Sozialgericht Detmold Urteil, 03. Nov. 2015 - S 2 SO 207/11
Tenor
Der Bescheid vom 23.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 Leistungen der stationären Hilfe für die Maßnahme in der Evangelischen Diakoniestiftung I durch Übernahme der dort angefallen Kosten zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten der stationären Hilfe für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2010.
3Am 01.05.2010 wurde die Klägerin in eine stationäre Maßnahme der Ev. Diakoniestiftung I aufgenommen.
4Die Klägerin beantragte am gleichen Tag über die Einrichtung zugleich die Kostenübernahme bei dem Beklagten. Sie sei gestern aus der Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern bewohne, zu ihrem Freund nach I geflüchtet. Da ihr Freund Bewohner der Einrichtung der Diakoniestiftung I sei, könne sie nicht dauerhaft bei diesem verbleiben. Nach Hause könne sie aus Angst nicht mehr zurück. Auch sonst habe sie keine Möglichkeit, bei Angehörigen oder Freunden unterzukommen. Die letzten Jahre seien geprägt von körperlicher und seelischer Gewalt durch ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter. Sie lebe mit ihrem Mann und den Kindern im Hause der Schwiegereltern. Das Sorgerecht liege bei den Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege bei den eigenen Schwiegereltern. Nur aus Angst, die Kinder zu verlieren, habe sie die Gewalt, die gegen sie ausgeübt wurde, bis gestern durchgehalten. Mit Hilfe ihrer eigenen Mutter sei es ihr gestern gelungen, das Haus zu verlassen. Sie sei mit ihrer Situation total überfordert. Sie habe durch die Gewalterfahrungen der letzten Jahre verlernt, sich durchzusetzen. Sie lehne die Unterbringung in einem Frauenhaus ab. Am 05.05.2010 wurde ein Hilfeplan von der Diakoniestiftung erstellt. Dieser führt aus, die Klägerin fühle sich völlig hilflos und habe keine Hoffnung, diese Umstände aus eigener Kraft verbessern zu können. Nur eine intensive stationäre Hilfe könne verhindern, dass sich ihre Lebenssituation weiter verschlimmere. Nur durch die enge Begleitung im Rahmen der stationären Hilfe sei eine Stabilisierung der Lebenssituation möglich, die für den dauerhaften Übergang in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben erforderlich sei. Es werde eine Maßnahme des Leistungsstyps 29 vorgeschlagen, also Integrationshilfe für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ohne Tagesstrukturierung, die in allen Lebensbereichen Förderung benötigen und vorübergehend auf die Übernahme alltäglicher Versorgungsleistungen angewiesen sind. Für den weiteren Inhalt wird auf den Hilfeplan vom 05.05.2010 Bezug genommen.
5Mit Bescheid vom 23.06.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Anhand des geschilderten Sachverhalts gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei den geschilderten Problemen nur um vorübergehende Probleme handle. Die akute Wohnungslosigkeit hätte durch die Aufnahme in ein Frauenhaus verhindert werden können. Auch der Lebensunterhalt wäre dann sichergestellt gewesen. Auch ambulante Hilfe für die Aufarbeitung der Gewalterfahrung hätte dort geleistet werden können. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Inzwischen liege auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie C vom 15.04.2010 aus dem Verfahren über die Einrichtung der Betreuung für die Klägerin vor. Aus diesem ergebe sich ebenfalls der Hilfebedarf nach § 67 SGB XII. Der Beklagte veranlasste sodann die Erstellung eines weiteren Hilfeplans durch die Diakoniestiftung. Der Hilfeplan vom 04.10.2010 empfiehlt erneut stationäre Hilfen nach §§ 67-69 SGB XII vom Leistungstyp 29. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine stationäre Betreuung sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr handle es sich um vorübergehende soziale Schwierigkeiten, die aus eigener Kraft und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ambulanter Hilfe hätten überwunden werden können.
6Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie wiederholt ihre Ausführungen und weist erneut auf die familiäre Situation und die zugleich bei ihr festgestellte Spielsucht hin.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid vom 23.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr im Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 Leistungen der stationären Hilfe für die Maßnahme in der Ev. Diakoniestiftung I durch Übernahme der dort angefallen Kosten zu gewähren.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er wiederholt ebenfalls seine Begründung, die Aufnahme in einem Frauenhaus und be-gleitende ambulante Maßnahmen wären ausreichend gewesen. Die stationäre Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen.
12Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2011 ist rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der stationären Behandlung vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011.
15Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind gemäß § 67 SGB XII Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
16Die Klägerin befand sich durch das Verlassen der ehelichen Wohnung unter Zurücklassung der gemeinsamen Kinder bei Ehemann und Schwiegereltern im Lichte ihrer Spielsucht und der von ihr geschilderten Gewaltsituation in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten. Dabei war auch die stationäre Maßnahme zur Überzeugung des Gerichts erforderlich. Denn subsidiäre Maßnahmen waren hier nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Aufnahme in ein Frauenhaus mit gleichzeitiger ambulanter Therapie, wie von dem Beklagten behauptet, nicht ausreichend gewesen. Der Beklagte hat keinerlei Ermittlungen durchgeführt, die den von ihr eingenommenen Standpunkt belegen würden. Vielmehr sprechen sowohl der Hilfeplan vom 05.05.2010 als auch der im Widerspruchsverfahren von dem Beklagten angeforderte Hilfeplan vom 12.10.2010 sich eindeutig für eine stationäre Maßnahme unter Zuordnung zu dem Leistungstyp 29 nach der Klassifizierung des Beklagten aus. Zielgruppe des Leistungstyps 29, der Integrationshilfe für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ohne Tagesstrukturierung sind Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die in allen Lebensbereichen Förderungen benötigen und vorübergehend auf die Übernahme alltäglicher Versorgungsleistungen angewiesen sind. Dass hier eine solche Situation vorlag, ergibt sich aus den beiden Hilfeplänen und auch aus dem nervenfachärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie C vom 15.04.2010 aus dem gerichtlichen Verfahren über die Anordnung einer rechtlichen Betreuung. Das dortige Gutachten ist im gleichen Zeitraum wie die Antragstellung bei dem Beklagten erfolgt. Es war im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich zwei Wochen alt. In dem Gutachten werden eine mittelgradige depressive Episode und einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Sinne einer Impulskontrollstörung mit pathologischen Spielen diagnostiziert. Die Symptomatik sei eindeutig als psychische Krankheit zu werten. Das Spielen diene dazu, Probleme und negative Stimmungen wie Ängsten, Depressionen und Schuldgefühlen zu entkommen. Sie befinde sich aktuell in der für Spielsüchtige so genannten Verzweiflungsphase mit Schuldentwicklung, Veränderung der Persönlichkeitsstruktur, Reizbarkeit, Ruhelosigkeit, Schlafstörungen, völligem gesellschaftlichen Rückzug, Entfremdung von Familie und Freunden, Verlust der gesellschaftlichen Stellung, wiederholtem tagelangen Spielen, Gewissenbissen, Hoffnungslosigkeit, fraglichen Selbstmordgedanken und Lebensmüdigkeit. Das ständige Spielen im Internet betrage 12 Stunden am Tag. Angesichts dieser geschilderten Situation ist das Gericht davon überzeugt, dass hier eine stationäre Maßnahme zur Überwindung der Situation erforderlich war. Jede lediglich ambulante Unterstützung hätte schon wieder Raum geschaffen, der Spielsucht nachzugeben. Dies gilt umso mehr in der Phase der emotionalen Belastung, da die Klägerin sich entschieden hatte, nun das für von ihr geschilderte, gewalttätige Umfeld der ehelichen Wohnung im Hause der Schwiegereltern um den Preis zu verlassen, die beiden Kinder dort zurückzulassen. Hier hätte die Aufnahme in ein Frauenhaus der Klägerin nicht genügend Rückhalt bieten können.
17Einzige denkbare vorrangige Leistung hätte eine Maßnahme nach §§ 53, 54 Abs.1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit § 26 SGB IX sein können, indem die stationäre Maßnahme dann als medizinische Eingliederungsmaßnahme zu betrachten wäre. Insoweit ändert sich jedoch weder die tatsächliche Art der Maßnahme noch die Zuständigkeit des Beklagten, weshalb diese Frage letztlich dahinstehen kann, so dass die Abgrenzung von § 67 SGB XII zu §§ 53, 54 SGB XII in diesem Fall letztlich sogar offenbleiben kann.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
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welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.