Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung eines die große Witwenrente gewährenden Rentenbescheides für die Zeit ab 01.06.2014 aufgrund der Anrechnung eines Verwitwetenzuschlages, der ihr auf ihre schweizerische Altersrente gewährt wird.
3Die im Jahre 1943 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Altersrente. Sie ist schweizerische Staatsangehörige und war mehrere Jahre im konsularischen Dienst der Schweiz tätig, wodurch sie eine eigene schweizerische Rentenanwartschaft erworben hat. Sie bezieht daher von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz auch eine schweizerische Altersrente. Sie war mit dem im Jahre 1930 geborenen Versicherten Q T, der lediglich in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt hatte, bis zu dessen Tode am 05.07.2013 verheiratet (Heirat am 28.04.1966). Aufgrund seines Versterbens wird ihr von der AHV zu der schweizerischen Altersrente in Höhe von 1.718,- CHF ein Verwitwetenzuschlag gezahlt, der die schweizerische Altersrente auf insgesamt 2.061,00 CHF erhöht.
4Am 24.07.2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Dabei gab sie an, eine eigene Altersrente und eine schweizerische Altersrente zu beziehen sowie über eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu verfügen. Die Beklagte zog daraufhin eine Mitteilung über die Rentenhöhe von dem schweizerischen Rentenversicherungsträger bei (vgl. Bl. 95 f. Verwaltungsakte).
5Mit Bescheid vom 13.12.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente für die Zeit ab dem 01.08.2013 in Höhe von 470,26 EUR monatlich. Bei der Berechnung berücksichtigte sie die eigene Altersrente der Klägerin in Höhe von monatlich 237,31 EUR, die schweizerische Altersrente in Höhe von 1.718,00 CHF (ohne Verwitwetenzuschlag) sowie das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (vgl. Anlage 8 des Bescheides vom 13.12.2013).
6Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie teilte mit, dass eine Anrechnung der schweizerischen Altersrente nicht erfolgen dürfe. Zum 31.12.2013 beendete sie ihre geringfügige Beschäftigung.
7Mit Schreiben vom 27.03.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass festgestellt worden sei, dass das bisher berücksichtigte Einkommen der schweizerischen Altersrente seit dem 01.08.2013 in unzutreffender Höhe angerechnet werde. Die schweizerische Altersrente sei in voller Höhe bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, was auch für den zur schweizerischen Altersrente gezahlten Verwitwetenzuschlag gelte. Denn auch vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen sei bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Die schweizerische Altersrente betrage 2.061,00 CHF, angerechnet worden seien bisher aber nur 1.718,00 CHF. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 13.12.2013 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.05.2014 zurückzunehmen und die richtig berechnete Witwenrente in Höhe von monatlich 457,53 EUR ab dem 01.05.2014 laufend zu zahlen. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides sei nicht schutzwürdig.
8Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass sie weiterhin der Ansicht sei, die schweizerische Altersrente dürfe überhaupt nicht angerechnet werden. Darüber hinaus handele es sich bei dem schweizerischen Verwitwetenzuschlag um eine Hinterbliebenenleistung, die nicht mit der deutschen Altersrente vergleichbar sei.
9Mit Änderungsbescheid vom 30.04.2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 13.12.2013 für die Zeit ab dem 01.06.2014 zurück und zahlte nunmehr einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 457,53 EUR aus. Im Rahmen der Rentenberechnung berücksichtigte sie nunmehr neben der eigenen Altersrente der Klägerin sowie des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung die schweizerische Altersrente inklusive Verwitwetenzuschlag in Höhe von insgesamt 2.061,00 CHF. Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend teilte sie mit, dass im Rahmen des Ermessens von einer Aufhebung des Bescheides für die Vergangenheit abgesehen werde. Denn die komplexe Materie der Einkommensanrechnung – und insbesondere die Anrechnung des Verwitwetenzuschlags bei der Einkommensanrechnung – verhindere, dass der Klägerin unterstellt werden könne, sie habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.12.2013 erkennen können. Es liege insofern Vertrauensschutz vor. Darüber hinaus habe bei der Bescheiderteilung bereits die Mitteilung des schweizerischen Rentenversicherungsträgers über die Höhe der schweizerischen Altersrente ab dem 01.08.2013 vorgelegen, so dass ein Mitverschulden der Beklagten vorgelegen habe.
10Die Klägerin räumte daraufhin ein, dass sie der Anrechnung der schweizerischen Altersrente in Höhe von 1.718,00 CHF nicht mehr widerspreche. Allerdings sei sie weiterhin nicht mit der Anrechnung des schweizerischen Verwitwetenzuschlags einverstanden. Auch sei die Berechnung der großen Witwenrente ab dem 01.01.2014 zu korrigieren, weil sie kein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung mehr beziehe.
11Mit Änderungsbescheid vom 19.06.2014 stellte die Beklagte aufgrund des Wegfalls des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung die große Witwenrente für die Zeit ab dem 01.01.2014 neu fest und gewährte nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 544,48 EUR.
12Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der an verwitwete Personen in der Schweiz zu ihrer Altersrente zu zahlende Verwitwetenzuschlag von den ursprünglich vom verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig sei und lediglich in Form eines Prozentsatzes der Rente berechnet werde. Der Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag sei allein an die Person des Altersrentners geknüpft und somit kein abgeleiteter Anspruch im Sinne einer Witwenrente, sondern integraler Bestandteil der Altersrente. Mithin sei die schweizerische Altersrente einschließlich des Verwitwetenzuschlags im vollen Umfang bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 30.04.2014.
13Die Klägerin hat am 17.10.2014 Klage erhoben.
14Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass der Verwitwetenzuschlag zur schweizerischen Altersrente auf ihren eigenen Beiträgen beruhe und wegen ihrer Eigenschaft als Witwe gezahlt werde. Auch habe sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das schweizerische Konsulat weiter freiwillige Beiträge in die schweizerische Rentenversicherung gezahlt. Daher sei diese Erhöhung auch nicht als Rentenleistung anzusehen, so dass sie nicht bei der Berechnung der deutschen Witwenrente zu berücksichtigen sei. Die schweizerischen Rentenleistungen seien nicht mit einer deutschen Rente vergleichbar.
15Die Klägerin beantragt,
16den Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 aufzuheben und der Klägerin die große Witwenrente wie im Bescheid vom 13.12.2013 erfolgt ohne Anrechnung des Verwitwetenzuschlags zur schweizerischen Altersrente zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.10.2014. Ergänzend führt sie aus, dass es unbeachtlich sei, welcher Art die Beiträge gewesen seien, die der Berechnung der Altersrente zugrunde liegen würden. Gerade die Tatsache, dass der verstorbene Versicherte keine Zeiten zum schweizerischen Versicherungssystem zurückgelegt habe, unterstreiche, dass der Verwitwetenzuschlag allein an die Person des Altersrentners geknüpft und damit kein abgeleiteter Anspruch im Sinne einer Witwenrente sei.
20Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23Der Bescheid vom 30.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.06.2014 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte war berechtigt, den Witwernentenbescheid vom 13.12.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zukunft teilweise zurückzunehmen. Die Klägerin muss es hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente einschließlich des strittigen Verwitwetenzuschlags auf die von der Beklagten gewährten deutschen Witwenrente angerechnet wird.
24Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 13.12.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 S. 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach S. 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach S. 3 Nr. 1 bis 3 unter den dort näher geregelten Voraussetzungen nicht berufen.
25Der begünstigende Bescheid vom 13.12.2013 war rechtswidrig, da er unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Einkommen die monatliche große Witwerrente und damit zugleich den monatlichen Zahlbetrag nicht rechtsfehlerfrei, sondern zu hoch, festgesetzt hat. Nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – wird Einkommen i.S.d. §§ 18a bis 18e Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – von Berechtigten, das mit einer Witwen- oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwen- oder Witwerrenten, solange deren Rentenfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen sowie Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), zu berücksichtigen. Nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV gilt dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen. Die Definition des Erwerbsersatzeinkommens folgt aus § 18a Abs. 3 SGB IV.
26Bei der der Klägerin gewährten schweizerischen Altersrente handelt es sich um vergleichbares ausländisches Einkommen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2008, Az.: L 13 R 252/05 – nicht veröffentlicht – sowie Urteil vom 18.01.2005, Az.: L 13 R 5261/03). Die schweizerische Altersrente ist eine der inländischen Altersrente vergleichbare ausländische Ersatzleistung, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VI erbracht wird. Die Beklagte hat daher, was von der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens auch nicht mehr angegriffen wird, die schweizerische Altersrente zu Recht bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Witwenrentenberechnung berücksichtigt.
27Auch der auf die schweizerische Altersrente gezahlte Verwitwetenzuschlag ist Teil der schweizerischen Altersrente der Klägerin und erfüllt damit ebenfalls die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV. Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung i.S.d. § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV ist zu bejahen, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, mithin nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2008 a.a.O.). Entscheidend ist, dass das ausländische Erwerbsersatzeinkommen den Sicherungszweck hat wie auch die inländischen Einkünfte; das Erwerbsersatzeinkommen darf nicht ausschließlich aus sozialen Gründen gezahlt werden (Paulus in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 18a SGB IV Rn. 97). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem der Klägerin gewährten Verwitwetenzuschlag zur schweizerischen Altersrente um Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Ein solches stellen Geldleistungen dar, die aus eigener Versicherung erworben sind (vgl. Paulus a.a.O., Rn. 24; LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Das sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen an Versicherte, bei denen beispielsweise das Alter eingetreten ist und die abstrakte Lohnfunktion haben, d.h. die in funktionellem Zusammenhang mit dem früheren Erwerbseinkommen stehen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden sind die Hinterbliebenenrenten, die auf Beiträgen des verstorbenen Versicherten beruhen und somit aus seiner versicherungsrechtlichen Position abgeleitete Renten darstellen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
28Der schweizerische Verwitwetenzuschlag ist allein an die Person des Altersrentners geknüpft und stellte damit keinen abgeleiteten Anspruch i.S. einer Witwenrente dar. Der Verwitwetenzuschlag ist gerade von den Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten unabhängig. So haben nach Art. 35 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der Schweiz verwitwete Bezieher von Altersrenten einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Bei dieser Zahlung eines Verwitwetenzuschlags von linear 20 Prozent handelt es sich um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2005 a.a.O.). Es ist daher nicht gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag ist vielmehr integraler Bestandteil der Altersrente. Diesbezüglich ist es auch unbeachtlich, welcher Art die Beiträge waren, die der Berechnung der schweizerischen Altersrente zugrunde liegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.08.2014, Az.: B 13 R 39/13 R).
29Die Rücknahme des Bescheides vom 13.12.2013 für die Zukunft erweist sich auch als rechtmäßig, da ihr kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegensteht.
30Es ist zwar – in Übereinstimmung mit der Beklagten – davon auszugehen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bescheides vom 13.12.2013, soweit darin keine Anrechnung des schweizerischen Verwitwetenzuschlages erfolgt ist, vertraut hat. Dies hat die Klägerin u.a. dadurch deutlich gemacht, dass sie sich sogar gegen den Anrechnung der ordentlichen schweizerischen Altersrente gewandt hat. Dieses Vertrauen der Klägerin ist aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schützenswert. Denn die Durchsetzung des Vertrauensschutzes würde dazu führen, dass die Klägerin auf Dauer eine Witwenrente beziehen würde, die über der ihr gesetzlich zustehenden Witwenrente liegen würde. Dem steht ein öffentliches Interesse an der Rücknahme hinsichtlich der Rentenhöhe gegenüber sowie das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns, das die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfordert. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Vermögensdispositionen getroffen hat.
31Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumt Ermessen ausgeübt und die Ausübung eingehend begründet. Insbesondere hat sie dabei auch auf ihr eigenes Mitverschulden hingewiesen.
32Die maßgebliche Frist, die bei der Rücknahme für die Zukunft zu beachten ist, ist gewahrt. Nach § 45 Abs. 3 SGB X gilt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann.
33Damit war die Klage mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
34Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
Erwerbseinkommen, - 2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), - 3.
Vermögenseinkommen, - 4.
Elterngeld und - 5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
- 1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, - 2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, - 3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und - 4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
- 1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2, - 2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und - 3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen, - 2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, - 3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, - 4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt, - 5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, - 6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, - 7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, - 8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, - 10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
- 1.
- a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits, - b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
- 2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und - 3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2003 abgeändert und die Klage - auch wegen des Bescheids vom 24. Februar 2004 - in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Entscheidungsgründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Gründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
Erwerbseinkommen, - 2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), - 3.
Vermögenseinkommen, - 4.
Elterngeld und - 5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
- 1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, - 2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, - 3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und - 4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
- 1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2, - 2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und - 3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen, - 2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, - 3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, - 4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt, - 5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, - 6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, - 7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, - 8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, - 10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
- 1.
- a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits, - b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
- 2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und - 3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung ihrer Witwenrente ab Januar 1991 sowie gegen die Rückforderung der Überzahlung iHv 7291,60 Euro.
- 2
-
Die 1919 geborene Klägerin und ihr 1912 geborener Ehemann, israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, entrichteten in den Jahren 1989/1990 nach Art 12 der Vereinbarung vom 20.11.1978 (BGBl II 1980, 575) zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DVbg/Abk Israel SozSich) freiwillige Beiträge nach. Die Klägerin finanzierte dies mit einem Darlehen, für dessen Tilgung sie ihre künftige Rente an ein Finanzierungsunternehmen (BG Financing Ltd) abtrat (Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte unter dem 13.2.1991 fest, dass diese Abtretung im wohlverstandenen Interesse der Klägerin lag. Die letzte Tilgungsrate fiel im September 2001 an.
- 3
-
Am 30.12.1990 verstarb der Ehemann der Klägerin. In ihrem Witwenrentenantrag vom Februar 1991 gab die Klägerin an, Alters- und Witwenrente aus der israelischen Nationalversicherung zu beziehen.
- 4
-
Mit Bescheid vom 14.5.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund der nachentrichteten freiwilligen Beiträge Altersruhegeld ab 1.2.1990 iHv monatlich 1218,30 DM. Die Klägerin wurde auf Seite 2 des Rentenbescheids darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung aus der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Gemäß Anlage 5 dieses Bescheids wurde von der Rentennachzahlung iHv 20 824,50 DM ein Teilbetrag von 18 778,90 DM an das Finanzierungsunternehmen ausgezahlt, der Rest (2045,60 DM) an die Klägerin; an diese wurde ferner eine monatliche Rente iHv 465,90 DM gezahlt.
- 5
-
Mit Bescheid vom 13.8.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.1.1991 Witwenrente iHv monatlich 553,00 DM. Auf Seite 2 dieses Bescheids wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Im Rahmen der Feststellung der Witwenrente wurde das Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung nicht als Einkommen berücksichtigt.
- 6
-
Als Ergebnis eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens vor dem SG Berlin erkannte die Beklagte einen früheren Beginn des Altersruhegelds bereits ab 1.9.1989 an und setzte dies mit Bescheid vom 16.3.1992 um. Auch dieser Bescheid wies, wie bereits die vorgenannten Bescheide, auf Mitteilungspflichten bei Bezug und Beantragung von Leistungen aus der Rentenversicherung hin.
- 7
-
Im September 2007 erlangte die für die Witwenrente zuständige Stelle der Beklagten Kenntnis vom Bezug der Altersrente der Klägerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 1.10.2007 ab 1.12.2007 die Witwenrente unter Anrechnung dieser Altersrente als Einkommen neu fest.
- 8
-
Nach Anhörung vom 26.11.2007 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.2.2008 die ergangenen Witwenrentenbescheide vom 13.8.1991, 8.11.1993, 7.12.1995 und 5.9.1997 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 SGB X ab Januar 1991 zurück, stellte die Witwenrente von Beginn an (1.1.1991) bis 30.11.2007 unter Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Einkommen neu fest und forderte die entstandene Überzahlung von 14 583,19 Euro zurück. Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2009 teilweise ab und reduzierte die Erstattungsforderung auf die Hälfte des ursprünglichen Betrags (7291,60 Euro bei monatlicher Verrechnung iHv 250,00 Euro). Die Überzahlung sei im Rahmen der Ermessensausübung vor dem Hintergrund des Alters der Klägerin, ihres Gesundheitszustands, der von ihr geschilderten privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Mitverschuldens der Beklagten auf die Hälfte zu begrenzen. Im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009 den Widerspruch als unbegründet zurück.
- 9
-
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 6.8.2012 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sei in voller Höhe als Einkommen im Rahmen der Festsetzung der Witwenrente zu berücksichtigen und insoweit nicht um die Rückzahlungsraten hinsichtlich des Kredits der Klägerin zur Beitragsnachentrichtung zu kürzen. Zwar bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme zur Beitragsnachentrichtung und dem Bezug der Altersrente. Daraus könne jedoch keineswegs der Schluss gezogen werden, dass die Altersrente nicht in vollem Umfang als Einkommen der Klägerin anzusehen sei. Dass die Altersrente nicht gekürzt worden sei, ergebe sich schon aus den Altersrentenbescheiden. Ob die Klägerin einen Teil der Rente abtrete, der dann - wie vorliegend - von der Beklagten direkt an einen Dritten ausgezahlt werde, oder ob die Rente in voller Höhe unmittelbar an die Klägerin überwiesen werde und sie davon wiederum einen Kredit bediene, könne hinsichtlich der Frage, ob es sich um anzurechnendes Einkommen bei der Festsetzung der Witwenrente handele, keinen Unterschied machen. In beiden Fällen verfüge die Klägerin über ihr Einkommen nach eigener Entscheidung und mindere zumindest ihren Schuldenstand. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Rücknahme der Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 2 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X lägen vor. Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestünden nicht.
- 10
-
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht verstoße mit seiner "Anrechnungsentscheidung" gegen die Vorschriften der §§ 40, 41 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw § 46 Abs 2 SGB VI sowie § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI. Sie habe fast zwei Drittel ihrer Altersrente an die BG Financing Ltd abgetreten. Nicht ihre volle Altersrente, sondern nur der durch die Abtretung reduzierte, an sie ausgezahlte Rentenbetrag dürfe im Rahmen der Einkommensanrechnung zur Bestimmung der Höhe ihrer Witwenrente berücksichtigt werden. Das LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) ab. Es stütze sich zusammengefasst auf folgenden Rechtssatz: "Abgetretene Rententeile zur Tilgung eines Darlehens sind im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 18a SGB IV zur Bestimmung der Witwenrentenhöhe(§§ 40, 41 AVG, § 58 Abs. 1 AVG i.V.m. § 18a SGB IV bzw. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI) auch dann weiterhin als Einkommen in diesem Sinne heranzuziehen, wenn das Darlehen ausschließlich dafür verwendet wurde, durch Nachentrichtung von Beiträgen einen Rentenanspruch in der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben." Aus der vorgenannten Entscheidung des BSG lasse sich folgender Rechtssatz in Bezug auf abgetretene Forderungen zusammenfassen: "Durch die wirksame Abtretung geht der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf den Zessionar über. Dadurch scheidet dieser Einzelanspruch aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht insoweit in das Vermögen des neuen Gläubigers über. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung mit ihrer Entstehung direkt, sodass sich der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch aus dem Höchstwert des Rechts auf Rente mit seiner Entstehung materiellrechtlich in einen pfändbaren, dem Abtretungsgläubiger zustehenden und einen unpfändbaren, dem Versicherten zustehenden Anspruchsteil aufspaltet." Beide Rechtssätze seien nicht miteinander zu vereinbaren. Denn wenn der abgetretene Rentenanteil mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten ausscheide und in das Vermögen des Zessionars als neuen Gläubiger übergehe, könne dieser Rentenanteil nicht mehr als Erwerbsersatzeinkommen für die Bestimmung der Einkommenshöhe herangezogen werden. Er stehe ihr nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Daher dürfe er im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI keine Berücksichtigung finden.
- 11
-
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 27. Januar 2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2009, aufzuheben.
- 12
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 13
-
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 23.10.2003 (aaO) bestehe nicht. Dieser Entscheidung liege schon ein anderer - nicht vergleichbarer - Sachverhalt zugrunde.
- 14
-
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
- 15
-
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
- 16
-
Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, die Bescheide über die Bewilligung der Witwenrente hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2007 teilweise zurückzunehmen und die (noch geltend gemachten) überzahlten Leistungen für diesen Zeitraum iHv 7291,60 Euro zurückzufordern.
- 17
-
1. Rechtsgrundlagen für den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 19.2.2008 idF des Bescheids vom 27.1.2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2009, sind § 45 SGB X und § 50 Abs 1 SGB X.
- 18
-
a) Zutreffend ist die Beklagte von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Witwenrentenbescheide im hier streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der Rentenhöhe zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses (vgl hierzu BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17)ausgegangen. Denn bei der Festsetzung der Höhe der großen Witwenrente der Klägerin nach §§ 40, 41 Abs 1 AVG bzw § 46 Abs 2 SGB VI ist - wie zwischen den Beteiligten zu Recht auch unstreitig ist - im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI, jeweils iVm § 18a Abs 1 Nr 2 bzw (ab 1.1.2002) § 18a Abs 1 S 1 Nr 2, § 18a Abs 3 S 1 Nr 2 SGB IV, von Anfang an (ab Januar 1991) das Altersruhegeld der Klägerin bzw ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen nicht berücksichtigt worden(zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).
- 19
-
Die im Rücknahme- und Erstattungsbescheid erfolgte Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente ist auch in zutreffender Höhe, und zwar in Höhe ihrer jeweiligen, in den Altersruhegeld- bzw Altersrentenbescheiden bestimmten monatlichen Gesamt-Zahlbeträge (also sowohl für die Klägerin als auch für das Finanzierungsunternehmen), erfolgt.
- 20
-
Der Auffassung der Klägerin, bei der Berücksichtigung des Alterseinkommens aus einer Versichertenrente sei im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht das Altersruhegeld bzw die Altersrente in voller Höhe, sondern nur der durch Abtretung reduzierte, dem Versicherten (tatsächlich auch) zur Auszahlung zustehende Anspruchsteil anzurechnen, folgt der Senat nicht. Denn der Geldwert des Altersruhegelds bzw der Altersrente ist der Klägerin in vollem Umfang wirtschaftlich zugutegekommen. Dem steht die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) nicht entgegen. Insbesondere ging es in diesem Urteil weder um eine Rente wegen Todes noch um die Frage einer Einkommensanrechnung auf diese Rentenart.
- 21
-
Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, ist zwischen der Frage zu unterscheiden, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein konkreter monatlicher Einzelanspruch auf Zahlung der Altersrente in Höhe ihres Monatsbetrags (§ 64 SGB VI; nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht: des monatlichen Betrags des Altersruhegelds, § 31 Abs 1 iVm § 74 S 1 AVG) bis einschließlich September 2001 (Tilgungsende der Forderung des Finanzierungsunternehmens aus dem mit der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990) zugestanden hat, und der Frage, ob das Altersruhegeld bzw die Altersrente im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente in Höhe des bewilligten Monatsbetrags als ihr Einkommen iS des § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI zu bewerten ist. Damit widerspricht das Berufungsgericht dem obengenannten Urteil des BSG aber nicht. Das BSG hat in dieser Entscheidung zwar (zu Recht) darauf hingewiesen, dass der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf Rentenzahlung mit der (wirksamen) Abtretung auf den Zessionar (Abtretungsgläubiger) übergeht. Der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch auf Rentenzahlung aus dem (unveränderten) Monatsbetrag der Rente spaltet sich mit seiner Entstehung materiell-rechtlich in einen dem Zessionar zustehenden und einen dem Zedenten (Versicherten) zustehenden Anspruchsteil auf. Damit scheidet der dem Zessionar zustehende Teil des monatlichen Zahlbetrags jeweils mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht in das Vermögen des Zessionars über (vgl BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 25).
- 22
-
Hierauf lässt sich allerdings - wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - die Auffassung der Klägerin nicht stützen, dass nur der durch Vorausabtretung reduzierte Teil der Versichertenrente in Höhe des ihr zustehenden jeweiligen Zahlbetrags im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente anzurechnen sei. Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2003 auch festgestellt, dass eine reduzierte Rentenauszahlung an den Versicherten unter gleichzeitiger Auszahlung von Rententeilen an den Zessionar keine Änderung des (wirtschaftlichen) Werts des (dem Versicherten allein zustehenden) Rentenanspruchs (als sog "Stammrecht") selbst bedeutet. Durch eine (wirksame) Abtretung geht lediglich der (teilweise) abgetretene Zahlungsanspruch (ohne Durchgangserwerb des Zedenten unmittelbar) auf den Zessionar über. Der Rentenanspruch (das "Stammrecht") als "Einkunftsquelle" bleibt aber in voller Höhe zugunsten des Versicherten bestehen, dh die Abtretung berührt den Rentenanspruch selbst (als "Stamm- bzw Quellrecht") gerade nicht. Vielmehr bleibt dieser unverändert erhalten (vgl aaO). Ist aber die Einkunftsquelle (hier: das "Stamm- bzw Quellrecht" auf Altersruhegeld bzw Altersrente) beim Abtretenden (hier: der Klägerin) verblieben, sind die den abgetretenen Forderungen (hier: die als "Rechtsfrüchte" aus dem "Stamm- bzw Quellrecht" begriffenen monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rentenzahlung) entsprechenden Einnahmen (in Geld oder Geldeswert) solche des Abtretenden (vgl bereits BFH vom 13.5.1976 - IV R 83/75 - BFHE 119, 63, 67 mwN zur einkommensteuerrechtlichen Zuordnung von Einkünften bei schenkweise erfolgter Vorausabtretung künftiger Forderungen).
- 23
-
Hiervon ausgehend ist die Versichertenrente für jeden Kalendermonat (und somit auch im Aufhebungszeitraum von Januar 1991 bis einschließlich September 2001) in Höhe des im Rentenbescheid festgesetzten Gesamt-Zahlbetrags des Altersruhegelds bzw der Altersrente der Klägerin wirtschaftlich voll zugutegekommen, dh nicht nur in Höhe des ihr ausgezahlten, sondern auch in Höhe des abgetretenen Betrags (Anspruchsteils), und zwar insoweit durch Minderung ihres gegenüber dem Finanzierungsunternehmen bestehenden Schuldenstandes. Hier bestand der ihr zufließende (konkrete) "Geldwert" des Altersruhegelds bzw der Altersrente also in der sukzessiven Tilgung (monatlichen Reduzierung in Höhe des abgetretenen Rentenzahlungsanspruchs) ihrer Verbindlichkeiten (Auszahlungsbetrag, Zinsen usw) gegenüber dem finanziell in Vorleistung getretenen Finanzierungsunternehmen.
- 24
-
Würde man hingegen der Auffassung der Klägerin folgen, hinge - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - die Höhe der Anrechnung einer auf einer freiwilligen Beitragsnachentrichtung beruhenden Altersrente auf eine Rente wegen Todes davon ab, ob der Altersrentner zur Finanzierung der Beitragsnachentrichtung einen Kredit aufgenommen hat und ob er diesen im Wege der Abtretung tilgt oder nicht. So müsste derjenige, der etwa die Mittel zur Beitragsnachentrichtung selbst aufgebracht bzw einen Kredit hierfür ohne gleichzeitige (Voraus-)Abtretung seiner Rentenansprüche gesichert hat, eine volle Einkommensanrechnung im Rahmen der Festsetzung der Witwen- bzw Witwerrente hinnehmen, während in einem Fall wie dem vorliegenden nur eine teilweise Einkommensanrechnung zulässig wäre. Ein Sachgrund für eine solche Differenzierung im Rahmen der Anrechnung von Altersrenten als Einkommen auf Renten wegen Todes ist nicht ersichtlich. Denn in beiden Fällen hat der rentenbeziehende Versicherte über die Verwendung der Altersrente nach eigener Entscheidung verfügt, und in beiden Fällen kommt die Altersrente in ihrem Geldwert wirtschaftlich voll dem verwitweten Altersrentner zugute.
- 25
-
b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der streitgegenständlichen Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 3 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X vorliegen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie werden von der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auch nicht angegriffen. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler vor; die Beklagte hat in Ausübung ihres Ermessens von einer Rücknahme teilweise (zur Hälfte) abgesehen (vgl BSG vom 12.2.1998 - B 8 KN 20/96 R - Juris RdNr 39; BSG vom 17.4.1996 - 3 RK 18/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 14 S 83, 87 f). Die Fristen nach § 45 Abs 3 und 4 SGB X sind eingehalten.
- 26
-
c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die (teilweise) Rücknahme verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 SGB X. Ist - wie hier - die Rücknahmeentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl Senatsurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 61-62 mwN). Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen; demgegenüber hat das LSG festgestellt, dass gegen die Berechnung der Höhe des (bereits um die Hälfte reduzierten ursprünglichen) Erstattungsbetrags keine Bedenken bestehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.