Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Juli 2016 - 1 OWi 1 Ss Bs 31/16, 1 OWi 1 SsBs 31/16

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0714.1OWI1SSBS31.16.0A
bei uns veröffentlicht am14.07.2016
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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Jugendrichters bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz vom 4. April 2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO).

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Der Senat schließt sich der mittlerweile schon mehrfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-3 RBs 35/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2012 - 2 RBs 129/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 4 Ss 810/14; alle zit. nach juris) vertretenen Auffassung an, dass ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, nicht existiert.

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Jan. 2015 - 4 Ss 810/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 26. September 2014 wird als unbegründetv e r w o r f e n .Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe

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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 26. September 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde bei dem Betroffenen mittels des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Riegel FG 21-P außerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine (nach Abzug eines Toleranzwertes) tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beantragt.
Der Einzelrichter hat die Sache zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2, 3 StPO).
Anlass zu Ausführungen gibt lediglich die von der Verteidigerin unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2013 (5 OWi 15 Js 7112/12 - juris) vertretene Auffassung, bei der Messung der Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuges sei das „Vier-Augen-Prinzip“ verletzt worden, weil der Polizeibeamte PHM X., der die Messung durchgeführt hat, die Richtigkeit des von dem Polizeibeamten PHK Y. ebenfalls abgelesenen und dann in das Messprotokoll eingetragenen Wertes nicht nochmals seinerseits überprüft habe; eine Verurteilung des Betroffenen auf der Grundlage des Geschwindigkeitsmesswertes von 152 km/h sei daher sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht unzulässig.
1.
Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht Hamm (NStZ-RR 2012, 377-378; mit Anschluss OLG Düsseldorf (VRS 124, Nr.36)) zu dieser Thematik Folgendes ausgeführt:
„Existiert - wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ - keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2012 - III-1 RBs 365/11 - [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (BGH, a.a.O.).
10 
a) Eine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten - ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten - vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. …
11 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Messgerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indes fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.).“
12 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ in Form einer Beweisregel, eines Beweisverwertungsverbots oder gar eines Verfahrenshindernisses gab und gibt es auch in Baden-Württemberg nicht. Auch wenn in einer Dienstanweisung des Innenministeriums Baden-Württemberg für Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräten, wie vom Amtsgericht Sigmaringen (aaO) dargestellt, gefordert wurde, „das Messergebnis muss immer von diesen beiden Beamten abgelesen werden (Vier-Augen-Prinzip)“, konnte eine Dienstanweisung eines Innenministeriums eines Bundeslandes nicht das Recht der Beweis- und Überzeugungsgewinnung im bundeseinheitlichen und gesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeitenverfahren, das - wie der Strafprozess - vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt ist, gestalten oder beeinflussen. Eine Dienstanweisung könnte sich (nur) an die messenden Beamten richten, ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis folgen aus Verstößen gegen diese nicht.
13 
Zu der hier allein relevanten Frage, ob beide Beamte den Eintrag in das Messprotokoll kontrollieren müssen (so AG Sigmaringen, aaO), verhält sich die Dienstanweisung, so wie sie das Amtsgericht Sigmaringen zitiert, ohnehin nicht.
14 
Im Übrigen ergab einen Anfrage des Senats beim Innenministerium Baden-Württemberg, Landespolizeipräsidium, dass die „Dienstanweisung für Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräte“, enthalten im „Technischen Handbuch für die polizeiliche Verkehrsüberwachung“, in der aktuell gültigen Fassung vom 28. Juni 2013 keine Ausführungen zum „Vier-Augen-Prinzip“ mehr enthält; dessen Wegfall war gerade eine der wesentlichen Änderungen der Neufassung.
2.
15 
Hier hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass und warum es aufgrund der Angaben der Messbeamten und der Eintragung im Messprotokoll sowie der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt war, dass das Messgerät die Geschwindigkeit von 157 km/h angezeigt und der Betroffene sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gefahren hat.
16 
Auch die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde, insbesondere gegen die Verhängung des Fahrverbots, dringen aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen nicht durch.