Sozialgericht Aachen Urteil, 09. Aug. 2016 - S 20 SO 28/16

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 13.05.2015 und 17.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 verurteilt, dem Kläger von März 2015 bis April 2016 weitere Hilfe von monatlich 10,01 EUR für die Teilnahme am Hausnotrufsystem des Caritas Düren- Jülich e.V. zu gewähren und ihm für die Zeit vom 01.03.2015 bis 30.04.016 insoweit 140,14 EUR nachzuzahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 10,01 EUR von März 2015 bis April 2016 für die Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger lebt allein. Er bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und – wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit – Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I (Kombinationsleistung). Die Pflege des Klägers wird von der Caritas-Pflegestation Nörvenich-Vettweiß und einer Nachbarin erbracht. Die Beklagte leistet ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII.
4Seit Januar 2015 ist der Kläger an das Hausnotrufsystem des Caritas Verbandes Düren-Jülich angeschlossen. Die dafür monatlich anfallende Basisgebühr in Höhe von 18,36 EUR übernimmt die Pflegekasse. Zusätzlich vereinbarte der Kläger mit dem Hausnotrufdienst als Serviceleistung (II) die Eintragung der Caritas als zweite Bezugsperson; dafür waren monatlich 30,00 EUR zu entrichten. Seit Mai 2016 ist die Zusatzvereinbarung dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr die Caritas als dritte Bezugsperson eingetragen ist; hierfür fallen monatliche Zusatzkosten von 18,50 EUR an. Die Funktion der in der Zusatzvereinbarung eingetragene zweiten bzw. dritten Bezugsperson nimmt der ambulante Pflegedienst des Klägers, die Caritas-Pflegestation Nörvenich-Vettweiß, wahr.
5Am 05.03.2015 beantragte der Kläger die Übernahme der nicht gedeckten Hausnotrufsystemkosten von 30,00 EUR.
6Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme durch Bescheid vom 24.04.2015 zunächst ab mit der Begründung, über die von der Pflegekasse gewährten Leistungen hinaus könnten weitere Leistungen nicht übernommen werden.
7Dagegen erhob der Kläger am 04.05.2015 Widerspruch. Er trug vor, aufgrund seiner multiplen Erkrankungen und seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Sturzneigung sei er auf Hilfe Dritter angewiesen. Familienangehörige, die im Notfall helfen könnten, habe er nicht. Freundlicherweise habe sich eine Nachbarin bereit erklärt, sich als erste Bezugsperson einsetzen zu lassen. Für den Fall von deren Verhinderung sei die Caritas als zweite Bezugsperon eingetragen; die dafür anfallenden Mehrkosten könne er nicht tragen.
8Im Hinblick auf eine in der StädteRegion Aachen praktizierte Regelung, dass für den Fall einer notwendigen Schlüsselhinterlegung beim Hausnotrufanbieter aufgrund fehlender Bezugspersonen Kosten bis zu 38,35 EUR monatlich anerkannt wurden, errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der Pflegekassenleistung (38,35 EUR abzüglich 18,36 EUR) einen Restbetrag von 19,99 EUR.
9Durch Bescheid vom 13.05.2015 bewilligte die Beklagte zusätzlich zu der bereits bewilligten "Hilfe zur Pflege" monatlich 19,99 EUR für die Zeit von März bis Juli 2015 als "Altenhilfe (§ 71 SGB XII)" in Form anteiliger Kosten für das Hausnotrufsystem.
10Dagegen erhob der Kläger am 18.05.2015 Widerspruch mit dem Hinweis, die Zusatzkosten für den sog. Service II von 30,00 EUR/Monat seien notwendig; insofern sei mit der Bewilligung von 19,99 EUR seinem früher eingelegten Widerspruch nur teilweise abgeholfen worden.
11Durch Bescheid vom 17.08.2015 bewilligte die Beklagte für den Folgezeitraum von August 2015 bis Juli 2016 neben der Hilfe zur Pflege erneut 19,99 EUR anteilig für das Hausnotrufsystem als "Altenhilfe (§ 71 SGB XII)".
12Dagegen erhob der Kläger am 24.08.2015 Widerspruch.
13Durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, als unbegründet zurück. Sie behauptete, die ambulanten Pflegedienste und Hausnotrufanbieter hätten mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen einen Vertrag gemäß § 78 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) über die leihweise Überlassung von Hausnotrufgeräten geschlossen, der auch Regelungen zu Inhalt, Umfang, Qualität sowie Vergütung der zu erbringenden Leistungen beinhalte. Eine Verpflichtung, mehrere Personen als Ansprechpartner benennen zu müssen, um die Leistung kostenfrei in Anspruch nehmen zu können, sei dabei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Pflegekassen würden sämtliche Kosten für die so genannte "Basis-Versorgung" tragen, so dass eine zuzahlungsfreie Versorgung ihrer Versicherten mit einem Hausnotrufsystem sichergestellt sei. Zur Basisversorgung zählten sowohl die monatliche Kostenpauschale (gegenwärtig bis zu einer Höhe von 18,36 EUR) als auch die einmalig anfallende Installationsgebühr in Höhe von derzeit 10,49 EUR. Die Beklagte meinte, dass, wenn ein Pflegebedürftiger bereits in seiner häuslichen Umgebung Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalte, dieser die individuelle Versorgung des Pflegebedürftigen mit Pflegeleistungen zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten habe. Sofern Pflegebedürftige z.B. für eine Schlüsselhinterlegung und den Einsatz eines eigenen Bereitschaftsdienstes in Notfällen nachfragten, seien Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme von nicht von der zuzahlungsfreien "Basis-Versorgung" umfassten Zusatzleistungen anfielen, nicht zuletzt im Hinblick auf das so genannte Nachrangprinzip der Sozialhilfe nicht (mehr) aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, sondern ggf. selbst zu tragen. Die Beklagte riet deshalb dem Kläger, den Pflegedienst im Rahmen seiner Versorgungspflicht in den vereinbarten Notfallplan und die dortige Schlüsselhinterlegung einzubinden, wenn keine Nachbarn oder Angehörigen in die Sofortmaßnahmen einbezogen werden könnten. Abschließend wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass sie die bisherigen Praxis der Übernahme von Kosten bis zu 38,35 EUR monatlich (abzüglich der Pflegekassenleistungen) zwar inzwischen für fraglich halte, jedoch aus Vertrauensschutzgründen weiterhin hinsichtlich der Kosten des Hausnotrufsystems sozialhilferechtlich einen Bedarf der "Hilfe zur Pflege" bis zu 19,99 EUR anerkenne. Die verbleibenden 10,01 EUR pro Monat könne der Kläger zumutbar aus dem im Rahmen der Grundsicherung zuerkannten Mehrbedarfsleistung (gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wegen Nachteilsausgleichsmerkmal "G") decken.
14Dagegen hat der Kläger am 10.03.2016 Klage erhoben. Er weist daraufhin, dass die Zusatzvereinbarung zum Hausnotrufvertrag mit der Caritas im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse erfolgt sei. Die Zusatzleistung für die Eintragung einer zweiten Bezugsperson sei deshalb erforderlich, weil er insoweit der zusätzlichen Hilfe durch die private Hilfsperson – seine Nachbarin – benötige, da nur so die Funktion des Notrufsystems herzustellen sei. Der Kläger hat den am 07.01.2015 geschlossenen Zusatzvertrag zum Hausnotrufvertrag vorgelegt, nach dem für die Serviceleistung der Eintragung der Caritas als zweiter Bezugsperson 30,00 EUR zu zahlen sind; die Serviceleistung beinhaltet u.a. bis zu drei kostenfreie Einsätze je Kalendermonat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass dieser Zusatzvertrag mit Wirkung ab Mai 2016 dahingehend abgeändert worden ist, dass nunmehr als Serviceleistung die Eintragung der Caritas als dritte Bezugsperson vereinbart worden sei, wofür monatlich nur noch 18,50 EUR zu zahlen seien. Als weitere private Bezugsperson neben der Nachbarin sei seine geschiedene Ehefrau benannt worden, die allerdings 20 Minuten entfernt von ihm wohne. Diese Vertragsänderung sei allein dem Umstand seiner wirtschaftlichen Not geschuldet, weil er die 10,01 EUR Differenz nicht zahlen könne; die gewählte Notfallvariante sei mit Sicherheit nicht optimal.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 13.05.2015 und 17.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 zu verurteilen, ihm ab März 2015 weitere Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 10,01 EUR für die Teilnahme am Hausnotrufsystem des Caritas Verbandes Düren-Jülich e.V. zu gewähren und ihm für die Zeit vom 01.03.2015 bis 30.04.2016 insoweit 140,14 EUR nachzuzahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Sie hat Unterlagen über die seit 2012 in der StädteRegion Aachen gehandhabte sozialhilferechtliche Praxis hinsichtlich der Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Hausnotrufdienstes überreicht.
20Auf Anfrage des Gerichts hat die Pflegekasse des Klägers, die AOK Rheinland/Hamburg den "Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln (Hausnotrufsystem) gemäß § 78 Abs. 1 SGB XI" (Stand: September 2008) sowie ein Merkblatt des GKV-Spitzenverbandes zur Versorgung der Pflegebedürftigen mit Hausnotrufsystemen überreicht. Desweiteren hat das Gericht eine telefonische Auskunft bei dem Caritas-Hausnotruf Düren-Jülich eingeholt; danach werden bei Absetzen eines Hausnotrufs zunächst die privaten Bezugspersonen informiert; erst wenn diese nicht erreichbar oder verhindert sind, wird die Caritas-Pflegestation entsprechend der Zusatzvereinbarung tätig, und zwar bis zu drei Mal monatlich kostenfrei. Ohne eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Hausnotrufvertrag unter Bestimmung der Caritas als erster Bezugsperson (37,00 EUR), zweiter Bezugsperson (30,00 EUR) oder dritter Bezugsperson (18,50 EUR) sei eine Teilnahme am Hausnotrufsystem der Caritas nur möglich, wenn mindestens drei private Bezugspersonen benannt würden; wären diese dann alle verhindert, würde die Feuerwehr oder der Rettungsdienst (mit den üblichen Kostenfolgen für den Hilfebedürftigen) informiert. Wenn der Betreffende einen ambulanten Pflegedienst habe, der nicht der Caritas angeschlossen sei, könne er auch diesen als "private Bezugsperson" einsetzen; dessen Einsätze sei dann aber nicht kostenfrei wie diejenigen der Caritas, wenn diese in einer Zusatzvereinbarung als Bezugsperson eingetragen sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als sie teilweise rechtswidrig sind. Der Kläger hat für die Zeit von März 2015 bis April 2016 Anspruch auf weitere Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 10,01 EUR für die Inanspruchnahme des Hausnotrufsystems des Caritas Verbandes Düren-Jülich e.V., da dieser Bedarf notwendig war und weder durch Leistungen Dritter, speziell der Pflegekasse, noch durch Einsatz von Einkommen und Vermögen des Klägers zumutbar gedeckt werden konnte.
25Rechtsgrundlage ist allerdings nicht, wie die Beklagte zunächst gemeint hat, § 71 SGB XII (Altenhilfe), sondern die vorrangige Anspruchsnorm des § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Die Hilfe zur Pflege umfasst u.a. Hilfsmittel. Der Kläger ist erheblich pflegebedürftig; die zuständige Pflegekasse gewährt ihm deshalb Leistungen nach der Pflegestufe I. Sie hat auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems als Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI anerkannt und übernimmt hierfür entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen die Basisgebühr von (zurzeit) 18,36 EUR monatlich. Dieser von der Pflegekasse übernommene (Höchst)Betrag deckt jedoch ausschließlich die Bereitstellung der an einer Hausnotrufzentrale angeschlossenen, betriebsbereiten Hausnotrufgeräte pro Monat ab. Dies ergibt sich aus der Anlage 1 des von der Pflegekasse des Klägers vorgelegten "Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln (Hausnotrufsystemen) gemäß § 78 Abs. 1 SGB XI". Die durch die Pflegekassenleistung gedeckten und deshalb vom Leistungserbringer für den Hilfeempfänger zuzahlungsfrei zu erbringenden Leistungen beinhalten nach der Anlage 2 zu dem vorgenannten Vertrag allein &61485; die Bereitstellung des Hausnotrufgerätes, &61485; die Einweisung des Empfängers sowie aller Beteiligten in den Gebrauch des Gerätes, &61485; die Abstimmung eines Maßnahmeplanes, &61485; die Programmierung des Hausnotrufgerätes entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles, wobei die Zentrale spätestens als vierte anzuwählende Rufnummer zu programmieren ist, &61485; den Anschluss des Hausnotrufgerätes über das Telefonnetz an eine 24 Stunden besetzte Zentrale sowie die Entgegennahme der Notrufe durch die Zentrale und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen nach dem Maßnahmeplan entsprechend der jeweiligen Situation, &61485; die Sicherstellung der täglich einwandfreien Funktion des Hausnotrufgerätes einschließlich der Anbindung an die Notrufzentrale während der Versorgungsdauer mit durchführen geeigneter Kontrollen, &61485; die unverzügliche Beseitigung von Mängeln am Hausnotrufgerät durch Instandsetzung oder Ersatz.
26Daraus wird deutlich, dass die weiteren in Folge eines abgesetzten Hausnotrufs ggf. anfallenden Kosten der Einsätze eines nicht in das Notrufsystem einbezogenen Pflegedienstes, von Ärzten, Krankenwagen etc. nicht von der Basisversorgung durch die Pflegekassen gedeckt sind. Zwar ist auch nach dem von der Pflegekasse vorgelegten Versorgungsvertrag der Anschluss an ein Hausnotrufsystem zuzahlungsfrei, also ohne eine Zusatzvereinbarung, wie sie der Kläger mit der Caritas geschlossen hat, möglich, nämlich dann, wenn der Hausnotrufdienstleister als mindestens vierte (oder fünfte, sechste etc.) Bezugsperson eingetragen wird. Dies setzt aber voraus, dass der Pflegebedürftige mindestens drei private Bezugspersonen – dies können Angehörige, Nachbarn, Freunde oder auch ein nicht mit dem Hausnotrufsystemanbieter verbundener ambulanter Pflegedienst sein – als erste, zweite und dritte Bezugsperson eingetragen werden. Ohne Benennung solcher vorrangiger Bezugspersonen ist ein für den Pflegebedürftigen zuzahlungsfreier Hausnotrufvertrag nicht möglich. Dies hat auch der Caritas Verband Düren-Jülich e.V. auf das telefonische Auskunftsersuchen des Gerichts bestätigt. Da der Kläger im zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum von März 2015 bis April 2016 aber nur eine private Bezugsperson – seine Nachbarin – hatte, war es notwendig, dass er im Rahmen der Zusatzvereinbarung die Caritas als zweite Bezugsperson eintragen ließ. Hierfür erwuchsen ihm zusätzlich zu der von der Pflegekasse übernommenen Basisgebühr von 18,36 EUR monatlich weitere 30,00 EUR. In seinem Fall wirkte sich noch kostenmindernd aus, dass seine regelmäßigen ambulanten Pflegeleistungen von dem ohnehin ihn pflegenden Caritas-Pflegedienst übernommen wurden und dieser in das Hausnotrufsystem der Caritas eingebunden war dergestalt, dass er im Falle eines abgesetzten Hausnotrufs die Funktion der eingetragenen zweiten Bezugsperson wahrnahm mit der Folge, dass bis zu drei Notrufeinsätze kostenfrei waren. Wäre der Kläger von einem anderen, nicht der Caritas angeschlossenen ambulanten Pflegedienst versorgt worden und hätte er diesen neben seiner Nachbarin als zweite (private) Bezugsperson eintragen lassen mit der Folge, dass im streitbefangenen Zeitraum die Caritas als dritte Bezugsperson für Mehrkosten von nur 18,50 EUR pro Monat im Hausnotrufvertrag eingetragen worden wäre, hätte dies allerdings zur Folge gehabt, dass bei Verhinderung der Nachbarin und einem Einsatz dieses Pflegedienstes die dadurch anfallenden Kosten nicht von der Hausnotruf-Zusatzvereinbarung von bis zu drei kostenfreien Einsätzen monatlich gedeckt gewesen wären. Vielmehr wären die Kosten eines solchen Einsatzes noch zusätzlich angefallen mit der Folge, dass sie von der Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe zusätzlich hätten übernommen werden müssen.
27Die im streitbefangenen Zeitraum notwendige Hilfe zur Pflege durch Inanspruchnahme des notwendigen Hausnotrufsystems war – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht auf die Leistungen der Pflegekasse begrenzt. Denn anders als im Bereich der Hilfe bei Krankheit enthalten die Bestimmungen des Siebten Kapitels des SGB XII in Bezug auf die Hilfe zur Pflege keine Begrenzung des Umfangs der Hilfeleistungen des Sozialhilfeträgers auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2015 – S 1 SO 1636/14). Die Beklagte kann den Kläger zur Deckung der Hausnotrufkosten auch nicht mit Erfolg auf die gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII im Rahmen der Grundsicherung zuerkannten Mehrbedarfsleistung verweisen; denn diese wegen des Merkzeichens "G" gewährte Leistung soll einen anderen als den durch Pflegebedürftigkeit bedingten Mehrbedarf abdecken. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte verpflichtet, die durch die Leistung der Pflegekasse (18,36 EUR) und der zusätzlich bewilligten Leistung aus Mitteln der Sozialhilfe (19,99 EUR) monatlich ungedeckt gebliebenen Kosten für die Anbindung an das Hausnotrufsystem des Caritas Verbandes Düren-Jülich e.V. in Höhe von 10,01 EUR/Monat für die Zeit von März 2015 bis April 2016 (13 Monate), insgesamt 140,14 EUR als weitere Hilfe zur Pflege zu übernehmen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Annotations
(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, - 2.
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, - 3.
Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, - 4.
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, - 5.
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, - 6.
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
(5) (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen fortzuschreiben. Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über Anträge zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert und berät Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis; im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auch auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens des Pflegehilfsmittels. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.
(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt spätestens alle drei Jahre, erstmals bis zum 30. September 2021, Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien, einschließlich des Verfahrens zur Aufnahme von Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlungen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Für Personen, die
- 1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder - 2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder - 2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, - 2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, - 3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder - 4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen fortzuschreiben. Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über Anträge zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert und berät Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis; im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auch auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens des Pflegehilfsmittels. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.
(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt spätestens alle drei Jahre, erstmals bis zum 30. September 2021, Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien, einschließlich des Verfahrens zur Aufnahme von Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlungen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.
(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, - 2.
Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, - 3.
Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, - 4.
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, - 5.
Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, - 6.
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
(5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
(5) (doppelt) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen; bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll. In den Richtlinien wird auch das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung festgelegt. Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzulegen.
(7) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen fortzuschreiben. Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über Anträge zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert und berät Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis; im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auch auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens des Pflegehilfsmittels. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.
(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt spätestens alle drei Jahre, erstmals bis zum 30. September 2021, Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien, einschließlich des Verfahrens zur Aufnahme von Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlungen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Für Personen, die
- 1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder - 2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder - 2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, - 2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, - 3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder - 4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.