Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2015 - 16 F 15/15
Gericht
Tenor
Frau Dr. J. X. T. , A. allee 100, X. , wird von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.
1
Gründe:
2I.
3Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat beantragt, Frau Dr. T.
4vom Amt der ehrenamtlichen Richterin zu entbinden, weil sie als Diplom-Wirtschaftsingenieurin und Projektmanagerin bei der X. E. GmbH im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. An dem Unternehmen sei die öffentliche Hand zu 100 % beteiligt.
5II.
6Frau Dr. T. ist gemäß § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 3 VwGO auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu entbinden; denn sie ist als Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO tätig.
7Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt der Zweck der Vorschrift des § 22 Nr. 3 VwGO darin, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise ein Staatsbürger Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schütze. Durch die Inkompatibilitätsnorm des § 22 Nr. 3 VwGO soll daher erreicht werden, dass der Rechtssuchende auf der Richterbank neben den Berufsrichtern nicht ehrenamtliche Richter antrifft, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte unmittelbar angehören oder mittelbar als leitende Angestellte einer privatrechtlichen Organisation bei einer zumindest mehrheitlichen Beteiligung der öffentlichen Hand die Verwaltung repräsentieren und ihr folglich zugeordnet werden. Der Ausschluss von leitenden Angestellten solcher privatrechtlicher Unternehmen soll nicht nur etwaige Interessenkollisionen verhindern, sondern dient auch der Vermeidung des Anscheins der Voreingenommenheit der Laienrichter und damit dem Ziel der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch ein unparteiisches Gericht entscheiden zu lassen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1985 ‑ 16 E 114/85 -, NVwZ 1986, 1030, vom 29. Dezember 1988 - 16 E 62/88 -, vom 29. Juni 1995 - 16 F 28/95 ‑, vom 9. März 2001 - 16 F 18/01 -, NVwZ 2002, 234 = juris, Rn. 3 ff., vom 25. Oktober 2001 ‑ 16 F 77/01 -, juris, Rn. 3 ff., vom 17. September 2012 - 16 F 19/12 ‑, juris, Rn. 2 ff., und vom 19. Februar 2015 ‑ 16 F 6/15 ‑, juris, Rn. 2 ff.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, § 22 Rn. 2 sowie Geiger, in: Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6; a.A. etwa Funke-Kaiser, in: Bader/Funke‑Kaiser/ Stuhlfauth/Kuntze/v. Albedyll, Kommentar zur VwGO, 6. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.
9Die Voraussetzungen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO sind hier erfüllt, weil die Stadt E. an der X. E. GmbH zu 100 % beteiligt und die ehrenamtliche Richterin Dr. T. dort als Diplom-Wirtschaftsingenieurin und Projektmanagerin in leitender Funktion tätig ist.
10Dass Frau Dr. T. nach ihren Angaben die Tätigkeit bei der X. E. GmbH spätestens am 30. September 2015 beenden werde, kann an ihrer Entbindung nichts ändern. Denn sie konnte als Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht zu einer ehrenamtlichen Richterin berufen werden (§ 22 Nr. 3 VwGO). Es liegt daher ein der Berufung zur ehrenamtlichen Richterin entgegenstehender Hinderungsgrund vor, der zwingend ihre Entbindung zur Folge hat. Die Möglichkeit, das Ehrenamt zeitweilig zum Ruhen zu bringen, besteht nicht.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Annotations
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 2.
Richter, - 3.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, - 4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, - 4a.
(weggefallen) - 5.
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.