Sozialgericht Bayreuth Urteil, 20. März 2017 - S 10 AL 157/16

published on 20/03/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Urteil, 20. März 2017 - S 10 AL 157/16
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs wegen Urlaubsabgeltung.

I.

Der am 1966 geborene Kläger war seit 1.11.2011 bei der Fa K. in N. als versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber am 29.7.2016 zum 31.8.2016. In der Arbeitsbescheinigung vom 5.8.2016 gab er an, dem Kläger stehe noch Urlaubsabgeltung bis zum 9.9.2016 zu.

Am 2.8.2016 meldete sich der Kläger arbeitsuchend und mit Wirkung vom 1.9.2016 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Mit verfahrensgegenständlichem Ruhensbescheid vom 28.9.2016 stellte die Beklagte das Ruhen des dem Grunde nach zustehenden Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 1.9.2016 bis 9.9.2016 gem. § 157 SGB III fest. Mit Zahlungsbescheid vom gleichen Tag führte sie diesen Ruhensbescheid für den genannten Ruhenszeitraum aus (täglicher Leistungsbetrag 0,00 €) und teilte - was nicht entscheidungsrelevant ist - mit, dass für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis 23.11.2016 noch keine Entscheidung getroffen wurde („Über den Auszahlungsanspruch erhalten Sie ein gesondertes Schreiben“) und wies ab 24.11.2016 die Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 29,44 € ein.

Am 6.10.2016, 16:48 Uhr, legte die Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Ruhensbescheid Widerspruch ein. Der Kläger habe nur deshalb eine Abgeltung erhalten, weil er krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht mehr einbringen konnte. Es dürfe deshalb die Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen führen.

Die frühere Arbeitgeberin teilte mit, dass lt dem am 6.9.2016 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich zwar das Arbeitsverhältnis nach wie vor am 31.8.2016 endete, dem Kläger aber ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 18 Tage und eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zustehe.

Mit Änderungs-Ruhensbescheid vom 10.10.2016, der ausdrücklich gem. § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde, stellte die Beklagte daraufhin das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 1.9.2016 bis 26.9.2016 (18 Urlaubstage) gem. § 157 SGB III fest und führte diesen Änderungs-Ruhensbescheid mit Änderungs-Bewilligungsbescheid vom gleichen Tag (der ebenfalls gem. § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde) aus, in dem im Ruhenszeitraum vom 1.-26.9.2017 der tägliche Leistungsbetrag mit 0,00 € bestimmt wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 (Az.:) wies sie den Widerspruch gegen den Ruhensbescheid vom 28.9.2016 in der Fassung des Änderungs-Ruhensbescheides vom 10.10.2016 entsprechend der eindeutigen und unmissverständlichen Regelung des § 157 Abs. 2 SGB III als unbegründet zurück. Da der Kläger seinen bezahlten Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura einbringen konnte, sei dieser gem. § 7 Abs. 4 BUrlG durch eine Geldleistung abzugelten gewesen. Die für 18 nicht genommene Urlaubstage gewährte Abgeltung führe zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs im verfügten Umfang.

Die hiergegen von der Bevollmächtigten der Klägerin am 17.10.2016 zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage wurde am 8.2.2017 unter Vorlage des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 6.9.2016 dahin begründet, es bestehe keine Veranlassung, dem Kläger für 17 Tage Arbeitslosengeld vorzuenthalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.3.2017 beantragt die Bevollmächtigte des Klägers,

den Ruhensbescheid vom 28.9.2016 in der Gestalt seines Änderungsbescheides vom 10.10.2016, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 aufzuheben und dem Kläger in der Zeit vom 1.9.2016 bis 26.9.2016 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen

und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie den Inhalt seiner Verwaltungsakten. Im arbeitsgerichtlichen Vergleich sei eine Urlaubsabgeltung für 18 Urlaubstage vereinbart worden. Hätte der noch zustehende Urlaub an das Ende des Arbeitsrechtsverhältnisses angehängt werden können, hätte er bis 26.9.2016 gedauert. Bis dahin ruhe auch das Arbeitslosengeld. Ab 27.9.2016 sei Arbeitslosengeld für die volle Anspruchsdauer von 450 Tagen bewilligt worden.

Die Akten der Beklagten sind zum Verfahren beigezogen worden und liegen der Entscheidung des Gerichts zugrunde. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich verwiesen.

Gründe

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlichen vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht nur der Ruhensbescheid vom 28.9.2016 und der Änderungsruhensbescheid vom 10.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2016, mit dem die Beklagte als eigenständige Verfügung (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs festgestellt hat (vgl dazu Bundessozialgericht , Urt v 3.6.2004, Az.: B 11 AL 71/03 R, in: SGb 2004, 479), sondern auch der Bewilligungs-Zahlungsbescheid der Beklagten vom 28.9.2016 und der Änderungs-Bewilligungszahlungsbescheid vom 10.10.2016 über die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 27.9.2016, soweit sie darin in Ausführung der Ruhensbescheide für die Zeit vom 1.9.2016 bis 26.9.2016 die Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG bilden diese Zahlungs-Bescheide eine rechtliche Einheit mit den ihnen zugrundeliegenden Ruhensbescheiden (vgl für Sperrzeiten: BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 17 S. 78; BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 19 S. 93; BSGE 96, 22 ff = SozR 4-​4300 § 144 Nr. 12, jeweils RdNr. 10) und sind deshalb nicht gesondert anzufechten. Gegen diese vier Bescheide (hiervon geht das Gericht zugunsten des Klägers aus) wehrt sich der Kläger zutreffend mit der am 17.10.2016 erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG.

Diese form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist jedoch nicht begründet.

II.

Gem. § 157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.

An diese gesetzliche unmissverständliche Regelung sind Beklagte wie auch das Gericht ohne Wenn und Aber gebunden. Der Kläger hat lt. dem von seiner Bevollmächtigten vorgelegten arbeitsgerichtlichen Vergleich für 18 Urlaubstage eine Abgeltung erhalten. Damit ruht der Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit vom 1.9.2016 bis 26.9.2016. Dabei ist völlig unerheblich, weshalb der Urlaub nicht während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses genommen werden konnte. Entscheidend ist allein, dass noch zustehender Urlaub existierte, für den eine Abgeltung gezahlt wurde.

III.

Die angefochtene Entscheidung der Beklagten begegnet demnach keinen Bedenken. Es war daher zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Annotations

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.