Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - S 14 AS 972/16

published on 27/10/2016 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - S 14 AS 972/16
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Bayerisches Landessozialgericht, L 7 AS 777/16, 19/06/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten sinngemäß die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II - und die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008.

Die Kläger, geboren 1981 bzw. 1983, sind verheiratet und wohnen zusammen. Sie stehen seit Januar 2009 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II beim Beklagten.

Am 26.08.2016 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg „Untätigkeitsklage Anerkennung der Arbeitslosenmeldungen 2000 - 2008“ gegen den Beklagten und gegen die Agentur für Arbeit D1 (gerichtliches Aktenzeichen insoweit: S 5 AL 251/16). Diese hätten die „ordnungsgemäß persönlich eingeworfenen Arbeitslosenmeldungen bis heute nicht nachgebucht“ und somit „ALG 2 Leistungen und Rentenzeiten in nicht unerheblichem Maße unterschlagen“.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zur „Nachbuchung der Arbeitslosenmeldungen“ und zur „Nachzahlung der unterschlagenen ALG 2 Leistungen und Rentenzeiten 2000 - 2008“ zu verurteilen.

Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Klagebegehren der Kläger ist auszulegen wie aus dem Tatbestand ersichtlich. Die so verstandene Klage ist - wenngleich von den Klägern diesmal unzutreffend als „Untätigkeitsklage“ bezeichnet - schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Derselbe Klageanspruch ist bereits Gegenstand des beim Bayerischen Landessozialgerichts (Bay. LSG) unter dem Aktenzeichen L 7 AS 85/16 anhängigen Berufungsverfahrens (Berufung vom 08.02.2016 gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 27.01.2016, Az.: S 14 AS 335/15).

Wie den Klägern bereits aus dem Gerichtsbescheid der Kammer vom 23.02.2016, Az.: S 14 AS 1188/15 (Berufung anhängig beim Bay. LSG, Az.: L 7 AS 131/16), bekannt ist, ist während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dies gilt auch für ein drittes Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/02/2016 00:00

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published on 27/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klä
published on 19/06/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2016 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag vom 6.2.2015 auf Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit von 2000 bis 2008 zu verb
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published on 19/06/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2016 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag vom 6.2.2015 auf Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit von 2000 bis 2008 zu verb
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.