Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Okt. 2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:1024.1OLG1SS74.16.0A
bei uns veröffentlicht am24.10.2016

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Kusel hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.07.2015 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die in verfahrensordnungsgemäßer Weise eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 17.08.2016 kostenfällig gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

I.

2

Nach den im Urteil mitgeteilten Feststellungen war der Angeklagte trotz Erhalt einer ordnungsgemäßen und mit einer Belehrung versehenen Ladung bei Beginn der auf den 17.08.2016, 9.00 Uhr, bestimmten Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Durch seinen Verteidiger hat er mitteilen lassen, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Terminstag um einen Montag handle. Er befinde sich an seiner Arbeitsstelle in Grünstadt und werde binnen 30 Minuten erscheinen. Das Landgericht hat hierauf - ohne weitere Feststellungen im Freibeweisverfahren - die Berufung des Angeklagten verworfen und die Berufungshauptverhandlung um 9.28 Uhr geschlossen. Ein Zuwarten über einen längeren Zeitraum sei nach Ansicht des Landgerichts aus Gründen des fairen Verfahrens nicht erforderlich gewesen. Denn dem Angeklagten habe es sich aufdrängen müssen, sich zumindest kurz durch einen Blick in die Ladung oder in einen Kalender über den korrekten Wochentag zu vergewissern. Die dadurch zu Tage getretene grobe Unaufmerksamkeit des Angeklagten sei als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Hinzu trete, dass es sich bei dem folgenden Montag um den 22.08.2016 gehandelt habe, die Verwechslung sich also auf einen Termin, der fünf Tage von dem abgesprochenen und dem Angeklagten mitgeteilten Termin abweiche, bezogen habe.

II.

1.

3

Die Revision des Angeklagten ist entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zulässig. Die Ausführungen der Revision zur Verfahrensrüge werden den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO noch gerecht. Insbesondere bedurfte es mit Blick auf die Zielrichtung des Beschwerdevorbringens keinen Ausführungen zum Erhalt der Ladung und zu deren Inhalt. Auch bedurfte es nicht der Mitteilung, wann der Angeklagte am Gerichtsort eingetroffen wäre. Denn dem Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung kann jedenfalls die bestimmte Behauptung entnommen werden, dass der Angeklagte noch innerhalb einer weiteren Wartefrist von 30 Minuten erschienen wäre. Dies ergibt sich zwanglos aus der Behauptung, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits auf dem Weg zur Gerichtsstelle befunden. Weiterer Vortrag war aus Rechtsgründen nicht erforderlich.

2.

4

Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Begründung, mit der das Landgericht die Berufung wegen des Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 StPO verworfen hat, lässt besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift verkannt hat. Denn es hat sich nicht erkennbar mit denjenigen Umständen befasst, die dem Verschulden des Angeklagten an der Säumnis gegenüber stehen und ein weiteres Abwarten hätten begründen können.

5

a) Das Berufungsgericht hat nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO die Berufung eines ordnungsgemäß geladenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn dieser bei Beginn der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Diese Voraussetzungen waren nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts - an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. BGH NJW 1979, 2319 sowie Paul in KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 329 Rn. 14 mwN.) - zwar gegeben. Dass die Verwechslung des Terminstages das Ausbleiben nicht entschuldigen kann, stellt auch die Revision nicht in Zweifel.

6

b) Das Berufungsgericht darf jedoch nicht schon immer dann, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, die Berufung sofort verwerfen. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht gebieten es, vor der Verwerfung des Rechtsmittels eine angemessene Zeit zuzuwarten da mit stets möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (ganz h.M., vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 85; KG Berlin, StraFo 2013, 427; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 251; Thür. OLG, Beschluss v. 18.09.2012 - 1 Ss 71/12, juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 59. Aufl., § 329 Rn. 13; Quentin in MünchKomm-StPO § 329 Rn. 22 mwN.). Sind Gründe für das Ausbleiben des Angeklagten nicht ersichtlich, so wird im Regelfall aber ein Abwarten von 15 Minuten ausreichend sein (vgl. Paul aaO. Rn. 4).

7

c) Abhängig vom Einzelfall, insbesondere bei Bekanntwerden der Gründe für das Ausbleiben, kann aber auch ein über 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten geboten sein. Die Entscheidung, ob die richterliche Fürsorgepflicht im Einzelfall ein weiteres Zuwarten gebietet, erfordert eine Abwägung sämtlicher, für die Entscheidung maßgeblicher Gesichtspunkte.

8

aa) Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung nicht einfindet (OLG München Beschl. v. 26.08.2008 - 5 St RR 167/08, BeckRS 2008, 20906). Sie dient dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung eigenmächtig entzieht (Senat, NStZ-RR 2000, 111, 112; Paul aaO. Rn. 1) und dadurch den Eintritt der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung hinauszögert. Das Interesse eines Angeklagten, der die auf seine Veranlassung anberaumte Hauptverhandlung bewusst oder aus Nachlässigkeit versäumt, an der Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils muss dann gegenüber dem Recht der Allgemeinheit auf zügige Durchführung des Strafverfahrens zurücktreten (BGHSt 27, 236, 239; Quentin aaO Rn. 5). Dabei ist indes eine enge Auslegung der Verwerfungsvoraussetzungen geboten, um zu verhindern, dass der grundsätzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör unzumutbar verkürzt wird (BGHSt 23, 331, 333; BayObLGSt 1988, 103).

9

bb) Unter Beachtung dieser Verfahrensgrundsätze kann sich eine längere Wartepflicht ergeben, wenn aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten fest steht, dass er sich zwar verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (Quentin aaO. Rn. 22). Welche Verzögerung in diesem Fall hingenommen werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kann dabei zwar auch der Gesichtspunkt des Grades des Verschuldens des Angeklagten an der Verspätung Gewicht entfalten. Als alleinige Begründung für die Versagung einer (weiteren) Wartefrist kann das Verschulden, selbst wenn es als erheblich einzustufen ist, im Regelfall jedoch nicht genügen. Vielmehr sind dem Verschulden an der Verspätung sämtliche in diesem Zusammenhang erhebliche Gesichtspunkte, wie etwa die Bedeutung der Sache für den Angeklagten (OLG München ZfSch 2007, 588), der Umfang der voraussichtlichen Verzögerung (OLG Köln, Beschluss v. 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6) sowie die Auswirkung auf andere Verfahren (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368, 369; OLG München, Beschluss v. 26.08.2008 - 5 St RR 167/08, BeckRS 2008, 20906) gegenüberzustellen und in ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen.

10

cc) Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob die getroffenen Feststellungen tatsächlich - wie das Landgericht gemeint hat - den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens bzw. grober Fahrlässigkeit begründen können. Denn ein durchgreifender Rechtsfehler liegt bereits in dem Umstand, dass sich das Landgericht nicht mit sämtlichen, für die Entscheidung über die Gewährung einer weiteren Wartefrist erheblichen Umständen auseinandergesetzt hat.

11

Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass nach der Ankündigung des Verteidigers ein Beginn der Hauptverhandlung noch innerhalb von 60 Minuten ab der vorgesehenen Terminsstunde hätte erfolgen können. Ein Zuwarten von bis zu einer Stunde ist jedenfalls dann regelmäßig noch zumutbar, wenn dadurch keine wesentlichen Verzögerungen für ggfs. nachfolgende Verfahren entstehen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vom Verteidiger beantragte Wartefrist von 30 bis 45 Minuten hier nicht ausgereicht hätte, um in dieser Zeit die Fahrtstrecke von Grünstadt zum Gerichtsort Kaiserslautern zu bewältigen, werden vom Landgericht nicht dargelegt und drängen sich für den - insoweit hinreichend ortskundigen - Senat nicht auf. Dass eine Auswirkung auf andere Verfahren zu besorgen gewesen ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt und liegt im übrigen auch aufgrund des von der Revision mitgeteilten Verhandlungsprogramms fern. Das Landgericht hätte diese Umstände deshalb ebenso in seine Abwägung einbeziehen müssen, wie die erkennbare Bereitschaft des Angeklagten, zur Verhandlung zu erscheinen und sich unverzüglich auf den Weg zum Gerichtsort zu machen (vgl. Gössel in LR-StPO, 26. Aufl. § 329 Rn. 40). Gleiches gilt für die besondere Bedeutung, die sich für den Angeklagten aus dem Umstand ergab, dass die Vollstreckung einer über ein Jahr hinausreichenden Freiheitsstrafe sowie der Widerruf zweier Bewährungsstrafen im Raume standen.

12

dd) Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Kammergerichts (StraFo 2013, 427 und BeckRS 2016, 13852; s.a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 251 und OLG Oldenburg NJW 2009, 1762) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Denn jenen Entscheidungen liegt lediglich der vom Senat geteilte Rechtssatz zugrunde, dass ein grob fahrlässiges Verhalten bzw. Mutwilligkeit des Angeklagten die Verwerfung eines Rechtsmittels durch Prozessurteil auch ohne weiteres Abwarten rechtfertigen kann. Dass dies aber auch dann stets und ausnahmslos der Fall sein soll, wenn - wie hier - wesentliche Umstände gegeben sind, die ein weiteres Zuwarten begründen können, kann den - insoweit im übrigen auch nicht tragenden - Gründen der zitierten Entscheidungen nicht entnommen werden.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

Referenzen

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.