Sozialgericht Detmold Urteil, 22. März 2016 - S 8 SO 259/13
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenersatz von mehr als 26.697,64 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1/5 und die Kläger zu 4/5.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Kläger zum Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII für die der Frau B S gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege verpflichtet sind.
3Die am 00.00.1952 geborene Klägerin zu 1) ist die Tochter der am 00.00.1928 geborenen und am 26.02.2012 verstorbenen Frau B S. Der am 00.00.1926 geborene Kläger ist der Ehemann der Frau B S. Die Eheleute S waren jeweils zur Hälfte Eigentümer der von den Eheleuten bis zur stationären Unterbringung der Frau S im Haus am Park in S1-X am 21.06.2007 gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung in der U-Straße 00 in S1-X; der Kläger zu 2) bewohnt die Wohnung weiterhin. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Erben der Frau S.
4Am 22.05.2007 beantragte die Frau B S die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Pflege für ungedeckte Heimkosten. Der Beklagte gewährte der Klägerin in der Folgezeit ab dem 21.05.2007 bis zum 26.02.2012 Leistungen der Hilfe zur Pflege für die ungedeckten Heimkosten unter Berücksichtigung eines von den Eheleuten zu erbringenden Kostenbeitrages. Der Kostenbeitrag war Gegenstand des Klageverfahrens S 2 (6) SO 143/08 und wurde von den Eheleuten nicht gezahlt. Durch Urteil vom 26.10.2010 wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Bezüglich der mangels Zahlung des Eigenbeitrages offenen Heimkosten wurde ein Klageverfahren vor dem Landgericht Bielefeld geführt. Durch Versäumnisurteil vom 03.02.2012 wurde die Frau S verurteilt, an die Evangelische Stiftung S1 als Trägerin des Pflegeheimes einen Betrag von 23.647,97 EUR zu zahlen.
5Mit Bescheid vom 08.03.2013 forderte der Beklagte die Kläger zur Leistung eines Kostenersatzes für gewährte Sozialhilfe in Höhe von 33.697,64 EUR gemäß § 102 SGB XII auf. Die Frau S habe sich in der Zeit vom 21.06.2007 bis 26.02.2012 im Haus im Park in S1-X befunden. In diesem Zeitraum seien nicht durch Pflegekassenleistungen sowie den Eigenanteil aus dem Einkommen des Ehemannes zu deckende Heimpflegekosten in Höhe von 55.451,13 EUR aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden. Gemäß § 102 SGB XII seien die Erben zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden seien und den Betrag von 2.244 EUR überstiegen. Es könne daher ein Ersatzanspruch in Höhe von 53.207,13 EUR geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht der Erben gehöre zu den Nachlassverbindlichkeiten, sodass die Erben lediglich mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses hafteten. Die verstorbene Frau S sei zur Hälfte Miteigentümerin der Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses U-Straße 00 gewesen mit einem Wert von 74.000 EUR, wovon 37.000 EUR auf die Frau S entfielen. Dieser Nachlass sei noch um die Bestattungskosten von 1.058,36 EUR zu bereinigen, sodass abzüglich des Freibetrages von 2.244 EUR ein Ersatzanspruch von 33.697,64 EUR verbleibe. Die Forderung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld sei nicht von dem Nachlass in Abzug zu bringen, denn es handele sich hierbei um den Eigenanteil der Eheleute S, den diese aus dem eigenen Einkommen zu erbringen gehabt hätten. Die Erben hafteten für den Ersatzanspruch gemäß § 102 SGB XII als Gesamtschuldner. Hiergegen legten die Kläger am 09.04.2013 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2013 als unbegründet zurückwies.
6Hiergegen haben die Kläger am 16.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Unzutreffend sei bereits, dass der Beklagte von einem Verkehrswert von 74.000 EUR ausgehe. Es seien umfassende Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die den Wert der Eigentumswohnung erheblich reduzierten. Ferner sei die Forderung des Pflegeheimes aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld über 23.647,97 EUR als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB von der Kostenersatzforderung in Abzug zu bringen. Schuldnerin sei die Erblasserin. Der Wert des Nachlasses könne lediglich durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermittelt werden. Bezüglich dieses Klageverfahrens seien ausweislich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Bielefeld noch 1.741,90 EUR nebst Zinsen an die Trägerin des Pflegeheimes zu zahlen. Ferner seien gegnerische Anwaltskosten in Höhe von 1.178,10 EUR zu zahlen, wobei diese Forderung am 07.05.2012 getilgt worden sei. Aus dem Verfahren betreffend den Kostenbeitrag vor dem LSG NRW zum Aktenzeichen L 20 SO 660/10 seien noch eigene Anwaltskosten in Höhe von 1.306,10 EUR offen, die am 07.05.2012 gezahlt worden seien. Die Todesfallversicherung der Frau S habe lediglich einen Betrag von 3.000 EUR gezahlt; die übrigen Kosten hätten die Kläger zu tragen. Ein Ersatzanspruch verbleibe nicht. Die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz würde im Übrigen auch eine besondere Härte bedeuten, da bereits aus dem Nachlass 23.647,97 EUR von den Erben an das Pflegeheim geleistet worden wären.
7Die Kläger beantragen,
8den Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld sei nicht von dem Kostenersatzanspruch in Abzug zu bringen. Es handele sich um den Eigenanteil, der vom SG Detmold im Verfahren S 2 (6) SO 143/08 auch bestätigt worden sei. Dieser sei aus der Rente des Klägers zu 2) zu zahlen gewesen. Es handele sich daher nicht um eine Nachlassverbindlichkeit.
12Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 106 SGG ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh vom 19.02.2015 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verkehrswertgutachten Bezug genommen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 ist insoweit rechtswidrig, als hierin ein Kostenersatz von mehr al 26.697,64 EUR gefordert wird. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Beklagte hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Kostenersatzanspruch für die der Frau B S gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 26.697,64 EUR.
16Anspruchsgrundlage für den Kostenersatzanspruch ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 SGB XII nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 gemäß § 102 Abs. 1 S. 4 SGB XII nicht verpflichtet. Gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt (Nr. 1), soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (Nr. 2), oder soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 3). Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt gemäß § 102 Abs. 4 S. 1 SGB XII in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder Lebenspartners. § 103 Abs. 3 S. 2 und 3 gilt gemäß § 102 Abs. 4 S. 2 SGB XII entsprechend. Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
17Die Kläger sind als Erben der leistungsberechtigten Frau S dem Grunde nach zum Kostenersatz für die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erball aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 55.451,13 EUR verpflichtet.
18Der Höhe nach beläuft sich der Kostenersatzanspruch des Beklagten auf 26.697,64 EUR. Der Wert des Nachlasses beläuft sich im Zeitpunkt des Erbfalles auf 30.000 EUR, von dem die verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 1.058,36 EUR sowie der Freibetrag gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 2.244 EUR in Abzug zu bringen ist. Einziger Nachlassgegenstand ist dabei der hälftige Miteigentumsanteil der Frau S an der Eigentumswohnung in der U-Straße 11 in S1-X, dessen Wert sich ausweislich des Gutachtens des Gutachtersausschusses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh vom 19.02.2015 auf 30.000 EUR beläuft. Der Gutachtersausschuss ermittelt in seinem Gutachten einen Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Bewertungsstichtag 26.02.2012 von 60.000 EUR, der hälftig auf den Anteil der Frau S entfällt. Die Kammer hält das Gutachten für überzeugend. Das Gutachten wurde aufgrund einer Ortsbesichtigung unter Berücksichtigung üblicher Wertermittlungsverfahren erstellt. Insbesondere wurden auch Baumängel und Schäden ausdrücklich vom Gutachterausschuss bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Ausführungen des Gutachtachterausschusses lassen Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse nicht erkennen.
19Neben den Bestattungskosten in Höhe von 1.058,36 EUR sowie dem Freibetrag sind keine weiteren Abzüge vom Nachlasswert vorzunehmen. Insbesondere mindert die Forderung des Pflegeheims aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld über 23.647,97 EUR nebst Nebenforderungen nicht den Wert des Nachlasses. Wie der Wert des Nachlasses zu ermitteln ist, ist im SGB XII nicht weiter geregelt, sondern greift hier eine erbrechtliche Begrifflichkeit auf. Nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben ist der Wert des Nachlasses die Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und dem Passivbestand im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 16.09.2015, § 102 Rn. 39). Diese Begriffsdefinition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 102 SGB XII heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist jedoch nach Auffassung der Kammer darüber hinaus der sozialhilferechtliche Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung des § 102 SGB XII. Die Vorschrift des § 102 SGB XII enthält wie die §§ 103-105 SGB XII auch eine Ausnahme vom Grundsatz der generellen Freiheit vom Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe (Coseriu, a.a.O., § 102 Rn. 9). Diese Regelungen erweitern die Rückabwicklungsmöglichkeiten insbesondere der §§ 44 ff., 50 SGB X mit dem Ziel der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe für Konstellationen, in denen es als unbillig erscheinen würde, wenn die Solidargemeinschaft endgültig für die Kosten der Sozialhilfeleistungen aufkommen müsste (Coseriu, a.a.O., § 102 Rn. 9). Sie ermöglichen einen Rückgriff auf Vermögen, dass zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten als geschütztes Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen war, dessen Schutzwürdigkeit aber nach dem Tod des Leistungsberechtigten entfallen ist. Diese Zweckrichtung ist auch bei der Ermittlung des Nachlasswertes zu berücksichtigen. Danach können jedenfalls solche Verbindlichkeiten nicht vom Wert des Nachlasses in Abzug gebracht werden, die im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis dadurch zustande kommen, dass der Leistungsberechtigte oder eine andere gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtige Person den im SGB XII geregelten Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Würde man diese Verbindlichkeiten im Rahmen des § 102 SGB XII vom Nachlass in Abzug bringen, würde dies gerade nicht zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, sondern zu einer Privilegierung des Leistungsberechtigten gegenüber solchen Leistungsberechtigten führen, die ihren Zahlungsverpflichtungen gemäß SGB XII entsprochen haben.
20Hiervon ausgehend kann die Forderung des Pflegeheims gegen die Frau S über 23.647,97 EUR nebst Nebenforderungen keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Nachlasswertes finden. Die Forderung des Pflegeheimes beruht allein darauf, dass die Eheleute S den Eigenbeitrag zu den Pflegekosten, zu dessen Erbringung sie gemäß § 92 a SGB XII verpflichtet waren, tatsächlich nicht an das Pflegeheim erbracht haben.
21Eine besondere Härte im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII liegt ebenfalls nicht vor. Erforderlich ist, dass im Einzelfall für die Bhme einer besonderen Härte gewichtige Gründe persönlicher und wirtschaftlicher Art vorhanden sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.02.2012, Az.: L 8 SO 113/09). Es muss ein besonderer Lebenssachverhalt vorliegen, der von der dem § 102 SGB XII zugrunde liegenden Typik ansonsten nicht abgebildet wird (Bayerisches LSG, a.a.O.). Anhaltspunkte für einen besonderen Härtefall liegen nicht vor. Soweit die Kläger nach dem Tod der Frau S bereits die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld titulierte Forderung beglichen haben, führt dies nicht zu einem Härtefall. Es handelte sich hierbei um den Eigenanteil der Eheleute zu den Pflegekosten, dessen Aufbringung aus dem eigenen Einkommen ihnen zu Lebzeiten der Frau S nach den Regelungen des § 92 a SGB XII gerade zumutbar war. Dass der Eigenbeitrag von den Eheleuten S zu Lebzeiten der Frau S nicht erbracht wurde, führt nicht dazu, dass nun der Zugriff auf den Nachlass durch den Sozialhilfeträger eine besondere Härte darstellt. Der Einkommenseinsatz gemäß § 92 a SGB XII und der Kostenersatz gemäß § 102 SGB XII bestehen unabhängig voneinander. Insbesondere führt er auch nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme der Eheleute S, da der Kostenersatz für solche Leistungen gefordert wird, die der Frau S rechtmäßig vom Sozialhilfeträger erbracht wurden und die gerade für die Kosten erbracht wurden, die nicht selbst von den Eheleuten S aus dem eigenen Einkommen aufzubringen waren. Die Haftung des Nachlasses ist gerade weitergehend als die Haftung zu Lebzeiten, da es beim Nachlass das lebzeitige Schonvermögen nicht mehr gibt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.