Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Juni 2010 - 8 B 10618/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:0611.8B10618.10.0A
bei uns veröffentlicht am11.06.2010

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Allerdings kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO begehren. Gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die - wie hier - nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgesetzt ist, keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 18e Abs. 2 Satz 2 AEG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage statthaft ist. Indessen hat die Antragstellerin in der Hauptsache keine Anfechtungsklage mit dem Ziel einer (teilweisen) Aufhebung des Planänderungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 erhoben; insbesondere begehrt sie mit der - unter dem Az. 8 C 10617/10.OVG anhängigen - Klage nicht die Aufhebung der Festsetzungen betreffend die Errichtung, Erhöhung und Verlängerung von Lärmschutzwänden an der dreigleisig auszubauenden Eisenbahnstrecke im Bereich ihres Gemeindegebiets. Ihre Klage zielt nach dem angekündigten Antrag vielmehr auf eine Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um einen Vorbehalt der späteren Festsetzung einer mit ihr abgestimmten Ausführungsplanung für diese Lärmschutzwände ab. Richtige Klageart für die Verfolgung eines solchen Anspruchs auf „schlichte“ Planergänzung ist die Verpflichtungsklage, in deren Bereich vorläufiger Rechtsschutz nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1995, NVwZ 1996, S. 896 und Beschluss vom 10. Januar 1996, NVwZ 1997, S. 274, 275; Kipp/Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck‘scher AEG-Kommentar, 1. Aufl. 2006, § 20, Rn. 307 f., m.w.N.).

3

Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Eilantrag der Antragstellerin kann indessen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einen statthaften Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet werden (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80, Rn. 21 und § 123, Rn. 4, jeweils m.w.N.), mit dem die Antragstellerin der Sache nach das Ziel verfolgt, zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Planergänzung die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen Maßnahmen zur Ausschreibung, Auftragsvergabe und Errichtung der planfestgestellten Lärmschutzwände vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.

4

Für den danach gemäß § 123 VwGO statthaften Antrag fehlt der Antragstellerin auch nicht die Antragsbefugnis. Diese ergibt sich aus der Geltendmachung einer möglichen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 3 LV); allerdings nicht unter dem Aspekt der Planungshoheit als Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer gemeindlichen Planungen, denn die Antragstellerin hat sich nicht auf eine nachhaltige Störung einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 23. April 2009 - 8 C 11025/08.OVG - ESOVGRP, m.w.N.) durch das Fehlen mit ihr abgestimmter Festsetzungen zur Gestaltung der Lärmschutzwände berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung aber auch das sogenannte Selbstgestaltungsrecht, das durch fachplanerische Maßnahmen betroffen sein kann, die das Ortsbild der Gemeinde entscheidend prägen und damit nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. März 1987, BVerwGE 77, 134 und juris Rn. 13; Beschluss vom 5. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, S. 339 und juris Rn. 22; Beschluss vom 15. April 1999, NVwZ-RR 1999, S. 554 und juris Rn. 9). Dies macht die Antragstellerin hier geltend, indem sie sich darauf beruft, dass die planfestgesetzten Lärmschutzwände, die den Ort auf praktisch seiner gesamten Länge von ca. 2 km durchlaufen und das Ortsbild nach ihrer Ansicht schon jetzt erheblich beeinträchtigen, aufgrund der vorgesehenen Erhöhung auf 4,50 m über Schienenoberkante aus städtebaulichen Gründen einer besonderen Bewältigung bedürften.

5

Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt der Antragstellerin bereits an einem Anordnungsanspruch. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Fortgang der Maßnahme - hier: die Ausschreibung und Vergabe des Auftrags für die Errichtung der Lärmschutzwände - der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um einen Vorbehalt der späteren Festsetzung einer mit ihr abgestimmten Ausführungsplanung der Lärmschutzwände vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach summarischer Prüfung steht ihr ein solcher Anspruch auf Planergänzung aller Voraussicht nach nicht zu.

6

Soweit die Antragstellerin geltend machen will, die Antragsgegnerin habe bei Erlass des Planänderungsbeschlusses nicht berücksichtigt, dass in Teilbereichen entlang der Bahnstrecke innerhalb der Ortslage Limburgerhof auch die Aufschüttung eines Walls mit und ohne Ergänzung durch Lärmschutzwand in Betracht komme, ist sie mit ihrem Vorbringen bereits gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert. Die Obliegenheit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, gilt nach der Rechtsprechung auch für Gemeinden, die sich als Planbetroffene und unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht gegen eine Fachplanung wehren (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, S. 905, 907); wie alle sonstigen Betroffenen ist auch eine Kommune mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997, BVerwGE 104, 79, 81 und Urteil vom 9. Februar 2005, NVwZ 2005, S. 813, 815). Der Einwendungsausschluss greift hier, nachdem in der Bekanntmachung der Auslegung des Plans auf diese Rechtsfolge ordnungsgemäß hingewiesen worden war.

7

Zwar hat die Antragstellerin im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 17. November 2008 Einwendungen fristgemäß vorgebracht. Diese enthielten aber mit keinem Wort die Forderung nach einer Ersetzung oder Ergänzung der geplanten Lärmschutzwände in Teilbereichen durch einen (Lärmschutz-)Wall oder auch nur die Anregung, die Möglichkeit der Errichtung eines Walls auf Teilstrecken zu prüfen. Im Schreiben vom 17. November 2008 war im Gegenteil nur von Lärm Schutzwänden die Rede, deren Erhöhung und Verlängerung sogar grundsätzlich begrüßt wurde. Die teilweise Ersetzung oder Ergänzung der festgesetzten Lärmschutzwände durch einen Wall ist auch keine bloße Frage der äußeren Gestaltung der Lärmschutzwände, sondern stellt diesen gegenüber ein aliud dar; auf die weitergehende Frage, ob vorliegend Wallkonstruktionen angesichts der eingeschränkten räumlichen Verhältnisse und gegebenenfalls entgegenstehender privater Rechte überhaupt in Betracht kommen, braucht danach nicht eingegangen zu werden.

8

Soweit die Antragstellerin im Kern ihres Vorbringens rügt, der Planänderungsbeschluss verstoße dadurch gegen das Gebot der Problembewältigung, dass in ihm keine förmliche Festsetzung einer zwischen der Beigeladenen und ihr einvernehmlich beschlossenen Ausführungsplanung der Lärmschutzwände erfolgt bzw. kein Vorbehalt einer späteren Ergänzung des Plans um eine solche mit ihr abgestimmte Ausführungsplanung aufgenommen worden sei, ist ihr Vorbringen allerdings nicht präkludiert. Die Antragstellerin hat insoweit ihr Anliegen dadurch im Anhörungsverfahren hinreichend thematisiert, dass sie im Einwendungsschreiben vom 17. November 2008 unter Punkt g.) gefordert hat, die optische Einbindung der Lärmschutzwände in Material und Farbe sowie die notwendige Begrünung müsse mit ihr „abgestimmt“ werden. Dieses Begehren konnte von der Planfeststellungsbehörde - unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Antragstellerin der Frage der Gestaltung der erhöhten und erweiterten Lärmschutzwände für ihr Ortsbild erkennbar beigemessen hat - durchaus dahin verstanden werden, dass es der Antragstellerin nicht nur darum ging, von der Vorhabenträgerin hinsichtlich der Gestaltung der Lärmschutzwände im Sinne der Herstellung eines „Benehmens“ angehört zu werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3 und juris Rn. 15), sondern dass sie nur eine im „Einvernehmen“ mit ihr festgelegte Ausführungsplanung zu akzeptieren bereit war.

9

Mit diesem Begehren kann die Antragstellerin indessen in der Sache höchstwahrscheinlich nicht durchdringen. Nach summarischer Prüfung steht ihr kein entsprechender Anspruch auf Planergänzung zu; vielmehr spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Interesse an der Ortsbildgestaltung abwägungsfehlerfrei berücksichtigt und diesem durch die Auflage, dass die Beigeladene die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände - im Sinne der Herstellung des Benehmens - mit der Antragstellerin abstimmen muss, hinreichend Rechnung getragen hat.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Gemeinde bei Geltendmachung der Betroffenheit im Recht auf Selbstverwaltung nur ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer abwägungserheblichen Belange zu (z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, UPR 2001, S. 189 und juris Rn. 25 und 30). Daraus folgt, dass die Gemeinde bei ihre gemeindlichen Interessen berührenden Fachplanungen - wie andere Planbetroffene auch - kein „Mitgestaltungsrecht“ in der Weise beanspruchen kann, dass ihr Einvernehmen zu einer bestimmten - z.B. ortsbildrelevanten - Gestaltung von Vorkehrungen und Anlagen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eingeholt werden müsste. Sie kann nur verlangen, dass sie im Sinne einer Herstellung des „Benehmens“ angehört wird und ihre Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung eingestellt und mit anderen, gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abgewogen wird.

11

Diesen Anforderungen entspricht der Planänderungsbeschluss vom 24. Februar 2010. Die Planfeststellungsbehörde hat die Problematik einer (weiteren) Beeinträchtigung des Ortsbilds der Antragstellerin durch die Erhöhung und Ver-längerung der Lärmschutzwände erkannt und in die Abwägung eingestellt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Begründung des Planänderungsbeschlusses, in der sich die Behörde an mehreren Stellen mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob durch die Erhöhung und Verlängerung der (bereits aufgrund des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 1997 errichteten) Lärmschutzwände eine erhebliche zusätzliche visuelle Beeinträchtigung verursacht wird bzw. sich erhebliche zusätzliche Zerschneidungs- und Trenneffekte ergeben (vgl. S. 166 f. des Planänderungsbeschlusses), sowie ob dadurch eine weitere „erhebliche Überformung“ des Ortsbildes bewirkt wird (S. 188 des Planänderungsbeschlusses). Darüber hinaus hat die Behörde das Begehren der Antragstellerin aus dem Einwendungsschreiben nach „Abstimmung“ der äußeren Gestaltung der Lärmschutzwände mit ihr erkannt, gewürdigt und ihm durch die Auflage (S. 40 oben des Planänderungsbeschlusses), dass die Vorhabenträgerin die Lärmschutzwände „im Benehmen“ mit der Antragstellerin zu gestalten hat, zumindest teilweise Rechnung getragen. Die Planfeststellungsbehörde hat den durch Art. 28 Abs. 1 GG geschützten gemeindlichen Belang der Ortsbildgestaltung auch zutreffend gewichtet. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die „Vorbelastung“ des Ortsbildes durch die bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 1997 errichteten Lärmschutzwände als wesentliche Vorprägung des Ortsbildes angesehen hat, demgegenüber durch die Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwände - unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur gestalterischen Einbindung, insbesondere zur Begrünung, die zur Verminderung der Beeinträchtigung führen werden - keine erhebliche zusätzliche visuelle Beeinträchtigung und keine wesentlich ins Gewicht fallenden Zerschneidungs- und Trennungseffekte bewirkt werden (vgl. S. 187 f. des Planänderungsbeschlusses). Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht konkret und substantiiert dargelegt, inwiefern gerade die - aus Lärmschutzgründen unvermeidliche und auch in ihrem Interesse liegende - Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwände eine besonders ins Gewicht fallende zusätzliche Beeinträchtigung ihres Ortsbild zur Folge hat, der durch Festsetzung einer bestimmten Gestaltung der Lärmschutzwände im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden müsste.

12

Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde dem Selbstgestaltungsinteresse der Antragstellerin dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Vorhabenträgerin verpflichtet hat, die Lärmschutzwände auf der gleisabgewandten Seite im Benehmen mit der Antragstellerin zu gestalten. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Problembewältigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde es die Anforderungen an die planerische Abwägung und an den notwendigen Regelungsgehalt der Planfeststellung überspannen, wenn in jedem Fall eine bis ins Detail gehende Planung verlangt würde; die Planungsbehörde braucht sich nicht um jede Kleinigkeit zu kümmern (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997, UPR 1997, S. 327 und juris Rn. 21, m.w.N.). Deshalb ist die Praxis, die Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklammern und einer nachfolgenden Ausführungsplanung des Vorhabenträgers zu überlassen, rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden; vielmehr entspricht es jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden technischen Regelwerke, in denen der Stand der Technik Ausdruck gefunden hat, beachtet werden, bewährter Praxis, wenn der Vorhabenträger seine Ausführungsplanung lediglich noch mit den anderen Trägern öffentlicher Belange abstimmt; allenfalls dann, wenn ernsthaft zu besorgen ist, dass auf diesem Wege eine Einigung über Details der Bauausführung nicht erzielt werden kann, besteht für die Planungsbehörde insoweit ein Handlungsbedarf, dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22 f.).

13

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es auch vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde auf eine Festsetzung einer bestimmten (äußeren) Gestaltung der Lärmschutzwände nach Maßgabe einer mit der Antragstellerin abgestimmten Ausführungsplanung bzw. eines entsprechenden Vorbehalts im Planfeststellungsbeschluss verzichtet und dieser einer nachfolgenden, im Benehmen mit der Antragstellerin zu erarbeitenden Ausführungsplanung der Beigeladenen überlassen hat. Die Lärmschutzwände sind im Planänderungsbeschluss bereits hinsichtlich ihres Standorts, ihres genauen Verlaufs sowie ihrer Länge und Höhe festgesetzt; zudem besteht die Verpflichtung der Beigeladenen zu deren hochabsorbierender Ausführung (vgl. S. 35 des Planänderungsbeschlusses). Aufgrund der Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken, die die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Lärmschutzwerte in der Umgebung sicherstellen sowie auch wegen der beengten räumlichen Verhältnisse besteht vorliegend von vornherein nur ein sehr begrenzter Spielraum für die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände. Im Wesentlichen kann es nur noch um Form und Farbe sowie um die Art und Weise und den Umfang der Begrünung der Lärmschutzwände gehen. Angesichts dieses engen verbleibenden Gestaltungsrahmens, aber auch des Fehlens eines „Mitgestaltungsanspruchs“ der Antragstellerin, was dem Verlangen nach einer Gestaltung der Lärmschutzwände im Einvernehmen mit ihr entgegensteht, durfte sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränken, die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände einer Ausführungsplanung der Beigeladenen zu überlassen und dieser lediglich zur Auflage zu machen, zur Wahrung der Ortsbildgestaltungsbelange der Antragstellerin die konkrete äußere Gestaltung im Benehmen mit dieser vorzunehmen. Es bestand für die Planfeststellungsbehörde schließlich auch kein Anlass für die ernsthafte Besorgnis, dass die Beigeladene im Rahmen einer Abstimmung mit der Antragstellerin über die Details der äußeren Gestaltung der Lärmschutzwände keine Einigung erzielen werde und dies einen Handlungsbedarf auslösen könnte, dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden müsste. Zum einen hat die Beigeladene im Verfahren stets deutlich gemacht, dass sie zu einer Berücksichtigung der Gestaltungswünsche der Antragstellerin in Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten bereit ist und eine Einigung mit ihr anstrebt. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Selbstgestaltungsrechts kein echtes Mitgestaltungsrecht hinsichtlich der Ausführung der Lärmschutzwände im Sinne der Notwendigkeit der Einholung ihres Einvernehmens zusteht, so dass sich die Beigeladene gegebenenfalls über zu weit gehende, etwa technisch nicht realisierbare, rechtlichen Hindernissen begegnende oder mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand verbundene Gestaltungswünsche der Antragstellerin nach Herstellung des Benehmens mit ihr, das nicht mehr als eine gutachterliche Anhörung bedeutet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.), aus sachlichen Gründen hinwegsetzen kann.

14

Fehlt es der Antragstellerin danach bereits an einem Anordnungsanspruch, so kann offen bleiben, ob ihr ein Anordnungsgrund zur Seite stünde. Angesichts der Ankündigung der Beigeladenen, noch bis Ende des ersten Halbjahres 2010 der Antragstellerin konkrete Entwürfe zur Gestaltung der Lärmschutzwände zur Abstimmung mit ihr vorzulegen und ihrer Bereitschaft, gegebenenfalls das Vergabeverfahren für die Lärmschutzwände erst zwei Monate später als geplant (also im Oktober statt im August) einzuleiten, bestehen zumindest Zweifel, ob die Antragstellerin geltend machen kann, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung ihres (vermeintlichen) Anspruchs auf Planergänzung zu besorgen ist.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragstellerin nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese mangels Stellung eines eigenen Antrages selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist.

16

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 2.3 und 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Juni 2010 - 8 B 10618/10 zitiert 11 §§.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen1.der Herstellung der Deutschen Einheit,2.der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die E

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Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.