Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 07. Dez. 2015 - S 3 R 11/15

published on 07.12.2015 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 07. Dez. 2015 - S 3 R 11/15
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid vom 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 2. September 2013 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und über den Antrag vom 16. November 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Podologin.

Die am 1976 geborene Klägerin hat bei der Beklagten am 23.11.2012 Leistungen zur medizinischen Teilhabe (stationär) beantragt und zugleich eine Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) beigefügt.

Die Beklagte hat der Klägerin zunächst ein stationäres Heilverfahren in der R.-Klinik in B. K. gewährt in der Zeit vom 05.06.2013 bis zum 17.07.2013. Die Diagnosen des Heilverfahrens-Entlassungsbericht vom 17.07.2013 lauten:

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; teilremittiert.

2. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ; gebessert.

3. Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD).

4. Obstipation.

Zugleich wurde festgestellt, dass die Klägerin einer Tätigkeit als Arzthelferin unter drei Stunden und einer anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich und mehr nachgehen könne.

Mit dem Bescheid vom 21.08.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt dem Grunde nach und hielt zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Beklagten für erforderlich. Die Klägerin wandte sich mit dem Schreiben (Fax) vom 29.08.2013 an die Beklagte und bedankte sich für die Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie bat um Ermöglichung der Ausbildung zur Podologin. Die Beklagte erließ den Bescheid vom 02.09.2013 und entschied, dass dem Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur Podologin nicht entsprochen werden könne. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin seien Tätigkeiten mit Zeitdruck, überwiegender Reisetätigkeit, vorwiegendem Publikumsverkehr, pädagogische/therapeutische Tätigkeiten zu vermeiden, sowie Tätigkeiten, mit besonderen Anforderungen an die geistige, psychische Belastbarkeit und das Umstellungs-/Anpassungsvermögen, mit gehobener Verantwortung, mit Stressbelastung und Kontaktfähigkeit.

Weitere alternative Formen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden auf Wunsch der Klägerin gerne überprüft. Die Klägerin wandte sich telefonisch an die Beklagte (vgl. Aktennotiz Blatt 57 der Beklagtenakte) und legte mit dem Schreiben vom 25.09.2013 Widerspruch ein.

Die Beklagte erließ den Bescheid vom 07.10.2013, durch den sie zur Abklärung der beruflichen Eignung eine Arbeitserprobung bewilligte in dem Berufsförderungswerk E.. Dort führte die Klägerin in der Zeit vom 27.11. bis zum 18.12.2013 eine Maßnahme zur erweiterten Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung durch. Die E.-Schulen, Berufsförderungswerk, erstattete den Ergebnisbericht vom 20.01.2014 gegenüber der Beklagten. Dort wurden die Ergebnisse der testpsychologischen Eignungsuntersuchung festgehalten und die Ergebnisse der Klägerin in verschiedenen Berufsbereichen festgehalten, nämlich

– Sozial-medizinische Berufe (Podologin)

– Soziale Berufe (Podologin)

– Kaufmännische und verwaltungsbetonte Berufe

– Hotelberufe

– IT-Berufe

– Handwerklich-technische Grunderprobung und

– Zeichentechnische Berufe.

Frau H. K. (Ärztin am BFW E.) hielt in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 21.01.2014 unter anderem fest, dass aufgrund des komplexen Krankheitsbilds die Umschulung zur Podologin in der Gesamtschau auch aus nervenärztlicher Sicht als erfolgversprechend für die berufliche Reintegration erscheine. Unter anderem wurde ausgeführt, dass das Tätigkeitsspektrum der Podologin, verglichen mit dem einer Arzthelferin, erheblich eingeschränkt und überschaubar sei, der Publikumsverkehr klar definiert. Das Arbeitsumfeld biete konstante Strukturen. Eine nervenärztliche Begutachtung durch Dr.R. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) ergab, dass für die Klägerin ein Arbeitsumfeld anzustreben sei, das ihr größtmögliche Selbstbestimmung ermögliche. Potentiell retraumatisierende Konstellationen, wie bei abhängiger Beschäftigung könnten vermieden werden. Unter dieser Voraussetzung sei der Klägerin eine Tätigkeit, die auch den Umgang mit Menschen beinhalte, z. B. als Podologin, möglich. Entscheidend sei dabei, dass die Klägerin ein Höchstmaß an Kontrolle über ihr eigenes Handeln gewährt werde.

Die Klägerin wandte sich am 27.02.2014 an die Beklagte und teilte mit, dass sie sich Gedanken gemacht habe. Sie interessiere sich alternativ für die Berufe Verwaltungangestellte oder Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen. Die Klägerin beabsichtigte die Maßnahme in M. (BFW K.) durchzuführen. Die Tochter der Klägerin ziehe demnächst nach M.. Die Klägerin bat um Mitteilung, ob die obengenannten Berufe und eine US im BFW K. zugestimmt werde. Wenn dem zugestimmt werden könne, werde sie den Widerspruch zurückziehen. Weiterer telefonischer und schriftlicher Kontakt zur Klägerin fand statt. Es existiert auf Blatt 138 ein Vermerk vom 10.02.2014, nachdem die Klägerin den Widerspruch zurückzog, da die Umschulung zur Verwaltungsangestellten in M. bewilligt werde. Mit dem Bescheid vom 12.03.2014 bewilligte die Beklagte die Teilnahme an einem Reha-Vorbereitungslehrgang für die Dauer von voraussichtlich drei Monaten im Berufsförderungswerk K. in M.. Die Maßnahme begann am 09.04.2014 und endete am 08.07.2014. Das Berufsförderungswerk K. fertigte eine Vorab-Mitteilung über die von der Klägerin gezeigten Leistungen. Nach dem Bericht hatte die Klägerin durchwegs gute Leistungen in den Proben gezeigt, was sehr für die Belastbarkeit der Klägerin spreche. Zum Thema „Podologie“ sprach der Bericht aus, dass in der jetzigen Verfassung der Klägerin eine spätere Berufstätigkeit in diesem Bereiche nicht vorstellbar sei, wohl im Hinblick auf Kundenkontakt als auch wegen der Hierarchien, insbesondere mit Vorgesetzten.

Die Klägerin wandte sich am 27.06.2014 an die Beklagte (telefonisch). Es existiert ein Vermerk auf Blatt 185 der Beklagtenakte. Die Reha-Beraterin bat um dringende Entscheidung (sobald eine Stellungnahme der Therapeutin der Klägerin da sei), ob trotz der aktuellen Stellungnahme vom BFW eine Probezeit von drei Monaten in einer Umschulungsmaßnahme zur Podologin im BFW gewährt werden könne.

Mit Schreiben (Fax) vom 27.06.2014 wandte sich die Leiterin der Berufsfachschule für Podologie an die Reha-Beraterin und nahm Stellung zur Vermeidung der Stressbelastung als selbstständige Podologin.

Die Kläger wandte sich mit Schreiben vom 03.07.2014 an die Beklagte (vgl. Blatt 193 mit Rückseite). Darin bedankte die Klägerin sich über den Hinweis auf die Möglichkeit einer erneuten Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und lehnte diesen Antrag sogleich mit dem Bescheid vom 04.07.2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gewünschten Ausbildung zur Podologin weiterhin nicht zugestimmt werden könne und hierfür auch keine Kosten übernommen werden könnten, da der Beruf der Podologin nicht leidensgerecht sei und mit dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild nicht vereinbart sei.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 04.07.2014 mit dem Schreiben vom 24.07.2014 Widerspruch en. Der Bevollmächtigte der Klägerin begründete den Widerspruch mit dem Schreiben vom 09.10.2014. Mit dem Bescheid vom 11.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie blieb bei der bereits bisher geäußerten Auffassung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 08.01.2015. Mit der Klageschrift legte der Bevollmächtigte zugleich die Klagebegründung vor und gab den wesentlichen Inhalt des bisherigen Verfahrens zutreffend wieder. Insbesondere wies er auf die Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 18.12.2014 hin und dem Bericht der Therapeutin S. K. vom 28.06.2014. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Medizinische Dienst ohne nachvollziehbare Begründung das angestrebte Berufsbild als nicht leidensgerecht anbiete. Auch im genehmigten Umschulungsberuf zur Verwaltungsfachangestellten müsse in hierarchischen Strukturen gearbeitet werden. Auch setze sich der Widerspruchsbescheid inhaltlich nicht mit den einzelnen Argumenten auseinander.

Der Bevollmächtigte hat folgenden Klageantrag gestellt:

1. Den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014, zugegangen am 12.12.2014, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Podologin zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.01.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat im Klageverfahren Berichte der Klinik W. zum Verfahren beigezogen sowie Befundberichte von Dr. H. und Dr. W.Sodann hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 08.05.2015 Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung beauftragt. In der Anlage zur Beweisanordnung hat das Gericht für Dr. K. aus dem Berufsinformationsdienst der Arbeitsagentur - Berufenet - das Berufsbild der Podologin ermittelt. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 07.09.2015 zu folgenden Diagnosen:

Bei der Klägerin besteht eine schwerwiegende Störung der Persönlichkeit mit abnormer Selbst- und Weltsicht, es finden sich Störungen der Kommunikation, der Kontrolle von Emotionen und eine Tendenz sich in Beziehungen ständig zu reiben und hierarchische Strukturen kaum zu akzeptieren, wobei dann in Stresssituationen auch Störungen der Realitätsprüfung deutlich werden. Auf dem Boden dieser Persönlichkeitsstörung kommt es immer wieder zu Stimmungseinbußen mit bis zu mittelschweren depressiven Zuständen.

Außerdem stellte er fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund dieser seelischen Erkrankung bereits gemindert sei. Eine Tätigkeit als Arzthelferin sei nicht mehr zumutbar. Die Klägerin könne aus medizinischer Sicht die Tätigkeit einer Podologin wenigstens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.

Nach Zuleitung dieses Gutachtens an die Beteiligten gab die Beklagte die Stellungnahme vom 09.10.2015 ab und führte aus, dass weiterhin der angestrebte Umschulungsberuf (Podologin) als nicht leidensgerecht anzusehen sei.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.10.2018 auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt bis 20.11.2015.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte, das von Dr. K. erstattete medizinische Sachverständigengutachten sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich insofern als begründet, als die Beklagte über den Antrag vom 16.11.2012 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) nochmals entscheiden muss und dabei auch den Beruf der Podologin als möglichen Umschulungsberuf in Betracht ziehen muss. Allerdings ist der Beruf der Podologin nicht der einzig denkbare Umschulungsberuf. Insofern war die Klage abzuweisen.

1. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Ab. 2 Sätze 1 und 2 SGB X).

Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (44 Abs. 3 SGB X).

Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB X beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung. Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes betreffen, sind für die Entscheidung nach § 44 SGB X nicht von Belang (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.09.2015, Az. L 2 P 22/13).

Gemäß § 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) können Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch die begehrte Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert werden kann.

Gemäß § 9 SGB VI erbringt die Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Ermessensleistungen. Der Rentenversicherungsträger bestimmt in jedem Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Wünsche des Versicherten können nach § 33 Satz 1 und 2 SGB I berücksichtigt werden. Wegen der in § 16 SGB VI enthaltenen Verweisung auf die §§ 33 bis 38 des SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen, zu denen auch die vom Kläger erstrebte berufliche Ausbildung im Elektronikbereich zählt (§ 33 Abs. 3 SGB IX), Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) ( Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.06.2004, Az. L 5 RJ 648/03).

Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Eine Ermessenentscheidung ist rechtswidrig bei

– Ermessensnichtgebrauch, d. h., wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht hat,

– Ermessensunterschreitung, d. h. wenn die Verwaltung ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat,

– Ermessensüberschreitung, d. h. wenn sich die Behörde nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten hat,

– Ermessensfehlgebrauch, d. h. wenn die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn 27).

Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessenentscheidung findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt. Das Gericht überprüft nur, ob einer der in Rn 27 aufgeführten Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., ‚§ 54 Rn 28).

2. Dies bedeutet für die vorliegende Klage:

Sowohl am 02.09.2013, als die Beklagte mit dem Bescheid vom 02.09.2013 den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur Podologin abgelehnt hatte, als auch am 04.07.2014, als die Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2014 über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X entschied, als auch am 11.12.2014, als die Beklagte den Widerspruchsbescheid erließ und auch heute noch, kommt für die Klägerin als geeigneter Umschulungsberuf der Beruf einer Podologin in Betracht.

Dies ergibt sich aus der Auswertung der Unterlagen der Beklagtenakte unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. K. vom 07.09.2015.

Aufgrund der nervenärztlichen Diagnosen bestehen bei der Klägerin erhebliche Funktionsstörungen. Eine deutliche Einengung der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz ist gegeben, dies gilt auch für die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Die Klägerin hat keine Verantwortungskompetenz und die Gruppenfähigkeit ist in hohem Maße eingeschränkt. Die Klägerin kann sich kaum äußeren Strukturen anpassen und sich nicht in ein hierarchisches System einordnen. Die Tätigkeit als Arzthelferin ist nicht mehr denkbar.

Hervorzuheben ist, dass die Tätigkeit als Podologin ein klar definiertes Arbeitsumfeld hat. Die Tätigkeit ist im Vergleich zur Arzthelferin weit weniger stressbelastet. Die Klägerin kann sich auf einen Probanden konzentrieren. Rivalisieren und ein sich behaupten ist in diesem Beruf nicht erforderlich.

Zwar ist zutreffend, dass eine Tätigkeit als Podologin mit Publikumsverkehr verbunden ist. Es handelt sich hier aber nur um eine Zweierbeziehung und es ist nicht notwendig, dass sich die Klägerin in ein hierarchisches System einbinden muss. Diese strukturierte sachbezogene Tätigkeit im Beruf der Podologin kann die Klägerin realisieren.

Hinzuweisen ist insbesondere auch auf die Stellungnahme der Ärztin am BFW E. vom 21.01.2014. Dort ist ausgeführt worden, dass aufgrund des komplexen Krankheitsbildes die Umschulung zur Podologin auch aus nervenärztlicher Sicht als erfolgversprechend für die berufliche Reintegration erscheine.

Ebenso hat die Nervenärztin Dr. R. am 18.12.2013 in ihrem nervenärztlichen Gutachten festgestellt, dass unter den beschriebenen Voraussetzungen der Klägerin eine Tätigkeit, die auch den Umgang mit Menschen beinhaltet, z. B. als Podologin, möglich sei.

Also ist festzustellen, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht alle geeigneten Berufe in das Spektrum der möglichen Umschulungsberufe einbezogen hat. Daher liegt ein Fall der Ermessensunterschreitung (vgl. zur Definition bereits oben) vor.

Allerdings ist es auch nicht so, dass nur und ausschließlich der Beruf einer Podologin für die Klägerin geeignet wäre bzw. am 02.09.2013 oder 04.07.2014 oder 11.12.2014 ausschließlich geeignet gewesen wäre.

Die Beklagte war also nicht im Hinblick auf eine Ermessensreduzierung auf Null und die Beschränkung der Ermessensentscheidung auf eine einzige Möglichkeit verpflichtet, gerade und nur die Umschulung zur Podologin in Betracht zu ziehen.

Insofern war auch die Klage abzuweisen.

Die Beklagte muss über den Antrag der Klägerin vom 02.09.2013 erneut entscheiden und bei dieser Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass der Beruf der Podologin ein geeigneter Beruf für die Klägerin wäre.

Weitere denkbare Alternativen für eine spätere berufliche Tätigkeit ergeben sich aus den bereits durchgeführten Testungen und Maßnahmen.

3. Um den Weg zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag vom 02.09.2013 freizumachen, hebt das Gericht zunächst den Bescheid vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 auf. Das Gericht ist zur Aufhebung dieser Bescheide befugt, weil sie unmittelbarer Streitgegenstand sind und rechtswidrig sind insofern, als sie unzutreffend davon ausgehen, dass der Beruf der Podologin für die Klägerin ein ungeeigneter Umschulungsberuf ist.

4. Für eine erneute Entscheidung über den Antrag vom 16.11.2014 muss auch der Bescheid vom 02.09.2013 zurückgenommen werden.

Hierzu ist das Gericht jedoch nicht befugt, weil nach § 44 Abs. 3 SGB X über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde entscheidet.

Das Gericht kann jedoch die Beklagte als zuständige Behörde dazu verpflichten, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 02.09.2013 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Allerdings kann das Gericht die Beklagte nicht dazu verpflichten, den Bescheid vom 02.09.2013 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für eine Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit steht der Beklagten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X ein Ermessensspielraum zu.

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Unterscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Rolle spielt, weil Umschulungen in der Vergangenheit nicht durchgeführt werden.

§ 44 Abs. 1 SGB X ist im vorliegenden Falle nicht einschlägig. § 44 Abs. 1 SGB X ist Lex specialis gegenüber § 44 Abs. 2 SGB X und nur anwendbar, wenn entweder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Umschulung zur Podologin hat die Beklagte nicht zu Unrecht nicht erbracht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 30.09.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über höhere Leistungen zur Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK).

Der 1996 geborene Kläger leidet an hyperkinetischen Störungen, einem ADHS-Syndrom, Aggressionen, Vergesslichkeit und Wahrnehmungseinschränkungen. Der Kläger wird von seiner Mutter, R. A., gepflegt.

Am 20.04.2009 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Pflegegeld. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 21.08.2009 ergab einen Grundpflegebedarf von 56 Minuten täglich; außerdem wurde festgestellt, dass die Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in erhöhtem Maße eingeschränkt sei. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27.08.2009 erstmals Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 215 € ab dem 01.04.2009. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 27.08.2009 bewilligte die Beklagte Betreuungsleistungen mit erhöhtem Betrag ab 01.04.2009, im Kalenderjahr 2009 bis 1800 € und ab 2010 bis 2400 €.

Am 27.04.2011 stellte die Mutter des Klägers für diesen einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Höhe des bewilligten Pflegegeldes berücksichtige nicht die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26.03.2009 in Deutschland gelte, gemäß Art. 25 Grundgesetz (GG) Verfassungsrang habe und deshalb über dem SGB XI stehe. Dementsprechend seien die Höchstsätze nach dem SGB XI nicht mehr anzuwenden. Auch seien das System der „Minutenpflege“ nicht mehr anzuwenden und der Hilfebedarf für Demenz bei der Ermittlung des Pflegebedarfs mit einzubeziehen. Daraus ergebe sich für den Kläger ein Hilfebedarf von 40 Stunden pro Woche. Die zusätzlichen Leistungen für die Einschränkung der Alltagskompetenz in Höhe von 200 € je Kind und Monat müssten zur freien Verfügung ausbezahlt werden und nicht nur zur Verwendung über niedrigschwellige Betreuungsdienste. Für den Kläger werde deshalb ein monatlicher Betrag in Höhe von 1470 € bzw. 1510 € gefordert.

Mit Schreiben vom 23.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit, dass er laufend Pflegegeld der Pflegestufe I erhalte und eine höhere Pflegegeldzahlung nach deutschem Recht nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 23.06.2011, bei der Beklagten eingegangen am 24.06.2011, legte die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Nach der UN-Behinderten- rechtskonvention dürfe es keinen Unterschied geben zwischen körperlich, geistig und seelisch Behinderten. Ebenso wenig dürfe es weniger Geld für die ambulante als für die stationäre Pflege geben. Auch dürfe hinsichtlich der Höhe der Leistungen nicht differenziert werden zwischen der Pflege durch Angehörige und der Pflege durch Pflegedienste.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011, zur Post gegeben am 01.08.2011, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung hieß es, die Anwendung übernationalen Rechts sei nicht Aufgabe der Beklagten. Dazu müsste der Gesetzgeber eine Überführung in national bindendes Recht vornehmen.

Dagegen richtet sich die vom Kläger am 01.09.2011 beim Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage.

Bei einer Wiederholungsbegutachtung durch den MDK Bayern vom 11.11.2011 wurde ein Grundpflegebedarf von 135 Minuten täglich ermittelt. Die Voraussetzungen der Pflegestufe II lägen seit Oktober 2011 vor. Die Alltagskompetenz sei nach wie vor in erhöhtem Maße eingeschränkt.

Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2011 dem Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von 430 € monatlich ab dem 01.10.2011.

Eine weitere Begutachtung durch den MDK Bayern vom 07.12.2012 ergab einen Grundpflegebedarf von nur noch 23 Minuten täglich und einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung in Höhe von nur noch 50 Minuten täglich. Die Alltagskompetenz sei nur noch erheblich und nicht mehr in erhöhtem Maße eingeschränkt. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich eine wesentliche Veränderung ergeben.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 07.12.2012 zur Einstellung der Pflegeleistungen an. Zu den Einwänden des Klägers äußerte sich der MDK Bayern am 05.02.2013 nach Aktenlage. Mit Bescheid vom 07.02.2013 hob die Beklagte ihren „Bescheid vom 16.11.2011“, mit dem Leistungen der „Pflegestufe I“ zugesagt worden seien, auf. Die Pflegeleistungen wurden mit dem 28.02.2013 eingestellt. Als Rechtsgrundlage wurde § 48 Abs. 1 SGB X angegeben. Mit weiterem Bescheid vom 07.02.2013 wurde ein Antrag vom 01.02.2013 auf Betreuungsleistungen dahingehend beschieden, dass ab dem 01.02.2013 Leistungen bis zu einem Betrag von 1100 € und ab dem Folgejahr bis zu 1200 € bewilligt wurden. Gegen die Bescheide vom 07.02.2013 legte der Kläger am 05.03.2013 Widerspruch ein. Bei einer Nachbegutachtung durch den MDK Bayern vom 03.07.2013 ergab sich ein Grundpflegebedarf von nur 20 Minuten, aber eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz seit April 2009. Am 04.07.2013 erließ die Beklagte einen Teilabhilfebescheid hinsichtlich der Betreuungsleistungen, die ab dem 01.03.2013 weiterhin in einer Höhe von 200 € monatlich gezahlt wurden. Hinsichtlich der Herabsetzung der Pflegestufe wurde jedoch eine Abhilfe abgelehnt. Ein Widerspruchsbescheid ist hierzu nicht ergangen.

Das SG hat mit Urteil vom 21.02.2013 (Az. S 6 P 89/11) die Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 abgewiesen. Der Kläger hatte schriftsätzlich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und war in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten. Das SG hat im Urteil die Klage so ausgelegt, dass sie darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 zu verurteilen, den Bescheid aus 2009 dahin abzuändern, dass ihm ab April 2009 monatlich 1470 € bzw. 1510 € an Pflegegeld gewährt werden. Das SG hat die so interpretierte Klage als zulässig, aber nicht begründet angesehen. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß der Regelungen des SGB XI gegen Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention liege nicht vor. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 5 UN-BRK (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) vor. Die unterschiedliche Leistungshöhe bei der Pflege durch Angehörige einerseits und bei der Pflege durch ambulante Pflegedienste andererseits knüpfe nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Sinn an, sondern behandle alle Pflegebedürftigen und Behinderten insoweit gleich. Die finanziell höheren Leistungen für ambulante Pflegedienste sollten es einem Behinderten, der keine Angehörigen habe, die ihn pflegten, ermöglichen, seine Pflege sicherzustellen. Auch sei kein Verstoß gegen Art. 7 UN-BRK erkennbar.

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG, das ihm am 28.03.2013 zugestellt worden war, am 24.04.2013 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.

Mit seiner Berufung macht der Kläger erneut eine Diskriminierung der Pflege durch Angehörige gegenüber der Pflege durch Pflegedienste bezüglich der Höhe der Leistungen sowie eine Diskriminierung von Erkrankungen mit hohem allgemeinen Beaufsichtigungsbedarf und geringem Grundpflegeanteil geltend.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 hat der Kläger geltend gemacht, dass die Argumentation im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) betreffend die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige einerseits und beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es ihm nicht um die Finanzierung der Pflege durch Familienangehörige gehe, sondern um die Finanzierung des Einsatzes professioneller Pflegekräfte im Wege des Arbeitgebermodells, also im Wege der Anstellung dieser Pflegekräfte durch den Pflegebedürftigen selbst. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Landshut vom 21.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 27.08.2009 abzuändern und dem Kläger Pflegegeld

- ab dem 01.04.2009 in Höhe von 1.470 €

- ab dem 01.01.2010 in Höhe von 1.510 €

- ab dem 01.01.2012 in Höhe von 1.550 €

- ab dem 01.01.2015 in Höhe von 1.612 €

monatlich zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Prozessual macht der Kläger seinen am 27.04.2011 bei der Beklagten gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der Bescheide vom 27.08.2009 in statthafter Weise in Form einer dreifach gestuften kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG, gerichtet sowohl auf die Aufhebung des den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheides in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides - hier also des Bescheides der Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 - als auch auf Verurteilung der Beklagten, die für rechtswidrig erachteten Verwaltungsakte - also hier die Bescheide der Beklagten vom 27.08.2009 - zurückzunehmen und Pflegegeld in einer Höhe zu bezahlen, wie sie den Leistungen der Pflegestufe III bei ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI oder bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entspricht.

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme ihrer Bescheide vom 27.08.2009 nach § 44 SGB X. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig ist. Beides war bezüglich der Verwaltungsakte vom 27.08.2009 nicht der Fall.

Nicht Gegenstand des Verfahrens wurden gemäß § 96 SGG die Bescheide vom 15.11.2011 über die Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab dem 01.10.2011, vom 07.02.2013 betreffend die Halbierung der zusätzlichen Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI, vom 07.02.2013 über die Einstellung des Pflegegeldes zum 28.02.2013 und vom 04.07.2013 über die Bewilligung von zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe des erhöhten Betrages. Durch diese Bescheide wurden zwar die Bescheide vom 27.08.2009, deren Änderung der Kläger nach § 44 SGB X begehrt, im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert oder ersetzt, nicht jedoch der Bescheid vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011, mit dem ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich der Bescheide vom 27.08.2009 abgelehnt wurde. Hat die Behörde einen Antrag auf Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes nach § 44 SGB X abgelehnt, so wird ein Verwaltungsakt, der den Ausgangsverwaltungsakt für spätere Zeiträume abändert oder ersetzt, nicht gemäß § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB X beurteilt sich nämlich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung (Schütze, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 10). Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes betreffen, sind für die Entscheidung nach § 44 SGB X nicht von Belang. Würde man die sich auf spätere Zeiträume beziehenden Änderungsverwaltungsakte bezüglich des Ausgangsbescheides als Folgebescheide im Sinne der §§ 86 und 96 SGG ansehen, würde auf diesem Wege die Prüfung der Sach- und Rechtslage für spätere Zeiträume in die Überprüfung nach § 44 SGB X einbezogen werden, obwohl dafür ausschließlich das Verfahren nach § 48 SGB X vorgesehen ist.

Dementsprechend kommt es im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Verwaltungsakt zu Recht die Rücknahme ihrer Bescheide vom 27.08.2009 abgelehnt hat, ausschließlich darauf an, ob diese Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse rückblickend rechtmäßig waren, wobei ohne Bedeutung ist, ob sich die Sach- und Rechtslage bezüglich dieser Dauerverwaltungsakte zu einem späteren Zeitpunkt geändert hat. Dies war der Fall. Die Verwaltungsakte vom 27.08.2009 waren im Zeitpunkt ihres Erlasses auch aus heutiger Sicht rechtmäßig. Die Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von 215 € monatlich entsprach den Rechtsvorschriften der §§ 14, 15 und § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI in der damals geltenden Fassung. Die Bewilligung von zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 200 € monatlich entsprach dem § 45b SGB XI in der damals geltenden Fassung. Es lagen sowohl die Voraussetzungen der Pflegestufe I, nicht aber der Pflegestufe II im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI, als auch die Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI vor. Der Senat ist der Überzeugung, dass entsprechend dem Gutachten des MDK Bayern vom 21.08.2009 der Kläger einen Grundpflegebedarf in Höhe von 56 Minuten täglich und einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung in Höhe von 45 Minuten täglich hatte und dass seine Alltagskompetenz erheblich und in erhöhtem Maße eingeschränkt war. § 45b SGB XI ließ auch bei einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz keinen höheren Umfang der Bewilligung zu. Das Gutachten des MDK Bayern vom 21.08.2009 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar; Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gegen die Begutachtungsempfehlungen sind in dem Gutachten nicht erkennbar, so dass von Amts wegen kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bezüglich des Umfangs der Pflegebedürftigkeit, insbesondere des Grundpflegebedarfs, bestand. Einwendungen gegen die Feststellungen des MDK Bayern in seinem Gutachten vom 21.08.2009 sind auch von Klägerseite nicht vorgebracht worden.

Keine Zweifel bestehen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 14, 15, 37 und 45b SGB XI. Soweit der Kläger geltend macht, dass die unterschiedliche Bewertung von Pflegezeiten aufgrund des eingeschränkten Grundpflegebegriffs eine Diskriminierung insbesondere von Demenzkranken bedeute, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2003 (Az. 1 BvR 452/99) entschieden, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die darin bestehende Ungleichbehandlung, dass bei Menschen mit somatischen Erkrankungen oder Behinderungen aufgrund des verrichtungsbezogenen Begriffs des Pflegebedarfs der Betreuungsbedarf insgesamt in höherem Maß bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit relevant ist als der von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, ist durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt. Mit Nichtannahmebeschluss vom 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus entschieden, dass die unterschiedliche Höhe von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige einerseits (Pflegegeld nach § 37 SGB XI) und beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI) durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist und weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Die Verwaltungsakte vom 27.08.2009 verstießen auch nicht gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK), dem der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl. II, S. 1419) zugestimmt hat.

Zum einen trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 25 GG Vorrang vor dem SGB XI hätte. Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Rechte des Bundesgebietes. Bei der UN-Behindertenrechtskonvention handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wie auch das BSG mit Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 10/11 R, BSGE 110, 194, Rdnrn. 20 f. bei Juris) entschieden hat. Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein. Darum handelt es sich bei den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerade nicht, vielmehr sollen den Behinderten Rechte eingeräumt werden, die sie zuvor durch gefestigte Praxis noch nicht hatten. Innerstaatliche Geltung hat die UN-Behindertenrechtskonvention durch das nach Art. 59 Abs. 2 GG vorgeschriebene innerstaatliche Zustimmungsgesetz erlangt, das am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Es erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-Behindertenrechtskonvention und setzt diese in nationales Recht um. Damit steht die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes; deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden, gegebenenfalls unter Beachtung des intertemporalen Rechts (BSG, a. a. O., Rdnr. 20).

Vor diesem Hintergrund wäre also zu diskutieren, ob durch die Inkraftsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch innerstaatliches Zustimmungsgesetz zum 01.01.2009 eventuell entgegenstehende Bestimmungen des SGB XI nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ außer Kraft gesetzt werden konnten. Selbst wenn sich ein Gegensatz zwischen den Regelungen des SGB XI und denen der UN-Behindertenrechtskonvention feststellen lassen könnte, wäre es nicht möglich, eine Außerkraftsetzung des SGB XI in seinen Grundprinzipien, wie dem Pflegebedürftigkeitsbegriff oder der Differenzierung hinsichtlich der Leistungshöhe zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld, zu unterstellen, zumal der Gesetzgeber durch spätere Weiterentwicklung des SGB XI, wie etwa durch das Gesetz vom 17.12.2014 (BGBl. I, S. 2222), an den fraglichen Differenzierungen festgehalten hat.

Im Übrigen lassen sich der UN-Behindertenrechtskonvention aber auch keine Vorschriften entnehmen, aus denen sich Ansprüche der Versicherten ableiten ließen, die über die im SGB XI geregelten Ansprüche hinausgingen. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können. Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln. Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985, S. 926 und BGBl. II 1987, S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks. Nach diesen Grundsätzen hat das BSG in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 10/11 R, Rdnrn. 24 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift des Art. 25 Satz 3 Buchst. b UN-BRK keine unmittelbaren Rechtsansprüche begründet. Art. 25 UN-BRK betrifft Leistungen der Vertragsstaaten zur Gesundheit. Nach Ansicht des BSG zeigt schon die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift („auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“), dass unmittelbare Rechtsansprüche durch sie nicht begründet werden. Diese Überlegungen lassen sich auf die gesamte Vorschrift des Art. 25 UN-BRK übertragen (offen lassend BSG, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R, Rdnr. 30 bei Juris für Art. 25 Satz 3 Buchst. a UN-BRK). Im Übrigen regelt Art. 25 lediglich Gesundheitsleistungen, also Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflegeleistungen zählen hierzu nicht.

Auch aus Art. 28 Abs. 1 UN-BRK lassen sich keine konkreten Rechtsansprüche von Behinderten ableiten, die auf über das SGB XI hinausgehende Pflegeleistungen gerichtet wären. Nach dieser Vorschrift erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen an und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vorschrift ist erkennbar offen und als Programmsatz für die Gesetzgebung formuliert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber dagegen evident verstoßen hätte, da er im SGB XI ein System von abgestuften Leistungen bei Pflegebedürftigkeit geschaffen und im Übrigen für Pflegebedürftige, die über keine weiteren Ressourcen verfügen und bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als subsidiäre Sozialhilfeleistung vorgesehen hat.

Anerkannt ist lediglich die unmittelbare Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK (BSG, Urteil vom 06.03.2012, a. a. O.., Rdnr. 29) bei Juris bzw. ggf. des Art. 25 Satz 3 Buchst. a UN-BRK (BSG vom 15.10.2014, a. a. O.). Danach sind alle Diskriminierungen aufgrund von Behinderung verboten bzw. von den Vertragsstaaten zu verbieten. Dieses Diskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (BSG, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R, Rdnr. 31 bei Juris). Dieses Diskriminierungsverbot kann jedoch solche Differenzierungen nicht verbieten, die aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind. Aus diesen Gründen folgt aus den bereits oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2003 und vom 26.03.2014, dass sowohl für die Benachteiligung bestimmter Arten von Behinderungen aufgrund der Definition des Grundpflegebedarfs als auch für die Differenzierung bei der Leistungshöhe zwischen der häuslichen Pflege durch Familienangehörige einerseits und der Pflege beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits sachliche Gründe vorliegen, die ebenso wie sie einem Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG entgegenstehen auch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ausschließen. Nicht überzeugend ist der Einwand des Klägers, dass die Argumentation im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) betreffend die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige einerseits und beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es ihm nicht um die Finanzierung der Pflege durch Familienangehörige gehe, sondern um die Finanzierung des Einsatzes professioneller Pflegekräfte im Wege des Arbeitgebermodells, also im Wege der Anstellung dieser Pflegekräfte durch den Pflegebedürftigen selbst. Denn die Argumentation in den Gründen des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 bezog ausdrücklich auch die Fälle mit ein, in denen mit dem Pflegegeld „eingekaufte“ professionelle Pflegekräfte vom Pflegebedürftigen beschäftigt werden, die in keinem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse (bzw. eigentlich genauer: zu einem Pflegedienst mit Versorgungsvertrag) stehen (BVerfG, a. a. O.. Rdnr. 20 bei Juris).

Im Übrigen liegt, soweit das Pflegegeld geringer ist als die Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege, von vornherein keine Differenzierung nach der Behinderung vor, sondern eine Differenzierung nach der für die Pflege beanspruchten Leistung, was jedoch nicht Regelungsgegenstand des Art. 5 UN-BRK ist.

Ein Verstoß gegen das in Art. 7 UN-BRK enthaltene Verbot, Kinder mit Behinderungen gegenüber anderen Kindern zu benachteiligen, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Regelungen des SGB XI keine Benachteiligung von Kindern vorsehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Der Senat folgt insbesondere den o. g., einschlägigen Entscheidungen des BSG zur UN-Behindertenrechtskonvention sowie des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Pflegegeldleistungen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.