Gründe

1

Die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. November 2018 gegen die Kostenrechnung vom 11. September 2018 - Kassenzeichen 1110-W18267-0 - eingelegte „Beschwerde“ ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller schon keine Gründe aufzeigt, warum die Kostenrechnung fehlerhaft sein sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Nach dem anzuwendenden Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ist für die Beendigung des gesamten Verfahrens ausgehend von einem Streitwert von 5.000,00 Euro eine zweifache Gebühr fällig. Dies berücksichtigt die Kostenrechnung vom 11. September 2018. Auch ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Festsetzung der Dokumentenpauschale zu beanstanden ist.

2

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe nicht als Privatperson, sondern als Organ der Stadt A. versucht, gegen die Verletzung seiner Rechte als Stadtrat vorzugehen, sodass die Forderungen nicht an ihn, sondern die Stadt A. zu richten seien, führt dies nicht zur Aufhebung oder Änderung der Kostenrechnung vom 11. September 2018. Denn der Antragsteller kann den aus seiner Sicht bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch (vgl. dazu SaarlOVG, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, juris; BayVGH, Urt. v. 14.08.2006 - 4 B 05.939 -, juris; OVG NW. Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 -, juris), also die Auszahlung des in der Kostenrechnung festgesetzten Betrags im Rahmen einer Kostenerstattung, ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. Soweit diese eine Kostenerstattung ablehnen sollte, ist er gehalten, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. z. B. VG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2018 - 7 K 9917/17.F -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 25.10.2016 - B 5 K 15.645 -, juris, m. w. N.).

3

Für eine Geltendmachung der Kosten seitens des Gerichts unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage; denn der das Normenkontrollverfahren einstellende Beschluss vom 31. August 2018 (Az.: 4 K 158/18) erklärt ausdrücklich auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 VwGO, dass „der Antragsteller“ die Kosten des Verfahrens trägt, nicht hingegen die Antragsgegnerin. Insoweit richtet sich die Kostenrechnung auch zu Recht an den Antragsteller.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Okt. 2016 - B 5 K 15.645

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Auslagen des Klägers zur Verwaltungsstreitsache gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 5 K 12.18, und dem Rechtsmittelverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Auslagen des Klägers zur Verwaltungsstreitsache gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 5 K 12.18, und dem Rechtsmittelverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 4 ZB 13.2225, in Höhe von insgesamt 2.133,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. April 2015 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¼, die Beklagte ¾.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm aus gerichtlichen Verfahren entstanden sind, die er als Mitglied des Stadtrates und des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten gegen diese geführt hat.

In seiner Sitzung vom 16. August 2011 hatte der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten unter Tagesordnungspunkt 1 mit 5:5 Stimmen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zum Bauantrag der L. GmbH & Co. KG zur Errichtung eines ... ... beschlossen. Mit Schreiben vom 23. August 2011 lud die erste Bürgermeisterin der Beklagten die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses zu einer weiteren Sitzung am 30. August 2011 mit dem Tagungsordnungspunkt 1: Bauantrag L. GmbH & Co. KG Errichtung eines ... Bei der öffentlichen Sitzung am 30. August 2011 erläuterte die Vorsitzende, dass sie den Beschluss vom 16. August 2011 für rechtswidrig erachte und daher beabsichtige, diesen zu beanstanden. Sie gebe dem Gremium die Gelegenheit, den Beschluss zu überdenken und aufzuheben, ansonsten werde sie den Fall an die Rechtsaufsicht weitergeben. Der Kläger beantragte in der Sitzung, den Tagesordnungspunkt 1 von der Tagesordnung zu streichen, da er noch keine Niederschrift über die Sitzung vom 16. August 2011 erhalten habe und daher nicht überprüfen könne, ob seine Argumentation richtig niedergeschrieben worden sei. Die Vorsitzende verwies den Kläger auf die Möglichkeit der Einsichtnahme im Stadtbauamt und darauf, seine Argumente in der aktuellen Sitzung erneut zu äußern. Der Antrag des Klägers auf Absetzung des Punktes von der Tagesordnung wurde mit 3:8 Stimmen abgelehnt. Der Ausschuss fasste abschließend mit 8:3 Stimmen den Beschluss, den Beschluss vom 16. August 2011 aufzuheben und das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben zu erteilen.

Mit Schreiben vom 31. August 2011 wandte sich der Kläger an das Landratsamt ... als Rechtsaufsichtsbehörde und bat unter Schilderung des jeweiligen Sitzungsablaufes um rechtliche Prüfung der Beschlüsse vom 16. August 2011 und 30. August 2011. Das Landratsamt ... antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 und führte hinsichtlich der Ausschusssitzung am 16. August 2011 aus, es gebe keine kommunalrechtliche Vorgabe dafür, in welcher Reihenfolge einzelne Tagesordnungspunkte zu behandeln seien. Dies sei eine Frage der Zweckmäßigkeit, die von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht zu prüfen sei. Aus der Behandlung der eingegangenen Bedenken und Anregungen zum für den Bauantrag der L. GmbH & Co. KG maßgeblichen Bebauungsplan in der Sitzung vom 16. August 2011 habe sich die Planreife dieses Bebauungsplans im Sinne des § 33 des Baugesetzbuches (BauGB) ergeben. Damit habe sich aber auch die Rechtslage für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geändert, was dazu berechtigt habe, diese Frage für die Ausschusssitzung am 30. August 2011 erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Dass die Niederschrift der Sitzung vom 16. August 2011 zur Sitzung am 30. August 2011 noch nicht vorlag, sei unschädlich, da der Niederschrift keine rechtsbegründende Wirkung zukomme. Im Ergebnis sei das Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit dem Bauantrag der L. GmbH & Co. KG zur Errichtung eines ... nicht zu beanstanden gewesen.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012 erhob der Kläger im Verfahren B 5 K 12.18 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 30. August 2011 zu Tagesordnungspunkt 1 (Aufhebung des Beschlusses vom 16. August 2011 und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bzgl. des Bauantrages der L. GmbH & Co. KG/Errichtung eines ...) rechtswidrig gewesen sei. Die Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 27. September 2013 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab. Nach den Entscheidungsgründen war die Klage mangels Klagebefugnis bereits als unzulässig abzuweisen. Der Kläger könne die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Gemeinderatsbeschlüsse nicht mit der Begründung geltend machen, er sei in seinem Informationsrecht als Stadtratsmitglied verletzt worden, weil ein solches uneingeschränktes subjektiv öffentliches Recht auf Information Gemeinderäten weder nach der Gemeindeordnung (GO) noch nach der Geschäftsordnung des Stadtrats der Beklagten (GeschO) zukomme. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger hinreichende Informationen bekommen habe, um über das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag der L. GmbH & Co. KG entscheiden zu können. Durch das erstinstanzliche Verfahren entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.024,00 € (Bl. 32 und 35 der gerichtlichen Beiakte I) sowie Gerichtskosten von 363,00 € (Bl. 33 der gerichtlichen Beiakte I).

Der gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 ZB 13.2225 - ebenfalls mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Die Verneinung eines allgemeinen Informationsrechtes des einzelnen Gemeinderatsmitglieds gegenüber einer Gemeinde und die dadurch bedingte Unzulässigkeit der Klage mangels Klagebefugnis entspreche der langjährigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. In der zweiten Instanz hatte der Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 € (Bl. 34 der gerichtlichen Beiakte I) und Gerichtskosten von 146,00 € (Bl. 41 der gerichtlichen Beiakte I) zu tragen.

Der Kläger erhob daraufhin eine Verfassungsbeschwerde, deren Annahme zur Entscheidung das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. November 2014 - 2 BvR 602/14 - ablehnte. Hierdurch entstanden dem Kläger nochmals Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 600,71 € (Bl. 39 der gerichtlichen Beiakte I).

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch für die oben genannten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 2.734,42 € geltend. Die Beklagte wies nach Einholung einer Stellungnahme des Landratsamtes ... den Erstattungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 9. April 2015 zurück.

Durch seine Bevollmächtigte ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 21. September 2015, Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, die Auslagen des Klägers zur Verwaltungsstreitsache gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 5 K 12.18, dem Rechtsmittelverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 4 ZB 13.2225, sowie für die Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht mit dem Az. 2 BvR 602/14 in Höhe von insgesamt 2.734,42 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. April 2015 zu erstatten.

Dem Kläger stehe ein kommunalverfassungsrechtlicher Erstattungsanspruch bezüglich der verauslagten Verfahrenskosten gegen die Beklagte zu, der sich aus den Mitgliedschaftsrechten des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes ergebe. Die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte sei hier ultima ratio gewesen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Beklagte habe mit Schreiben vom 9. April 2015 die Erstattung endgültig abgelehnt und befinde sich seitdem im Verzug.

Die Beklagte äußerte sich ohne Antragstellung mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 und verwies auf ihr Schreiben vom 9. April 2015, die dazu eingeholte Stellungnahme des Landratsamtes ... vom 17. März 2015 und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Januar 1996 (W 2 K 94.155 - BayVBl 1996, 377).

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 führte die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass der Kläger vor Anrufung des Gerichts die Rechtsaufsichtsbehörde eingeschaltet habe. Er habe in seinem Schreiben vom 31. August 2011 das Landratsamt um eine rechtsaufsichtliche Prüfung der Beschlüsse vom 16. August 2011 und 30. August 2011 gebeten. Der Kläger habe damit alle zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner organschaftlichen Rechte ohne Erfolg wahrgenommen, so dass die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung seiner individuellen Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich gewesen sei. Das gesamte Bestreben des Klägers sei darauf gerichtet gewesen, Schaden von der Beklagten abzuwenden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Die Beklagte verzichtete mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist teilweise begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren in der ersten und der zweiten Instanz hat. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

a) Die überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte erkennt in kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten einen grundsätzlichen Kostenerstattungsanspruch des Gemeinderatsmitglieds an, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten war, das heißt nicht mutwillig bzw. aus sachfremden Gründen erfolgt ist (vgl. grundlegend OVG Saarl, U. v. 6.12.1978 - 3 R 123/78 - zitiert nach FStBay 1979, Nr. 190 sowie B. v. 5.10.1981 - 3 R 87/80 - NVwZ 1982, 140; VGH BW, B. v. 17.9.1984 - 9 S 1076/84 - NVwZ 1985, 284; OVG RhPf, U. v. 19.5.1987 - 7 A 90/86 - NVwZ 1987, 1105; OVG Bremen, B. v. 31.5.1990 - 1 B 18/90 - NVwZ 1990, 1195; SächsOVG, B. v. 31.7.1996 - 3 S 274/96 - NVwZ-RR 1997, 665). Insoweit ist die gerichtliche Kostenentscheidung, die die Kostentragung im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander sowie im Verhältnis zum Gericht regelt, nicht abschließend. Sie ist vielmehr von der Frage zu unterscheiden, wer die Kosten im Innenverhältnis letztlich nach materiellem Recht zu tragen hat (VGH BW, B. v. 17.9.1984 - 9 S 1076/84 - NVwZ 1985, 284; SächsOVG, B. v. 31.7.1996 - 3 S 274/96 - NVwZ-RR 1997, 665; VG Würzburg, U. v. 17.1.1996 - W 2 K 94.155 - BayVBl 1996, 377). Die Frage, wer im Innenverhältnis mit den Kosten eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens endgültig belastet wird, stellt sich immer dann, wenn das Gericht demjenigen, der den Kommunalverfassungsstreit geführt hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, sei es, weil er den Rechtsbehelf zurückgenommen hat oder - wie hier - im Streit unterlegen ist oder weil aus sonstigen Gründen eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten ergangen ist (BayVGH, B. v. 14.8.2006 - 4 B 05.939 - juris Rn. 20).

b) Eine ausdrückliche Regelung darüber, wer bei einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit letztendlich die angefallenen Kosten zu tragen hat, ist weder in der Gemeindeordnung, in einem anderen Gesetz noch in der Satzung der Beklagten zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 24. Juni 2014 enthalten. Art. 20a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) kann hier weder unmittelbar noch entsprechend als Rechtsgrundlage für einen solchen Erstattungsanspruch herangezogen werden, denn die Vorschrift erfasst lediglich Auslagen der Gemeinderatsmitglieder, die regelmäßig anfallen und mit der Ausübung der Tätigkeit eines Gemeinderates typischerweise verbunden sind. Solche Aufwendungen liegen bei den hier streitgegenständlichen Verfahrenskosten nicht vor. Gegen eine analoge Anwendung von Art. 20a Abs. 1 Satz 1 GO spricht, dass der Gesetzgeber die Norm in Kenntnis der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Kommunalverfassungsstreites mehrfach geändert hat, ohne diesen Anspruch zu regeln. Der Erstattungsanspruch ergibt sich im bayerischen Landesrecht vielmehr aus dem Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderates. Steht eine Verletzung daraus fließender Positionen durch das Kollegialorgan oder den ersten Bürgermeister im Raum, kann das Ratsmitglied gerichtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen. Endet ein Kommunalverfassungsstreit mit einer Kostenentscheidung zulasten des Mitglieds, sind Fallkonstellationen denkbar, in denen dessen endgültige Kostenbelastung unbillig ist. In diesen Fällen dient die Freistellung von den zur wirksamen Rechtsdurchsetzung erforderlichen Aufwendungen als Kompensation des verletzten Organ(teil)rechts (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2006 - 4 B 05.939 - juris Rn. 22 ff.).

c) Einer Kostenerstattung für ein Gemeinderatsmitglied auf dieser Rechtsgrundlage muss daher zwingend eine Organstreitigkeit beziehungsweise ein Kommunalverfassungsstreit zugrunde liegen, das heißt, streitgegenständlich müssen insoweit Rechte des Klägers gerade aus seiner Stellung als Gemeinderatsmitglied gewesen sein, er muss in seiner Eigenschaft als Amtswalter seine Befugnisse zur Mitwirkung und Teilhabe an der organschaftlichen Willensbildung des Gemeinderats verteidigt haben (vgl. OVG Saarl, B. v. 5.10.1981 - 3 R 87/80 - NVwZ 1982, 140; OVG RhPf, U. v. 19.5.1987 - 7 A 90/86 - NVwZ 1987, 1105; BayVGH, U. v. 14.8.2006 - 4 B 05.939 - juris Rn. 27; NdsOVG, U. v. 29.9.2015 - 10 LB 25/14 - juris Rn. 40). Dies ist hier der Fall, da der Kläger im Ausgangsverfahren B 5 K 12.18 die Feststellung der Rechtwidrigkeit eines Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten mit der Begründung begehrt hat, er sei in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt, da er hinsichtlich dieses Beschlusses nicht ausreichend informiert und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmaß der Entscheidung zu erfassen. Anders als in der von Beklagtenseite in Bezug genommenen Entscheidung des VG Würzburg (U. v. 17.1.1996 - W 2 K 94.155 - BayVBl 1996, 377) stand dem Kläger die Rechtsposition als Mitglied des Bau - und Umweltausschusses der Beklagten auch tatsächlich zu.

d) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.8.2006 - 4 B 05.939 - ausgeführt, dass eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit nur gerechtfertigt ist, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich war, weil - über die Anforderungen des allgemeinen Prozessrechts (Rechtsschutzbedürfnis) hinaus - alle dem Gemeinderatsmitglied zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben sind. Nicht zuletzt aus der (Mit-)Verantwortung des einzelnen Gemeinderatsmitglieds für die berechtigten Interessen der Gemeinde (Gebot sparsamer Haushaltsführung) folgt grundsätzlich die Obliegenheit, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Rechtsaufsichtsbehörde anzurufen. Dies hat der Kläger hier mit seinem Schreiben an das Landratsamt ... vom 31. August 2011 getan, in dem er unter zutreffender Schilderung des Sachverhaltes um eine rechtliche Prüfung auch des später im Verfahren B 5 K 12.18 streitgegenständlichen Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten gebeten hat. Das Landratsamt hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 geantwortet und im Ergebnis keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses gesehen. Für den Kläger bestand zur Durchsetzung seiner Rechtsauffassung daher keine andere Möglichkeit, als vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben.

e) Ganz allgemein ist ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit aber stets nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit die Klageerhebung nicht mutwillig aus sachfremden Gründen oder dergleichen erfolgt ist (vgl. bereits OVG Saarl, U. v. 6.12.1978 - 3 R 123/78 - zitiert nach FStBay 1979, Nr. 190; BayVGH, B. v. 14.8.2006 - 4 B 05.939 - juris Rn. 27 m. w. N.). Mutwillig erhoben ist die Klage insbesondere dann, wenn eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, von einem Prozess absehen würde oder wenn an der Klärung zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage aber im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist (OVG Saarl, B. v. 5.10.1981 - 3 R 87/80 - NVwZ 1982, 140). Es kommt beim Merkmal der Mutwilligkeit also nicht maßgeblich auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage, sondern vielmehr auf die Frage an, ob die spätere Kostenerstattung dadurch gerechtfertigt ist, dass die Klageerhebung zumindest auch durch ein öffentliches Interesse an der Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage motiviert ist. Dies setzt aber wiederum voraus, dass von der begehrten gerichtlichen Entscheidung ein maßgeblicher Beitrag zur Klärung dieser Rechtsfrage zu erwarten ist, so dass ein „vernünftiger Grund“ für die Klageerhebung vorlag (vgl. OVG Bremen, B. v. 31.5.1990 - 1 B 18/90 - NVwZ 1990, 1195).

Insoweit ist hier zu differenzieren: Zwar wurde die Klage des Klägers im Verfahren B 5 K 12.18 mangels Klagebefugnis bereits als unzulässig (und im Übrigen auch unbegründet) abgewiesen und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in seinem Beschluss vom 11. Februar 2014 (4 ZB 13.2225) ausdrücklich bestätigt. Allerdings kann der Klageerhebung und dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht von vornherein entgegengehalten werden, dass an der Klärung der streitentscheidenden Frage, nämlich dem Bestehen eines allgemeinen subjektiv-öffentlichen Informationsrechtes des einzelnen Gemeinderatsmitglieds gegenüber der Gemeindeverwaltung, kein ausreichendes öffentliches Interesse bestanden hätte. Denn auch wenn die Verneinung eines solchen Informationsrechtes der „langjährigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht“ (BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 4 ZB 13.2225 - juris Rn. 13), so kann ein öffentliches Interesse daran, die Verwaltungsgerichtsbarkeit erneut mit dieser Frage zu befassen, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Denn die Klageerhebung war insoweit die einzige - wenn auch im Ergebnis erfolglose - Möglichkeit, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung herbeizuführen, zumal zur streitentscheidende Rechtsfrage in der kommunalrechtlichen Literatur ebenso wie von anderen Oberverwaltungsgerichten auch gegenteilige Auffassungen vertreten werden (vgl. die Nachweise in BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 4 ZB 13.2225 - juris Rn. 13). Auf die Erfolgsaussichten kommt es nach oben Gesagtem dabei gerade nicht entscheidend an. Insoweit war zum einen die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht nicht als mutwillig anzusehen. Da auch das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen und sich dieser angeschlossen hat, kann auch der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht als mutwillig angesehen werden. Denn nur auf diesem Weg konnte die Rechtsfrage erneut an die obergerichtliche Instanz herangetragen werden, die die bisherige Rechtsprechung geprägt hat. Hinsichtlich dieser Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 2.133,71 € (Gerichtskosten von 363,00 € und Rechtsanwaltskosten von 1.024,00 € für die erste Instanz sowie 146,00 € Gerichtskosten und 600,71 € Rechtsanwaltskosten für die zweite Instanz) steht dem Kläger somit ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

Anders zu sehen ist dies aber hinsichtlich der vom Kläger im Jahr 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob angesichts des auf die Grundrechte des Grundgesetzes und Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes (GG) beschränkten Prüfungsmaßstabes im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) überhaupt mit einer inhaltlichen Aussage des Bundesverfassungsgerichts zur landesrechtlich ausgestalteten Rechtsstellung bayerischer Gemeinderatsmitglieder gerechnet werden konnte. Denn der Kläger hätte zunächst die Möglichkeit einer individuellen, gegenwärtigen und unmittelbaren Verletzung in einem dieser Rechte geltend machen müssen, § 90 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG (vgl. allgemein zu den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Gemeinderatsmitgliedes im Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfG, B. v. 26.10.2010 - 2 BvR 1913/09 - juris Rn. 3 ff.). Schon deswegen erscheint es zweifelhaft, ob hier ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der streitgegenständlichen Rechtsfrage bestehen konnte. Darüber hinaus haben sich Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen bereits ausführlich mit der streitentscheidenden Rechtsfrage befasst, die Gründe für die Ablehnung eines allgemeinen Informationsrechtes im Einzelnen dargelegt und sich dabei mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt. Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war der Rechtsweg erschöpft, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ein darüber hinaus gehendes öffentliches Interesse daran, gegen die ablehnende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes durch den „außerordentlichem Rechtsbehelf“ einer Verfassungsbeschwerde vorzugehen, ist nicht ersichtlich. In dieser Situation wäre von einer verständigen Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanziert, nicht zu erwarten, dass nach Ausschöpfung des regulären Rechtsweges noch eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Insoweit sieht die Kammer die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde als mutwillig im oben dargestellten Sinne an. Deshalb kommt eine Kostenerstattung im Hinblick auf die dem Kläger für die Verfassungsbeschwerde entstandenen Verfahrenskosten nicht in Betracht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

f) Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung von § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die zu erstattenden Verfahrenskosten ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9. April 2015 zu. Unter diesem Datum hat die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ernsthaft und endgültig abgelehnt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.