Sozialgericht Dortmund Urteil, 22. Jan. 2014 - S 39 KR 1585/13

Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung.
3Die Beklagte erließ unter dem 14.02.2013 einen an die Klägerin gerichteten Bescheid, in welchem sie die Klägerin unter anderem aufforderte, Beiträge zu entrichten von einer von der Klägerin erhaltenen Kapitalleistung der XXX Lebensversicherung AG.
4Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass alle Auskünfte der XXX Lebensversicherung AG zur angeblichen Beitragszahlung unverbindlich seien und keine Haftung begründeten.
5Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11.09.2013 als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin eine Kapitalleistung erhalten habe, die eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstelle, weil ein Bezug zum früheren Berufsleben der Klägerin gegeben sei. Diese Kapitalleistung unterliege der Beitragspflicht.
6Hiergegen ist am 11.10.2013 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
7Die Klägerin bezieht sich zur Begründung der Klage auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
8Sie beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben.
10Die im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung vom 22.01.2014 nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, sie habe seitens der Zahlstelle eine Meldung über einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug erhalten. Sie habe keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Meldung, sodass weitere Unterlagen oder individuelle Ausführungen nicht erforderlich seien.
13Die Beklagte hat dem erkennenden Gericht ihre Verwaltungsakte am 18.11.2013 übermittelt.
14Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und mit dem Ergebnis begründet, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufzuheben gewesen ist, da die Beklagte keine hinreichende Sachaufklärung betrieben hat.
17Das Gericht hat sich entschlossen, die Vorschrift des § 131 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anwendung zu bringen. Nach Maßgabe von Satz 1 dieser Norm kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Nach Satz 5 der Vorschrift kann eine Entscheidung nach Satz 1 nur binnen 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
18Letztgenannte Frist ist hier gewahrt. Am Tag der gerichtlichen Entscheidung vom 22.01.2014 hat die am 18.11.2013 bei Gericht eingegangene Verwaltungsakte dem Gericht etwas mehr als 2 Monate vorgelegen. Auch der Tatbestand des Satzes 1 von § 131 Abs. 5 SGG ist erfüllt. Das Gericht hält eine weitere Sachaufklärung für unerlässlich. Die Beklagte hat nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte hier überhaupt keine Sachaufklärung zu der Frage geleistet, ob die an die Klägerin erbrachte Kapitalauszahlung Ergebnis eines Vertrages zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ist. Der auf Bl. 4 des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.09.2013 dem Subsumtionsteil vorangestellte Obersatz, die der Klägerin im Januar 2013 ausgezahlte Kapitalleistung stelle in Höhe von 23.443,29 (EUR) eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil ein Bezug zu dem früheren Berufsleben der Klägerin gegeben sei, erscheint frei erfunden, denn die Beklagte hat nach dem Inhalt der Verwaltungsakte nicht im Ansatz Ermittlungen dazu geführt, wie das frühere Berufsleben der Klägerin ausgestaltet gewesen ist. Die Beklagte verkennt augenscheinlich, dass die Meldepflicht der Zahlstelle nach § 202 SGB V nur Anstoß zur Durchführung von Ermittlungen sein kann, welche dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) genügen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Die Behörde hat nach Abs. 2 alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte im Mindestmaß verpflichtet ist, den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag anzufordern und dessen Inhalt einschließlich etwaiger Nebenabreden zur Kenntnis zu nehmen. Bestehen nach dem Vertragsinhalt vernünftige Restzweifel daran, dass es sich um einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung handelt, ist eine ergänzende Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin zu den Vertragsumständen zu stellen. Erforderlichenfalls ist der Arbeitsvertrag zu sichten. Andere geeignete Ermittlungen können sich anschließen. Die Beklagte würdigt augenscheinlich insgesamt nur unzureichend, dass die für den hiesigen Sachverhalt zentral bedeutsame Vorschrift des § 229 SGB V erhebliches Konfliktpotenzial in sich birgt. Allein die Rechtsdatenbank Juris hat zum Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung insgesamt 244 Verweise auf gerichtliche Entscheidungen zu dieser Vorschrift enthalten. Das erkennende Gericht selbst ist in dem Jahre 2010 in zwei Fällen zu dem Ergebnis gekommen, dass dort betroffene Pflegekassen im Ergebnis Verträge zu Unrecht als Abreden zur betrieblichen Altersversorgung angesehen hatten, und hat den betreffenden Klagen stattgegeben. Die oben genannten Ermittlungen sind auch erheblich im Sinne der zitierten Vorschrift des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG. Eine Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 ist auch sachdienlich. Die Klägerin hat ein Anrecht darauf, dass, bevor sie ein Gericht bemüht, ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführt.
19Der Umstand, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 aufgehoben ist, bedeutet gleichsam, dass eine Rechtsgrundlage für Beitragserhebungen insoweit – zumindest einstweilen – entfallen ist, so dass die von der Klägerin bereits entrichteten Beiträge dieser zu erstatten sind.
20Der Klage war damit stattzugeben, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.

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(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen; in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch zu beantragen. Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen gespeichert. Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.