Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2015 - 4 A 361/15.A

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0608.4A361.15A.00
bei uns veröffentlicht am08.06.2015

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2015 - 4 A 361/15.A zitiert 1 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 8 ZB 19.30631

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der vom Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 8 ZB 18.32811

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache kei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 8 ZB 18.32033

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2018 - 8 ZB 18.32331

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der vom Kläg

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.