Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Nov. 2015 - S 2 KA 281/12
Tenor
werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festgesetzt auf: 10.385,41 EUR Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2015 zu verzinsen.
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Gründe:
2Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.10.2014 trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 12.04.2013 auf 19.596,24 EUR festgelegt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 09.03.2015 beantragt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 10.385,41 EUR festzusetzen. Eine Durchschrift der Kostennote wurde an die Gegenseite versandt. Einwände wurden hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr erhoben.
3Die Bedeutung der Angelegenheit war schwierig und umfangreich. In diesem Fall ist der Ansatz von 2,3 der Geschäftsgebühr angemessen.
4Die übrigen Kosten sind tatsächlich entstanden und rechnerisch richtig. Die Kostenforderung ist erstattungsfähig und daher antragsgemäß festzusetzen.
5Die Kostenfestsetzung beruht auf § 197 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs.2 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.