Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2018 - S 5 AL 3727/17

bei uns veröffentlicht am26.03.2018

Tenor

1. Der Bescheid vom 13.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2017 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.9. – 9.10.2017 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1.9.2017.
Mit Bescheid vom 8.3.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.4.2017 – 15.4.2018 in Höhe von 45,23 EUR pro Tag.
Auf Antrag des Klägers vom 26.7.2017 stimmte die Beklagte seiner Ortsabwesenheit in der Zeit vom 11. – 31.8.2017 zu.
Am 11.9.2017 rief ein Bekannter des Klägers, Herr J., bei der Beklagten an und teilte mit, der Kläger habe sich am 2.9.2017 bei einem Unfall in Polen verletzt. Er sei bis zum 15.9.2017 krankgeschrieben und bleibe bis dahin in Polen.
Mit Bescheid vom 13.9.2017 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld rückwirkend zum 1.9.2017 auf. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei ab diesem Tag nicht mehr verfügbar.
Ab dem 1.10.2017 befand sich der Kläger wieder in Deutschland.
Am 11.10.2017 legte er gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch ein. Er machte geltend, während seines Urlaubs in Polen sei er bei einer Bergwanderung am 29.8.2017 gestürzt und habe sich den rechten Arm und das rechte Bein verletzt. Die Erstversorgung habe in einer Reha-Praxis stattgefunden. Ab dem 4.9.2017 habe ihn ein Hausarzt in Polen weiter behandelt, und zwar bis zum 30.9.2017. Am 1.10.2017 habe sich sein Gesundheitszustand so weit gebessert, dass er zurück nach Deutschland habe reisen können. Hier hätten sofort sein Hausarzt S. und ein Orthopäde die Behandlung aufgenommen. Wegen der fortdauernden Beschwerden am rechten Ellenbogen sei er weiterhin krankgeschrieben. Bei dem Unfall sei auch sein Handy zu Bruch gegangen, so dass in den ersten Tagen danach keine Möglichkeit der Kommunikation bestanden habe. Außerdem sei die „Alternativ-Nr. ...“ der Agentur für Arbeit aus Polen nicht erreichbar gewesen; auch E-Mail habe nicht funktioniert. Er habe daher Herrn J. angerufen und ihn gebeten, umgehend die Beklagte zu informieren. Dies habe er getan. Vor diesem Hintergrund sei ihm, dem Kläger, kein Versäumnis vorzuwerfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dazu gehöre gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III u.a. die Fähigkeit, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Deshalb habe der Arbeitslose sicherzustellen, dass ihn die Agentur für Arbeit persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz durch Briefpost erreichen kann. Sei er vorübergehend ortsabwesend, stehe dies gemäß § 3 Abs. 1 EAO der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Agentur für Arbeit vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Im vorliegenden Fall habe sie der Ortsabwesenheit des Klägers zugestimmt, allerdings nur bis zum 31.8.2017. Ab dem 1.9.2017 hätte er also wieder an seinem Wohnsitz sein müssen. Tatsächlich habe er sich aber weiter in Polen aufgehalten, sei also nicht erreichbar gewesen. Ein Anspruch des Klägers über den 31.8.2017 hinaus ergebe sich auch nicht aus § 146 Abs. 1 SGB III: Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, verliere dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen. Trete die Arbeitsunfähigkeit während einer genehmigten Ortsabwesenheit ein, ende die Leistungsfortzahlung mit Ablauf der Genehmigung für die Ortsabwesenheit – es sei denn, der Arbeitslose befinde sich noch in stationärer Behandlung oder er melde sich sofort am ersten Tag nach der Rückkehr oder am vereinbarten Tag der Rückmeldung und sei weiter arbeitsunfähig. Keine dieser beiden Konstellationen habe hier vorgelegen: Laut Bescheinigung sei der Kläger in der Reha-Praxis U. vom 30.8. – 2.9.2017 nicht stationär behandelt worden, sondern ambulant. Er habe sich auch nicht am vereinbarten Tag der Rückmeldung, nämlich am 4.9.2017, persönlich gemeldet; tatsächlich sei dies erst am 6.10.2017 geschehen. Angesichts dessen habe er ab dem 1.9.2017 nicht mehr ihren Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung lägen vor. Obwohl der Kläger gemäß § 60 Abs. 1 SGB I zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet gewesen sei, habe er den relevanten Sachverhalt erst am 11.9.2017 durch seinen Bekannten angezeigt. Dies sei zu spät gewesen. Der Kläger habe sich auch grob fahrlässig verhalten. Denn das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose enthalte verständliche Hinweise zur Rechtslage.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 2.11.2017 erhobenen Klage. Er trägt ergänzend vor, er habe sich bereits am 3.9.2017 per E-Mail bei der Beklagten gemeldet. Hierauf habe die Beklagte nie geantwortet. Wegen seines Unfalls sei es ihm nicht möglich gewesen, den vereinbarten Termin am 4.9.2017 wahrzunehmen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid vom 13.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2017 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie stellt klar, entgegen der Angabe im Widerspruchsbescheid habe sich der Kläger am 6.10.2017 nicht persönlich bei ihr gemeldet, sondern beim Jobcenter im gleichen Gebäude. Tatsächlich sei eine Vorsprache bei ihr auch danach nicht mehr erfolgt. Der Kläger sei bis zum 15.11.2017 krankgeschrieben gewesen. Am 16.11.2017 habe er eine selbständige Tätigkeit aufgenommen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. (Aussage vom 4.12.2017) und S. (Aussage vom 14.1.2018). Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
1) Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Beklagte durfte die Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht schon zum 1.9.2017 aufheben (dazu a), sondern erst zum 10.10.2017 (dazu b).
17 
a) Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung zum 1.9.2017 kommt hier allenfalls § 48 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift ermöglicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist „wesentlich“, wenn der Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse (so) nicht mehr erlassen werden dürfte (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 48 Rdnr. 12).
18 
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 8.3.2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Allerdings hatten sich die Verhältnisse zum 1.9.2017 noch nicht wesentlich geändert. Denn der Kläger hatte weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld – und zwar als Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit:
19 
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat grundsätzlich nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Der Arbeitslose muss daher eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben können (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Von diesem Erfordernis ist der Arbeitslose im Falle einer Erkrankung vorübergehend befreit: Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, behält für die Dauer von sechs Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 146 Abs. 1 S. 1 SGB III). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Auch in einer solchen Konstellation dauert die Leistungsfortzahlung sechs Wochen; sie ist also nicht auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt. Denn bei Arbeitsunfähigkeit besteht keine sog. Residenzpflicht (BSG, Urteil vom 25.7.1985, 7 RAr 74/84, Rdnr. 30 ff. – nach Juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 146 Rdnr. 32; Aubel in: jurisPK-SGB III, § 146 Rdnr. 45). Ein arbeitsunfähiger Arbeitslosen muss also nicht sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der angegebenen Anschrift durch Briefpost erreichen kann; denn wegen seiner Erkrankung ist er ohnehin vorübergehend außer Stande, unverzüglich eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Genau dies soll aber mit der sog. Residenzpflicht gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EAO).
20 
Gemessen hieran bestand der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld über den 31.8.2017 hinaus fort – obwohl der Kläger sich weiterhin in Polen aufhielt und die Beklagte seiner Ortsabwesenheit nur bis zum 31.8.2017 zugestimmt hatte. Denn nach Überzeugung der Kammer war er ab dem 29.8.2017 bis zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit am 16.11.2017 durchgehend arbeitsunfähig: Nach Angaben des Klägers verletzte er sich bei einem Sturz am 29.8.2017 den rechten Arm und das rechte Bein. Bestätigt wird dies durch die Bescheinigung der Reha-Praxis U. in Z. (Polen) vom 6.10.2017: Demzufolge habe er sich dort am 30.8.2017 vorgestellt und über starke Schmerzen in beiden rechten Extremitäten geklagt, insbesondere im rechten Ellenbogengelenk; an diesem Gelenk habe es auch Ödeme gegeben, so die Reha-Praxis. Ab dem 4.9.2016 setzte die Arztpraxis K. in G. (Polen) die Behandlung fort. Nach den Feststellungen der dortigen Ärzte bestand am 4.9.2017 eine starke Empfindlichkeit des Gelenkkopfes im Bereich des rechten Ellenbogens; aufgrund dessen konnte der Kläger den rechten Arm lediglich begrenzt nutzen. Auch bei der nächsten Untersuchung am 15.9.2017 klagte der Kläger weiterhin über Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk; nach wie vor konnte er das Gelenk nur unvollständig strecken. Vor diesem Hintergrund bescheinigte die Arztpraxis K. dem Kläger nachvollziehbar Arbeitsunfähigkeit (bis zum 30.9.2017). Zurück in Deutschland, begab sich der Kläger weiter in ärztliche Behandlung – zum einen ab dem 5.10.2017 bei seinem Hausarzt S., zum anderen bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. M.. Letzterer stellte am 16.10.2017 einen Zustand nach supracondylärer Humerusfraktur rechts fest und empfahl eine entzündungshemmende Röntgentiefentherapie des rechten Ellenbogens. Herr S. bescheinigte dem Kläger wiederholt Arbeitsunfähigkeit, zuletzt bis zum 15.11.2017 (am 5., 13., 16. und 20.10. sowie 3.11.2017). Der Kläger leide weiterhin an den Folgen seiner Unfallverletzung, so Herr S. in einem Attest vom 13.10.2017. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, der Kläger sei im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen. Dies stellt wohl auch die Beklagte nicht infrage.
21 
b) Nicht zu beanstanden ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 10.10.2017. Die Beklagte kann die Entscheidung insoweit auf § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen. Zum 10.10.2017 hatten sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert; denn ausgehend von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 29.8.2017 endete mit Ablauf des 9.10.2017 die sechswöchige Leistungsfortzahlung. Anschließend hatte der Kläger keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
22 
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er begehre Arbeitslosengeld nicht nur bis zum 9.10.2017, sondern bis zum 15.11.2017. Angesichts dessen hat er für 39 Tage obsiegt (1.9. – 9.10.2017); für 37 Tage war er hingegen unterlegen (10.10. – 15.11.2017). Hieraus ergibt sich eine Kostenquote von gerundet 1/2.

Gründe

 
16 
1) Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Beklagte durfte die Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht schon zum 1.9.2017 aufheben (dazu a), sondern erst zum 10.10.2017 (dazu b).
17 
a) Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung zum 1.9.2017 kommt hier allenfalls § 48 SGB X in Betracht. Diese Vorschrift ermöglicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist „wesentlich“, wenn der Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse (so) nicht mehr erlassen werden dürfte (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 48 Rdnr. 12).
18 
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 8.3.2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Allerdings hatten sich die Verhältnisse zum 1.9.2017 noch nicht wesentlich geändert. Denn der Kläger hatte weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld – und zwar als Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit:
19 
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat grundsätzlich nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Der Arbeitslose muss daher eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben können (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Von diesem Erfordernis ist der Arbeitslose im Falle einer Erkrankung vorübergehend befreit: Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, behält für die Dauer von sechs Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 146 Abs. 1 S. 1 SGB III). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Auch in einer solchen Konstellation dauert die Leistungsfortzahlung sechs Wochen; sie ist also nicht auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt. Denn bei Arbeitsunfähigkeit besteht keine sog. Residenzpflicht (BSG, Urteil vom 25.7.1985, 7 RAr 74/84, Rdnr. 30 ff. – nach Juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 146 Rdnr. 32; Aubel in: jurisPK-SGB III, § 146 Rdnr. 45). Ein arbeitsunfähiger Arbeitslosen muss also nicht sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der angegebenen Anschrift durch Briefpost erreichen kann; denn wegen seiner Erkrankung ist er ohnehin vorübergehend außer Stande, unverzüglich eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Genau dies soll aber mit der sog. Residenzpflicht gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EAO).
20 
Gemessen hieran bestand der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld über den 31.8.2017 hinaus fort – obwohl der Kläger sich weiterhin in Polen aufhielt und die Beklagte seiner Ortsabwesenheit nur bis zum 31.8.2017 zugestimmt hatte. Denn nach Überzeugung der Kammer war er ab dem 29.8.2017 bis zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit am 16.11.2017 durchgehend arbeitsunfähig: Nach Angaben des Klägers verletzte er sich bei einem Sturz am 29.8.2017 den rechten Arm und das rechte Bein. Bestätigt wird dies durch die Bescheinigung der Reha-Praxis U. in Z. (Polen) vom 6.10.2017: Demzufolge habe er sich dort am 30.8.2017 vorgestellt und über starke Schmerzen in beiden rechten Extremitäten geklagt, insbesondere im rechten Ellenbogengelenk; an diesem Gelenk habe es auch Ödeme gegeben, so die Reha-Praxis. Ab dem 4.9.2016 setzte die Arztpraxis K. in G. (Polen) die Behandlung fort. Nach den Feststellungen der dortigen Ärzte bestand am 4.9.2017 eine starke Empfindlichkeit des Gelenkkopfes im Bereich des rechten Ellenbogens; aufgrund dessen konnte der Kläger den rechten Arm lediglich begrenzt nutzen. Auch bei der nächsten Untersuchung am 15.9.2017 klagte der Kläger weiterhin über Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk; nach wie vor konnte er das Gelenk nur unvollständig strecken. Vor diesem Hintergrund bescheinigte die Arztpraxis K. dem Kläger nachvollziehbar Arbeitsunfähigkeit (bis zum 30.9.2017). Zurück in Deutschland, begab sich der Kläger weiter in ärztliche Behandlung – zum einen ab dem 5.10.2017 bei seinem Hausarzt S., zum anderen bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. M.. Letzterer stellte am 16.10.2017 einen Zustand nach supracondylärer Humerusfraktur rechts fest und empfahl eine entzündungshemmende Röntgentiefentherapie des rechten Ellenbogens. Herr S. bescheinigte dem Kläger wiederholt Arbeitsunfähigkeit, zuletzt bis zum 15.11.2017 (am 5., 13., 16. und 20.10. sowie 3.11.2017). Der Kläger leide weiterhin an den Folgen seiner Unfallverletzung, so Herr S. in einem Attest vom 13.10.2017. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, der Kläger sei im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen. Dies stellt wohl auch die Beklagte nicht infrage.
21 
b) Nicht zu beanstanden ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 10.10.2017. Die Beklagte kann die Entscheidung insoweit auf § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X stützen. Zum 10.10.2017 hatten sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert; denn ausgehend von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 29.8.2017 endete mit Ablauf des 9.10.2017 die sechswöchige Leistungsfortzahlung. Anschließend hatte der Kläger keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
22 
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er begehre Arbeitslosengeld nicht nur bis zum 9.10.2017, sondern bis zum 15.11.2017. Angesichts dessen hat er für 39 Tage obsiegt (1.9. – 9.10.2017); für 37 Tage war er hingegen unterlegen (10.10. – 15.11.2017). Hieraus ergibt sich eine Kostenquote von gerundet 1/2.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2018 - S 5 AL 3727/17

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2018 - S 5 AL 3727/17 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit


(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Referenzen

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.