Sozialgericht Halle Urteil, 24. Feb. 2014 - S 4 R 1244/11

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2014:0224.S4R1244.11.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2014

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.11.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt die Versorgung mit den Hörgeräten links und rechts vom Typ KINDalaPlusHP-Quar mit den Otoplastiken HdO links und rechts zu übernehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Versorgung mit Hörgeräten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Die ... 1955 geborene Klägerin, die bei der Beigeladenen krankenversichert ist, ist als Erzieherin in einer Tagesgruppe beschäftigt, die 6-8 verhaltensauffällige Kinder umfasst. Seit Anfang der 90iger Jahre ist bei ihr eine Schwerhörigkeit bekannt.

3

Am 11.03.2011 verordnete die HNO-Ärztin Dipl.-Med. G. eine beidseitige Neuversorgung mit Hörgeräten wegen der unzureichenden Hörverstärkung durch die bisherigen Geräte. Nach dem Angebot des Hörgeräteakustikers vom 27.05.2011 sollen sich die Kosten für die Versorgung mit den Hörgeräten des Typs KINDalaPlusHP und den Otoplastiken auf insgesamt 4729,80 EUR belaufen, wobei auf die Klägerin ein Betrag in Höhe von 3537,00 EUR entfällt. Dipl.-Med. G. bestätigte am 01.08.2011 eine ausreichende Hörverbesserung durch die vorgeschlagene Hörhilfe und hielt diese Geräte daher für zweckmäßig.

4

Am 03.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Versorgung mit diesen Hörgeräten und fügte eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers bei, nach der aufgrund der Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Tagesgruppe eine Grundversorgung mit Hörgeräten nicht ausreiche. Die Tätigkeit sei von einem hohen Nebengeräuschpegel begleitet und die Klägerin müsse die Kindergruppe beaufsichtigen und anleiten. Ferner sei sie darauf angewiesen, auch im Rahmen von Einzelgesprächen auf Nebengeräusche differenziert einzugehen und adäquat reagieren zu können. Aus einem Befundbericht von Dipl.-Med. G. vom 07.04.2011 ergibt sich eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit einem Hörverlust auf dem rechten Ohr von 60-70 dB sowie auf dem linken Ohr von 70 dB mit einer zusätzlichen Schallleistungskomponente.

5

Mit Bescheid vom 17.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine besondere berufliche Notwendigkeit für die Versorgung mit den Hörgeräten erkennbar sei. Auch im Privatleben sei die Klägerin auf entsprechende Hörhilfen angewiesen, so dass es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Mit dem Schreiben vom gleichen Tag leitete sie daher den Vorgang an die BARMER GEK weiter, die der Beklagten antwortete, dass die Klägerin ein besonderes Erfordernis der Höherwertigkeit im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit geltend gemacht und aus diesem Grund den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt habe.

6

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.08.2011 erhob die Klägerin am 21.09.2011 Widerspruch, fügte das Hörprotokoll vom 07.09.2011 bei und führte aus, dass sie die benannten Hörgeräte getestet und mit anderen Hörgeräten verglichen habe. Der größtmögliche Ausgleich des Hörverlustes sei mit eben diesen Hörgeräten möglich. Ferner ließen diese ein Hören ohne Rückkoppelungseffekte und eine Verständigung nicht nur im Einzelgespräch vor einer geräuscharmen Kulisse zu. Sie sei auf die bestmögliche Versorgung mit Hörhilfen angewiesen, um ihren Arbeitsplatz erhalten zu können und damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ferner beschrieb sie die konkrete Tätigkeit, zu der auch der Transport der Kinder in einem Kleinbus im öffentlichen Straßenverkehr gehöre. Während des Transportes habe sie die volle Verantwortung für die Kinder zu tragen und sei daher auf ein präzises Hören angewiesen. Eine Grundversorgung mit Hörgeräten reiche in ihrem Berufsfeld nicht aus, denn bei unzureichender Versorgung wären ihre Aufsichtspflicht und der erzieherische Einfluss auf die Kinder eingeschränkt und dies würde letztlich ihren Arbeitsplatz gefährden. Ferner wolle sie einer frühzeitigen Berentung entgegen wirken. Im Widerspruchbescheid vom 14.11.2011 wiederholte die Beklagte, dass eine spezifische berufsbedingte Notwendigkeit der Versorgung mit höherwertigen Hörhilfen nicht erkannt werden könne, so dass es im Versorgungsauftrag der Krankenkasse liege, die Funktionseinschränkung mittels adäquater Hörhilfen auszugleichen. In dem Beruf als Erzieherin bestehe keine gegenüber anderen Berufen erhöhte Anforderung an das Hörvermögen wie z.B. beim Beruf eines Konzertmusikers oder eines Klavierstimmers. Zwar könne durch spezielle Hörgeräte, die über der Festbetragsregelung der Krankenkasse lägen, das Hörvermögen verbessert werden. Dieser Umstand alleine verpflichtet den Rentenversicherungsträger aber nicht zur Leistung. Eine Leistungspflicht ergebe sich nur, wenn am Arbeitsplatz Anforderungen bestünden, die über die Anforderungen für jeden Arbeitsplatz hinausgingen.

7

Mit der am 13.12.2011 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt, dass sie aus beruflichen Gründen auf besondere Hörgeräte angewiesen sei, da sie permanent einem hohen Geräuschpegel ausgesetzt sei. Bereits im Jahre 2005 habe sie besondere Hörgeräte als Leistung von der Beklagten erhalten und eigenanteilsfreie Hörgeräte würden keinen genügenden Ausgleich für ihre berufliche Tätigkeit erbringen. Die bisherige Versorgung mit Hörgeräten sei nicht mehr ausreichend. Die Kosten für die Anschaffung der beantragten Hörgeräte habe sie noch nicht gezahlt. Ferner legt sie das Hörprotokoll des Hörgeräteakustikers vom 19.11.2013 vor.

8

Mit Beschluss vom 21.08.2012 hat das Gericht die Krankenkasse zum Verfahren beigeladen. Diese trägt vor, dass mit dem Hörgeräteakustiker der Vertragspreis bislang noch nicht abgerechnet sei. Die Versorgungsanzeige sei bei ihr am 24.03.2011 eingegangen, gleichwohl habe sie von evtl. Mehrkosten keine Kenntnis erhalten. Eigenanteilsfreie digitale Hörgeräte seien mittlerweile Standard und vom Hörgeräteakustiker sei anscheinend auch nur ein aufzahlungsfreies Hörgerät angepasst wurden, obwohl er nach einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung dazu verpflichtet sei, mehrere derartige Geräte anzubieten. Es sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine besondere berufliche Notwendigkeit für die gewählte Versorgung bestehe.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.11.2011 aufzuheben und

11

die Beklagte zu verurteilen, die Versorgung mit den Hörgeräten links und rechts vom Typ KINDalaPlusHP-Quar mit den Otoplastiken HdO links und rechts zu übernehmen,

12

hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, die Versorgung mit den Hörgeräten links und rechts vom Typ KINDalaPlusHP-Quar mit der Otoplastik HdO links und rechts zu übernehmen.

13

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

16

Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Krankenkasse der erstangegangene Leistungsträger sei, so dass dieser für die Versorgung mit den Hörgeräten zuständig sei.

17

Das Gericht hat einen Befundbericht von Dipl.-Med G. eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 48/49 der Gerichtsakte verwiesen.

18

Die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend bezuggenommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und begründet.

20

Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.11.2011 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) denn sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit den benannten Hörgeräten vom Typ KINDalaPlusHP-Quar mit den entsprechenden Otoplastiken.

21

Nach § 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch –gesetzliche Rentenversicherung– (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen einer körperlichen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Voraussetzung für die Erbringung derartiger Leistungen ist die Erfüllung der persönlichen sowie der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) hat die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten aufgrund der nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt.

22

Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte nach § 10 Abs. 1 SGB VI die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

23

Durch die Schwerhörigkeit ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zumindest erheblich gefährdet, da nach dem glaubhaften Vorbringen die konkret von ihr ausgeübte Tätigkeit ohne adäquaten Ausgleich nicht weiter verrichtet werden kann. Abzustellen ist im Bereich der Teilhabeleistungen bei § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit der Versicherten und nicht auf ein allgemeines Berufsbild, das mit deren Bezeichnung verbunden werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 11.05.2011, B 5 R 54/10, RdNr. 46 bei Juris). Eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung für den Beruf der Erzieherin genügt also nicht, um die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu beurteilen.

24

Die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich hier aus der schlüssigen Darstellung des Inhalts und der Anforderungen an die berufliche Tätigkeit der Klägerin, die von dem Arbeitgeber bestätigt werden. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellt. Mit einer unzureichenden Verbesserung des Hörvermögens ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihren Arbeitsaufgaben in vollem Umfang gerecht zu werden. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit verhaltensauffälligen Kindern in der Gruppe in geschlossenen Räumen sowie während des Transportes. Hierbei ist die Klägerin darauf angewiesen, auch unter dem Einfluss von störenden Nebengeräuschen in der Lage zu sein, Artikulationen der ihr anvertrauten Personen wahrzunehmen, um darauf angemessen reagieren zu können.

25

Zum Ausgleich der erheblichen Hörminderung, die durch die behandelnde HNO-Ärztin bestätigt wird, sind die konkret von der Klägerin gewählten Geräte geeignet und zweckmäßig, denn nach dem Hörprotokoll des Hörgeräteakustikers ermöglichen sie eine erheblich bessere Verständlichkeit gegenüber den beiden anderen zur Anpassung bereit gestellten Geräten. Bei diesen beiden anderen Geräten lag die Verständlichkeit bei 80 %, wohingegen das von der Klägerin gewählte Gerät eine Verständlichkeit von 100 % erbracht hat. Auf Hörgeräte, die eine erheblich geringere Verständlichkeit ermöglichen, braucht sich die Klägerin angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit nicht verweisen zu lassen. Dieser Gesichtspunkt würde allerdings unter Umständen auch zu einer Leistungspflicht der Krankenkasse im Hinblick auf die "höherwertigen" Hörgeräte führen, wenn feststellbar wäre, dass auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit nur eine ungenügende Hörverbesserung durch eigenanteilsfreie Hörgeräte erzielt werden kann.

26

Diese Frage braucht hier aber letztlich nicht entschieden zu werden, denn für die Versorgung mit den konkret bezeichneten Hörgeräten ist die Beklagte der zuständige Leistungsträger, da bei ihr der entsprechende Antrag zur Erbringung dieser Leistungen gestellt wurde. Ein Versorgungsantrag im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde bei der Beigeladenen nach den vorliegenden Unterlagen nicht gestellt. Diese erhielt lediglich die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers, ohne dass daraus ersichtlich ist, um welche Art der Versorgung es sich handeln sollte. Ein Antrag auf Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann hierin jedenfalls nicht erblickt werden. Für die konkrete Versorgung mit den gewählten Hörgeräten ist daher die Beklagte der zuständige Leistungsträger, so dass sie zur Versorgung der Klägerin mit den bezeichneten Hörgeräten verpflichtet ist.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Referenzen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.