Sozialgericht Halle Urteil, 13. Juli 2015 - S 4 R 403/13

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2015:0713.S4R403.13.0A
bei uns veröffentlicht am13.07.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Zahlung einer höheren Witwenrente.

2

Die 1944 geborene Klägerin war mit dem 1991 verstorbenen K.-H. R. (Im Folgenden: Versicherter) verheiratet und bezog von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab dem 01.07.1991 eine Übergangshinterbliebenenrente sowie aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Versicherten eine Zusatzwitwenrente. Mit dem Bescheid vom 16.06.1994 erfolgte die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) mit Wirkung vom 01.01.1992 an. Im Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) erfolgte die Feststellung von Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten für den Zeitraum 01.09.1952 bis 31.10.1990 als Zeiten im Beitrittsgebiet, für den sich anschließenden Zeitraum ab dem 01.11.1990 ohne diesen Zusatz. Aus den Versicherungszeiten ermittelte die Beklagte 0,6533 persönliche Entgeltpunkte sowie 35,9227 persönliche Entgeltpunkte (Ost), aus denen sich unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors für die große Witwenrente von 0,6 sowie dem jeweiligen aktuellen Rentenwert bzw. dem aktuellen Rentenwert (Ost) ein Monatsbetrag in Höhe von 524,26 DM ergab. In der Folgezeit erließ die Beklagte mehrere Änderungsbescheide (17.03.1995, 22.10.2009, 03.02.2010, 11.03.2010, 06.05.2010, 09.06.2010, 23.09.2010, 30.01.2013) im Hinblick auf durchzuführende Rentenanpassungen sowie die Anrechnung eigenen Einkommens der Klägerin, ohne dass sich an den ermittelten Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) etwas änderte.

3

Mit dem am 29.01.2013 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin die Abänderung des "ursprünglichen Rentenbescheids" und die Anwendung des aktuellen Rentenwertes anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) mit der Begründung, dass für die Ungleichbehandlung durch die Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte kein sachlicher Grund bestehe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20.02.2013 unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen ab, da sie an das geltende Recht gebunden sei. Den hiergegen am 28.02.2013 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 zurück. Die Feststellung über die Rentenhöhe im Bescheid vom 16.06.1994 unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) sei weder im Zeitpunkt der Bescheiderteilung rechtswidrig gewesen, noch sei nachträglich in dieser Hinsicht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

4

Mit der am 09.05.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin ihr Begehren weiter. In der Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, ein Verstoß gegen den Sozialpakt der UNO vom 16.12.1966 und ein Verstoß gegen § 33 c SGB I in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nummer 5, 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.01.2014 (Blatt 20-30 der Gerichtsakte) verwiesen.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

6

den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufzuheben und

7

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 16.06.1994 sowie der Bescheide vom 17.03.1995, 22.10.2009, 03.02.2010, 11.03.2010, 06.05.2010, 09.06.2010, 23.09.2010, 30.01.2013 eine höhere Witwenrente unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

14

Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Rentenbescheid vom 16.06.1994 im Hinblick auf die Ermittlung der Rentenhöhe unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten abzuändern. Das gleiche gilt für die nachfolgend erteilten Änderungsbescheide.

15

Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Eine derartige Überprüfung der Rentenberechnung hat die Klägerin hier beantragt (Antrag vom 29.01.2013). Angesichts der Ausschlussfrist für die rückwirkende Leistungserbringung von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 SGB X und einer Antragstellung im Jahre 2013 käme eine rückwirkende höhere Rentenleistung ohnehin erst ab dem 01.01.2009 in Betracht.

16

Allerdings hat die Beklagte bei Erlass des Rentenbescheides vom 16.06.1994 (und der nachfolgenden Änderungsbescheide) weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, so dass Sozialleistungen nicht in unzutreffender (wie die Klägerin meint: in zu geringer) Höhe erbracht worden sind.

17

Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient das durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen.

18

Hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraumes 01.09.1952 bis 31.10.1990, der im Versicherungsverlauf (Anlage 2) des Rentenbescheides vom 16.06.1994 mit "Beitrittsgebiet" gekennzeichnet ist und für den die Beklagte Entgeltpunkte (Ost) ermittelt hat, hat der Versicherte keine Beiträge nach Bundesrecht entrichtet. Daher ordnet § 248 Abs. 3 SGB VI an, dass den Beitragszeiten nach Bundesrecht auch solche Zeiten nach dem 08.05.1945 gleichstehen, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Inkrafttreten vom Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Damit gelten diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI.

19

Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte nach § 256 a Abs. 1 SGB VI ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 2 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Allerdings zählen nach § 256 a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, zum Verdienst. Dadurch ist sichergestellt, dass Versicherte mit Beitragszeiten in der ehemaligen DDR so gestellt werden, als ob sie ohne Berücksichtigung der dort geltenden Bemessungsgrenze Beiträge für ihr Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt entrichtet hätten. Eine Begrenzung der so "fiktiv" versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitsverdienste erfolgt nach Hochwertung der Entgelte mit den Werten der Anlage 10 durch die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, sodass keine Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber den Versicherten aus dem alten Bundesgebiet eintritt.

20

Die ermittelten Entgeltpunkte (Ost) werden gemäß § 254 b SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 0,6 für die große Witwenrente ergibt sich der jeweilige monatliche Bruttorentenbetrag. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung entspricht daher den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, an die diese nach Art. 20 Grundgesetz gebunden ist.

21

Diese Bindung an das Grundgesetz besteht auch für das Gericht, das keinen Anlass zu Zweifeln daran hat, dass diese gesetzlichen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

22

Hinsichtlich der Anwendung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte besteht eine Ungleichbehandlung von Versicherten mit rentenrechtlichen Zeiten aus dem Beitrittsgebiet gegenüber Versicherten, die rentenrechtliche Zeiten ohne Zuordnung zum Beitrittsgebiet haben. Hierfür liegt allerdings nach Ansicht des Gerichtes ein rechtfertigender Grund vor, der sich aus den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen ergibt, die Grundlage für die gesetzliche Regelung unterschiedlicher Rentenwerte waren und noch sind. Die Anpassung der unterschiedlichen Rentenwerte orientiert sich auch weiterhin an der unterschiedlichen Einkommensentwicklung.

23

Anders als die Klägerin meint, ergibt sich durch den geringeren Rentenwert (Ost) im Vergleich zu Versicherten, bei deren Rentenberechnung dieser geringere Wert keine Anwendung findet, aber kein zu niedriger Rentenzahlbetrag. Der geringere Rentenwert (Ost) wird durch die Hochwertung der Verdienste mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI mehr als ausgeglichen. Beispielhaft zeigt sich dies bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für das Jahr 1982. Nach dem Versicherungsverlauf hatte der Versicherte ein Einkommen von 7.091 M durch Beiträge zur Sozialversicherung versichert. Dieser Betrag wäre bei Anwendung von § 70 SGB VI durch das Durchschnittsentgelt nach der Anlage 1 für dasselbe Kalenderjahr und damit durch 32.198 zu teilen und ergäbe 0,2202 Entgeltpunkte. Unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes (West!) für die Zeit ab dem 01.01.2009 (frühestmöglicher Beginn des Nachzahlungszeitraums gemäß § 44 Abs. 4 SGB X) in Höhe von 26,56 EUR ergäbe dies einen Monatsteilbetrag von 5,85 EUR für das versicherte Arbeitseinkommen des Kalenderjahres 1982. Durch die Hochwertung mit dem für das Jahr 1982 maßgeblichen Wert der Anlage 10 von 3,1247 ergibt sich ein bei dem Versicherten berücksichtigter Arbeitsverdienst von 22.795,44 M, der durch das Durchschnittsentgelt geteilt 0,7078 Entgeltpunkte ergibt, die mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 23,34 EUR multipliziert einen monatlichen Teilbetrag von 16,52 EUR ergeben. Trotz der Anwendung des geringeren aktuellen Rentenwertes (Ost) erzielt ein Versicherter des Beitrittsgebietes damit einen fast dreimal so hohen Rententeilbetrag für das Jahr 1982 wie ein Versicherter aus dem "alten" Bundesgebiet. Hier von einer Benachteiligung der Versicherten des Beitrittsgebietes zu sprechen, mutet schon kurios an. In dieser Hinsicht läge viel eher eine eklatante Ungleichbehandlung zum Nachteil der Versicherten aus dem "alten" Bundesgebiet nahe, die zur Erreichung eines gleichen Rentenzahlbetrages erheblich höhere Beitragsleistungen erbringen mussten. Das Ergebnis der rentenrechtlichen Besserstellung von Versicherten mit Zeiten im Beitrittsgebiet lässt sich wohl nur politisch im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erklären.

24

Vor diesem Hintergrund von einer Diskriminierung bzw. Benachteiligung der Versicherten mit rentenrechtlichen Zeiten des Beitrittsgebietes zu sprechen, wie dies in der Klagebegründung vom 08.01.2014 im Hinblick auf UNO-Regelungen bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 33 c SGB I sowie das AGG vorgetragen wird, verbietet sich eigentlich von selbst. Es erübrigen sich daher auch Ausführungen dazu, ob überhaupt der Anwendungsbereich dieser Normen eröffnet ist, denn dies würde voraussetzen, Versicherte mit rentenrechtlichen Zeiten des Beitrittsgebietes einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse zuzuordnen. Nach der Gesetzesbegründung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien (nämlich: 2000/43/EG des Rates vom 29.06. 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [ABl. EG Nr. L 180 S. 22], 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [ABl. EG Nr. L 303 S. 16], 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen [ABl. EG Nr. L 269 S. 15] und 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [ABl. EU Nr. L 373 S. 37]) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006, BGBl. Seite 1897, verkündet wurde, ist das Merkmal der "ethnischen Herkunft" in einem weiten Sinne zu verstehen. Es umfasst auch Kriterien, wie sie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung nennt, nämlich Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums im Sinne des ethnischen Ursprungs (Bundestags-Drucksache 16/1780, Seite 31). Mit Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 14.08.2006 wurde zugleich § 33 c in das SGB I eingefügt, so dass die Gesetzesbegründung auch für diesen Bereich gilt.

25

Von den in der Gesetzesbegründung genannten Kriterien käme im Hinblick auf den Versicherten allenfalls der Begriff des "Volkstums" in Betracht, der im Sinne des ethnischen Ursprungs zu verstehen sein soll. Geboren wurde der Versicherte im Jahre 1938 in H ... Eine Verknüpfung zu der von den Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft und dem Beitrittsgebiet lässt sich hieraus nicht herleiten, da die Stadt H. im Jahre 1938 zur preußischen Provinz Sachsen gehörte und ein Beitrittsgebiet einfach noch nicht existierte. Dass sich nach 1945 ein eigenständiges Volkstum im Sinne der ethnischen Herkunft in der ehemaligen DDR entwickelt hat, erscheint eher zweifelhaft, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Hintergrund der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft jedoch auch völlig unerheblich.

26

Rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI orientieren sich nämlich nicht an derartigen Kriterien, was sich auch und gerade im Fall des Versicherten zeigt, bei dem eben nicht nur rentenrechtliche Zeiten des Beitrittsgebietes für die Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt werden. Trotz der "ethnischen Herkunft" des Versicherten weist der Versicherungsverlauf rentenrechtliche Zeiten ohne Kennzeichnung als Beitrittsgebiet aus, aus der Entgeltpunkte errechnet wurden, die mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden.

27

Die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) für die im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten des Beitrittsgebietes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die konkrete Rentenberechnung durch die Beklagte begegnet daher keinen Bedenken, so dass die Klage unbegründet ist.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Halle Urteil, 13. Juli 2015 - S 4 R 403/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Halle Urteil, 13. Juli 2015 - S 4 R 403/13

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Halle Urteil, 13. Juli 2015 - S 4 R 403/13 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 2 Anwendungsbereich


(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland


(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der

Referenzen

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.