Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14

ECLI:ECLI:DE:SGD:2015:0908.S44R2216.14.00
08.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens


(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes


(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindest

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - S 44 R 2216/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Aug. 2014 - B 13 R 39/13 R

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2005 - L 13 R 5261/03

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2003 abgeändert und die Klage - auch wegen des Bescheids vom 24. Februar 2004 - in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beid

Referenzen

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3.
Vermögenseinkommen,
4.
Elterngeld und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1.
a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2003 abgeändert und die Klage - auch wegen des Bescheids vom 24. Februar 2004 - in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit wird noch darüber geführt, in welchem Umfang eine von der Klägerin bezogene schweizerische Altersrente auf die deutsche Witwenrente anzurechnen ist.
Die am 1938 in N. geborene Klägerin lebte bis August 1957 im Bundesgebiet und legte demgemäß hier nur geringfügige rentenrechtliche Zeiten zurück. Sodann folgte sie ihrem am 1932 in O. geborenen Ehemann A. K. (im folgenden: K.) in die Schweiz; K. arbeitete seit 1. September 1955 als Modellschreiner bei der G. F. AG in Sch. Die Heirat fand 1958 statt; die beiden Kinder wurden 1958 und 1962 geboren. Im Jahr 1976 erhielten die Eheleute die schweizerische Staatsbürgerschaft. K. war bis 30. September 1992 beschäftigt; auch die Klägerin erwarb eine schweizerische Rentenanwartschaft. Der Ehemann ist am 15. August 1997 kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben; zur Auszahlung einer Rente an ihn kam es nicht mehr.
Die Klägerin bezog von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z. (SVA) zunächst ab 1. September 1997 Witwenrente in Höhe von monatlich Schweizer Franken (SFR) 1.520. Ab 1. Februar 1998 leistete die Beklagte Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich zunächst DM 83,98, ab 1. Juli 1998 DM 84,35. Auf den Antrag vom 30. August 1997 bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 29. Januar 1998 große Witwenrente, die sich ab Juli 1999 auf monatlich DM 150,22 belief. In dieser Höhe wurde die Rente auch ausgezahlt.
Durch Verfügung vom 4. Februar 2000 bewilligte die SVA mit Wirkung ab 1. Februar 2000 (nach Vollendung des 62. Lebensjahres) anstelle der Witwenrente eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich SFR 1.968. Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 4. Mai 2000, die Witwenrente sei wegen des den Freibetrag deutlich übersteigenden Einkommens ab 1. Juli 2000 nicht zu zahlen (zur Berechnung vgl. im Einzelnen Anlage 8 zum Bescheid). Die Klägerin erhob Widerspruch; da sie in der Schweiz nicht die volle Rente bekomme, sei sie auf weitere Einkünfte angewiesen; der Ehemann habe dafür auch Beiträge bezahlt. Die Beklagte legte zur Begründung des zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2000 dar, ausländische Ersatzleistungen seien bei der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen dann als vergleichbar anzusehen, wenn sie in ihrem Kerngehalt den Merkmalen der im Gesetz genannten deutschen Leistungen entsprächen. Nach dem jetzt geltenden Recht der 10. AHV-Revision seien Altersrenten auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Anspruch ganz oder teilweise auf gesplittetes Einkommen des verstorbenen Ehegatten zurückzuführen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2001 zum Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat vorgebracht, sie bekomme nicht die volle Altersrente, obwohl ihr Ehemann einbezahlt habe. Das Leben in der Schweiz sei im Übrigen wesentlich teurer. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Sozialgericht hat zunächst am 20. April 2001 mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Sodann hat es die Auskünfte der SVA Z. (lic. jur. St.) vom 3. September 2001 und 25. September 2003 eingeholt, in denen zuletzt im Wesentlichen dargelegt ist, von der Altersrente in Höhe von SFR 1.968 beruhten SFR 1.394 auf den eigenen Beiträgen der Klägerin, der Rest auf denjenigen des Ehemannes; dem schweizerischen Recht seien die Begriffe „Lohnersatzfunktion" und „Unterhaltsersatzfunktion" fremd, wobei freilich darauf hinzuweisen sei, dass es beim jetzt praktizierten „Splitting" nicht darum gehe, eine Unterhaltsfunktion wahrzunehmen, sondern darum, einen sozialen Ausgleich für die typischerweise von den Frauen geleistete unbezahlte Hausarbeit und Kindererziehung zu schaffen; die Anwartschaften beider Ehegatten würden „in einen Topf" geworfen und danach gleichmäßig verteilt. Das Sozialgericht hat noch die Probeberechnung vom 19. November 2003 beigezogen, aus der sich ergibt, dass sich aufgrund der ab 1. Juni 2002 vereinbarten Übernahme der EWG-Verordnung 1408/71 ab 1. Juni 2002 ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 54,77, ab 1. Juli 2002 von EUR 50,64 und ab 1. Juli 2003 von EUR 54,34 errechne. Durch Urteil vom 20. November 2003 hat das Sozialgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es unter Abänderung des angefochtenen Bescheids die Beklagte verurteilt hat, ab 1. Juni 2002 große Witwenrente unter Anrechnung nur der auf eigenen Beiträgen der Klägerin beruhenden schweizerischen Altersrente zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, lediglich die auf eigenen Beiträgen beruhende Rente von SFR 1.394 sei Erwerbsersatzeinkommen. Der restliche Betrag beruhe auf dem vom Ehemann geleisteten Unterhalt, nachdem jener das höhere Einkommen erzielt habe. Der geminderte Anrechnungsbetrag führe zwar für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 immer noch zu keinem Zahlbetrag, erhöhe jedoch die ab 1. Juni 2002 zu zahlende Rente merklich.
Gegen das am 8. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, bei dem Recht der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision handele es sich um eine Gleichstellungsreform, die unter anderem durch das (seit 1988) geänderte Eherecht der Schweiz ausgelöst worden sei. Nunmehr würden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Ehezeit in der Schweiz erzielt hätten, geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben. Genau dies sei hier mit der Bewilligung der Altersrente ab 1. Februar 2000 praktiziert worden. Dieser jetzt eigenständige Altersrentenanspruch sei vergleichbar mit einer deutschen Versichertenrente nach Versorgungsausgleich. Die bei einem solchen übertragenen Anwartschaften könnten unstrittig nicht herausgerechnet werden. Eben diesen Grundsatz habe das Sozialgericht verkannt. Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe sich noch auf den Rechtszustand bezogen, in welchem die schweizerische Altersrente wesentliche Elemente von Unterhaltsersatz enthalten habe.
Die Beklagte hat den - eine ursprüngliche Neuberechnung vom 16. Februar 2004 ersetzenden - neuen Rentenbescheid vom 24. Februar 2004 erlassen und vorgelegt, nach welchem sich ab 1. Juni 2002 ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 47,58, ab 1. Juli 2002 von EUR 48,04 und ab 1. Juli 2003 von EUR 49,46 ergeben hat. Hierbei ist wiederum der gesamte Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente angerechnet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2003 abzuändern und die Klage - auch wegen des Bescheids vom 24. Februar 2004 - in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 
die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 24. Februar 2004 aufzuheben.
12 
Sie macht sich das Urteil des Sozialgerichts zu eigen.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten (A. K.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Berufung der Beklagten muss in der Sache Erfolg haben. Ebensowenig ist der vom Senat als diesbezüglich erster Instanz zu prüfende Bescheid vom 24. Februar 2004 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, ständige Rechtsprechung des BSG), der einen möglicherweise nicht bekannt gegebenen Bescheid vom 16. Februar 2004 für die Zeit ab 1. Juni 2002 begünstigend ersetzt hat, zu beanstanden. Die Klägerin verfolgte mit der von ihr erhobenen Klage im Ergebnis die Wiederherstellung des Bescheids vom 29. Januar 1998. In dessen begünstigende Wirkung hatten jedoch die hier angefochtenen Bescheide rechtmäßig eingegriffen. Der vom Sozialgericht vertretenen der Klägerin günstigeren Rechtsauffassung kann aus den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rentenversicherungsrechts nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin muss es durchgängig hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die von der Beklagten gewährte deutsche Witwenrente angerechnet wird.
15 
Soweit die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 betroffen ist, hat sich die Klägerin gegen das einen Zahlbetrag der Rente im Ergebnis verneinende Urteil nicht gewandt, so dass diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen unterbleiben kann. Der Bescheid vom 4. Mai 2000 (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000) hat im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft (ab 1. Juli 2000) in die durch Bescheid vom 29. Januar 1998 begründete, noch einen Zahlbetrag ergebende Rechtsposition eingegriffen. Bis 31. Mai 2002 verbleibt es dabei, dass kein Zahlbetrag mehr zu leisten war. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen ist für die Berechnung der seit 1. Juni 2002 unter der Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999, das zum 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 114 vom 30. April 2002, Seite 6 ff.), der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente anzurechnen. Dies ist im Bescheid vom 24. Februar 2004 richtig erfolgt.
16 
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird Einkommen von Berechtigten, das unter anderem mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung (§ 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, eingefügt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983). Diese Vorschrift ergänzt Art. 46 der Verordnung (EWG) 1408/71; hiernach hat der zuständige Leistungsträger eine Vergleichsberechnung des Leistungsbetrages sowohl allein aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatliche Rente) als auch gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung unter Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten anzustellen (zwischenstaatliche Rente). Gemäß Art. 46 Abs. 3 der Verordnung ist sodann die höhere Rente zu leisten; die Einkommensanrechnung hat „proratisiert" zu erfolgen.
17 
Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu zählen sämtliche Altersrenten. Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift, eingeführt durch Gesetz vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bestimmt, dass dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen gilt. Die von der Klägerin bezogene schweizerische Altersrente gehört, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu den vergleichbaren ausländischen Einkommen.
18 
Gemäß Art. 29 quinquies des schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung der sogenannten 10. AHV-Revision werden bei der Berechnung der einen Bestandteil des für die Berechnung der Rente maßgebenden Jahreseinkommen bildenden Erwerbseinkommen von Eheleuten Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Satz 3). Dies gilt sowohl, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Buchstabe a), als auch wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Buchstabe b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Buchstabe c). Unter diesen Voraussetzungen wird, wie hier zutreffend praktiziert, nur die höhere Rente (hier die Altersrente) ausbezahlt, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt wären (Art. 24 b AHVG). Die Berechnung der Altersrente hat sich demgemäß völlig von derjenigen der Witwenrente, die vorrangig auf den Beitragsanwartschaften des Mannes beruht hat, gelöst. Wie soeben zitiert, wird bei der Rentenberechnung der Fall der Ehescheidung demjenigen des Überlebens einer Witwe oder eines Witwers gleichgestellt. Damit ist auf einfachem Wege gleichgestellt, was nach deutschen Rechtsvorschriften der „Versorgungsausgleich" im Fall der Ehescheidung darstellt. Bei diesem findet regelmäßig eine Halbierung der während der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenanwartschaften statt (vgl. im Einzelnen § 1587 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dieses Modell wurde durch die 10. AHV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1997 im Sinne eines „Splittings" auch auf andere Leistungsfälle als solche geschiedener Eheleute übertragen (vgl. die Darlegungen der SVA Zürich vom 25. September 2003; eingehend Stillich, Die Angestelltenversicherung 1998, 241). Mithin hat das schweizerische Recht eine Entwicklung vorweggenommen, die im deutschen Recht außerhalb des Falles der Ehescheidung bisher erst als politisches Fernziel ins Auge gefasst worden ist (vgl. Mascher, DRV 1997, 690 ff.). Zugrunde liegt der Gedanke eines Modells zur eigenständigen Alterssicherung der Haus- und Familienfrauen, also einer hälftigen Übertragung der regelmäßig vom Ehemann erarbeiteten Differenz in der Rentenanwartschaft zum Ausgleich für die herkömmlich unentgeltliche Haus- und Familienarbeit (so SVA-Auskunft vom 25. September 2003; ebenso Mascher, wie zitiert). Mit diesem Ausgleich - wiederum im Wesentlichen mit dem Fall des Versorgungsausgleichs identisch - wächst der Ehefrau mit der Rentenanwartschaft nicht ein von den vorrangig maßgebenden Anwartschaften des Ehemannes abhängiger Unterhaltsersatz zu, sondern ein aus der gemeinsamen Arbeit während der Ehezeit begründeter und dann im Wert halbierter Altersrentenanspruch. Dabei, dass (vgl. Art. 35 bis AHVG) ein Witwenzuschlag von linear 20 v.H. gezahlt wird, handelt es sich nur um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden. Nach alledem ist es keinesfalls mehr gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs dennoch im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern; auch der Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung soll das frühere Modell eines vom Einkommen des Ehemannes abgeleiteten Unterhalts beseitigen. Demgemäß ist, wie die Beklagte im Berufungsverfahren nochmals zutreffend dargelegt hat, unter den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rechts Vergleichbarkeit im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV gegeben und damit eine Anrechnung des vollen Zahlbetrags auf die deutsche Witwenrente gerechtfertigt (vgl. aus der Literatur in gleichem Sinne Berger, Soziale Sicherheit (Schweiz) 1996, 228 ff.; Christoffel, ebenda Seite 236 ff.; Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 685).
19 
Die vom hier gefundenen Ergebnis abweichende Rechtsauffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass die Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der 10. AHV-Revision (Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 - SozR 3-2400 § 18a Nr. 1; vom selben Tag - 13/5 RJ 15/89 -) ohne Beachtung der mit der 10. AHV-Revision beabsichtigten wesentlichen Strukturänderungen als fortwirkend betrachtet worden ist. Diese Rechtsprechung hat sich gerade mit der „einfachen Altersrente" unter vorrangiger Abhängigkeit von den Beiträgen des Ehemannes befasst. Sie kann beim jetzigen schweizerischen Rechtszustand keine Beachtung mehr beanspruchen.
20 
Die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI i.V.m. den oben zitierten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 ist im letzten Bescheid vom 24. Februar 2004 zutreffend umgesetzt worden; Berechnungsfehler sind nicht zu erkennen. Somit ergibt sich ab 1. Juni 2002 der monatliche Zahlbetrag von EUR 47,58, ab 1. Juli 2002 von EUR 48,04 und ab 1. Juli 2003 von EUR 49,46.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Zur - nicht beantragten - Zulassung der Revision hat der vorrangig das schweizerische Recht auslegende Senat keinen Anlass gesehen, da die Rechtslage als eindeutig zu erachten ist.

Gründe

 
14 
Die zulässige Berufung der Beklagten muss in der Sache Erfolg haben. Ebensowenig ist der vom Senat als diesbezüglich erster Instanz zu prüfende Bescheid vom 24. Februar 2004 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, ständige Rechtsprechung des BSG), der einen möglicherweise nicht bekannt gegebenen Bescheid vom 16. Februar 2004 für die Zeit ab 1. Juni 2002 begünstigend ersetzt hat, zu beanstanden. Die Klägerin verfolgte mit der von ihr erhobenen Klage im Ergebnis die Wiederherstellung des Bescheids vom 29. Januar 1998. In dessen begünstigende Wirkung hatten jedoch die hier angefochtenen Bescheide rechtmäßig eingegriffen. Der vom Sozialgericht vertretenen der Klägerin günstigeren Rechtsauffassung kann aus den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rentenversicherungsrechts nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin muss es durchgängig hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die von der Beklagten gewährte deutsche Witwenrente angerechnet wird.
15 
Soweit die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 betroffen ist, hat sich die Klägerin gegen das einen Zahlbetrag der Rente im Ergebnis verneinende Urteil nicht gewandt, so dass diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen unterbleiben kann. Der Bescheid vom 4. Mai 2000 (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000) hat im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft (ab 1. Juli 2000) in die durch Bescheid vom 29. Januar 1998 begründete, noch einen Zahlbetrag ergebende Rechtsposition eingegriffen. Bis 31. Mai 2002 verbleibt es dabei, dass kein Zahlbetrag mehr zu leisten war. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen ist für die Berechnung der seit 1. Juni 2002 unter der Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999, das zum 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 114 vom 30. April 2002, Seite 6 ff.), der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente anzurechnen. Dies ist im Bescheid vom 24. Februar 2004 richtig erfolgt.
16 
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird Einkommen von Berechtigten, das unter anderem mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung (§ 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, eingefügt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983). Diese Vorschrift ergänzt Art. 46 der Verordnung (EWG) 1408/71; hiernach hat der zuständige Leistungsträger eine Vergleichsberechnung des Leistungsbetrages sowohl allein aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatliche Rente) als auch gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung unter Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten anzustellen (zwischenstaatliche Rente). Gemäß Art. 46 Abs. 3 der Verordnung ist sodann die höhere Rente zu leisten; die Einkommensanrechnung hat „proratisiert" zu erfolgen.
17 
Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu zählen sämtliche Altersrenten. Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift, eingeführt durch Gesetz vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bestimmt, dass dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen gilt. Die von der Klägerin bezogene schweizerische Altersrente gehört, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu den vergleichbaren ausländischen Einkommen.
18 
Gemäß Art. 29 quinquies des schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung der sogenannten 10. AHV-Revision werden bei der Berechnung der einen Bestandteil des für die Berechnung der Rente maßgebenden Jahreseinkommen bildenden Erwerbseinkommen von Eheleuten Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Satz 3). Dies gilt sowohl, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Buchstabe a), als auch wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Buchstabe b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Buchstabe c). Unter diesen Voraussetzungen wird, wie hier zutreffend praktiziert, nur die höhere Rente (hier die Altersrente) ausbezahlt, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt wären (Art. 24 b AHVG). Die Berechnung der Altersrente hat sich demgemäß völlig von derjenigen der Witwenrente, die vorrangig auf den Beitragsanwartschaften des Mannes beruht hat, gelöst. Wie soeben zitiert, wird bei der Rentenberechnung der Fall der Ehescheidung demjenigen des Überlebens einer Witwe oder eines Witwers gleichgestellt. Damit ist auf einfachem Wege gleichgestellt, was nach deutschen Rechtsvorschriften der „Versorgungsausgleich" im Fall der Ehescheidung darstellt. Bei diesem findet regelmäßig eine Halbierung der während der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenanwartschaften statt (vgl. im Einzelnen § 1587 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dieses Modell wurde durch die 10. AHV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1997 im Sinne eines „Splittings" auch auf andere Leistungsfälle als solche geschiedener Eheleute übertragen (vgl. die Darlegungen der SVA Zürich vom 25. September 2003; eingehend Stillich, Die Angestelltenversicherung 1998, 241). Mithin hat das schweizerische Recht eine Entwicklung vorweggenommen, die im deutschen Recht außerhalb des Falles der Ehescheidung bisher erst als politisches Fernziel ins Auge gefasst worden ist (vgl. Mascher, DRV 1997, 690 ff.). Zugrunde liegt der Gedanke eines Modells zur eigenständigen Alterssicherung der Haus- und Familienfrauen, also einer hälftigen Übertragung der regelmäßig vom Ehemann erarbeiteten Differenz in der Rentenanwartschaft zum Ausgleich für die herkömmlich unentgeltliche Haus- und Familienarbeit (so SVA-Auskunft vom 25. September 2003; ebenso Mascher, wie zitiert). Mit diesem Ausgleich - wiederum im Wesentlichen mit dem Fall des Versorgungsausgleichs identisch - wächst der Ehefrau mit der Rentenanwartschaft nicht ein von den vorrangig maßgebenden Anwartschaften des Ehemannes abhängiger Unterhaltsersatz zu, sondern ein aus der gemeinsamen Arbeit während der Ehezeit begründeter und dann im Wert halbierter Altersrentenanspruch. Dabei, dass (vgl. Art. 35 bis AHVG) ein Witwenzuschlag von linear 20 v.H. gezahlt wird, handelt es sich nur um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden. Nach alledem ist es keinesfalls mehr gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs dennoch im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern; auch der Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung soll das frühere Modell eines vom Einkommen des Ehemannes abgeleiteten Unterhalts beseitigen. Demgemäß ist, wie die Beklagte im Berufungsverfahren nochmals zutreffend dargelegt hat, unter den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rechts Vergleichbarkeit im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV gegeben und damit eine Anrechnung des vollen Zahlbetrags auf die deutsche Witwenrente gerechtfertigt (vgl. aus der Literatur in gleichem Sinne Berger, Soziale Sicherheit (Schweiz) 1996, 228 ff.; Christoffel, ebenda Seite 236 ff.; Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 685).
19 
Die vom hier gefundenen Ergebnis abweichende Rechtsauffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass die Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der 10. AHV-Revision (Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 - SozR 3-2400 § 18a Nr. 1; vom selben Tag - 13/5 RJ 15/89 -) ohne Beachtung der mit der 10. AHV-Revision beabsichtigten wesentlichen Strukturänderungen als fortwirkend betrachtet worden ist. Diese Rechtsprechung hat sich gerade mit der „einfachen Altersrente" unter vorrangiger Abhängigkeit von den Beiträgen des Ehemannes befasst. Sie kann beim jetzigen schweizerischen Rechtszustand keine Beachtung mehr beanspruchen.
20 
Die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI i.V.m. den oben zitierten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 ist im letzten Bescheid vom 24. Februar 2004 zutreffend umgesetzt worden; Berechnungsfehler sind nicht zu erkennen. Somit ergibt sich ab 1. Juni 2002 der monatliche Zahlbetrag von EUR 47,58, ab 1. Juli 2002 von EUR 48,04 und ab 1. Juli 2003 von EUR 49,46.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Zur - nicht beantragten - Zulassung der Revision hat der vorrangig das schweizerische Recht auslegende Senat keinen Anlass gesehen, da die Rechtslage als eindeutig zu erachten ist.

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3.
Vermögenseinkommen,
4.
Elterngeld und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1.
a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung ihrer Witwenrente ab Januar 1991 sowie gegen die Rückforderung der Überzahlung iHv 7291,60 Euro.

2

Die 1919 geborene Klägerin und ihr 1912 geborener Ehemann, israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, entrichteten in den Jahren 1989/1990 nach Art 12 der Vereinbarung vom 20.11.1978 (BGBl II 1980, 575) zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DVbg/Abk Israel SozSich) freiwillige Beiträge nach. Die Klägerin finanzierte dies mit einem Darlehen, für dessen Tilgung sie ihre künftige Rente an ein Finanzierungsunternehmen (BG Financing Ltd) abtrat (Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte unter dem 13.2.1991 fest, dass diese Abtretung im wohlverstandenen Interesse der Klägerin lag. Die letzte Tilgungsrate fiel im September 2001 an.

3

Am 30.12.1990 verstarb der Ehemann der Klägerin. In ihrem Witwenrentenantrag vom Februar 1991 gab die Klägerin an, Alters- und Witwenrente aus der israelischen Nationalversicherung zu beziehen.

4

Mit Bescheid vom 14.5.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund der nachentrichteten freiwilligen Beiträge Altersruhegeld ab 1.2.1990 iHv monatlich 1218,30 DM. Die Klägerin wurde auf Seite 2 des Rentenbescheids darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung aus der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Gemäß Anlage 5 dieses Bescheids wurde von der Rentennachzahlung iHv 20 824,50 DM ein Teilbetrag von 18 778,90 DM an das Finanzierungsunternehmen ausgezahlt, der Rest (2045,60 DM) an die Klägerin; an diese wurde ferner eine monatliche Rente iHv 465,90 DM gezahlt.

5

Mit Bescheid vom 13.8.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.1.1991 Witwenrente iHv monatlich 553,00 DM. Auf Seite 2 dieses Bescheids wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Im Rahmen der Feststellung der Witwenrente wurde das Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung nicht als Einkommen berücksichtigt.

6

Als Ergebnis eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens vor dem SG Berlin erkannte die Beklagte einen früheren Beginn des Altersruhegelds bereits ab 1.9.1989 an und setzte dies mit Bescheid vom 16.3.1992 um. Auch dieser Bescheid wies, wie bereits die vorgenannten Bescheide, auf Mitteilungspflichten bei Bezug und Beantragung von Leistungen aus der Rentenversicherung hin.

7

Im September 2007 erlangte die für die Witwenrente zuständige Stelle der Beklagten Kenntnis vom Bezug der Altersrente der Klägerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 1.10.2007 ab 1.12.2007 die Witwenrente unter Anrechnung dieser Altersrente als Einkommen neu fest.

8

Nach Anhörung vom 26.11.2007 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.2.2008 die ergangenen Witwenrentenbescheide vom 13.8.1991, 8.11.1993, 7.12.1995 und 5.9.1997 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 SGB X ab Januar 1991 zurück, stellte die Witwenrente von Beginn an (1.1.1991) bis 30.11.2007 unter Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Einkommen neu fest und forderte die entstandene Überzahlung von 14 583,19 Euro zurück. Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2009 teilweise ab und reduzierte die Erstattungsforderung auf die Hälfte des ursprünglichen Betrags (7291,60 Euro bei monatlicher Verrechnung iHv 250,00 Euro). Die Überzahlung sei im Rahmen der Ermessensausübung vor dem Hintergrund des Alters der Klägerin, ihres Gesundheitszustands, der von ihr geschilderten privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Mitverschuldens der Beklagten auf die Hälfte zu begrenzen. Im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009 den Widerspruch als unbegründet zurück.

9

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 6.8.2012 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sei in voller Höhe als Einkommen im Rahmen der Festsetzung der Witwenrente zu berücksichtigen und insoweit nicht um die Rückzahlungsraten hinsichtlich des Kredits der Klägerin zur Beitragsnachentrichtung zu kürzen. Zwar bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme zur Beitragsnachentrichtung und dem Bezug der Altersrente. Daraus könne jedoch keineswegs der Schluss gezogen werden, dass die Altersrente nicht in vollem Umfang als Einkommen der Klägerin anzusehen sei. Dass die Altersrente nicht gekürzt worden sei, ergebe sich schon aus den Altersrentenbescheiden. Ob die Klägerin einen Teil der Rente abtrete, der dann - wie vorliegend - von der Beklagten direkt an einen Dritten ausgezahlt werde, oder ob die Rente in voller Höhe unmittelbar an die Klägerin überwiesen werde und sie davon wiederum einen Kredit bediene, könne hinsichtlich der Frage, ob es sich um anzurechnendes Einkommen bei der Festsetzung der Witwenrente handele, keinen Unterschied machen. In beiden Fällen verfüge die Klägerin über ihr Einkommen nach eigener Entscheidung und mindere zumindest ihren Schuldenstand. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Rücknahme der Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 2 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X lägen vor. Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestünden nicht.

10

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht verstoße mit seiner "Anrechnungsentscheidung" gegen die Vorschriften der §§ 40, 41 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw § 46 Abs 2 SGB VI sowie § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI. Sie habe fast zwei Drittel ihrer Altersrente an die BG Financing Ltd abgetreten. Nicht ihre volle Altersrente, sondern nur der durch die Abtretung reduzierte, an sie ausgezahlte Rentenbetrag dürfe im Rahmen der Einkommensanrechnung zur Bestimmung der Höhe ihrer Witwenrente berücksichtigt werden. Das LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) ab. Es stütze sich zusammengefasst auf folgenden Rechtssatz: "Abgetretene Rententeile zur Tilgung eines Darlehens sind im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 18a SGB IV zur Bestimmung der Witwenrentenhöhe(§§ 40, 41 AVG, § 58 Abs. 1 AVG i.V.m. § 18a SGB IV bzw. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI) auch dann weiterhin als Einkommen in diesem Sinne heranzuziehen, wenn das Darlehen ausschließlich dafür verwendet wurde, durch Nachentrichtung von Beiträgen einen Rentenanspruch in der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben." Aus der vorgenannten Entscheidung des BSG lasse sich folgender Rechtssatz in Bezug auf abgetretene Forderungen zusammenfassen: "Durch die wirksame Abtretung geht der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf den Zessionar über. Dadurch scheidet dieser Einzelanspruch aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht insoweit in das Vermögen des neuen Gläubigers über. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung mit ihrer Entstehung direkt, sodass sich der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch aus dem Höchstwert des Rechts auf Rente mit seiner Entstehung materiellrechtlich in einen pfändbaren, dem Abtretungsgläubiger zustehenden und einen unpfändbaren, dem Versicherten zustehenden Anspruchsteil aufspaltet." Beide Rechtssätze seien nicht miteinander zu vereinbaren. Denn wenn der abgetretene Rentenanteil mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten ausscheide und in das Vermögen des Zessionars als neuen Gläubiger übergehe, könne dieser Rentenanteil nicht mehr als Erwerbsersatzeinkommen für die Bestimmung der Einkommenshöhe herangezogen werden. Er stehe ihr nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Daher dürfe er im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI keine Berücksichtigung finden.

11

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 27. Januar 2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2009, aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 23.10.2003 (aaO) bestehe nicht. Dieser Entscheidung liege schon ein anderer - nicht vergleichbarer - Sachverhalt zugrunde.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

16

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, die Bescheide über die Bewilligung der Witwenrente hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2007 teilweise zurückzunehmen und die (noch geltend gemachten) überzahlten Leistungen für diesen Zeitraum iHv 7291,60 Euro zurückzufordern.

17

1. Rechtsgrundlagen für den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 19.2.2008 idF des Bescheids vom 27.1.2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2009, sind § 45 SGB X und § 50 Abs 1 SGB X.

18

a) Zutreffend ist die Beklagte von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Witwenrentenbescheide im hier streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der Rentenhöhe zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses (vgl hierzu BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 27/95   - SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17)ausgegangen. Denn bei der Festsetzung der Höhe der großen Witwenrente der Klägerin nach §§ 40, 41 Abs 1 AVG bzw § 46 Abs 2 SGB VI ist - wie zwischen den Beteiligten zu Recht auch unstreitig ist - im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI, jeweils iVm § 18a Abs 1 Nr 2 bzw (ab 1.1.2002) § 18a Abs 1 S 1 Nr 2, § 18a Abs 3 S 1 Nr 2 SGB IV, von Anfang an (ab Januar 1991) das Altersruhegeld der Klägerin bzw ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen nicht berücksichtigt worden(zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

19

Die im Rücknahme- und Erstattungsbescheid erfolgte Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente ist auch in zutreffender Höhe, und zwar in Höhe ihrer jeweiligen, in den Altersruhegeld- bzw Altersrentenbescheiden bestimmten monatlichen Gesamt-Zahlbeträge (also sowohl für die Klägerin als auch für das Finanzierungsunternehmen), erfolgt.

20

Der Auffassung der Klägerin, bei der Berücksichtigung des Alterseinkommens aus einer Versichertenrente sei im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht das Altersruhegeld bzw die Altersrente in voller Höhe, sondern nur der durch Abtretung reduzierte, dem Versicherten (tatsächlich auch) zur Auszahlung zustehende Anspruchsteil anzurechnen, folgt der Senat nicht. Denn der Geldwert des Altersruhegelds bzw der Altersrente ist der Klägerin in vollem Umfang wirtschaftlich zugutegekommen. Dem steht die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) nicht entgegen. Insbesondere ging es in diesem Urteil weder um eine Rente wegen Todes noch um die Frage einer Einkommensanrechnung auf diese Rentenart.

21

Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, ist zwischen der Frage zu unterscheiden, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein konkreter monatlicher Einzelanspruch auf Zahlung der Altersrente in Höhe ihres Monatsbetrags (§ 64 SGB VI; nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht: des monatlichen Betrags des Altersruhegelds, § 31 Abs 1 iVm § 74 S 1 AVG) bis einschließlich September 2001 (Tilgungsende der Forderung des Finanzierungsunternehmens aus dem mit der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990) zugestanden hat, und der Frage, ob das Altersruhegeld bzw die Altersrente im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente in Höhe des bewilligten Monatsbetrags als ihr Einkommen iS des § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI zu bewerten ist. Damit widerspricht das Berufungsgericht dem obengenannten Urteil des BSG aber nicht. Das BSG hat in dieser Entscheidung zwar (zu Recht) darauf hingewiesen, dass der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf Rentenzahlung mit der (wirksamen) Abtretung auf den Zessionar (Abtretungsgläubiger) übergeht. Der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch auf Rentenzahlung aus dem (unveränderten) Monatsbetrag der Rente spaltet sich mit seiner Entstehung materiell-rechtlich in einen dem Zessionar zustehenden und einen dem Zedenten (Versicherten) zustehenden Anspruchsteil auf. Damit scheidet der dem Zessionar zustehende Teil des monatlichen Zahlbetrags jeweils mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht in das Vermögen des Zessionars über (vgl BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 25).

22

Hierauf lässt sich allerdings - wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - die Auffassung der Klägerin nicht stützen, dass nur der durch Vorausabtretung reduzierte Teil der Versichertenrente in Höhe des ihr zustehenden jeweiligen Zahlbetrags im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente anzurechnen sei. Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2003 auch festgestellt, dass eine reduzierte Rentenauszahlung an den Versicherten unter gleichzeitiger Auszahlung von Rententeilen an den Zessionar keine Änderung des (wirtschaftlichen) Werts des (dem Versicherten allein zustehenden) Rentenanspruchs (als sog "Stammrecht") selbst bedeutet. Durch eine (wirksame) Abtretung geht lediglich der (teilweise) abgetretene Zahlungsanspruch (ohne Durchgangserwerb des Zedenten unmittelbar) auf den Zessionar über. Der Rentenanspruch (das "Stammrecht") als "Einkunftsquelle" bleibt aber in voller Höhe zugunsten des Versicherten bestehen, dh die Abtretung berührt den Rentenanspruch selbst (als "Stamm- bzw Quellrecht") gerade nicht. Vielmehr bleibt dieser unverändert erhalten (vgl aaO). Ist aber die Einkunftsquelle (hier: das "Stamm- bzw Quellrecht" auf Altersruhegeld bzw Altersrente) beim Abtretenden (hier: der Klägerin) verblieben, sind die den abgetretenen Forderungen (hier: die als "Rechtsfrüchte" aus dem "Stamm- bzw Quellrecht" begriffenen monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rentenzahlung) entsprechenden Einnahmen (in Geld oder Geldeswert) solche des Abtretenden (vgl bereits BFH vom 13.5.1976 - IV R 83/75 - BFHE 119, 63, 67 mwN zur einkommensteuerrechtlichen Zuordnung von Einkünften bei schenkweise erfolgter Vorausabtretung künftiger Forderungen).

23

Hiervon ausgehend ist die Versichertenrente für jeden Kalendermonat (und somit auch im Aufhebungszeitraum von Januar 1991 bis einschließlich September 2001) in Höhe des im Rentenbescheid festgesetzten Gesamt-Zahlbetrags des Altersruhegelds bzw der Altersrente der Klägerin wirtschaftlich voll zugutegekommen, dh nicht nur in Höhe des ihr ausgezahlten, sondern auch in Höhe des abgetretenen Betrags (Anspruchsteils), und zwar insoweit durch Minderung ihres gegenüber dem Finanzierungsunternehmen bestehenden Schuldenstandes. Hier bestand der ihr zufließende (konkrete) "Geldwert" des Altersruhegelds bzw der Altersrente also in der sukzessiven Tilgung (monatlichen Reduzierung in Höhe des abgetretenen Rentenzahlungsanspruchs) ihrer Verbindlichkeiten (Auszahlungsbetrag, Zinsen usw) gegenüber dem finanziell in Vorleistung getretenen Finanzierungsunternehmen.

24

Würde man hingegen der Auffassung der Klägerin folgen, hinge - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - die Höhe der Anrechnung einer auf einer freiwilligen Beitragsnachentrichtung beruhenden Altersrente auf eine Rente wegen Todes davon ab, ob der Altersrentner zur Finanzierung der Beitragsnachentrichtung einen Kredit aufgenommen hat und ob er diesen im Wege der Abtretung tilgt oder nicht. So müsste derjenige, der etwa die Mittel zur Beitragsnachentrichtung selbst aufgebracht bzw einen Kredit hierfür ohne gleichzeitige (Voraus-)Abtretung seiner Rentenansprüche gesichert hat, eine volle Einkommensanrechnung im Rahmen der Festsetzung der Witwen- bzw Witwerrente hinnehmen, während in einem Fall wie dem vorliegenden nur eine teilweise Einkommensanrechnung zulässig wäre. Ein Sachgrund für eine solche Differenzierung im Rahmen der Anrechnung von Altersrenten als Einkommen auf Renten wegen Todes ist nicht ersichtlich. Denn in beiden Fällen hat der rentenbeziehende Versicherte über die Verwendung der Altersrente nach eigener Entscheidung verfügt, und in beiden Fällen kommt die Altersrente in ihrem Geldwert wirtschaftlich voll dem verwitweten Altersrentner zugute.

25

b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der streitgegenständlichen Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 3 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X vorliegen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie werden von der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auch nicht angegriffen. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler vor; die Beklagte hat in Ausübung ihres Ermessens von einer Rücknahme teilweise (zur Hälfte) abgesehen (vgl BSG vom 12.2.1998 - B 8 KN 20/96 R - Juris RdNr 39; BSG vom 17.4.1996 - 3 RK 18/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 14 S 83, 87 f). Die Fristen nach § 45 Abs 3 und 4 SGB X sind eingehalten.

26

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die (teilweise) Rücknahme verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 SGB X. Ist - wie hier - die Rücknahmeentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl Senatsurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 61-62 mwN). Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen; demgegenüber hat das LSG festgestellt, dass gegen die Berechnung der Höhe des (bereits um die Hälfte reduzierten ursprünglichen) Erstattungsbetrags keine Bedenken bestehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich.

27

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.