Sozialgericht Detmold Beschluss, 03. Feb. 2014 - S 9 AS 2274/13 ER

Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
2Der zulässige Antrag des Antragstellers vom 06.12.2013, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem Eingang des Antrags beim Gericht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu gewähren, ist zulässig aber nicht begründet.
3Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
4In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass evtl. in einem Eilverfahren vorläufig über zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren nur noch zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt aus §§ 7, 9, 12 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nach diesen Vorschriften erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind dabei alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partner oder Partnerin, mindestens aber jeweils 3.100 EUR sowie zusätzlich ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
6Dem am 00.00.1952 geborene Antragsteller sowie seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, geboren am 00.00.1952 stehen damit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 19.800 EUR zu. Dem gegenüber verfügt der Antragsteller über Vermögen in Form von einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung sowie eines 7.000 qm großen Olivenhains, jeweils in Griechenland, mit einem von ihm gegenüber dem Finanzamt selber angegebenen Wert von 43.452,46 EUR. Dieses Vermögen übersteigt daher den Gesamtfreibetrag um mehr als 23.000 EUR.
7Sowohl die in Griechenland befindliche Eigentumswohnung, als auch der Olivenhain sind entgegen der Ansicht des Antragstellers auch verwertbare Vermögensgegenstände. Sie fallen nicht unter ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Ebenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland in angemessener Zeit nicht möglich ist. Hierzu reicht auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert zu veräußern seien nicht aus. Der Antragsteller hat keinerlei Verwertungsbemühungen glaubhaft gemacht. Diese ergeben sich auch nicht aus der Akte. Im Gegenteil hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16.01.2014 ausdrücklich erklärt, "dass der Antragsteller nicht bereit ist, die Immobilien in Griechenland zu verwerten, solange er lediglich einen geringen Teil des Wertes dafür erhalten kann". Der Antragsteller hat diesbezüglich jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er für seine Immobilien in Griechenland nur einen Erlös erzielen kann, der als unwirtschaftlich gewertet werden könnte. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei sind von dem Antragsteller auch grundsätzlich Wertverluste hinzunehmen. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichen, muss der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller daher zu Recht lediglich Leistungen in Form eines Darlehens nach § 9 Abs.4 i.V.m. § 24 Abs.5 SGB II bewilligt. Dabei hat die Antragsgegnerin auch zu Recht die Auszahlung des Darlehens von einer dinglichen Sicherung des Anspruches auf Rückzahlung abhängig gemacht, gemäß § 24 Abs.5 Satz 2 SGB II. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf die dingliche Sicherung auch entsprechende Ermessenserwägungen getroffen, wobei nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung Ermessensfehler nicht vorliegen. Insbesondere auch da die Antragsgegnerin zwischenzeitlich dem Antragsteller angeboten hat, auf die dingliche Sicherung zu verzichten, sofern er denn ernsthafte Verwertungsbemühungen nachweise. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens ohne jegliche Sicherung des Rückzahlungsanspruches hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Annotations
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.