der Elterngeldgewährung will der Gesetzgeber ua ein Aufschieben der Kindphase sowie eine Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermeiden und die gleichberechtigte Kindererziehung durch Väter und Mütter fördern (vgl BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f). Die damit verbundene Einbeziehung der Väter in die frühkindliche Betreuung und Erziehung könnte zwar für eine Erweiterung des Ausnahmetatbestandes in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG sprechen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Umsetzung allgemeiner familienpolitischer Ziele, sondern um den Sinn und Zweck der speziellen Regelung zur Elterngeldberechnung.

35

Aus dem allgemeinen Sinn und Zweck, dass auch Väter bei der Erziehung und Betreuung der Kinder mit einbezogen werden sollen, lässt sich eine erweiternde Anwendung der Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG nicht herleiten. Diesem Vorhaben des Gesetzgebers wird bereits durch die zwei Partnermonate iS von § 4 Abs 2 S 2 BEEG ausreichend Rechnung getragen. Demgegenüber will die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 7 S 6 BEEG den Partner der Schwangeren gerade nicht miteinbeziehen, weil dieser von der Gefahr, schwangerschaftsbedingt zu erkranken, nicht in gleicher Weise betroffen ist. Denn während eine schwangerschaftsbedingt erkrankte Antragstellerin nach dem BEEG keine Möglichkeit hat, auf den krankheitsbedingten Einkommensausfall zu reagieren, kann sich deren Partner entscheiden, wie er dem Problem begegnen will, zB durch Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.

36

b) Ist danach im vorliegenden Fall bei der Leistungsbemessung auf die Zeit von März 2006 bis Februar 2007 abzustellen, wird gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG das insoweit erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, und zwar nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Maßgabe des § 2 Abs 7 bis 9 BEEG. Damit knüpft das BEEG an den einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff iS des § 2 EStG an(vgl hierzu BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 20 f). Von den sieben im Grundtatbestand des § 2 Abs 1 S 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten sind nur die (Erwerbs-)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(Nr 1), Gewerbebetrieb (Nr 2), selbstständiger Arbeit (Nr 3) und nichtselbstständiger Arbeit (Nr 4) erheblich.

37

Der Kläger wendet sich bezüglich der Höhe des ihm zustehenden Elterngeldes ausschließlich noch gegen die Einbeziehung des Monats Februar 2007 in den zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum. Mit diesem Begehren vermag er nicht durchzudringen. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat er in dem danach mit zu berücksichtigenden Monat Februar 2007 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Insbesondere fallen die seiner Ehefrau von deren Krankenkasse gezahlten Haushaltshilfeleistungen nicht unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG. Hierzu zählen Einkünfte nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, wie zB Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst(vgl hierzu BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 20 mwN). Vorliegend fehlt den Haushaltshilfeleistungen bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters, weil diese Leistung der Ehefrau des Klägers aus deren Versicherungsverhältnis mit ihrer Krankenversicherung und nicht dem Kläger aus dessen Beschäftigungsverhältnis iS von § 611 Abs 1 BGB geleistet worden ist.

38

Gegen die Zugrundelegung seines Erwerbseinkommens in den Kalendermonaten März 2006 bis Januar 2007 hat der Kläger im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben.

39

c) Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat der Beklagte die Höhe des Elterngeldes des Klägers mit Bescheiden vom 30.5. und 2.7.2007 rechtsfehlerfrei berechnet, indem er auf der Grundlage des von März 2006 bis Februar 2007 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts des Klägers einen monatlichen Elterngeldanspruch in Höhe von 982,67 Euro zuerkannt hat.

40

4. Nach Auffassung des Senats verstoßen die hier einschlägigen Bestimmungen des BEEG nicht gegen das GG (so bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 23; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 37 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 29 ff sowie B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 28 ff). Insbesondere besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 7 GG. Es besteht insoweit die Erforderlichkeit für eine bundeseinheitliche Regelung iS von Art 72 Abs 2 GG (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - aaO, RdNr 24 f und Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 30 ff).

41

a) Es liegt keine ungerechtfertigte Verletzung des besonderen Gleichbehandlungsgebots in Art 3 Abs 2 GG oder des Benachteiligungsverbots in Art 3 Abs 3 GG dadurch vor, dass weibliche Berechtigte nach dem BEEG wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG begünstigt werden, männliche Antragsteller im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin hingegen nicht.

42

Art 3 Abs 2 GG bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, der Staat die tatsächliche Durchführung der Gleichberechtigung fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Überkommene Rollenverteilungen sollen überwunden werden, Kinder sollen nicht einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet werden (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 18; BVerfGE 114, 357, 370 f; 92, 91, 112 f). Nach Art 3 Abs 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Vorschriften verbieten die geschlechtsbezogene direkte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen (vgl insgesamt Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 85), während Differenzierungen im Hinblick auf biologische oder funktionale Unterschiede nicht ausgeschlossen sind (vgl BVerfG Urteil vom 18.12.1953 - 1 BvL 106/53 - BVerfGE 3, 225).

43

Ein Betroffensein des Schutzbereichs des Grundrechts in der Form einer direkten Benachteiligung von Männern liegt hier vor. Zwar ist § 2 Abs 7 BEEG grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert und richtet sich gleichermaßen an Frauen und Männer (vgl bereits BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 44). In der Begünstigung von schwangeren Berechtigten iS von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG, die während des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommensverlust erleiden, besteht aber durch die damit verbundene Anknüpfung an das Geschlecht eine direkte Benachteiligung von Männern(vgl Jarass, aaO, RdNr 86). Denn diese erhalten nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung nicht die Möglichkeit der Verschiebung des Bemessungszeitraums im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin. Diese Differenzierung nach dem Geschlecht ist vorliegend allerdings gerechtfertigt, weil sie zur Behebung von Nachteilen dient, die ihrer Natur nach nur bei Frauen auftreten können (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 95 unter Hinweis auf BVerfGE 85, 191, 207; 92, 91, 109; 114, 357, 364). Da das Elterngeld gerade auch die Entscheidung von Frauen für ein Kind - und damit auch für eine Schwangerschaft - fördern soll, ist es sachgerecht, daraus unmittelbar entstehende Nachteile über die Regelungen im Mutterschutzgesetz hinaus auszugleichen, hier durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums. Der Schutz der Schwangeren durch § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG folgt aus dem Bedürfnis nach einer Gleichbehandlung gegenüber schwangeren Berechtigten, die keine Einkommenseinbußen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erleiden. Insbesondere rechtfertigt Art 6 Abs 4 GG den Schutz nicht nur der Mutter, sondern insbesondere auch der Schwangeren (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Art 3 RdNr 98 mwN).

44

b) § 2 Abs 1 und 7 BEEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG(iVm Art 6 Abs 1, Art 20 Abs 1 GG), soweit danach Kalendermonate bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes der berechtigten Person Berücksichtigung finden, in denen bei dieser Erwerbseinkommen weggefallen ist, weil diese sich um die schwangerschaftsbedingt erkrankte Partnerin gekümmert hat. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, diese berechtigten Personen mit den berechtigten Schwangeren iS des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG(idF vom 5.12.2006) bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes gleichzustellen. Für die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern im Rahmen der Berechnung des Elterngeldes gibt es insoweit hinreichend gewichtige Gründe.

45

Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im Ersten Abschnitt des BEEG gehören (§§ 6, 25 Abs 2 S 2, § 68 Nr 15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 8 mwN).

46

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfGE 17, 319, 330; 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 25; BVerfGE 67, 70, 85 f; stRspr). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96 f; 105, 73, 110 f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 GG schuldet (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang auch das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) von Bedeutung sein.

47

Der Gesetzgeber war zunächst durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes überhaupt an das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Für die dadurch bedingte Ungleichbehandlung von Berechtigten, die im Bemessungszeitraum durchgängig ein volles (ungeschmälertes) Arbeitsentgelt erzielt haben, und solchen, bei denen das - wie bei dem Kläger - nicht der Fall ist, gibt es hinreichende sachliche Gründe (vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 37 ff). Hinsichtlich der möglichen Leistungshöhe, die sich grundsätzlich nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen richtet (§ 2 Abs 1 BEEG), ergibt sich eine Ungleichbehandlung zwischen Berechtigten je nach dem Vorhandensein und der Höhe entsprechender Einkünfte. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - aaO, RdNr 38 und Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 56 ff), weil der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 BEEG ein legitimes Differenzierungsziel verfolgt(so auch BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, und Beschluss vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11).

48

Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll auch und gerade mit gewissen Modifizierungen wie in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten(vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des BEEG vom 30.10.2008, BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im Kern - über die Mindestförderung in Höhe von 300 Euro (§ 2 Abs 5 S 1 BEEG) hinaus - an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in ihrer Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw Einkommenseinbußen hinzunehmen haben (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Dabei sollen gerade auch Väter ermutigt werden, sich in der Frühphase der Entwicklung des Kindes dessen Betreuung und Erziehung zu widmen (BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f und 19 f).

49

Gemessen an den og Maßstäben und den vielfältigen Zwecken, die der Gesetzgeber mit dem Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion verbindet (ua Vermeidung des Aufschiebens der Kinderphase, gleichberechtigte Kindererziehung von Vätern und Müttern, Vermeidung der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen, vgl BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f), bestehen zwischen berechtigten Personen nach dem BEEG, die schwanger sind und wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommenswegfall im Bemessungszeitraum erlitten haben, im Verhältnis zu deren Partnern als berechtigte Personen nach dem BEEG hinreichend gewichtige Unterschiede, welche eine Ungleichbehandlung bei der Anwendung des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG rechtfertigen.

50

Das BEEG sieht in § 2 Abs 7 S 5 und 6(idF vom 5.12.2006) eine Privilegierung von Einkommensausfall nur in Ausnahmefällen für Sachverhalte vor, die - nach der hier maßgeblichen Rechtslage - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngeldes stehen; Einkommensminderungen oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt, sondern dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet. Einer solchen Ausgestaltung steht Art 3 Abs 1 GG angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen nicht entgegen (BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 29 mwN). Eine weitergehende allgemeine Ungleichbehandlung zB gegenüber Personen, die pflegebedürftige Dritte betreuen oder ihre nicht schwangerschaftsbedingt erkrankte Partnerin pflegen und deshalb Einkommenseinbußen hinnehmen, liegt nicht vor. Von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG wird nur die unmittelbar schwangerschaftsbedingte Erkrankung der berechtigten Person erfasst mit dem daraus unmittelbar folgenden Wegfall von Erwerbseinkommen. Der mittelbare Einkommenswegfall aus anderen Gründen enthält keine vergleichbare Sachlage, denn dieser beruht auf einem eigenen Entschluss der betreuenden bzw pflegenden berechtigten Person. In diesen Fällen realisiert sich ein Einkommensausfall aufgrund eines allgemeinen Erwerbsrisikos. Dieses sollte gerade nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt werden.

51

Wie bereits das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, kann die Versorgung einer erkrankten Schwangeren und deren Haushalts ohne Einkommenseinbußen des anderen Elternteils im Wege der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V(früher § 199 RVO) bzw im Wege der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V(früher § 198 RVO) sichergestellt werden. Sofern sich der andere Elternteil entschließt, wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Frau Einkommensminderungen vor dem Hintergrund dieser gewährten Haushaltshilfeleistungen hinzunehmen, so ist dieser Einkommensausfall seinem persönlichen Risikobereich zuzuordnen und nicht mit dem privilegierten Ausnahmefall einer schwangerschaftsbedingt erkrankten Schwangeren zu vergleichen. Diese Privilegierung von schwangeren Frauen dient gerade dem og Förderzweck und der Gleichbehandlung aller schwangeren Berechtigten, um innerhalb dieser Personengruppe eine gleichmäßige Sicherung der Lebensgrundlage herzustellen (siehe oben, BT-Drucks 16/1889 S 20 und 16/2785 S 37 f).

52

Ein vergleichbarer Grund für eine Vergünstigung iS von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG ist bei den og Personengruppen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die bestehenden Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums gestalten den der gesamten Elterngeldregelung zugrundeliegenden Gedanken konsequent aus (BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZFSH/SGB 2011, 537, RdNr 8).

53

c) Ein Differenzierungsverbot ergibt sich nicht aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG (vgl hierzu bereits Senatsurteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 61 und B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 42; Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 62 unter Bezugnahme auf Seiler, NVwZ 2007, 129, 132), auch nicht durch eine Ungleichbehandlung von männlichen Antragstellern, die wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin Einkommenseinbußen hinnehmen, gegenüber schwangeren Berechtigten, die wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Einkommenseinbußen erleiden.

54

Art 6 Abs 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl BVerfGE 99, 216, 231). Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohl getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art 6 Abs 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten, wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl BVerfGE 99, 216, 234). Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppe grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl BVerfGE 99, 165, 178; 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 13 f). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; 103, 242, 262 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 16; vgl insgesamt jüngst BVerfG Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - ZfSH/SGB 2011, 337, und vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537 sowie vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 20).

55

Dadurch, dass der Gesetzgeber den Partner einer Schwangeren als Antragsteller nach dem BEEG nicht in die Privilegierung des Tatbestandes in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG mit aufgenommen hat, wird in die Entscheidungsfreiheit von Eltern hinsichtlich der innerfamiliären Aufgabenverteilung nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen(vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 EG 2/08 R - Juris RdNr 35 f zu § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG). Finanzielle Anreize - wie die staatliche Förderung in Form von Elterngeld beschränkt auf die ersten zwölf bzw vierzehn Lebensmonate des Kindes - können die Entscheidung, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Eigenverantwortung wahrnehmen, zwar beeinflussen. Durch die hier in Streit befindliche Ausgestaltung des Elterngeldes wird jedoch weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Zwang auf die Eltern ausgeübt, anstelle der Betreuung des Kindes wieder eine elterngeldschädliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, noch wird dadurch in erheblicher Weise Einfluss auf die Rollenverteilung von Mann und Frau innerhalb der Ehe genommen. Vielmehr wird grundsätzlich durch die Anknüpfung an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 1 BEEG) vielen Eltern erst die Möglichkeit gegeben, entsprechend den mit dem Elterngeld verfolgten Zielen (hierzu BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2) auf die Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes zu verzichten (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 34 mwN).

56

Zwar mag es familienpolitisch wünschenswert sein, die in § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG genannten Ausnahmetatbestände - etwa auf Fälle wie den des Klägers - zu erweitern. Eine verfassungsmäßige Verpflichtung aus Art 6 Abs 1 GG ergibt sich insoweit nicht. Das BEEG lässt grundsätzlich auch die Personengruppe des Klägers nicht ohne Schutz, denn ihm wird ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt abhängiges Elterngeld gezahlt, wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe. Diese Förderung genügt ohne Zweifel den Anforderungen, die sich aus Art 6 Abs 1 GG ergeben. Bereits mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537, RdNr 9). Dabei ist auch die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, von legitimen Zwecken getragen (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 20).

57

d) Ein Differenzierungsverbot lässt sich ebenso wenig aus Art 3 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) herleiten. Das Sozialstaatsprinzip enthält einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (BVerfGE 50, 57, 108), für den Ausgleich sozialer Gegensätze (vgl BVerfGE 22, 180, 204) und für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl BVerfGE 59, 231, 263; 100, 271, 284 = SozR 3-4300 § 275 Nr 1 S 7). Bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257, 273 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG; BVerfGE 29, 221, 235 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Das Sozialstaatsprinzip führt daher im Bereich gewährender Staatstätigkeit auch in der Zusammenschau mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) regelmäßig nicht zu Beschränkungen des Gesetzgebers. Der Staat darf grundsätzlich Leistungen nicht nur deshalb gewähren, um eine dringende soziale Notlage zu steuern oder eine - mindestens moralische - Verpflichtung der Gemeinschaft zu erfüllen (wie etwa beim Lastenausgleich), sondern auch aus freier Entscheidung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das von ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Es ist ihm insoweit nur verwehrt, seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu verteilen (vgl BVerfGE 17, 210, 216; BFH Beschluss vom 22.6.2010 - II R 4/09 - BFH/NV 2010, 1661, RdNr 13; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 45).

58

Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem BEEG verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele, die zum Teil selbst das sozialstaatliche Gefüge berühren. Insbesondere würde eine Steigerung der Geburtenrate in Deutschland durch das Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion maßgeblich zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme beitragen (vgl auch Weilert, DVBl 2010, 164, 171). Unter Berücksichtigung der weiteren Ziele des Gesetzgebers (ua Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gleichberechtigte Kindererziehung von Vätern und Müttern) kann hier nicht von einer unsachlichen Verteilung staatlicher Leistungen und damit von einem Verstoß gegen ein aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) herzuleitendes Diskriminierungsverbot ausgegangen werden. Dass aufgrund der Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede in der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist noch verfassungskonform, auch weil Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ohne Förderung bleiben (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 17). Damit stellt sich das Elterngeld nicht als offensichtlich "unsozial" dar, zumal einem solchen Effekt durch die Beschränkung der Anspruchshöhe und -dauer enge Grenzen gesetzt sind (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 38; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 65). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Beurteilung von Partnern einer schwangerschaftsbedingt erkrankten Frau, die als Antragsteller nach dem BEEG nicht von der Regelung des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG erfasst werden. Auch wenn diese keine Verschiebung des Bemessungszeitraums beanspruchen können (siehe oben), so bleibt es aber generell bei der Einkommensersatzfunktion des Elterngelds vor dem Hintergrund einer auf biologischen Unterschieden beruhenden sachgerechten Verteilung staatlicher Leistungen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist frei von Willkür und nicht unverhältnismäßig (vgl hierzu bereits BSG, jeweils aaO, RdNr 43 ff bzw RdNr 69 ff).

59

e) Anderweitige Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf einen aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Vertrauensschutz (s dazu Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Art 20 RdNr 75 mwN) berufen, denn ihm wurden durch das BEEG keine Ansprüche vorenthalten, die ihm von Verfassungswegen zustehen.

60

f) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die erörterte gesetzliche Konzeption des Elterngeldes und der Elternzeit gegen verbindliche Normen des Europarechts verstoßen könnte (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 64), zumal Art 11 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 den Schutz von Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz betrifft und auf die Situation des Klägers erkennbar keine Anwendung findet. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG der Europäischen Union zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19.12.1978 (ABL Nr L 6/24) scheidet schon deshalb aus, weil noch nicht einmal eine Betroffenheit des Schutzbereichs der das gleiche Ziel verfolgenden Abs 2 und 3 des Art 3 GG (s Art 1 der Richtlinie) vorliegt.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.