Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. Dez. 2011 - S 9 R 718/10

published on 20.12.2011 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. Dez. 2011 - S 9 R 718/10
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Tenor

Die Bescheide vom 06.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 werden aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab dem 03.05.2006 feststellen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger der Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegt.
Der 1959 geborene Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Mit notariellem Vertrag vom 03.05.2006 gründete er zusammen mit vier weiteren Gesellschaftern die beigeladene B-GmbH (im Folgenden nur noch: die Beigeladene), deren Zweck die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage ist. Der Kläger ist an der Beigeladenen zu 41 vom Hundert beteiligt und als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Er bezog seit Gründung der Beigeladenen eine jährliche Vergütung von 36.000,- Euro. Auf das unter dem 19.03.2008 durch die Beigeladene eingeleitete Anfrageverfahren nach § 7a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) erließ die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem 19.05.2009 Bescheide an den Kläger und die Beigeladene. Sie stellte darin fest, dass die bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer selbständig ausgeübt werde. Die Beklagte übersandte dem Kläger einen weiteren Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. Darin teilte er u.a. mit, er beschäftige über die Beigeladene regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer und sei für verschiedene Auftraggeber tätig. Auf Anfrage gab der Steuerberater an, die Beigeladene sei nur für [den Energieversorger] E tätig. Des Weiteren legte er Lohnabrechnungen der bei der Beigeladenen beschäftigten Mitarbeiter M (Beschäftigung ab 01.01.2008) und D (Beschäftigung vom 17.09.2007 bis 15.10.2007) vor.
Mit Bescheid vom 06.10.2009 stellte die Beklagte das Bestehen der Versicherungspflicht für die bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 03.05.2006 fest. Für die Zeit vom 17.09.2007 bis 15.10.2007 entfalle die Versicherungspflicht, da der Kläger einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Mit weiterem Bescheid von demselben Tag gab die Beklagte an, ab dem 01.01.2008 bestehe keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, weil der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Zugleich erhob sie Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.600,92 Euro. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch trug der (damals) Bevollmächtigte zur Begründung vor, der Kläger sei selbständig und habe alle Unterlagen bislang vorgelegt. Auch sei unerklärlich, weshalb der Kläger Arbeitnehmer beschäftigen und für mehrere Auftraggeber tätig sein solle, obwohl er Gesellschafter-Geschäftsführer sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Kläger keine Nachweise über eine durchgängige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers vorgelegt habe.
Hiergegen richtet sich die am 23.02.2010 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage. Zu deren Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, Zweck der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei der Schutz des Selbständigen im Falle einer arbeitnehmerähnlichen Situation. Der Kläger habe aber als Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf die Beigeladene, weshalb eine wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit nicht vorliege. Er sei neben dessen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständiger Landwirt tätig und daher im Wesentlichen nicht von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Da er über die landwirtschaftliche Alterskasse abgesichert sei, bedürfe es keines weiteren Schutzes (wird weiter ausgeführt). Die Beigeladene habe auch regelmäßig, wenngleich nicht durchgehend, versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Lediglich für den Zeitraum von insgesamt 19 Monaten, verteilt auf die Zeit vom 03.05.2006 bis 16.09.2007 und vom 16.10.2007 bis 31.12.2007, lägen keine Nachweise für eine Beschäftigung vor. Hieraus ergäbe sich aber ein Muster einer immer wiederkehrenden Beschäftigung.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 06.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 aufzuheben, soweit sie die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab 03.05.2006 feststellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Begehren des Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 (Az.: B 12 R 7/08 R) mit der Begründung entgegen, die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI beziehe auch Selbständige ein, die nicht weniger sozial schutzbedürftig seien. Kennzeichnend sei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern typische Tätigkeitsmerkmale, etwa ob das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig zu sein, erfüllt sei. Die Rentenversicherungspflicht setze nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruhe auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes. Ferner könne zumindest bis zum 17.09.2007 zweifelsfrei nicht von einer regelmäßigen Beschäftigung ausgegangen werden. Ob Herr L unbefristet eingestellt worden sei, sei nicht bekannt.
10 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20.12.2011 wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist begründet.
12 
Die Bescheide vom 06.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 sind rechtswidrig, soweit sie die Rentenversicherungspflicht des Klägers für die Zeit vom 03.05.2006 bis 16.09.2007 und vom 16.10.2007 bis 31.12.2007 bestimmen, und verletzen ihn in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht die Rentenversicherungspflicht für die vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als (selbständiger) Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellt.
13 
1) Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen nicht rentenversicherungspflichtig. Als Ermächtigungsgrundlage zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht kommt vorliegend einzig § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in Betracht.
14 
Versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der vom 03.05.2006 bis 31.12.2007 jeweils geltenden Fassung sind selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Buchstabe -a-) und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchstabe -b-). In der ab 01.07.2006 gültigen Fassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI vom 29.06.2006 (BGBl. 2006, Teil I S. 1405) sind bei Gesellschaftern die Auftraggeber der Gesellschaft maßgebend. Als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (§ 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI).
15 
An diesem gesetzlichen Maßstab gemessen hat der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen selbständig ausgeübt (-a-) und (im Hinblick auf die maßgebende beigeladene Gesellschaft jedenfalls) in der Zeit bis 16.09.2007 keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (-b-). Jedoch ist er auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig gewesen (-c-).
16 
a) Der Kläger übt - was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen mit einer Beteiligung von 41 vom Hundert eine selbständige Tätigkeit aus.
17 
Dies hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit den Bescheiden vom 19.05.2009 festgestellt. Die Entscheidung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV steht gleichwertig neben den Verfahren einer Statusprüfung durch die Einzugsstellen (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - Rdnr. 17 nach juris) und bindet einen anderen Rentenversicherungsträger, soweit sie ihm - wie vorliegend - bekannt gemacht wird und er sie hinnimmt (vgl. zur Bindungswirkung der Entscheidung der Einzugsstelle etwa Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28h SGB IV Rdnr. 64).
18 
b) Die beigeladene Gesellschaft, deren Arbeitnehmer vorliegend nach § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI mitzuberücksichtigen sind, hat jedenfalls in der Zeit bis 16.09.2007 regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Positiv gewendet ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - bereits ab 17.09.2007 von einer regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auszugehen.
19 
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).
20 
Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend bis zum 16.09.2007 nicht von der regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ausgegangen werden. Die Kammer teilt zwar insoweit die Ansicht des Klägers, dass der (subjektive) Umstand, sich in Zeiten der Nichtbeschäftigung um eine Nachfolge zu bemühen, im Wege der Gesamtbetrachtung (mit) zu beachten ist. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe sich von Anfang an um eine versicherungspflichtige Beschäftigung bemüht. Nach dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung hat nach der Gründung der Beigeladenen am 03.05.2006 zunächst (noch) die Planungs- und Genehmigungsphase für die zu errichtende Biogasanlage bestanden. Einstellungsbemühungen einer Fachkraft, die - wie vom Kläger geschildert - für die Auswahl von Produkten in der (fertiggestellten) Biogasanlage sowie deren technische Überwachung erforderlich ist, erscheinen jedenfalls zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums nicht nachvollziehbar. Es sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, ab wann genau und mit welchen Mitteln die Einstellung einer Fachkraft vorangetrieben worden ist. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den insoweit objektivierbaren Einstellungstag des Herrn D am 17.09.2007 als Beginn für die regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
21 
Der Zeitraum vom 16.10.2007 bis 31.12.2007 steht einer regelmäßigen Beschäftigung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI nicht entgegen, da von einer kontinuierlichen Abfolge versicherungspflichtiger Beschäftigungen auszugehen ist. Für die Kammer ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nachgewiesen, dass Herr D, der als Fachkraft zum Betrieb der Biogasanlage eingestellt worden ist, nur aufgrund einer (für den Kläger nicht zu erwartenden) Auslandsanstellung seine Beschäftigung bei der Beigeladenen aufgegeben hat. Das spezielle Anforderungsprofil an die einzustellende Fachkraft und die Überlegungen innerhalb des familiär betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens zur künftigen Ausrichtung haben den Kläger bewogen, Herrn M ab 01.01.2008 einzustellen. Eine manipulative Einflussnahme ist aufgrund dieser Erwägungen auszuschließen.
22 
c) Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen, weil er durch seine (selbständige) Tätigkeit als Landwirt weitere Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI hatte. Die Kammer stützt dies auf folgende Erwägungen:
23 
Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in dessen Entscheidung vom 04.11.2009 (B 12 R 7/08 R, zitiert nach juris) vorgenommene Auslegung hat ergeben, dass dem Begriff „Auftraggeber“ in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Da eine Legaldefinition fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls der allgemeine Sprachgebrauch sein (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O., Rdnr. 17) Aus Gründen der Gesetzessystematik ist eine Prüfung auf die Verhältnisse selbstständig Tätiger beschränkt (BSG, a.a.O., Rdnr. 18). Die Rentenversicherungspflicht setzt auch nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (BSG, a.a.O., Rdnr. 23 mwN). Ob die Auslegung des Wortes „Auftraggeber" es aber zulässt, verschiedene nebeneinander ausgeübte selbstständige Tätigkeiten jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen, hat der zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 04.11.2009 ausdrücklich offen gelassen (BSG, a.a.O., Rdnr. 19).
24 
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche" Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber" betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.
25 
Daran orientiert ist der Kläger neben seiner selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum im wesentlichen Umfang als selbständiger Landwirt tätig gewesen. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die Beigeladene belaufen sich auf 36.000,- Euro jährlich. Aus dem landwirtschaftlichen Betrieb hat der Kläger Einnahmen in Höhe von 81.808,80 Euro für das am 30.06.2006 endende Wirtschaftsjahr, 54.257,01 Euro für das am 30.06.2007 endende Wirtschaftsjahr und 204.098,50 Euro für das am 30.06.2008 endende Wirtschaftsjahr erzielt. Die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt mithin einen nicht unwesentlichen Umfang der zu beurteilenden Gesamttätigkeit dar. Sie steht auch in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers. Die Biogasanlage ist in räumlicher Nähe zu seiner Landwirtschaft errichtet und wird mit deren Erzeugnissen betrieben. Nach Auffassung der Kammer steht auch die gewählte Rechtsform der Beigeladenen als GmbH einer Zusammenfassung der Gesamttätigkeit nicht entgegen. Denn die (nicht notwendige) Ausgliederung ist nur aus finanziellen und organisatorischen Gründen sowie zur haftungsrechtlichen Absicherung erfolgt.
26 
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist begründet.
12 
Die Bescheide vom 06.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 sind rechtswidrig, soweit sie die Rentenversicherungspflicht des Klägers für die Zeit vom 03.05.2006 bis 16.09.2007 und vom 16.10.2007 bis 31.12.2007 bestimmen, und verletzen ihn in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht die Rentenversicherungspflicht für die vom Kläger für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als (selbständiger) Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellt.
13 
1) Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen nicht rentenversicherungspflichtig. Als Ermächtigungsgrundlage zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht kommt vorliegend einzig § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in Betracht.
14 
Versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der vom 03.05.2006 bis 31.12.2007 jeweils geltenden Fassung sind selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Buchstabe -a-) und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchstabe -b-). In der ab 01.07.2006 gültigen Fassung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI vom 29.06.2006 (BGBl. 2006, Teil I S. 1405) sind bei Gesellschaftern die Auftraggeber der Gesellschaft maßgebend. Als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (§ 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI).
15 
An diesem gesetzlichen Maßstab gemessen hat der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen selbständig ausgeübt (-a-) und (im Hinblick auf die maßgebende beigeladene Gesellschaft jedenfalls) in der Zeit bis 16.09.2007 keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (-b-). Jedoch ist er auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig gewesen (-c-).
16 
a) Der Kläger übt - was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen mit einer Beteiligung von 41 vom Hundert eine selbständige Tätigkeit aus.
17 
Dies hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit den Bescheiden vom 19.05.2009 festgestellt. Die Entscheidung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV steht gleichwertig neben den Verfahren einer Statusprüfung durch die Einzugsstellen (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - Rdnr. 17 nach juris) und bindet einen anderen Rentenversicherungsträger, soweit sie ihm - wie vorliegend - bekannt gemacht wird und er sie hinnimmt (vgl. zur Bindungswirkung der Entscheidung der Einzugsstelle etwa Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28h SGB IV Rdnr. 64).
18 
b) Die beigeladene Gesellschaft, deren Arbeitnehmer vorliegend nach § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI mitzuberücksichtigen sind, hat jedenfalls in der Zeit bis 16.09.2007 regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Positiv gewendet ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - bereits ab 17.09.2007 von einer regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers auszugehen.
19 
Eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI ist anzunehmen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden (Fichte, in: Hauck/Noftz - SGB VI El. 2/07 - § 2 Rdnr. 81). Ebenso kann bei mehreren nacheinander ausgeübten Beschäftigungen von einer Regelmäßigkeit ausgegangen werden (vgl. etwa SG Lübeck, Urteil vom 20.03.2009 - S 15 R 551/07 - Rdnr. 35 ff. mwN, nach juris). Dabei können vereinzelte Zeiträume ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers unbeachtlich sein, wenn sich nach der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unter Berücksichtigung subjektiver Anhaltspunkte, eine immer wiederkehrende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern darstellen lässt (SG Lübeck, ebenda) und eine manipulative Einflussnahme ausgeschlossen werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 6).
20 
Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend bis zum 16.09.2007 nicht von der regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ausgegangen werden. Die Kammer teilt zwar insoweit die Ansicht des Klägers, dass der (subjektive) Umstand, sich in Zeiten der Nichtbeschäftigung um eine Nachfolge zu bemühen, im Wege der Gesamtbetrachtung (mit) zu beachten ist. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe sich von Anfang an um eine versicherungspflichtige Beschäftigung bemüht. Nach dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung hat nach der Gründung der Beigeladenen am 03.05.2006 zunächst (noch) die Planungs- und Genehmigungsphase für die zu errichtende Biogasanlage bestanden. Einstellungsbemühungen einer Fachkraft, die - wie vom Kläger geschildert - für die Auswahl von Produkten in der (fertiggestellten) Biogasanlage sowie deren technische Überwachung erforderlich ist, erscheinen jedenfalls zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums nicht nachvollziehbar. Es sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, ab wann genau und mit welchen Mitteln die Einstellung einer Fachkraft vorangetrieben worden ist. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den insoweit objektivierbaren Einstellungstag des Herrn D am 17.09.2007 als Beginn für die regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
21 
Der Zeitraum vom 16.10.2007 bis 31.12.2007 steht einer regelmäßigen Beschäftigung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI nicht entgegen, da von einer kontinuierlichen Abfolge versicherungspflichtiger Beschäftigungen auszugehen ist. Für die Kammer ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nachgewiesen, dass Herr D, der als Fachkraft zum Betrieb der Biogasanlage eingestellt worden ist, nur aufgrund einer (für den Kläger nicht zu erwartenden) Auslandsanstellung seine Beschäftigung bei der Beigeladenen aufgegeben hat. Das spezielle Anforderungsprofil an die einzustellende Fachkraft und die Überlegungen innerhalb des familiär betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens zur künftigen Ausrichtung haben den Kläger bewogen, Herrn M ab 01.01.2008 einzustellen. Eine manipulative Einflussnahme ist aufgrund dieser Erwägungen auszuschließen.
22 
c) Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen, weil er durch seine (selbständige) Tätigkeit als Landwirt weitere Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI hatte. Die Kammer stützt dies auf folgende Erwägungen:
23 
Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in dessen Entscheidung vom 04.11.2009 (B 12 R 7/08 R, zitiert nach juris) vorgenommene Auslegung hat ergeben, dass dem Begriff „Auftraggeber“ in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Da eine Legaldefinition fehlt, muss Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls der allgemeine Sprachgebrauch sein (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O., Rdnr. 17) Aus Gründen der Gesetzessystematik ist eine Prüfung auf die Verhältnisse selbstständig Tätiger beschränkt (BSG, a.a.O., Rdnr. 18). Die Rentenversicherungspflicht setzt auch nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (BSG, a.a.O., Rdnr. 23 mwN). Ob die Auslegung des Wortes „Auftraggeber" es aber zulässt, verschiedene nebeneinander ausgeübte selbstständige Tätigkeiten jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen, hat der zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 04.11.2009 ausdrücklich offen gelassen (BSG, a.a.O., Rdnr. 19).
24 
Übt ein Selbständiger aber mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, (jedenfalls) wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden. Mit Blick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, „arbeitnehmerähnliche" Selbständige wegen ihrer (typisierten) sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist nicht vereinbar, den Versicherungspflichttatbestand auf Personen auszudehnen, die neben der selbständigen Tätigkeit in einem nicht unwesentlichen Umfang einer weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. auch Fichte, a.a.O., Rdnr. 82), die im sachlichen Zusammenhang steht. Eine Differenzierung und Aufgliederung selbständiger Tätigkeiten wirft erhebliche Fragen zur praktischen Durchführbarkeit auf (vgl. dazu Buchner, DB 1999, S. 1502, 1504) und stellt einen Eingriff in die unternehmerischen Freiheitsrechte dar. Dieser Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 nicht entgegen. Die dort vertretene enge Auslegung des Begriffs „Auftraggeber" betraf die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht einer Person, die nebeneinander eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausübte. Wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Selbstständigen der Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine Indizwirkung beigelegt werden kann (BSG, Urteil vom 04.11.2009, a.a.O. Rdnr. 23), sind für die Prüfung des Wesentlichkeitsmerkmals in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI daher – soweit dafür auf die Einnahmen des Klägers abgestellt wird – die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt und Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit einzubeziehen.
25 
Daran orientiert ist der Kläger neben seiner selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum im wesentlichen Umfang als selbständiger Landwirt tätig gewesen. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für die Beigeladene belaufen sich auf 36.000,- Euro jährlich. Aus dem landwirtschaftlichen Betrieb hat der Kläger Einnahmen in Höhe von 81.808,80 Euro für das am 30.06.2006 endende Wirtschaftsjahr, 54.257,01 Euro für das am 30.06.2007 endende Wirtschaftsjahr und 204.098,50 Euro für das am 30.06.2008 endende Wirtschaftsjahr erzielt. Die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt mithin einen nicht unwesentlichen Umfang der zu beurteilenden Gesamttätigkeit dar. Sie steht auch in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers. Die Biogasanlage ist in räumlicher Nähe zu seiner Landwirtschaft errichtet und wird mit deren Erzeugnissen betrieben. Nach Auffassung der Kammer steht auch die gewählte Rechtsform der Beigeladenen als GmbH einer Zusammenfassung der Gesamttätigkeit nicht entgegen. Denn die (nicht notwendige) Ausgliederung ist nur aus finanziellen und organisatorischen Gründen sowie zur haftungsrechtlichen Absicherung erfolgt.
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2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.