Sozialgericht Augsburg Endurteil, 28. Feb. 2018 - S 13 R 1364/16

bei uns veröffentlicht am28.02.2018
nachgehend
Bayerisches Landessozialgericht, L 14 R 171/18, 13.12.2018
Bundessozialgericht, B 5 R 103/19 B, 09.05.2019

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zur Betreuungskraft.

Für die im September 1965 geborene Klägerin sind Versicherungszeiten seit dem 01.09.1981 im Versicherungskonto bei der Beklagten enthalten. Die Klägerin hat eine Berufsausbildung zur Verkäuferin absolviert und war zuletzt bis 31.08.2015 als Hauswirtschaftsgehilfin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend ist ab 02.10.2015 Arbeitslosigkeit und daneben ab 19.11.2015 eine geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigung gespeichert. Nach Auslauf des Bezugs von Arbeitslosengeld I bezieht die Klägerin Leistungen vom Jobcenter Unterallgäu zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.

Ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz liegt nach Aktenlage in Höhe von 30 v.H. vor.

In der Zeit vom 10.04.2014 bis 08.05.2014 führte die Beklagte für die Klägerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik O. durch. Laut Entlassungsbericht vom 08.05.2014 wurde sie aus der Maßnahme arbeitsunfähig mit vollschichtigem Leistungsvermögen entlassen. Danach wurde vom 11.06.2014 bis 27.08.2014 eine Nachsorgemaßnahme angeschlossen.

Mit Bescheid vom 12.02.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach Abhilfe im Widerspruchsverfahren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Anschließend wurde die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Betreuungskraft ab dem 13.04.2015 durch den zuständigen Reha-Fachberater in Aussicht gestellt. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mit Knieoperation konnte die Klägerin an diesem Kurs nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass sie einen Eingliederungszuschuss-Grundbescheid zur Unterstützung ihrer eigenen Vermittlungsbemühungen erhalte und ein neuer Beratungstermin stattfinden werde, bei dem über Art und Umfang der Leistungen gesprochen werde. Mit Bescheid vom 16.03.2015 bewilligte die Beklagte daraufhin einen Eingliederungszuschuss zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Anschließend nahm die Klägerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber vom 20.04.2015 bis 17.05.2015 an einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teil. Nach Ablauf der Wiedereingliederung wurde die Klägerin vom Arbeitgeber gekündigt. In einem erneuten Beratungsgespräch gab die Klägerin am 27.10.2015 an, dass sie die Tätigkeit als Betreuungskraft nicht mehr für geeignet erachte, da dies eine schwere Arbeit darstelle.

Zwischenzeitlich beantragte die Klägerin mit einem bei der Beklagten am 17.09.2015 eingegangenen Schreiben formlos die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 03.11.2015 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass bis zur abschließenden Feststellung über einen Rentenanspruch nicht über eine Weiterbildung entschieden werde und der Eingliederungszuschuss-Grundbescheid vom 16.03.2015 weiter gelte.

Nach Überprüfung anhand beigezogener ärztlicher Befunde lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2016 einen Rentenanspruch der Klägerin ab. Nach medizinischer Beurteilung könne sie noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Schreiben des damals bevollmächtigten VdK vom 27.06.2016 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Betreuungskraft vom 22.06.2016 bis 03.02.2017 teilnehmen möchte, die ihr bereits im Mai 2015 gewährt worden sei. Bei einem anschließenden Beratungsgespräch am 12.07.2016 teilte der zuständige Reha-Fachberater der Klägerin mit, dass grundsätzlich Vermittlungshilfen angezeigt seien, weitere Maßnahmen jedoch erst nach Vorliegen einer Entscheidung über den Widerspruch im Rentenverfahren in Betracht kämen. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurden der Klägerin daraufhin erneut Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber bewilligt.

Von der Agentur für Arbeit B-Stadt wurde der Beklagten daraufhin mitgeteilt, dass sich die Klägerin zu der Weiterbildungsmaßnahme angemeldet habe und angefragt, ob die Kosten übernommen werden. Mit Schreiben vom 06.09.2016 beantragte die Klägerin beim Jobcenter Unterallgäu ebenso die Kostenübernahme (992 € Kursgebühr zuzüglich Schulbedarf, Büchergeld, Fahrtkosten und Verpflegungskosten) für die streitgegenständliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zur Betreuungskraft. Diesen leitete das Jobcenter an die Beklagte zur zuständigen Prüfung weiter.

Nach Überprüfung anhand beigezogener ärztlicher Befunde veranlasste die Beklagte im Widerspruchsverfahren über die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung eine orthopädische Begutachtung durch Dr. W.. Dieser stellte im Gutachten vom 06.09.2016 eine sechs- und mehrstündige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien angezeigt und bereits eingeleitet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2016 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Leiden in der Lage, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Hinsichtlich der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte sie von der Abteilung Rehabilitation gesondert Nachricht.

Nach Überprüfung aufgrund der im Rentenverfahren eingeholten ärztlichen Befunde und Gutachten sowie der Tätigkeitsbeschreibung laut BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit (überwiegend Arbeit im Stehen und Gehen) lehnte die Beklagte die begehrte Leistung mit Bescheid vom 13.10.2016 aus medizinischen Gründen ab. Die Tätigkeit als Betreuungskraft sei gesundheitlich nicht geeignet. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien jedoch weiter angezeigt. Ein Reha-Fachberater werde sich mit der Klägerin diesbezüglich in Verbindung setzen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2016 Widerspruch ein. Der Gutachter Dr. W. sowie der Gutachter der Agentur für Arbeit Dr. H. seien der Meinung gewesen, dass nur die Betreuungskraft für sie infrage käme. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Übernahme der Kosten für die Weiterbildung zur Betreuungskraft würde bereits deswegen ausscheiden, da die Klägerin sich diese Maßnahme bereits beschafft habe, bevor sie einen Antrag auf Kostenübernahme hierfür gestellt habe. Die Anmeldebestätigung datiere vom 14.06.2016, der Kostenübernahmeantrag vom 14.09.2016. Auch sei die Klägerin für die Tätigkeit als Betreuungskraft gesundheitlich nicht geeignet. Unstreitig liege eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin vor. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne die Ausübung der Tätigkeit einer Betreuungskraft Probleme hinsichtlich der eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände bereiten.

Mit Schreiben vom 22.11.2016 hat die Klägerin Beschwerde und mit weiterem Schreiben vom 13.12.2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Es könne nicht sein, dass sie die Kosten trotz zweier Gutachten selbst bezahlen müsse. Bei einem Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater am 26.03.2015 sei ihr von Herrn K. erklärt worden, dass sie die Weiterbildung zur Betreuungskraft genehmigt bekomme. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungsbemühungen bzw. Weiterbildung sollte sie einen Eingliederungszuschuss-Grundbescheid erhalten, den sie bis heute nicht erhalten habe. Wegen ärztlicher Behandlungen habe die Anmeldung zur Weiterbildung nicht vollzogen werden können. Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie einerseits gesundheitliche Schädigungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben feststelle und andererseits eine Erwerbsminderungsrente ablehne, da sie in der Lage sei, noch sechs Stunden zu arbeiten.

Zur Beweiserhebung hat das Gericht ärztliche Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin, des Allgemeinarztes Dr. B. sowie des Orthopäden Hr. C. beigezogen. Zudem wurden ärztliche Unterlagen und Befunde, einschließlich eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens von Dr. S. vom 28.01.2017 aufgrund eines vermuteten Behandlungsfehlers von der AOK Bayern angefordert.

Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht sodann die Orthopädin Frau Dr. D. als Sachverständige bestellt und mit einer Begutachtung der Klägerin beauftragt. Aus deren fachorthopädischen Gutachten vom 20.10.2017, nach eingehender ambulanter Untersuchung der Klägerin am 20.07.2017 und Auswertung der vorliegenden ärztlichen Befunde, Röntgen- und MRT-Aufnahmen, ergaben sich folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen:

1. Funktions- und Belastungseinschränkung rechtes Knie bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach Knorpelplastik und varisierende Umstellungsosteotomie, Genu valgum links

2. Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit geringer Funktionseinschränkung bei mäßigen degenerativen Veränderungen

3. Geringe Funktions- und Belastungseinschränkung rechte Hand bei Zustand nach Quetschung

4. Arthralgie beide S.rgelenke ohne Funktionseinschränkungen

5. Arthralgie rechter Ellenbogen ohne Funktionseinschränkungen

6. Arthralgie rechtes Sprunggelenk ohne Funktionseinschränkungen

7. Varikosis rechtes Bein.

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für die Tätigkeit als Hauswirtschafterin sei durch diese Gesundheitsstörungen bereits gemindert. Ambulante Heilbehandlungen, insbesondere auch haus- und fachärztliche Behandlung erscheinen nicht geeignet, die geminderte Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Eine Krankenhausbehandlung sei derzeitig nicht erforderlich. Sinnvoll und angemessen erscheinen angesichts des beruflichen Werdegangs der Klägerin, ihren persönlichen Voraussetzungen und ihrem quantitativen und qualitativen positiven Leistungsvermögen Hilfen für betriebliche Einarbeitung, Kostenübernahme für Probebeschäftigungen und Gewährung von Eingliederungszuschüssen an den Arbeitgeber. Eine Weiterbildung zur Betreuungskraft oder Heilerziehungspflegehelferin würde nicht dem positiven Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen.

Die Beklagte teilte hierzu mit, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung eine Weiterbildung zur Betreuungskraft oder Heilerziehungspflegehelferin nicht dem positiven Leistungsvermögen der Klägerin entspreche und daher die Voraussetzungen für die begehrte Weiterbildung nicht vorliegen würden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2016 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die Weiterbildung zur Betreuungskraft zu erstatten und darüber hinaus sämtliche in Betracht kommende Teilhabeleistungen zu gewähren.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzt - SGG -). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Sie ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG verletzen. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Weiterbildungsmaßnahme. Der Klageantrag hinsichtlich der Gewährung sämtlicher in Betracht kommender Teilhabeleistungen ist dagegen bereits unzulässig. Streitgegenständlich ist lediglich die mit Bescheid vom 13.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 von der Beklagten abgelehnte Kostenerstattung für die Weiterbildungsmaßnahme zur Betreuungskraft. Darüber hinaus liegt noch keine Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Diese sind im Verwaltungsverfahren vorgesehen und stehen nach Abschluss des Klageverfahrens zur Prüfung an. Welche Art von Teilhabeleistungen für die Klägerin konkret in Betracht kommen, ist im Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Da es sich hierbei um Ermessensleistungen handelt, kann eine gerichtliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten nicht ausgesprochen werden.

Nach Überzeugung des Gerichts sind die Voraussetzungen für die Erstattung der von der Klägerin gezahlten Kosten für die selbstbeschaffte Weiterbildungsmaßnahme zur Betreuungskraft nicht erfüllt.

Nach § 9 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Wartezeit von 15 Jahren ist laut vorliegendem Versicherungsverlauf erfüllt. Leistungen zur Teilhabe sind auch nicht ausnahmsweise nach §§ 12, 13 Abs. 2 SGB VI von vorneherein ausgeschlossen. Auch liegen die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI im Falle der Klägerin vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  • 1.deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

  • 2.bei denen voraussichtlich

a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen unterliegt die Entscheidung über das „Ob“ der Leistung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das „Wie“ der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht.

Nach Überzeugung der Kammer ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Sinne der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Gründe gemindert. Eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen damit zu rechnen ist, dass ohne Leistungen zur Teilhabe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt. Es muss die Gefahr einer Ausgliederung aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft bestehen. Die Gefährdung ist erheblich, wenn mit der Minderung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gegeben, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt und der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf normal auszuüben. Dabei darf sich die Minderung nicht nur unter den Besonderheiten des Arbeitsplatzes auswirken; erforderlich sind gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht lediglich bei der Verrichtung von Tätigkeiten auftreten, die von vorneherein atypisch für den ausgeübten Beruf sind.

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Klägerin aufgrund der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten orthopädischen Gutachten unstreitig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine Teilhabeleistung zulasten der Beklagten ist daher angezeigt, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird.

Der Orthopäde Dr. W. wie auch die Orthopädin Frau Dr. D. haben in ihren Gutachten vom 06.09.2016 bzw. 20.10.2017 nach jeweils eingehender ambulanter Untersuchung der Klägerin festgestellt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt seien. Die gerichtliche Sachverständige stellt in ihrem Gutachten nach eingehender körperlicher und apparativer Untersuchung der Klägerin am 20.07.2017 sowie unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen beim körperlichen Befund einen guten Allgemein- und Kräftezustand fest. Das Gangbild wird mit und ohne Schuhe als sicher, zügig und hinkfrei, der Einbeinstand beim An- und Ausziehen ebenso als sicher beschrieben. Aufgrund von Schmerzen am rechten Knie ist ein Zehen- und Hackengang sowie -stand sowie Hüpfen auf einem Bein rechts nicht möglich, links dagegen sind alle Gangarten ausführbar. Der Schultertiefstand wird rechts mit 2 cm, der Beckentiefstand rechts mit 1 cm angegeben. Bei der Wirbelsäule ergibt sich eine lotgerechte Stellung. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist uneingeschränkt, Brust- und Lendenwirbelsäule in Seitneigung und Drehung frei. Bei den Schulterblättern ergibt sich ebenso eine freie Beweglichkeit in allen Ebenen ohne Auffälligkeiten. Die Ellenbogengelenke ergeben keine Auffälligkeiten, bei den Handgelenken ist ein Druckschmerz mit endgradiger Einschränkung rechts festzustellen. Beim neurologischen Befund der oberen Extremitäten wird eine Gefühlsminderung des gesamten rechten Armes ohne Hand beschrieben. Die Untersuchung von Becken und unteren Extremitäten ergibt eine freie Beweglichkeit beider Hüftgelenke. Ein Druckschmerz beider Kniegelenke wird rechts mehr als links angegeben. Ebenso ist die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks endgradig eingeschränkt. Anzeichen für eine Instabilität der Sprunggelenke finden sich nicht. Der neurologische Befund der unteren Extremitäten ergibt ebenso keine Auffälligkeiten. Psychopathologisch ist die Klägerin in alle Richtungen orientiert. Die Befunde werden durch aktuelle bzw. zurückliegende Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Schultern, Becken, des rechten Ellenbogengelenks sowie der rechten Hand, des rechten Knies und des rechten Sprunggelenks sowie durch MRT der rechten Schulter sowie des rechten Kniegelenks ergänzt. Radiologisch werden dabei lediglich mäßige degenerative Veränderungen und im Wesentlichen altersentsprechende, regelrechte Befunde aufgezeigt. Zusammenfassend stellt die Sachverständige den Schwerpunkt der Erkrankung der Klägerin im Bereich des rechten Kniegelenks fest. Eine schmerzbedingte Schonung ist jedoch aufgrund einer nicht vorhandenen Muskelminderung des rechten Beines nicht ersichtlich. Aufgrund der Einschränkungen resultieren qualitative Einschränkungen. Die Klägerin hat daher Arbeiten mit Hocken und Knien, auf hohen Leitern und Gerüsten sowie mit häufigem Gehen, Stehen und Treppensteigen sowie mit hohen Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit zu vermeiden. Auch im Bereich des rechten Armes ergibt sich keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit oder Verschmächtigung der Muskulatur, die für eine Schonung sprechen würde. Zu vermeiden sind von der Klägerin lediglich Arbeiten mit häufiger Vorhaltung der Arme und hoher Anforderung an die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschafterin fast ausschließlich im Gehen und Stehen ausgeführt wird und zudem auch Arbeiten im Knien und auch Hocken sowie mit Bewegen, Tragen oder Heben von Lasten über 10 kg einschließt, ist die Erwerbsfähigkeit für diesen Beruf durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bereits gemindert. Die Tätigkeit als Betreuungskraft ist für die Klägerin allerdings ebenso nicht leidensgerecht. Laut Tätigkeitsbeschreibung in BERUFENET handelt es sich hierbei um eine Arbeit im Gehen und Stehen sowie mit vermehrter Handarbeit. Körperliche Anforderungen bestehen ebenso hinsichtlich der Belastbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände sowie der Körperkraft. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin ist zudem ausreichendes Einfühlungsvermögen und bestehende Kommunikationsfähigkeit nicht sichergestellt. Da Betreuungsleistungen ein exaktes Dokumentieren voraussetzen, sind orthographische Fähigkeiten erforderlich, die bei der Klägerin möglicherweise nicht in ausreichendem Umfang vorliegen. Zusammenfassend führt dies zur Feststellung, dass zwar die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Gunsten der Klägerin festzustellen sind. Allerdings kommen als geeignete Maßnahmen beispielsweise Hilfen für betriebliche Einarbeitung, Kostenübernahme für Probebeschäftigungen und Gewährung von Eingliederungszuschüssen an einen potentiellen Arbeitgeber, nicht aber eine Weiterbildung zur Betreuungskraft in Betracht.

Da nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen die Tätigkeit als Betreuungskraft nicht dem positiven Leistungsvermögen der Klägerin entspricht, stimmt das Gericht mit der Auffassung der Beklagten überein, dass eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme bzw. die Kostenerstattung für die von der Klägerin selbst beschaffte Maßnahme von der Beklagten nicht in Anspruch genommen werden kann.

Darüber hinaus hat die Klägerin die Weiterbildungsmaßnahme zur Betreuungskraft bereits selbst beschafft, bevor der entsprechende Antrag bei der Beklagten gestellt wurde. Mit Bescheiden vom 12.02.2015 und 16.03.2015 sowie 14.07.2016 hat die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bzw. lediglich in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bewilligt. Ein Bescheid über die Bewilligung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Betreuungskraft lag zu keiner Zeit vor. Durch die Anmeldung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ohne vorherige Antragstellung hat die Klägerin der Beklagten nicht die von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit gegeben, Einfluss auf die Auswahl der geeigneten Teilhabeleistung zu nehmen. Diese Möglichkeit ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung für eine Kostentragung durch die Beklagte. Dieser ist Gelegenheit zu geben, das ihr von Gesetzes wegen zustehende Ermessen bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmeart auszuüben. Dabei hat sie nach dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch ein maßgebliches Mitentscheidungsrecht hinsichtlich der geeigneten Leistung.

Die Mitentscheidungsmöglichkeit ist der Beklagten jedoch aufgrund der erst nach Anmeldung und Beginn der Maßnahme erfolgten Antragstellung verwehrt gewesen. Die Klägerin hat sich selbst im Juni 2016 zu der Weiterbildungsmaßnahme angemeldet, nachdem ihr in einem Beratungsgespräch am 27.10.2015 vom Reha-Fachberater der Beklagten bereits mitgeteilt wurde, dass die Tätigkeit als Betreuungskraft für sie gesundheitlich nicht geeignet sei. Daraufhin wurden erst mit Schreiben des damals bevollmächtigten VdK vom 27.06.2016 die Unterlagen zur Weiterbildungsmaßnahme übersandt und die Gewährung von Übergangsgeld beantragt. Die Anmeldebestätigung des Bildungswerks gegenüber der Klägerin datiert dagegen bereits vom 14.06.2016. Nach Ansicht des Gerichts wendet die Beklagte somit zu Recht ein, keine Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Auswahl- und Entscheidungsverfahren eingeräumt bekommen zu haben. Dies ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung für eine Kostentragung. Die Klage auf Kostenerstattung kann daher auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben.

Die Bescheide der Beklagten erweisen sich somit als rechtmäßig, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Klägerin dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte zu gewähren sind. Welche konkreten Maßnahmen letztlich in Betracht kommen, wird Gegenstand des nach Abschluss des Klageverfahrens vorzuführenden Verwaltungsverfahrens sein. Die Klägerin wird diesbezüglich weitere Informationen von der Rehabilitationsabteilung der Beklagten erhalten.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 28. Feb. 2018 - S 13 R 1364/16 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 90


Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 92


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 12 Ausschluss von Leistungen


(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-W

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 13 Leistungsumfang


(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Referenzen

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.