Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11

published on 31/10/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2011 - 3 A 200/11
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 518/10 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er sich gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 518/10 - wendet, soweit mit diesem die auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 28.02.2011 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Nach Auffassung des Klägers stellt sich zunächst die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine § 28 Abs. 2 AsylVfG entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren nach erfolgten exilpolitischen Aktivitäten (Nachfluchtgründen) aufgrund der Regelungen der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II, Art. 16) in Deutschland fortgesetzt und durchgeführt wurde“. Darüber hinaus erachtet er die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG angewendet werden kann, wenn die sich aus den Nachfluchtaktivitäten des Betroffenen ergebende Verfolgungsgefahr nicht einzig auf einem entsprechenden Willen des Betroffenen beruhenden Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, Nachfluchtgründe zu schaffen sowie, wenn neben diesen, aufgrund eigener Beteiligung entstandenen Nachfluchtgründen, weitere vom Verhalten des Betroffenen unabhängige Nachfluchtgründe vorhanden sind“. Schließlich misst er der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG zur Anwendung kommt, wenn bei, unterstellt ausschließlich und ohne Bezug zu Vorfluchtgründen, geschaffenen Nachfluchtgründen daneben weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Betroffenen entstanden sind“. Die vorgenannten vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.

Hinsichtlich der erstgenannten Frage, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-II-Verordnung) in Deutschland durchgeführt wurde, genügt das Vorbringen des Klägers schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Um einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt

vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rdnr. 72 zu § 124a.

Daran fehlt es vorliegend. So hat der Kläger schon nicht dargelegt, inwiefern dem Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Im Übrigen bietet die vom Kläger formulierte Frage auch deshalb keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung, weil sie sich bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lässt, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Auszugehen ist dabei davon, dass der Asylfolgeantrag des Klägers nach der gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 erfolgten Überstellung aus Belgien in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem und nicht etwa nach belgischem Recht zu beurteilen ist. Damit kommt grundsätzlich auch § 28 Abs. 2 AsylVfG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 10 C 25/08 –, juris.

Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird zudem durch die Absicht des Gesetzgebers gestützt, mit der Vorschrift den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren zu betreiben

vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 110.

Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. In dem (erfolglosen) Abschluss des Erstverfahrens liegt die für das Verständnis der Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27/07 –, juris.

Diese zeitliche Zäsur ist allein maßgebend. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet. Ob der Folgeantrag direkt in der Bundesrepublik Deutschland oder zunächst in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt wurde und sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Antrag aus der VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt bzw. ob im letztgenannten Fall in dem anderen EU-Mitgliedstaat eine § 28 Abs. 2 AsylVfG vergleichbare Regelung existiert, ist unerheblich. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AsylVfG ist allein, dass der Ausländer bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat und nach dem bestandskräftigen Abschluss Nachfluchtgründe selbst geschaffen hat, auf die er einen neuen Asylantrag stützt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass der Regelausschluss der Flüchtlingsanerkennung für nach Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – vereinbar ist und deshalb auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG keine gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen aufwirft

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27/07.

Die weiteren vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG angewendet werden kann, wenn der Nachfluchtgrund nicht einzig auf einer eigenen Entscheidung des Asylsuchenden beruht, sondern durch weitere Faktoren - insbesondere Entscheidungen Dritter - mitbedingt ist bzw. wenn neben selbstgeschaffenen zusätzlich weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Asylsuchenden entstanden sind, rechtfertigen ebenfalls eine Zulassung der Berufung nicht. Auch hier ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich, dass lediglich bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG eingreift. Existieren neben selbst geschaffenen Nachfluchtgründen weitere Verfolgungsgründe, die nach Abschluss des Erstverfahrens völlig unabhängig vom Zutun und Willen des Asylsuchenden entstanden sind, gilt für letztere der in § 28 Abs. 2 AsylVfG normierte Missbrauchsverdacht nicht. Ob ein Nachfluchtgrund selbst geschaffen im Sinne von § 28 Abs. 2 AsylVfG ist, ist dabei jeweils eine Frage der Einzelfallwürdigung.

Dementsprechend greift auch der Kläger – wie sich aus der Erläuterung der von ihm allgemein formulierten Fragen eindeutig ergibt - der Sache nach im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände vorgenommene Bewertung der in seinem Asylfolgeantrag angeführten neuen Verfolgungsgründe als selbst geschaffene Nachfluchtgründe an. Konkret wendet er sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Interview des Klägers in dem kurdischen Sender R...-TV sowie darauf folgende, den Kläger betreffende Meldungen in türkischen bzw. kurdischen Medien als selbst geschaffenen Nachfluchtgrund gewertet hat. Das Interview bei dem Sender R...-TV sei nicht in das Belieben des Klägers gestellt gewesen; vielmehr entscheide letztendlich der Sender, welcher Kurde in der entsprechenden Sendeplattform zu Wort komme. Sobald aber Dritte involviert seien, die eine Entscheidungsbefugnis darüber hätten, ob der Nachfluchtgrund überhaupt zustande komme, beruhe dieser jedenfalls nicht einzig auf den Aktivitäten des Betroffenen, so dass die Voraussetzungen des Regelausschlussgrundes des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben seien. Gleiches gelte auch für das Interview des Klägers mit der Zeitung Yeni Özgür Politika. Der inhaltlich eindeutig den Kläger betreffende Bericht in dem türkischen Sender ATV am 31.07.2008 sei gänzlich ohne Mitwirkung und Kenntnis des Klägers erfolgt. Dieses Vorbringen vermag jedoch mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG) eine Rechtsmittelzulassung nicht zu rechtfertigen. Wie die im Vergleich zu § 124 Abs. 2 VwGO eingeschränkte Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt

vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 26.9.2011 – 3 A 356/11 – und vom 3.3.2010 – 3 A 6/10 –.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei den den Kläger betreffenden Berichterstattungen in verschiedenen Medien um selbstgeschaffene Nachfluchtgründe handelt, durchaus teilt. Wenn dem Kläger auch zuzugestehen ist, dass die entsprechende Medienberichterstattung nicht ausschließlich in seinem Belieben lag, sondern letztlich die entsprechenden Sender bzw. Zeitungen darüber entscheiden, was sie veröffentlichen, war die gesamte Berichterstattung aber letztlich maßgeblich vom Willen bzw. Zutun des Klägers abhängig. Hätte er dem Sender R...-TV kein Interview gegeben, was allein in seiner Entscheidungsmacht lag, wäre in den Medien nicht über ihn berichtet worden. Erst durch das einzig vom Kläger zu verantwortende Interview bei R...-TV wurde überhaupt ein Interesse der Medien an seiner Person geweckt.

Von einer weiteren Begründung des Zulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 26/09/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 49/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des geric
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.