Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 13. Apr. 2017 - S 14 AS 150/17 ER

published on 13/04/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 13. Apr. 2017 - S 14 AS 150/17 ER
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Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die am ...1964 geborene Antragstellerin zu 1) und der am ...1966 geborene Antragsteller zu 2) beziehen seit dem 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragsteller sind seit dem 01.02.2015 in der vorübergehend als Obdachlosenunterkunft genutzten Wohnung der Gemeinde S. unter der Anschrift „Z. A. S. “ in H. untergebracht.

Mit Schreiben vom 24.08.2016 wies die Gemeinde S. die Antragsteller darauf hin, dass die Unterbringung nur vorübergehender Natur sei und dass durch die Einweisung kein Mietverhältnis begründet werde. Die Nutzung sei jedoch nicht kostenlos, für die Inanspruchnahme der der Obdachlosenunterkunft sei eine Nutzungsentschädigung von monatlich 184,00 € zu zahlen. Für den Nutzungszeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 werde ein Gesamtbetrag in Höhe von 3312,00 € geltend gemacht. Die Antragsteller wurden gebeten zu prüfen, ob der Antragsgegner für diesen Betrag aufkommen könne.

Am 16.11.2016 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.01.2017.

Mit Schreiben vom 28.12.2016 forderte die Gemeinde S. die Antragsteller auf, die Unterkunft „Z. A. S. “ bis spätestens 31.01.2017 zu räumen. Seit dem 11.10.2016 bestehe eine rechtskräftige Räumungsanordnung. Sollten die Antragsteller bis zum 31.01.2017 nicht ausgezogen sein, werde die Gemeinde S. die Räumung mit Zwangsmitteln betreiben.

Mit Bescheid vom 18.01.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 368,00 € (Regelbedarf). Der Bescheid enthielt den Hinweis, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ergehe noch eine gesonderte Entscheidung.

Mit Schreiben vom 01.02.2017 sicherte der Antragsgegner zu, zu prüfen ob und inwieweit die bezüglich der Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft eine Kostenübernahme im Rahmen von § 22 SGB II in Frage komme. Gegebenenfalls werde der betreffende Betrag dann direkt an die Gemeinde S. überwiesen.

Am 14.02.2017 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.04.2017.

Mit Schreiben vom 01.03.2017 teilten die Antragsteller der Gemeinde S. mit, es sei ihnen bislang nicht gelungen, eine neue Wohnung zu finden. Sie würden gerne auch zukünftig in der Unterkunft „Z. A. S.“ wohnen. Daher werde vorgeschlagen, einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen. Als Kaltmiete seien 320,00 € angemessen, zuzüglich 64,00 € Nebenkosten. Die Gemeinde S. solle bis spätestens 15.03.2017 erklären, ob sie mit diesem Vorschlag einverstanden sei. Wenn bis zum 15.03.2017 keine Rückmeldung erfolgt sei, gehe man davon aus, dass die Gemeinde dem Vorschlag der Antragsteller zugestimmt habe.

Am 21.03.2017 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Bayreuth einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Nachdem die Gemeinde S. auf das Schreiben vom 01.03.2017 nicht geantwortet habe, habe sie „durch Schweigen an Erklärungs Statt“ in einen Mietvertrag über die Unterkunft „Z. A. S.“ eingewilligt. Der Antragsgegner müsse daher ab 15.03.2017 für die aus diesem Vertrag resultierenden Unterkunftskosten in Höhe von 320,00 € Kaltmiete, 64,00 € Nebenkosten und monatliche Heizkosten in Höhe von 107,00 € aufkommen.

Der Antragsgegner sei weiter verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 15.03.2017 die von der Gemeinde S. geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 184,00 € zu übernehmen, sowie für die Zeit ab 01.04.2017 weiterhin Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Mit Bescheid vom 27.03.2017 hat der der Antragsgegner beiden Antragstellern für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.09.2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 368,00 € (Regelbedarf) bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft noch eine gesonderte Entscheidung ergehe.

Mit Schreiben vom 30.03.2017 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Erlass des Bescheides vom 27.03.2017 insoweit erledigt habe, als er sich auf die Bewilligung von Regelleistungen ab dem 01.04.2017 bezogen habe. Stattdessen werde nunmehr aber ergänzend beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Rückforderung der Gemeinde S. in Höhe von 3345,00 € zu begleichen. Dieser Betrag sei vom Antragsgegner entweder auf Grundlage von § 22 SGB II oder aber im Rahmen von § 31a Abs. 3 SGB II zu tragen.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Bevollmächtigte der Gemeinde S. mit Schreiben vom 06.04.2017 mitgeteilt, dass die von den Antragstellern bewohnte Obdachlosenunterkunft „Z. A. S.“ in H. saniert und umgebaut werden soll. Hierzu werde für die Antragsteller aktuell nach einer Ersatzunterkunft gesucht. Sobald eine entsprechende Unterkunft gefunden sei, würden die Antragsteller mittels Umzugsanordnung zum Umzug aufgefordert. Die Gemeinde S. verlange von den Antragstellern aktuell lediglich Betriebskosten, die mit dem Antragsgegner be- und abgesprochen seien und von diesem gegenwärtig auch übernommen würden. Für eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, was jedoch bei Abfassung des Schreibens vom 24.08.2016 nicht berücksichtigt worden sei.

Die Antragsteller beantragen zuletzt sinngemäß:

I.

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, rückwirkend für den Zeitraum 01.12.2016 bis 15.03.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 184,00 € monatlich, insgesamt 644,00 € zu gewähren.

II.

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, ab dem 15.03.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 491,00 € monatlich zu gewähren.

III.

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, die von der Gemeinde S. gegenüber den Antragstellern geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von 3345,00 € zu begleichen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass laufende Kosten der Unterkunft nicht zu gewähren seien, da kein Mietvertrag der Antragsteller mit der Gemeinde S. bestehe. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der geforderten Aufwandsentschädigung habe der Antragsgegner bislang noch keine Entscheidung getroffen. Bezüglich der Frage, ob diese unter § 22 SGB II zu subsumieren sei, bestünden - auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren S 17 AS 675/16 R - gewisse Zweifel.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der weiteren Einzelheiten auf die Verwaltungsakte und die Akte des Sozialgerichts Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber nicht begründet.

Streitig im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind vorliegend:

I) die rückwirkende Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2016 bis 14.03.2017,

II) die Bewilligung von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 15.03.2017 sowie

III) die Übernahme der von der Gemeinde S. mit Schreiben vom 24.06.2016 geltend gemachten Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2016.

Da die Antragsteller in allen drei Punkten eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstreben, ist jeweils eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.

Der Antrag ist jedoch in allen Punkten unbegründet. Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG war bezüglich keiner der beantragten Leistungen zu treffen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch, also ein materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit der Beurteilung, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Auflage 2014, § 86b, Rn.42).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselwirkung. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG, Urteil vom 12.05.2005 - BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Dem Anordnungsgrund kommt entscheidende Bedeutung zu, falls die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen Vorliegend ist für keinen der geltend gemachten Ansprüche ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1) a) Soweit die Antragsteller unter Ziffer I. und III. die Übernahme von Unterkunftskosten für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (01.12.2016 bis 15.03.2017 bzw. 01.02.2015 bis 31.07.2015) beantragen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil schon kein Anordnungsgrund vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens - vorliegend am 21.03.2017 - herbeizuführen. Dies ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11.Auflage 2014, § 86b Rn.29, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.04.2010, L 7 AS 144/10 B ER sowie Beschluss vom 09.08.2016 L 16 AS 366/16 B ER).

Der Ausnahmefall einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage ist vorliegend nicht gegeben. Diese würde nämlich voraussetzen, dass die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit auch in der Zeit nach Antragstellung bei Gericht weiter fortwirkt und eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet. Zwar kann der befürchtete Verlust der Wohnung durch eine Räumungsklage infolge von Mietrückständen, die dadurch entstanden sind, dass zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht wurden, zu einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage führen (Lutz Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn.77). Vorliegend fehlt es allerdings - unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit zur Leistungserbringung tatsächlich verpflichtet war - am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen fehlender Leistungserbringung und dem drohenden Verlust der Wohnung. Ausweislich des Schreibens der Gemeinde S. vom 06.04.2017 ist beabsichtigt, die von den Antragsstellern bewohne Obdachlosenunterkunft „Z. A. S.“ zu sanieren und umzubauen. Die Räumungsanordnung vom 11.10.2016 beruht somit nicht auf etwaigen Miet- bzw. Nutzungsentschädigungsrückständen der Antragsteller, sondern darauf, dass das von den Antragstellern aktuell bewohnte Gebäude saniert und umgebaut werden soll. Auch eine - vorläufige - nachträgliche Leistungserbringung im Verfahren nach dem einstweiligen Rechtsschutz hätte demnach keine Auswirkung auf die Tatsache, dass die Antragsteller die aktuelle Wohnung räumen müssen.

b) Unabhängig davon hat das Gericht - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Hinweises im Schreiben vom 06.04.2017, dass es für eine Nutzungsentschädigung an einer gesetzlichen Grundlage fehle - erhebliche Zweifel daran, dass die Antragsteller überhaupt einer rechtswirksamen Verpflichtung zur Zahlung der im Schreiben vom 24.08.2016 dargestellten Beträge ausgesetzt sind. Gleiches gilt für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 15.03.2017. Insoweit hat die Gemeinde S. überdies gegenüber den Antragsstellern bislang keine konkrete Forderung erhoben.

2.) Auch soweit für die Zeit ab 21.03.2017 (Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht) laufende Unterkunftskosten in Höhe von 491,00 € monatlich geltend gemacht werden, sind eine Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft.

a) Eine rechtswirksame Zahlungsverpflichtung in o.g. Höhe besteht nicht. Insbesondere liegt kein wirksamer Mietvertrag zwischen den Antragstellern und der Gemeinde S. vor. Zwar haben die Antragsteller der Gemeinde S. mit Schreiben vom 01.03.2017 angeboten, über ihre Unterkunft „Z. A. S.“ einen Mietvertrag abzuschließen. Als monatliche Miete haben sie 320,00 € Kaltmiete vorgeschlagen, zuzüglich 64,00 € Nebenkosten und 107,00 € Heizkosten. Ein wirksamer Vertragsschluss setzt jedoch zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, nämlich Angebot, § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Annahme, § 146 BGB. Eine Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages durch die Gemeinde S. ist nicht erfolgt. Die Gemeinde S. hat auf das Angebot der Antragsteller nicht reagiert. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf ein Angebot nicht als Annahme, sondern als Ablehnung. Nur Ausnahmsweise gilt Schweigen als Annahme, nämlich dann, wenn beide Beteiligte dies ausdrücklich so vereinbart haben oder das Gesetz dies bestimmt (z.B. § 516 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 362 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)). Diese Ausnahmefälle sind vorliegend jedoch nicht einschlägig.

Ein Mietvertrag ist auch nicht durch konkludentes Handeln geschlossen worden. Die Gemeinde S. hat - unter anderem im Schreiben vom 24.08.2016 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Unterbringung der Antragsteller in der Obdachlosenunterkunft „Z. A. S.“ um eine vorübergehende Unterbringung handle und hierdurch kein Mietverhältnis begründet werde.

Eine Nutzungsentschädigung hat die Gemeinde S. für den Zeitraum ab 21.03.2017 bislang nicht geltend gemacht, ausweislich des Schreibens vom 06.04.2017 existiert hierfür auch keine Rechtsgrundlage. Soweit laufende Betriebskosten anfallen, werde dies - ausweislich des Schreibens der Gemeinde S. vom 06.04.2017 - direkt zwischen der Gemeinde S. und dem Antragsgegner geklärt.

b) Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft, da die Antragsteller ihre aktuelle Obdachlosenunterkunft ohnehin räumen müssen, sobald die Gemeinde S. eine Ausweichunterkunft gefunden hat. Es ist den Antragstellern daher zumutbar, die aktuell noch offene Entscheidung des Antragsgegners zur Übernahme von möglichen Unterkunftskosten und ein sich gegebenenfalls anschließendes Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Nach alledem war der Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.