Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 09. Nov. 2016 - S 12 AS 32/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zur Hälfte.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger für die Zeit vom 01.12.2012 bis 19.03.2013 vom Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen können.
3Die geborene Klägerin zu 1) sowie der geborene Kläger zu 3) sind zum 01.04.2012 von T nach L in eine gemeinsame Wohnung gezogen und standen von dort an im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten. Nach eigenen Angaben haben sie sich 2008 über eine Internetplattform kennengelernt und stehen seitdem durchgängig im Kontakt miteinander. Vom 20.10.2000 bis zum 08.01.2013 war die Klägerin mit Herrn D F verheiratet, aus der Ehe ging die geborene Klägerin zu 2) hervor, deren gemeinsames Sorgerecht nach wie vor bei der Klägerin zu 1) und ihrem ehemaligem Ehemann liegt. Die Klägerin zu 2) hielt sich daher lediglich zeitweise bei den Klägern im Haushalt auf. Der Kläger zu 3) war vom 17.11.2007 bis zum 19.03.2013 mit Frau N I Q1 verheiratet. Er erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Erwerbseinkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung bei der E Q2 als Paketzusteller, die Klägerin zu 1) war geringfügig beschäftigt.
4Vom 01.04.2012 bis 31.07.2012 standen die Kläger beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Im Rahmen des am 21.12.2012 angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 12 AS 4349/12 ER wurden ihnen mit Bescheid vom 16.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.03.2013 Leistungen nach dem SGB II vom 01.12.2012 bis 28.02.2013 unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) sowie der Anrechnung der jeweiligen Einkommen in folgender monatlicher Höhe bewilligt:
5- Dezember 2012: 388,78 Euro
6- Januar 2013: 320,96 Euro
7- Februar 2013: 220,57 Euro
8Mit weiterem Bescheid vom 28.02.2013 wurden den Klägern erneut unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sowie der Anrechnung der jeweiligen Einkommen Leistungen vom 01.03.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von monatlich 374,80 Euro bewilligt.
9Gegen die Bescheide vom 16.01.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.03.2013 sowie den Bescheid vom 28.02.2013 legten die Kläger am 28.03.2013 Widerspruch ein und trugen u.a. vor, dass der Beklagte zwischen den Klägern zu Unrecht eine Bedarfsgemeinschaft angenommen habe, denn aufgrund der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II sei eine Bedarfsgemeinschaft frühestens ab dem 01.04.2013, mithin ein Jahr nach dem gemeinsamen Zusammenleben der Kläger anzunehmen.
10Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.06.2013 wurden die Widersprüche der Kläger vom 28.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Bei den Klägern sei ab dem 01.12.2012 eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen, was sich u.a. daraus ergebe, dass der Mietvertrag von der Klägerin zu 1) sowie dem Kläger zu 3) gemeinsam unterschrieben sei. Ferner erhalte der Kläger zu 3) die Leistungen nach dem SGB II auf das Konto der Klägerin zu 1), was ebenfalls für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft spreche. Ein höherer Leistungsanspruch bestünde für die Kläger daher nicht.
11Mit ihren am 06.01.2014 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die unter dem Aktenzeichen S 12 AS 32/14 erhobene Klage betreffend den Leistungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013 sowie die unter dem Aktenzeichen S 12 AS 33/14 erhobene Klage die sich auf den Leistungszeitraum von März bis August 2013 bezieht wurden mit Beschluss vom 13.02.2014 zu gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem führenden Aktenzeichen S 12 AS 32/14 fortgeführt.
12Die Kläger sind der Meinung, dass zwischen Ihnen mangels Partnerschaft keine Bedarfsgemeinschaft vorliegen könne, denn die Klägerin zu 1) war bis zum 19.03.2013 und der Kläger zu 3) bis zum 08.01.2013 anderweitig verheiratet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze die eine Partnerschaft jedoch die rechtliche Möglichkeit der Heirat voraus, was hier jedoch aufgrund von § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zulässig sei. Ferner habe der Beklagte rechtsfehlerhaft nicht die Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe berücksichtigt und bei der Einkommensanrechnung des Klägers zu 3.) dessen Einkommensfreibetrag falsch berechnet.
13Mit Änderungsbescheiden vom 28.01.2014 erkannte der Beklagte den Klageanspruch teilweise an und bewilligte vom 01.12.2012 bis 31.08.2013 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten sowie eines höheren Einkommensfreibetrages des Klägers zu 3.). Den Klägern wurden dabei u.a. für die Monate Dezember 2012 bis März 2013 Leistungen in folgender Höhe bewilligt:
14- Dezember 2012: 448,78 Euro
15- Januar 2013: 380,96 Euro
16- Februar 2013: 286,17 Euro
17- März 2013: 391,67 Euro
18Auf die Änderungsbescheide vom 28.01.2014 wird im Übrigen vollumfänglich verwiesen.
19Die Kläger beantragen,
201.) den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.01.2014 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 01.12.2012-28.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) zu bewilligen,
212.) den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.07.2013, 09.09.2013 und 28.01.2014 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 01.03.2013-19.03.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) zu bewilligen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er meint, dass zwischen den Klägern trotz des Umstands, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum anderweitig verheiratet waren, eine Partnerschaft und somit Bedarfsgemeinschaft anzunehmen sei, da zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) eine derart enge Bindung bestünde, dass eine Rückkehr zum damaligen Ehepartner nicht anzunehmen sei.
25Das Gericht hat die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) im Erörterungstermin am 16.03.2016 persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird vollumfänglich verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten lag dem Gericht vor.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.
30Streitgegenständlich ist nach Erlass der Änderungsbescheide vom 28.01.2014 ob die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach den §§ 19 ff. SGB II haben.
31Zu Recht nahm der Beklagte dabei an, dass zwischen den Klägern eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II vorgelegen habe, mit der Folge, dass das jeweils erzielte Einkommen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) als Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. Mithin besteht kein Anspruch auf (höhere) Leistungen ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft.
32Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II)
33Zu einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) gehört als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II). Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II unter anderem dann zu vermuten, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
34Ob eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.
35Die Kläger lebten hier unstreitig in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II.
36Bei der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) ist ebenfalls der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen anzunehmen. Die Partner müssen sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 174).
37Folgende Hinweistatsachen sprechen in der vorliegenden Fallkonstellation für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3), wobei das Gericht im Wesentlichen deren Anhörung im Erörterungstermin am 16.03.2016 zu Grunde legt:
38- Die Kläger räumen selbst ein, seit etwa Februar 2011 ein Paar gewesen zu sein, sodass mithin von einer längeren, bereits deutlich vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden intensiven partnerschaftlichen Beziehung auszugehen ist. Ferner liebten sie sich nach eigener Angabe bereits seit April 2009.
39- Die Kläger nutzten gemeinsam die Küche und die dortigen Regale.
40- Der Kläger zu 3) hat die Klägerin zu 1) am Ende des Monats, als deren Arbeitslosengeld II aufgebraucht war, des Öfteren mit dessen Einkommen finanziell unterstützt.
41- Die Klägerin zu 1) hat die Wäsche für den Kläger zu 3) mitgewaschen und regelmäßig für diesen mitgekocht.
42- Die Leistungen des Beklagten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wurden ausschließlich auf das Konto der Klägerin zu 1) überwiesen
43- Der Kläger zu 3) hat für die Klägerin zu 1) Stromschulden übernommen und deren Beiträge zur Feuerversicherung teilweise aus seinem Weihnachtsgeld finanziert.
44- Die Kläger würden sich gegenseitig unterstützen, auch wenn sie sich selber dafür erheblich einschränken müssten.
45Weiterhin liegt zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II vor.
46Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundessozialgericht (BSG) auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; mit historisch- teleologischer Ableitung: BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R, juris, Rn. 20; BSGE 90, 90, 100 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26, Rn. 39; vgl. LSG NRW, Urteil vom 06. Juni 2013 - L 7 AS 914/12 -, Rn. 37, juris; vgl. auch SG Aachen, Urteil vom 28.02.2014 - S 14 AS 444/13, juris).
47Auch insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen der Kläger im Erörterungstermin vom 16.03.2016, wobei sie erklärten bereits seit Februar 2011 und somit deutlich vor dem Umzug in die gemeinsame Wohnung nach L zum 01.04.2012 ein Paar gewesen zu sein.
48Dem Vorliegen einer Partnerschaft steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1) bis zum 08.01.2013 und der Kläger zu 3) bis zum 19.03.2013 anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren und demnach bis zu diesem Zeitpunkt eine Heirat zwischen ihnen aufgrund § 1306 BGB (Verbot der Doppelehe) aus rechtlichen Gründen nicht möglich erschien. Soweit Eheverbote überwindbar sind kann auch zwischen einem Mann und einer Frau die nicht heiraten dürfen, weil mindestens ein Partner bereits verheiratet ist, eine Partnerschaft bestehen, wenn der verheiratete Partner – wie hier- von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt, denn die Eheähnlichkeit einer Gemeinschaft kommt in ihrem monogamen Charakter zum Ausdruck (Gagel, SGB II, 63. Auflage, 2016, § 7 SGB II, Rn. 47). Vorliegend lebten die Kläger bereits seit Oktober 2009 bzw. Februar 2011 dauerhaft von ihren damaligen Ehepartnern getrennt, eine Rückkehr in die eheliche Wohnung war nicht beabsichtigt. Insoweit nimmt auch die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 SGB II Bezug darauf, dass eine Partnerschaft "daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen darf" (BT-Drs 16/1410 S. 19) und betont somit deren Ausschließlichkeitscharakter. Leben die Ehepartner dauerhaft getrennt und sind die Ehen zerrüttet, weshalb eine Rückkehr in die eheliche Lebensgemeinschaft wie hier von vornherein ausgeschlossen war, so ist die lediglich "auf dem Papier" bestehende Ehe keine Lebensgemeinschaft gleicher Art, die das Vorliegen einer Partnerschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) ausschließt. Letztendes würde der auf eine Ausschließlichkeit der Partnerschaft zielende der Gesetzeszweck von § 7 Abs. 3 SGB II konterkariert, wenn es für die Frage über das Bestehen einer Partnerschaft schlicht auf die Möglichkeit einer rechtlich zulässigen Heirat abgestellt werden würde (vgl. auch Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 172). Ein weiterer Grund für die Einbeziehung solcher Partnerschaften ist der Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht bzw. in geringerem Umfang gewährt werden, wenn die benötigten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes von anderen erbracht werden können. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob ein Partner noch verheiratet ist oder nicht (vgl. Stephan, Die Ansprüche zusammenlebender Personen nach SGB II und SGB XII, Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht, Diss. 2008, Bl. 93). Es ist daher davon auszugehen, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 23.08.2012 (Az.: B 4 AS 34/12 R) Konstellationen wie die hiesige schlicht übersehen hat.
49Die hier vorgenommene Auslegung von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Dessen Schutzbereich bezieht sich grundsätzlich auch auf getrennt lebende Ehegatten. Unzulässig wäre es dabei, wenn der Staat die noch bestehende Ehe der Kläger stören und so ihre Trennung bestärken oder vertiefen würde. Jedoch wird in die Ehen der Kläger zu 1) und 3) nicht eingegriffen, da die Annahme einer Partnerschaft und somit im Ergebnis der Bedarfsgemeinschaft nicht die Ursache sondern die rechtliche Folge des freiwilligen Zusammenlebens der Kläger ist. Über die Fortsetzung ihres Zusammenlebens können die Kläger ausschließlich selbst disponieren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995, Az.: 6 S 3171/94).
50Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern hat der Beklagte deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des jeweils erzielten Einkommens (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II) ermittelt.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Teilanerkenntnis des Beklagten Rechnung.
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.