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| Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei der Klägerin regelmäßig auftretender Pianist seine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. |
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| Das Finanzamt ... führte bei der Klägerin in der Zeit vom 27.12.2006 bis zum 03.08.2007 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Die Prüfung umfasste den Zeitraum 01.12.2001 bis zum 31.12.2005. Im Rahmen dieser Prüfung gelangte der Prüfer ... zu dem Ergebnis, dass der Pianist ... als abhängiger Beschäftigter zu beurteilen sei. Deswegen erfolgte durch die Klägerin am 17.01.2008 die rückwirkende Anmeldung des ... zur Sozialversicherung. Die entsprechenden Beiträge wurden für die Vergangenheit entrichtet. Sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge wurden auch für die auf den Prüfzeitraum folgende Zeit bis zum 20.07.2007 abgeführt. |
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| Der Pianist ... sorgte regelmäßig in der Bar der Klägerin für die musikalische Unterhaltung der Gäste. Pro Monat spielte er durchschnittlich an 10 bis 13 Abenden jeweils 3 bis 4 Stunden. Diesem Arrangement lagen weder ein Arbeitsvertrag noch schriftliche Aufträge zugrunde. Die Vereinbarung der Auftritte erfolgte mündlich nach Bedarf. Dementsprechend erfolgte die Vergütung auf Honorarbasis nach Rechnungsstellung. Bis zum März 2007 geschah dies in bar, danach auf das von Herrn ... angegebene Konto bei der Sparkasse ... Eine Vergütung erfolgte nur für die tatsächlich erbrachten Dienste als Pianist. Es stand dem ... frei noch weitere Engagements einzugehen. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte nicht, ebensowenig bestand ein Anspruch auf Urlaub. Weisungen hinsichtlich der Stückauswahl erfolgten nicht. Das Instrument wurde aber zur Verfügung gestellt. |
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| Zum 20.07.2007 beendigte die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn ..., weswegen er von der Sozialversicherung abgemeldet wurde. |
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| Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) führte in der Zeit vom 04.10.2011 bis zum 29.02.2012 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfung umfasste den Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.12.2010. Der Prüfer beanstandete, dass Herr ... zum 20.07.2007 von der Sozialversicherung wieder abgemeldet worden sei, obwohl er weiterhin regelmäßig bei der Klägerin aufgetreten sei. |
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| Mit Bescheid vom 13.03.2012 errechnete die DRV eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 24.506,24 EUR. Darin enthalten waren 5.931,50 EUR Säumnisgebühren. |
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| Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 13.04.2012 Widerspruch und machte geltend, seit dem 20.07.2007 sei Herr ... in der von Frau ... (nunmehr ...), seiner Ehefrau, betriebenen Künstleragentur tätig, welche von der Klägerin von Zeit zu Zeit mit der musikalischen Untermalung des Restaurants beauftragt worden sei. Diese Umstände seien dem Finanzamt ... bekannt gewesen. Deshalb sei im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung, die zwischen dem 06.12.2010 und dem 25.05.2011 durchgeführt worden sei, auch nicht beanstandet worden, dass für Herrn ... keine Lohnsteuer abgeführt worden sei. Die Beurteilung des Finanzamtes im Rahmen der Lohnsteuerprüfung habe Indizwirkung. Ein Beschäftigungsverhältnis habe seit dem 20.07.2007 nur zwischen der Frau ... betriebenen Künstleragentur und Herrn ... bestanden. Der Künstleragentur habe es frei gestanden, auch andere Pianisten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzusetzen. Es habe keine Vorgaben bezüglich der Stückauswahl gegeben. Als Vergütung sei ein bestimmtes Stundenhonorar vereinbart gewesen. Der Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen finde keine Anwendung. Im Übrigen seien die Säumniszuschläge mangels Verschuldens nicht zu erheben gewesen. |
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| Die DRV holte zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts eine Auskunft bei dem Steuerprüfer ... ein. Dieser teilte am 12.06.2012 schriftlich mit, bis zum Juli 2007 habe der ... noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehabt. Ab August sei die Rechnungsstellung durch seiner Ehefrau erfolgt. Diese habe unter der Steuernummer .../... beim Finanzamt ... ein Gewerbe (Künstlervermittlung) für den Zeitraum 2007 bis 2009 angemeldet. Ab dem Zeitpunkt, in dem Frau ... (ehemals ...) die Rechnungen an die Klägerin gestellt hat, sei man davon ausgegangen, dass Herr ... Arbeitnehmer seiner Ehefrau sei. |
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| Auf ein Auskunftsschreiben der DRV vom 20.06.2012 teilte Herr ... am 18.09.2012 telefonisch mit, seine Frau habe nie eine Künstleragentur betrieben. Daher habe sie auch keine weiteren Künstler vermittelt. Er selbst sei nur für die Klägerin tätig gewesen und habe keine weiteren Auftraggeber gehabt. Seine Frau habe die Einkünfte beim Finanzamt versteuert. Die Rechnungen seien durch seine damalige Lebensgefährtin, jetzige Frau gestellt worden, da er damals in Scheidung lebte und aus diesem Grund kein eigenes Konto gehabt habe. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Umstände der Tätigkeit des ... hätten sich auch nach dem Juli 2007 nicht geändert, lediglich die Rechnungsstellung sei über seine damalige Lebensgefährtin erfolgt, da er kein Konto besaß und nunmehr offensichtlich eine Auszahlung in bar nicht mehr erfolgen sollte. Entgegen der Angaben der Klägerin habe das Finanzamt in der Lohnsteuerprüfung 2010/2011 nicht entschieden, dass Herr ... nicht als Arbeitnehmer der Klägerin zu betrachten sei. Vielmehr habe dieser Sachverhalt nicht geprüft werden können, da lediglich Rechnungen von Frau ... vorlagen. Eine steuerrechtliche Prüfung sei hinsichtlich dieses Sachverhalts nicht erfolgt. Die Säumniszuschläge seien zu Recht erhoben worden. |
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| Mit ihrer hiergegen am 04.04.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und legt nochmal die tatsächlichen Bedingungen der Tätigkeit des ... dar. Ergänzend führt sie aus, die von Herrn ... getätigte Aussage sei als Schutzbehauptung anzusehen, um eine Inanspruchnahme seiner Ehefrau durch die DRV zu vermeiden. |
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| der Bescheid vom 13.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2013 wird aufgehoben. |
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| Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend und verweist insoweit auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. |
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| Mit Beschluss vom 20.08.2013 wurden Herr ... ... und die AOK notwendig zum Verfahren beigeladen. Am 07.11.2013 hat das Gericht Kenntnis davon erlangt, dass Herr ... am 18.06.2013 verstorben ist. Deswegen wurde mit Beschluss vom 25.11.2013 Frau ... ... als Rechtsnachfolgerin von Herrn ... notwendig beigeladen (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.1982, Az.: 12 RK 10/80). |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten Bezug genommen. |
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