Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Mai 2011 - 1 A 37/11

published on 30/05/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Mai 2011 - 1 A 37/11
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 2004/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 20.12.2010 hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin zurückgewiesen,

den Bescheid des Beklagten vom 10.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.2010 aufzuheben und der Klägerin das amtliche Kennzeichen SLS-... zuzuteilen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.2010 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 9.12.2009 über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens SLS-... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Hauptantrag gehe ins Leere, denn das gewünschte amtliche Kennzeichen SLS-... sei der Klägerin seit dem 9.4.2008 für ihr aktuelles Fahrzeug zugewiesen. Der Hilfsantrag erweise sich als unbegründet. In der Sache gehe es der Klägerin dabei darum, dass ihr das Kennzeichen SLS-... im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Fahrzeugs und Neuzulassung eines anderen Fahrzeugs erneut zugeteilt werde. Insoweit habe der Beklagte gemäß § 8 FZV nach seinem Ermessen zu entscheiden. Seinen Ermessensgebrauch habe der Beklagte dahin erläutert, dass er in seinem Geschäftsbereich zweistellige Erkennungsnummern grundsätzlich nur solchen Fahrzeugen zuteile, für die bauartbedingt eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ansonsten müssten bei der Abmeldung von Fahrzeugen zweistellige Kennzeichen zurückgegeben werden, um dem Wunsch auch anderer Bürger nach solchen „schönen“ Kennzeichen gerecht werden zu können. Diese Erwägung, die ein Verbleiben eines „schönen“ Kennzeichens beim bisherigen Halter auch nach einem Fahrzeugwechsel ausschließe, sei sachgerecht.

Gegen das ihr am 10.1.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.1.2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 9.3. sowie - ergänzend - am 25.5.2011 näher begründet.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat auf die ab 8.4.2011 zu beachtende Rechtsänderung infolge der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 4.4.2011 (BGBl. I 549) hingewiesen, die allerdings durch Anordnung der Landrätin vom 11.5.2011 für den Landkreis Saarlouis ausgesetzt sei.

II.

Der Berufungszulassungsantrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts vom Zulassungsantragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die erstinstanzliche Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist

so u.a. BVerfG-K, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 (1459), und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 (1063), und Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 7.

In dem zuletzt genannten Zusammenhang können auch während des Zulassungsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen von Bedeutung sein. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nämlich mit Blick auf das prognostische Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage richtig entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, wie das Berufungsgericht über den Streitgegenstand zu befinden hätte. Deshalb sind bei der Entscheidung über einen Zulassungsantrag auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst während des Zulassungsverfahrens eingetreten sind, sofern nach dem materiellen Recht die neue Rechtslage im Zeitpunkt der angestrebten Berufungsentscheidung maßgeblich wäre. Deshalb ist ein Zulassungsantrag selbst dann zurückzuweisen, wenn zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden, deren Ergebnisrichtigkeit aber infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung außer Frage steht

so BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744, und Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rdnrn. 92-97.

Vorliegend steht ein Verpflichtungsbegehren im Streit. Die Klägerin will schon jetzt eine verbindliche Entscheidung des Beklagten, dass ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SLS-... und des dann neu auf sie zuzulassenden Fahrzeugs eben dieses Kennzeichen erneut zugeteilt wird. Angesichts dieses Zukunftsbezugs des Begehrens steht außer Frage, dass nach dem materiellen Recht in dem angestrebten Berufungsverfahren das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung geltende Recht zugrunde zu legen wäre. Damit aber gewinnt durchschlagendes Gewicht, dass die für die Beurteilung der Rechtslage ausschlaggebende Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern vom 4.4.2011 (BGBl. I 549) mit Wirkung ab dem 8.4.2011 geändert wurde und die dabei unter Art. 1 Nr. 1 c und Nr. 2 vorgenommenen Änderungen gerade die hier maßgeblichen Bestimmungen, nämlich § 47 Abs. 1 Nr. 1 und die Anlage 2, betreffen.

§ 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV sah in seiner alten, dem angefochtenen Urteil noch zugrunde liegenden Fassung u.a. vor, dass die zuständige Behörde - abgesehen einzig von der hier nicht weiter interessierenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 Satz 2 FZV - Ausnahmen von den in den Abschnitten 1 bis 5 getroffenen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genehmigen kann. Das betraf u.a. die in der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 Satz 4 FZV getroffene Regelung über die in das amtliche Kennzeichen aufzunehmenden, Buchstaben und Zahlen umfassenden Erkennungsnummern, insbesondere die Zuteilung kurzer Erkennungsnummern. Dort hieß es unter Nr. 2 Sätze 2 und 3 bis zum 7.4.2011:

„Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.“

Da für diese Regelung der Ausnahmevorbehalt des § 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV a.F. galt, bestand für die zuständige Behörde generell die Möglichkeit, auch dann, wenn Fahrzeuge für eine längere Erkennungsnummer geeignet waren, kurze, insbesondere nur einen Buchstaben und eine Zahl umfassende Erkennungsnummern zuzuteilen.

Durch die Änderungsverordnung vom 4.4.2011 wurden zum einen in der Anlage 2 Nr. 2 Satz 3 die Wörter „Krafträder sowie“ gestrichen, insbesondere aber in § 47 Abs. 1 Satz 1 FZV die „Anlage 2 Nr. 2 Satz 2 und 3“ zusätzlich in den Katalog der Bestimmungen aufgenommen, von denen keine Ausnahme genehmigt werden darf. Seither dürfen also zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist.

Dies war so im ursprünglichen Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern nicht vorgesehen. Dort war im Gegenteil eine weitergehende Freigabe der Zuteilung zwei- und dreistelliger Erkennungsnummern durch Streichung der Sätze 2 und 3 von Nr. 2 der Anlage 2 vorgesehen, wobei § 47 FZV unverändert gelten sollte

vgl. Art. 1 Nr. 2 des Verordnungsentwurfs mit Vorwort S. 1, Begründung S. 5 und Einzelbegründung zu Nr. 2, Bundesrats-Drucksache 29/11.

Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten E-Mail des saarländischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 7.4.2011 kam es im Anschluss an die Vorlage des genannten Verordnungsentwurfs auf Fachebene und im Bundesrat zu intensiven Beratungen, wobei letztlich sich die Auffassung durchsetzte, „den Zulassungsbehörden zur Rechtssicherheit eine klare/eindeutige Regelung an die Hand (zu geben), wonach keine Ausnahmen bei der Zuteilung eines Kennzeichens mit zwei- und dreistelligen Erkennungsnummern (außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen) mehr zulässig sind. Die Begehrlichkeit auf eine kurze Erkennungsnummer und somit auf kleinere Kennzeichen kann somit nicht mehr erfüllt werden, da die Verordnung dies auch ausnahmsweise nicht mehr vorsieht. Damit ist auch eine einheitliche Anwendung im gesamten Bundesgebiet gewährleistet, Hinweise auf eine entgegenstehende Praxis anderer Zulassungsstellen wird es insoweit nicht mehr geben können. ... Bisher ausgegebene Kennzeichen mit zwei- und dreistelligen Erkennungsnummern behalten ihre Gültigkeit, solange diese dem jetzigen Fahrzeug zugewiesen sind. Bestandsschutz für eine „Mitnahme“ des alten Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug wird nicht gewährt, bei Anmeldung eines neuen Fahrzeuges zum Straßenverkehr ist somit ein neues Kennzeichen gemäß der FZV zu vergeben. Entsprechende Reservierungsprogramme sind der Neuregelung der FZV zeitnah anzupassen.“

Unabhängig davon, ob die für die Neuregelung angeführten Argumente für überzeugend gehalten werden oder nicht: Festzuhalten ist mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr jedenfalls, dass die Neuregelung geltendes Recht ist und daher ab dem 8.4.2011 von den Behörden anzuwenden ist. Das gilt selbstverständlich auch für den Kreis Saarlouis. Eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises Saarlouis auszusetzen, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Erst recht gilt dies mit Blick auf die zur Begründung der Anordnung angeführten Gründe. Darin wird nämlich nicht etwa ein Verstoß der Neuregelung gegen höherrangiges Recht aufgezeigt - ein solcher Verstoß ist für den Senat auch nicht ersichtlich -; vielmehr werden ausschließlich politische Erwägungen angeführt. Solche Argumente haben sicherlich Gewicht, und sie können auf dem dafür vorgesehenen Weg - dazu mag eine Initiative bei den Verordnungsgebern gehören, die Sinnhaftigkeit der Neuregelung nochmals zu überprüfen - verfolgt werden. Ein Außerkraftsetzen geltenden Bundesrechts für einen bestimmten Landkreis lässt sich so aber offensichtlich nicht rechtfertigen. Unabhängig davon hat die Anordnung der Landrätin jedenfalls keine Bindungswirkung für den Senat.

Festzuhalten ist als Ergebnis, dass mit der Rechtsänderung, die ab dem 8.4.2011 wirksam ist, eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin nicht mehr besteht. Nachdem diese auf den entsprechenden Hinweis des Beklagten vom 14.4.2011 nicht mit einer verfahrensbeendigenden Erklärung reagiert hat, muss deshalb ihr Zulassungsantrag zurückgewiesen werden.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch unabhängig von der aufgezeigten Rechtsänderung hätte keine Veranlassung bestanden, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, über die Zuteilung einer zweistelligen Erkennungsnummer habe die zuständige Behörde bis zum 7.4.2011 nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden gehabt, entspricht dem bereits aufgezeigten Zusammenspiel von § 47 Abs. 1 Satz 1 FZV a.F. - dort heißt es ausdrücklich: „können“ - i.V.m. Nr. 2 Satz 2 der Anlage 2. Ihre Ermessenspraxis hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 9.12.2010 näher aufgezeigt. Danach reserviert er eine verhältnismäßig kleine Zahl - 20 - kurzer Kennnummern für Fahrzeuge, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Im Übrigen vergibt er die kurzen Erkennungsnummern als Wunschkennzeichen mit der einzigen Maßgabe, dass zweistellige Erkennungsnummern stets nur für das betreffende Fahrzeug vergeben werden und bei Außerbetriebsetzung abgegeben werden müssen, also nicht auf ein Ersatzfahrzeug übertragen werden können. Eine Sachwidrigkeit dieser Vorgehensweise ist angesichts der Begehrtheit zweistelliger Erkennungsnummern und deren begrenzter Anzahl nicht ersichtlich und auch nicht konkret aufgezeigt. Dass der Beklagte lange Zeit ausnahmslos tatsächlich so verfahren ist, wie er es vorgetragen hat, wird weder dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin Lichtbilder und Auflistungen mit Fahrzeugen eingereicht hat, die von dem Beklagten ausgegebene zweistellige Erkennungsnummern haben, noch durch die Forderung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die vom Beklagten geschilderte Vorgehensweise schließt zwangsläufig ein, dass er - soweit verfügbar - zweistellige Kennzeichen als Wunschkennzeichen - selbstverständlich auch an Mitarbeiter der Zulassungsstelle, die insoweit weder besser noch schlechter als andere, die ein Fahrzeug auf sich zulassen wollen, behandelt werden dürfen - vergibt. Der Beklagte hat es unter der Geltung des alten Rechtes ausschließlich und nach seinem Vorbringen ausnahmslos abgelehnt, eine bestimmte zweistellige Erkennungsnummer für einen bestimmten Halter auf Dauer, also auch nach der Stilllegung des jetzigen Fahrzeugs, zu reservieren. Diese Behauptung hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht einmal ansatzweise erschüttert. Als Beweismittel käme insoweit wohl ausschließlich eine förmliche Vernehmung der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz anwesenden Leiterin der Zulassungsstelle des Beklagten in Betracht. Diese als Zeugin zu hören, hat die Klägerin indes - aus auf der Hand liegenden Gründen - weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren beantragt. Deshalb bestand auch unter der Geltung des alten Rechts keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
2.
die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
1.
in Betrieb gesetzt oder
2.
abgestellt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der Halter darf
1.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2.
dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragt werden. Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weitergeführt werden.

(3) Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
2.
die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
1.
in Betrieb gesetzt oder
2.
abgestellt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der Halter darf
1.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2.
dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragt werden. Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weitergeführt werden.

(3) Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.