Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Dez. 2005 - 2 W 30/05

bei uns veröffentlicht am29.12.2005

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2005 - 11 F 24/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2005, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Widerruf ihrer als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verfügenden Bescheid des Antragsgegners vom 20.6.2005 zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht gehe in dem angefochtenen Beschluss insbesondere zu Unrecht davon aus, dass § 52 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers und aufgrund seines eindeutigen Wortlauts eine für den Bereich des Ausländerrechts abschließende Regelung darstelle, so dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Widerrufsregelungen der §§ 48, 49 VwVfG ausgeschlossen sei. Der angegriffene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner nach Ablauf eines Jahres gemäß § 49 II i.V.m. § 48 IV SVwVfG die als Niederlassungserlaubnis weitergeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht mehr habe widerrufen dürfen. Diese Regelung sei anwendbar und keineswegs nach § 52 AufenthG, der lediglich Widerrufsgründe – allerdings insofern abschließend - enthalte und nur insoweit lex specialis zu § 49 I SVwVfG darstelle, ausgeschlossen. § 52 AufenthG sei eine Vorschrift im Sinne des § 49 II SVwVfG. Darüber hinaus sei auch die angestellte Ermessensausübung fehlerhaft. Zwar seien verschiedene Ermessenserwägungen in den Bescheid aufgenommen, aber nur formelhaft erwähnt, da die maßgeblichen Umstände nicht mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt worden seien. Dies betreffe besonders den Umstand, dass die Antragstellerin in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Auch sei der vom Verwaltungsgericht im vorherigen Verfahren gerügte Begründungsansatz – wenn auch mit anderen Worten – wieder eingeführt worden. So heiße es, dass besondere Umstände, die darauf schließen ließen, dass die persönlichen Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib eine Ausnahmesituation darstellten, die von einer "Vielzahl gleichgelagerter Fälle abweiche", weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum eine "Ausnahmesituation" vorliegen müsse, um von einem Widerruf abzusehen; dies ergebe sich nicht aus dem Gesetz und stelle eine fehlerhafte Ermessenserwägung dar. Mit der Erwähnung der "Vielzahl gleichgelagerter Fälle" würden wiederum Fälle angesprochen, in denen aber zuvor keine Asylberechtigung ausgesprochen worden sei und bei denen kein rechtmäßiger Aufenthalt zugrunde gelegen habe, sondern eben nur jahrelange Zeiten einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Zwar erwähne der Antragsgegner dies nicht mehr ausdrücklich, ansonsten gebe es nämlich keineswegs eine "Vielzahl gleichgelagerter Fälle". Unrichtig sei auch, dass dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 25 IV AufenthG nicht vorlägen. Im Unterschied zu in Deutschland geborenen und ein paar Jahre hier aufgewachsenen Kindern von Flüchtlingen aus dem Kosovo habe sie den größten Teil ihres Lebens rechtmäßig hier verbracht und sei auch nicht von öffentlichen Leistungen abhängig, da ihr unterhaltspflichtiger Vater erwerbstätig sei. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Entscheidung nach § 52 AufenthG um eine Ermessensentscheidung handele, habe sie keineswegs mit einem Widerruf ihrer Aufenthaltserlaubnis und einer Rückkehr ins Heimatland rechnen müssen.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 IV 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmt, rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Bewertung ihres Begehrens. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zunächst vollinhaltlich Bezug genommen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der gemäß § 101 I AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen.

Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde weiterhin die Nicht-Einhaltung der Jahresfrist der §§ 49 II, 48 IV SVwVfG für den Widerruf rügt. Zunächst ist festzustellen, dass eine spezielle Regelung hinsichtlich der Frist für den Widerruf weder der bis zum 31.12.2004 geltende § 43 AuslG noch der zum 1.1.2005 in Kraft getretene § 52 AufenthG enthält. Es kann auch dahinstehen, ob die Regelung des § 49 II 2 i.V.m. § 48 IV SVwVfG, wonach ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den dafür maßgebenden Tatsachen zulässig ist, im Rahmen des § 43 AuslG bzw. § 52 AufenthG unmittelbar oder als Ausfluss des Vertrauensschutzprinzips jedenfalls analog anzuwenden ist, denn auch die Heranziehung dieser Vorschriften würde einem Widerruf vorliegend nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Jahresfrist in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Diente eine Anhörung (§ 28 I SVwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat.

Für den im Ermessen des Antragsgegners stehenden Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war im Falle der Antragstellerin zur Ermittlung der für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände und damit zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen zunächst eine Anhörung erforderlich. Die Stellungnahme der Antragstellerin auf das Schreiben des Antragsgegners vom 11.9.2003 erfolgte unter dem 29.9.2003, so dass bei Erlass des – ersten - Widerrufsbescheides am 16.6.2004 die Jahresfrist unzweifelhaft noch nicht abgelaufen war. Allerdings wurde dieser Widerruf in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2004 durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.11.2004 – 10 K 266/04 – aufgehoben. Der zweite – streitgegenständliche – Widerruf erfolgte unter dem 20.6.2005 und, da mit Rechtskraft dieses Urteils die vorgenannte Jahresfrist neu zu laufen begann somit rechtzeitig. Dem Widerruf der der Antragstellerin erteilten Niederlassungserlaubnis vermag daher die Jahresfrist des § 49 II 2 i.V.m. § 48 IV SVwVfG nicht entgegenzustehen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis wegen einer Verwirkung der Widerrufsbefugnis rechtswidrig sein könnte, bestehen gleichfalls nicht. Um Verwirkung annehmen zu können, muss nicht nur eine längere Zeit vergangen sein, während der die Behörde untätig gewesen ist. Es müssen vielmehr auch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die Geltendmachung des Rechts als verspätet anzusehen ist. Hierfür spricht vorliegend jedoch nichts.

Der Widerrufsbescheid leidet auch ansonsten nicht an den von der Antragstellerin dargelegten Fehlern.

Nicht überzeugend ist die Rüge der Antragstellerin, der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle sei lediglich als verkürzte Fassung der vom Verwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil gerügten Begründung zu sehen, in dem der Antragsgegner das Schicksal in Deutschland nur geduldeter, langjährig aufenthaltsamer Kinder als mit ihrem vergleichbar bezeichnet hatte, vor dem Hintergrund, dass auch bei dem Oberverwaltungsgericht bereits einige - dem der Antragstellerin vergleichbare – Verfahren betreffend den Widerruf von Aufenthaltserlaubnissen ursprünglich Familienasylberechtigter anhängig waren; dies legt nahe, dass das Schicksal der Antragstellerin kein Einzelfall darstellt, sondern es in der Tat eine größere Anzahl von vergleichbaren Verfahren gibt. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, die Annahme, es müsse eine "Ausnahmesituation" vorliegen, um von einem Widerruf abzusehen, stelle eine fehlerhafte Ermessenserwägung dar, verkennt sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach darf die Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 I Nr. 4 AuslG – nunmehr § 52 I Nr. 4 AufenthG – in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalls und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 II AuslG – nunmehr § 55 III AufenthG - aufgeführt sind. Dem hat der Antragsgegner hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen kommt im Falle der Antragstellerin insofern - unter Ermessensgesichtspunkten – schutzmindernd hinzu, dass inhaltlich eine (Familien-)Asylberechtigung der Antragstellerin nie bestand, da der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, durch den ihr Vater als (Stamm-)Asylberechtigter anerkannt worden war, nicht bestandskräftig, sondern in der Folge durch Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben wurde.

Auch hatte der Antragsgegner keinen Anlass zur Annahme, dass im Falle der Antragstellerin „dringende humanitäre Gründe“ im Sinne des § 25 IV AufenthG ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Solche dringenden Gründe sind mit Blick auf die erkennbaren Folgen des Widerrufs der Niederlassungserlaubnis von der Antragstellerin weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.

Dass im Widerrufsbescheid schutzwürdige Belange der Antragstellerin nicht gesehen worden seien, trägt sie selbst nicht vor. Allerdings sieht sie verschiedene Belange nur „formelhaft erwähnt“, nicht aber angemessen berücksichtigt bzw. gewichtet. Damit beanstandet die Antragstellerin jedoch in der Sache lediglich das für sie ungünstige Ergebnis der Gewichtung der in die indes nicht zu beanstandende Ermessensausübung eingebrachten Belange.

Unbeachtlich ist ihr Hinweis, da es sich im Rahmen des § 52 AufenthG um eine Ermessensentscheidung handele, habe sie nicht mit einer Rückkehr ins Heimatland rechnen müssen. Hierbei übersieht sie, dass lediglich im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, die sich vorliegend jedoch nicht aufdrängt, nur ein Ergebnis der Ermessensausübung rechtmäßig ist. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Niederlassungserlaubnis ist somit nicht schutzfähig.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht für das Beschwerdeverfahren auf §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II GKG 2004.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 52 Widerruf


(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

Referenzen

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)