Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2014 - 12 A 273/14

Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2013 hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.
3Der von der Beklagten aufrechterhaltene und vom Verwaltungsgericht nach seiner teilweisen Absenkung der Höhe nach nicht mehr beanstandete monatliche Kostenbeitrag wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass entgegen § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) der pauschale Abzug von 25 % nicht erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich aus der jeweiligen Ziffer 3 der Berechnungsbögen zum Ausgangsbescheid vom 22. Januar 2013 i. V. m. Seite 6 Mitte der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, dass sowohl das von der Beklagten der Heranziehung zugrunde gelegte als auch das vom Verwaltungsgericht errechnete Monatsnettoeinkommen systemkonform um die besagten 25 % gekürzt worden ist.
4Dass der die Arbeitsleistung für November 2012 abgeltende Nettolohn i. H. v. 6.078,76 Euro dem Kläger erst im Dezember 2012 zugeflossen sein soll, kann der Kläger nicht geltend machen. Zum einen hat er einen Zufluss erst im Dezember 2012 mit dessen bloßer Behauptung allein schon nicht glaubhaft gemacht, wenn er unter dem 29. November 2013 noch hat vortragen lassen, im November 2012 das 14. Gehalt erhalten zu haben, und die Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für November 2012 auch bereits vom 26. November 2012 stammt. Selbst wenn eine Auszahlung erst Anfang Dezember 2012 erfolgt sein sollte, ließe es das Zuflussprinzip hier zudem ausnahmsweise zu, die Bezüge noch dem November 2012 zuzuordnen. Unsub-stantiiert ist der Zulassungsvortrag ferner insoweit, als sich der Kläger erkennbar nicht generell gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung eines Durchschnittseinkommens für die Monate Januar bis Dezember 2012 wendet. Diesen Zeitraum zugrundegelegt, bestünde die Möglichkeit, den Nettolohn für November 2012 völlig unberücksichtigt zu lassen, wie es den Vorstellungen des Klägers entspricht, ohnehin nicht.
5Das Zulassungsvorbringen vermag ebenso wenig die nachvollziehbare Erklärung des Verwaltungsgerichts dafür zu erschüttern, dass trotz der Berücksichtigung eines Wertbetrages für die Überlassung des Dienstwagens bei den zu versteuernden Bruttoeinkünften bei gleichzeitigem Abzug dieses Wertbetrages vom Nettoeinkommen eine berücksichtigungsbedürftige Ersparnis von Aufwendungen vorliegt. Der Kläger geht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts insoweit nicht substantiiert ein.
6Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Klägerseite, bei der Berechnung des notwendigen Selbstbehaltes seien 950,- Euro Mietkosten und der Stromabschlag von 180,- Euro dem Grundbetrag von 950,- Euro im Jahre 2012 zuzuschlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, sind bis zu 360,- Euro für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) bereits im Grundbetrag enthalten und unterliegen darüber hinaus gehende Mehrkosten ebenfalls dem Erfordernis der Angemessenheit.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
8Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.