Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. März 2010 - 2 O 4/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0311.2O4.10.0A
published on 11/03/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. März 2010 - 2 O 4/10
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Gericht

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Gründe

1

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nur zu einem geringen Teil begründet.

2

Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich bei Streitigkeiten um eine baurechtliche Nutzungsuntersagung regelmäßig an der Empfehlung in Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]). Danach entspricht der Streitwert bei Streitigkeiten um ein baurechtliches Nutzungsverbot der (geschätzten) Höhe des Schadens oder der Aufwendungen. In entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG sind die insoweit maßgeblichen Aufwendungen regelmäßig auf den Jahresbetrag zu begrenzen (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, ZfBR 2008, 192 [194]; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 12.03.2003 – 2 C 02.1503 –, Juris, m. w. Nachw.).

3

Mit der angegriffenen Verfügung vom 02.10.2009 hat der Antragsgegner allerdings kein (vollständiges) Nutzungsverbot ausgesprochen, sondern (lediglich) die Betriebszeiten der genehmigten Szene-Gastronomie mit Restaurantbetrieb an Freitagen, Samstagen und Sonntagen auf jeweils 11.00 Uhr bis 01.00 Uhr begrenzt und damit die Nutzung nur teilweise untersagt. Insoweit erscheint es angemessen, die Empfehlung in Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs entsprechend heranzuziehen, die bei Sperrzeitenregelungen als Streitwert den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens aber 7.500,00 € vorsieht.

4

Der Senat teilt nicht die Annahme der Beschwerdeführer, es sei entsprechend Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs der Jahresgewinn des gesamten Betriebs maßgeblich, weil die Betriebszeitenbeschränkung einer Gewerbeuntersagung gleichkomme. Sie tragen hierzu vor, eine Begrenzung der Betriebszeiten hätte zur Folge, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden müsse, weil er als bloße Speisegaststätte defizitär wäre und der Umsatz nahezu ausschließlich mit dem Betrieb als Szene-Gaststätte/Tanzbar erwirtschaftet werde. Es mag zutreffen, dass die Szene-Gaststätte mit Tanzbar den Gesamtbetrieb nach dem derzeitigen Betriebskonzept erst rentabel macht. Der Senat vermag indes nicht zu erkennen, dass der Betrieb nur dann wirtschaftlich geführt werden kann, wenn er auch nach 1.00 Uhr nachts geöffnet bleibt. Es mag sein, dass die Szene-Gaststätte mit Tanzbar besonders am Wochenende und nach 24.00 Uhr frequentiert wird. Es fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Szene-Betrieb im Falle der Schließung bereits ab 1.00 Uhr auch in der Zeit davor mangels Attraktivität nur noch in einem so geringen Umfang besucht wird, dass Verluste aus dem Restaurantbetrieb nicht mehr ausgeglichen und keine Gewinne mehr erzielt werden können.

5

Welche finanziellen Einbußen der Antragstellerin durch die Betriebszeitenbeschränkung jährlich entstehen, ist schwierig einzuschätzen. Die der Antragsschrift als Anlage AST 10 beigefügte betriebswirtschaftliche Auswertung ist unergiebig, da darin nur die Umsätze und Kosten für den (defizitären) Restaurantbereich, nicht aber für die (gewinnbringende) Szene-Gastronomie mit Tanzbar aufgeführt sind. Der (zunächst) behauptete Jahresgewinn von ca. 35.000,00 € ist nicht glaubhaft gemacht. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer zwar eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2009 vorgelegt, die ein (positives) Betriebsergebnis von 19.134,04 € ausweist. Diese vermag aber keinen Aufschluss darüber zu geben, wie sich die Umsätze im Fall der Schließung des Betriebs ab 1.00 Uhr nachts entwickeln würden. Daher erscheint es angemessen, auf den in Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs genannten Mindestwert von 7.500,00 € zurückzugreifen.

6

Dieser Wert ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Der Senat folgt nicht der Annahme der Beschwerdeführer, es sei der volle Streitwert anzusetzen, weil das vorläufige Rechtsschutzverfahren „faktisch dem Hauptsacheverfahren entspreche“. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen, kann zwar nach der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Auch dürfte eine solche Anhebung nicht nur in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, sondern auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Maßnahme beantragt wird, deren Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 S 1689/09 –, Juris; Beschl. v. 09.02.2009 – 10 S 3350/08 –, DAR 2009, 286; OVG SH, Beschl. v. 30.11.1993 – 2 O 12/93 –, SchlHA 1994, 55; a. A. allerdings: SächsOVG, Beschl. v. 03.05.2006 – 5 E 72/06 –, NVwZ-RR 2006, 851). Im vorliegenden Fall wäre indes mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen worden. Der Vollzug einer Betriebszeitenbeschränkung kann im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden. Es mag sein, dass bei Ablehnung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes eine mehr oder weniger große Zahl von Besuchern das Lokal der Antragstellerin nicht mehr aufgesucht hätte, weil es für sie wegen der verkürzten Betriebszeit bzw. des veränderten Geschäftsbetriebs nicht mehr attraktiv gewesen wäre. Dabei handelt es sich aber nur um mittelbare Vollzugsfolgen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb es der Antragstellerin im Fall des Obsiegens in der Hauptsache und Wiedereinführung der verlängerten Betriebszeiten nicht gelingen sollte, diese mittelbaren Folgen rückgängig zu machen und „abgewanderte“ Kunden zurückzugewinnen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 19/11/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2009 - 4 K 1404/09 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Beschwerd
published on 09/02/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 - 3 K 3458/08 - zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.