Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Apr. 2008 - 1 MB 4/08

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2008:0423.1MB4.08.0A
bei uns veröffentlicht am23.04.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der Antragsteller vom 16. April 2008 (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) noch nicht beschieden hat, weil die Sache aufgrund des Umfangs und der Komplexität der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen noch nicht entscheidungsreif sei. Das Verwaltungsgericht hat lediglich über das sinngemäß bereits in 1. Instanz hilfsweise gestellte Begehren, vorläufig die Zufahrt zu der privaten Tiefgarage der Antragsteller zu erhalten, entschieden. Nur dieser Hilfsantrag ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3

Dieser Antrag muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die von der Beigeladenen beabsichtigte Beseitigung der Zufahrtsrampe keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller verletzt. Die Antragsteller benennen solche Rechte, die durch diese Maßnahme beeinträchtigt sein könnten, nicht. Sie sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Auch die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2007 kann jedenfalls hinsichtlich der Befugnis der Beigeladenen zur Beseitigung Rampe keine Rechte der Antragsteller verletzen, denn durch die Baugenehmigung wird die Beseitigung der Rampe nur in öffentlich-rechtlicher Hinsicht genehmigt. Vor Erteilung der Baugenehmigung wird nur geprüft, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 78 Abs. 1 S. 1 LBO). § 78 Abs. 4 LBO und auch die Baugenehmigung selbst stellen ausdrücklich klar, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte ergeht. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die Genehmigung zur Beseitigung der Rampe ist nicht erkennbar. So ist insbesondere die von den Antragstellern problematisierte Frage, ob die Beigeladene während der Bauphase genügend Stellplätze für ihre Mieter bereitgestellt hat, keine Frage des öffentlichen Rechts. Öffentlich-rechtlicher Natur ist nur die Frage, ob während der Bauphase genügend notwendige Stellplätze vorhanden sind (§ 55 LBO). Insoweit trifft die Baugenehmigung jedoch in c. der Bedingungen eine Regelung, die allerdings nicht zum Schutze der Antragsteller, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse ergangen ist.

4

Ob die Verwirklichung der Baugenehmigung - hier die Beseitigung der Zufahrtsrampe - private Rechte der Antragsteller beeinträchtigt (etwa bestehendes Eigentum der Antragsteller an der Rampe oder eine schuldrechtliche Verpflichtung, die Rampe längerfristig zu dulden) hatte die Antragsgegnerin bei Erteilung der Baugenehmigung nicht zu prüfen. Derartigen privaten Rechtsverletzungen, die die Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht haben, müssten sie auf dem Zivilrechtsweg entgegentreten.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Senat hält es für billig, dass die Antragsteller der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahren beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.