Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 12 A 2117/14
Tenor
Soweit die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung mit ihrem Schriftsatz vom 17. November 2014 sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt.
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen, soweit der ausgeurteilte Zahlbetrag nebst Rechtshängigkeitszinsen auf Aufwendungen des Klägers im Hilfefall T. X. für den Leistungszeitraum vom 2. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 beruht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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Gründe:
2Mit ihrem Schriftsatz vom 17. November 2014 hat die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung, der ursprünglich im Ergebnis die ihr auferlegte Erstattungsverpflichtung für den Zeitraum vom 14. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 betraf, „teilweise eingeschränkt“, indem sie nunmehr nur noch begehrt,
3„die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 17.09.2014 - 26 K 7284/12 - insoweit zuzulassen, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger die ihm entstandenen Aufwendungen im Hilfefall T. X. für den Zeitraum 02.10.2009-30.06.2011 zu erstatten und für diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu zahlen sowie den entsprechenden Anteil an den Kosten des Verfahrens zu tragen“.
4Darin liegt eine partielle Rücknahme des Zulassungsantrags, aufgrund derer das Zulassungsverfahren insoweit einzustellen ist.
5Der im Umfang des zuvor genannten Zeitraums (2. Oktober 2009 bis 30. Juni 2011) aufrechterhaltene Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
6Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Hilfeempfänger T. X. habe über die Vollendung seines 21. Lebensjahres am 2009 hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII gehabt.
7Nach dieser Vorschrift soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (Satz 2).
8Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
9vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris,
10nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2010
12- 12 A 518/09 -, juris, und vom 19. Dezember 2013
13- 12 A 391/13 -, juris, m. w. N.
14Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006
16- 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485, juris; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 41 Rn. 15; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 26.
17Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll. Die Beschränkung einer Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf die in Halbsatz 2 angesprochenen „begründeten Einzelfälle“ füllt das bereits in Halbsatz 1 angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis weiter aus. Das Adjektiv „begründet“ verdeutlicht hierbei, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, sofern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt. Die Atypik des Falles hat sich vielmehr an der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, in bestimmten Konstellationen auch über die Regelaltersgrenze hinaus Volljährigenhilfe gewähren zu können, auszurichten; überdies muss eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten sein.
18Vgl. zum Vorstehenden auch OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1845/12 -, juris.
19Ausgehend von diesen Grundsätzen zieht das Zulassungsvorbringen ernsthaft in Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII im Hilfefall T. X. für den Zeitraum vom 2. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 vorlagen.
20Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Hilfeempfänger habe während seines Aufenthalts im S. Q. -Haus sowie während der Anfangszeit im I. T1. einen erkennbaren und schon Fortschritte zeigenden Entwicklungsprozess durchlaufen, welcher die Prognose erlaubt habe, dass für die Zeit ab Vollendung des 21. Lebensjahres weitere spürbare Entwicklungsfortschritte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen seien. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Arbeitseinsatz des Hilfeempfängers in einer Gärtnerei, der in den unter dem 22. Juli 2009 und 28. Juni 2010 vorgelegten Hilfeplänen Erwähnung findet, einen „klaren Entwicklungsfortschritt gegenüber der Situation im S. Q. -Haus“ erkannt hat, wendet das Zulassungsvorbringen der Sache nach zutreffend ein, dass die Hilfepläne keine konkreten Anhaltspunkte für eine darauf aufbauende Weiterentwicklung boten. Allein dass die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erbrachte Hilfeleistung bestimmte Teilerfolge im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und/oder der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung gezeitigt hatte, ließ nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf zusätzliche spürbare Fortschritte schließen, wenn die Hilfe nur weitergewährt wurde, da mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass sich deren positive Wirkungen insoweit bereits erschöpft hatten. Auch im Übrigen erschließt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht, dass eine hinreichende Grundlage für die angenommene Prognose vorlag.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Aufwendungen, die er für die Unterbringung von N. N1. , geboren am 1989, im psychiatrischen Pflegeheim Haus U. in H. ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 erbracht hat.
3Der vor der Unterbringung in L. wohnhafte N. N1. konsumierte seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Er hat keinen Schulabschluss, sondern lediglich ein Abgangszeugnis der Hauptschule. Nach der Schule war er zeitweilig in einer Jugendwerkstatt in W. im Metallbereich tätig. Bereits im Jahr 2007 stellte die Uni-Klinik L. den Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose. Am 17. Januar 2009 kam es erstmals zu einer stationären Aufnahme in der LVR-Klinik L. . Anlass war, dass Herr N1. einen Nachbarn bedroht hatte, da dieser zu laut gewesen sei. In der Klinik berichtete Herr N1. auch von paranoidem Erleben; so habe er sich auf der Straße bedroht gefühlt, jeder habe ihn angeschaut. Am 2. März 2009 wurde Herr N1. in die Tagesklinik S. Straße verlegt, wo er sich bis zum 16. April 2009 aufhielt. Zum Zeitpunkt der Entlassung hatte sich Herrn N1. s Zustand deutlich gebessert. Es war eine ambulante Weiterbehandlung in der Ambulanz S. Straße geplant, wo er zunächst auch noch Termine wahrnahm. Sodann verfiel er jedoch in alte Muster, verbrachte seine Tage mit Computerspielen und Cannabis-Konsum und nahm keine Behandlungstermine mehr wahr. Er zog sich im elterlichen Haus zunehmend sozial zurück. Nach Angaben seines Vaters hatte Herr N1. im August 2009 einen Platz in der Tages- und Abendschule erhalten, der Stufenleiter habe jedoch ihn - den Vater - angerufen und ihm mitgeteilt, dass N. den Inhalten des Unterrichts nicht folgen könne und mit den Lehrern kein vernünftiges Gespräch stattfinde.
4Der Vater des Herrn N1. beantragte beim Amtsgericht L. die Einrichtung einer Betreuung für seinen Sohn, woraufhin dieser am 18. Mai 2010 von Herrn T. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht wurde. Dieser diagnostizierte eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Herr N1. sei weitgehend handlungsunfähig und hilflos, es drohe der vollständige Verlust aller sozialen Bezüge, auch eine gesundheitliche Gefährdung sei nicht auszuschließen. Er kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer umfassenden Betreuung vorlägen. Weiter führte er aus, in Anbetracht der fehlenden Krankheitseinsicht und der Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung sollte dem zukünftigen Betreuer die Genehmigung erteilt werden, Herrn N1. für den Zeitraum von drei Monaten in der zuständigen psychiatrischen Klinik geschlossen unterzubringen. Der Betroffene sei nicht in der Lage, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Auf Grundlage dieses Gutachtens bestellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 4. Juni 2010 einen Betreuer.
5Zuvor, nämlich am 25. Mai 2010, war Herr N1. aufgrund eines Beschlusses gemäß PsychKG in die M. -Klinik in L. eingeliefert worden, nachdem er wiederholt gewalttätig in seinem familiären Umfeld geworden war. Durch die in der Zwischenzeit fehlende Behandlung und Medikation und den erneuten exzessiven Cannabis-Konsum hatte sich der psychopathologische Befund des Herrn N1. seit dem letzten stationären Aufenthalt deutlich verschlechtert. Zusätzlich zur bestehenden Psychose hatte sich seine Kommunikationsfähigkeit deutlich verschlechtert. Die Unterbringung wurde einmal für weitere sechs Wochen verlängert, da sich zunächst kaum eine Krankheitseinsicht erreichen ließ. Am 6. Juli 2010 begutachtete ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung O. Herrn N1. . In seiner Kurzmitteilung über die Pflegebegutachtung kreuzte er an „ln erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz" und „24-Std. Betreuung notwendig". Ab dem 18. August 2010 verblieb Herr N1. freiwillig in der Klinik. Nach Beschreibung von Frau Q. -L1. vom Sozialdienst des M. -Klinikverbundes wirkte Herr N1. auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr abgeflacht, redete kaum, war unsicher orientiert und wirkte sehr ängstlich, zuweilen gar misstrauisch. Er habe sich von Mitpatienten isoliert und nehme kaum an Therapien teil. Sie empfahl aufgrund dessen die Unterbringung in einem beschützten Heim mit intensiver 24-Stunden-Betreuung, wo mit niederschwelligen Angeboten begonnen werde und in kleinen Schritten an seiner Stabilisierung zu arbeiten sei. Von einem offen geführten Wohnheim riet sie ab. Der Stationsarzt, Herr B. , teilte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 mit, dass sich der psychopathologische Befund des Herrn N1. zwar während seines Klinikaufenthaltes deutlich gebessert habe, nach wie vor aber bezüglich der Wahninhalte keine Krankheitseinsicht bestehe. Auch er empfahl aufgrund der nicht sicher auszuschließenden Gefährdungsaspekte die Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim. Dies gelte insbesondere bei fortgesetztem Cannabis-Konsum, der Patient habe sich jedoch während des stationären Aufenthaltes sehr abstinenzmotiviert gezeigt. Er prognostizierte eine gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim mit 24-Stunden-Betreuung, wenn der Patient weiterhin Abstinenz bezüglich Cannabis einhalten könne und die antipsychotischen Medikamente regelmäßig einnehme.
6Bereits am 11. August 2010 hatte der Betreuer des Herrn N1. einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Kläger gestellt. Am 27. August 2010 zog Herr N1. in das Pflegeheim Haus U. . In einem Verlaufsbericht des Heims vom 27. Oktober 2010 wird ausgeführt, dass Herr N1. sich gut in den Stationsalltag eingefügt habe. Aufgrund seiner Erkrankung zeige er wenig Eigenmotivation, er müsse an Tätigkeiten wie Duschen und Kleidungswechsel erinnert werden, führe dies dann aber selbständig durch. Unter Anleitung wasche Herr N1. seine Kleidung selbst, müsse aber auch daran immer wieder erinnert werden. In Absprache mit dem Betreuer sei die Regelung getroffen worden, dass Herr N1. täglich für 25 Minuten das Haus selbständig verlassen könne, sich aber beim zuständigen Pflegepersonal ab- und rückmelden müsse. Herr N1. äußere seit Einzug ins Haus U. keinen Suchtdruck mehr. Zum Aufbau seiner Ausdauer und Kondition sei er in die Walk- und Schwimmgruppe integriert worden. Außerdem sei er in die Arbeitstherapie eingearbeitet worden, er sei zuständig für den Mülltransport und arbeite in der Holz- bzw. Gartengruppe mit. Er sei dabei absprachefähig und halte sich an Termine, bedürfe aber der wiederholten Anleitung und könne sich nur über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten ausreichend konzentrieren.
7Am 17. November 2010 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X für die Herrn N1. gewährte Hilfe an.
8Am 23. November 2010 teilte der Kläger in einer E-Mail an den Betreuer des Herrn N1. mit, dass er die Kosten der Einrichtung Haus U. nur für sechs Monate werde übernehmen können, da im Pflegeheim konzeptionsgemäß keine Eingliederungshilfe geleistet werde und es sich deswegen nicht um eine geeignete Hilfe handele.
9Im Hilfeplan vom 3. Dezember 2010 wurden als zu erreichende Ziele angegeben: Drogenabstinenz; Stabilisierung der momentanen Situation; selbständige Strukturierung des Tagesablaufs; Aufstehen; Durchführen der Grundpflege; Medikamenteneinnahme; Arbeitstherapie; soll sich in seiner Umgebung sicher fühlen, Aufbau von Vertrauen lernen; soll lernen, eigene Krisen verbal zu äußern; Steigerung der Aufnahmefähigkeit, Konzentration und Koordination von kleinen Arbeitsabläufen; selbständiges Durchführen von Tätigkeiten des täglichen Lebens (Wäsche waschen, Einkaufen von Getränken und Tabak). Zur Erreichung dieser Ziele wurden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die überwiegend - bis auf die professionelle Gesprächstherapie - das Personal des Hauses U. übernehmen sollte. Dabei handelte es sich insbesondere um Medikamententraining, Zimmerpflege, Strukturplan für Therapiebereich, Teilnahme an Gruppenaktivitäten, Gedächtnistraining, Arbeitstherapie Mülltransport, Teilnahme an der Holzwerkstatt, Einkaufstraining, Wäsche waschen, Schrank einräumen u. ä..
10In einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Familienambulanz in H. , Herrn B1. , vom 15. März 2011 teilt dieser mit, dass sich in den letzten Untersuchungen des Herrn N1. noch eine Restsymptomatik im Sinne eines Beeinflussungserlebens zeige. Er sei in der Sicht seiner Lage realitätsfern und überschätze seine Fähigkeiten deutlich. Bei seinem mangelnden Krankheitsbewusstsein bestehe ohne weitere umfangreiche Hilfe eine deutliche Rückfallgefahr. Neben einer tagesstrukturierenden Komponente sei auch weiterhin die Sicherstellung der Einnahme der Medikation notwendig. Die erforderliche umfangreiche Unterstützung sei allein über eine ambulante Hilfe nicht möglich und zu risikoreich.
11In der Hilfeplankonferenz am 15. März 2011 wurde der Fall des Herrn N1. beraten. Die Empfehlungen der Hilfeplankonferenz entsprachen dem beantragten Hilfeplan. Zudem sprach die Hilfeplankonferenz die Empfehlung aus, dass kein Wohnheimwechsel stattfinden solle.
12Mit Schreiben vom 19. April 2011 bewilligte der Kläger Leistungen der stationären Eingliederungshilfe und sagte die Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in der stationären Betreuungseinrichtung ab 26. August 2010 zu.
13Unter dem 4. Mai 2011 sicherte die Beklagte dem Kläger Kostenerstattung für die Eingliederungshilfe im Fall N. N1. für die Zeit vom 26. August bis 10. Dezember 2010 zu. Für den Zeitraum ab dem 11. Dezember 2010 lehnte sie den Antrag auf Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass wegen der schweren psychischen Grunderkrankung von Herrn N1. mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Es sei vielmehr zu erwarten, dass die Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und das daraus resultierende Hilfeerfordernis dauerhaft Bestand haben werde.
14Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 nochmals an die Beklagte und wies diese auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - hin, wonach die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Jugendhilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus bestehen bleibe, soweit die Eignung der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen sei bzw. nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien. Die M. -Klinik habe mit Bericht vom 23. August 2010 eine „gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei mittel- bis langfristiger Unterbringung in einem Wohnheim" prognostiziert. Vor diesem Hintergrund bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 erwiderte die Beklagte, dass der fragliche Bericht der M. -Klinik bei der Prüfung berücksichtigt worden sei. Der allgemeine soziale Dienst habe seinerzeit festgestellt, dass wegen der schweren psychischen Grunderkrankung des Herrn N1. mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Aus diesem Grund bleibe es bei der Entscheidung vom 4. Mai 2011.
15Nach einem sozialmedizinischen Gutachten der Agentur für Arbeit C. -H1. vom 18. Oktober 2011 war ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Falle von Herrn N1. bis auf weiteres nicht gegeben; es werde ärztlicherseits jedoch eine Eingliederung in die Werkstatt für Menschen mit Behinderung „RAPS" befürwortet. In einer Beratung in der Agentur für Arbeit am 1. Dezember 2011 wurden Verfahren und Ablauf einer Maßnahme in der S1. -Werkstatt besprochen. Die Agentur bejahte die Voraussetzungen des § 136 SGB IX. Das Eingangsverfahren fand ab dem 1. Februar 2012 statt und sollte bis zum 30. April 2012 andauern. Ab dem 1. Mai 2012 war die Übernahme in den Berufsbildungsbereich geplant, in dem kognitives Training, begleitende Maßnahmen sowie Sozial- und Kommunikationstraining stattfinden sollten. Bei einem Auswertungsgespräch, das am 24. April 2012 in Anwesenheit des Vaters von Herrn N1. , dem gesetzlichen Betreuer und Mitarbeitern des Wohnheims stattfand, wurde jedoch vereinbart, dass die Maßnahme mit dem Ende des Eingangsverfahrens zunächst beendet werden sollte, da bei Herrn N1. in den zurückliegenden Wochen ein starker gesundheitlicher Abbau zu verzeichnen gewesen war. Es sollte daher zunächst über eine Tagesstruktur wieder stabilisiert werden.
16Mit seiner am 10. Oktober 2011 erhobenen Klage hat der Kläger sein Erstattungsbegehren - zunächst nur bezogen auf die bis dahin angefallenen Aufwendungen in Höhe von 27.482,63 Euro nebst Prozesszinsen - weiterverfolgt und vorgetragen, ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu, da er gegenüber der Beklagten nur nachrangig zur Leistungsgewährung an Herrn N1. verpflichtet gewesen sei. Herr N1. habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige gemäß §§ 41, § 35a SGB VIII. Herr N1. sei junger Volljähriger im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Bei ihm habe eine seelische Behinderung vorgelegen, aufgrund derer seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei. Er sei zu einer eigenverantwortlichen und strukturierten Lebensführung nicht in der Lage. Die im Anschluss an die Unterbringung in der M. -Klinik L. im Haus U. fortgeführte stationäre Maßnahme diene dem Abbau der psychotischen Symptomatik bzw. der psychischen Stabilisierung des Betroffenen. Ziel der Maßnahme sei es, die vorliegende seelische Behinderung bzw. deren Folgen zu mildern und Herrn N1. in die Gesellschaft einzugliedern. Herr N1. habe zwar auch gegen den Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII; dieser gehe jedoch der Leistungspflicht der Beklagten im Range nach. Der Erstattungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass wegen der bei Herrn N1. bestehenden schweren psychischen Grunderkrankung mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gemäß § 41 SGB VIII nicht nur gegeben sei, wenn Aussicht bestehe, dass der junge Volljährige mit der Hilfe seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreichen werde. Im Rahmen der Hilfegewährung reiche somit jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien, sei die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für Herrn N1. zu erbringende Hilfe von vornherein erfolglos verlaufen würde. Die Hilfe sei geeignet gewesen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern. Aufgrund der Einschätzung der M. -Klinik vom 23. August 2010 sei zu erwarten gewesen, dass sich Teilerfolge nur langsam und kleinschrittig einstellen würden. Dies allein verhindere jedoch nicht die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Jugendhilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus. Die Eignung der Maßnahme - die M. -Klinik habe immerhin eine gute Perspektive attestiert - sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, was tatsächlich auch durch den bisherigen, durchaus positiven Verlauf der Maßnahme belegt werde. Es seien auch die Voraussetzungen einer Fortsetzungshilfe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII gegeben. Die Hilfe für junge Volljährige finde keine absolute Grenze darin, dass der Leistungsberechtigte sein 21. Lebensjahr vollende. Das Gesetz bestimme lediglich, dass Fortsetzungshilfen über das 21. Lebensjahr hinaus Ausnahmecharakter haben sollten. Dahinter stehe die Annahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Adoleszenz regelmäßig abgeschlossen sei und auch die schulische oder berufliche Ausbildung beendet sei. Wenn aber im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten und damit einhergehenden Verzögerungen in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender Hilfebedarf gegeben sei, sei die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Hilfe gerechtfertigt. Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen verfolge das Ziel, eine vorhandene Behinderung zu mildern. Auch die Milderung einer solchen Behinderung stelle - orientiert an den Möglichkeiten des Betroffenen - eine Entwicklung der Persönlichkeit dar, denn ohne die dargebotenen Hilfen würde sich dessen Persönlichkeit mit ausgeprägteren Störungen zeigen. Eine solche, die Behinderung nicht vollends beseitigende Hilfe sei daher häufig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und darüber hinaus erforderlich. In einem solchen Fall komme dem Passus „für einen begrenzten Zeitraum" in § 41 Abs. 1 SGB VIII eine Bedeutung im Sinne einer Vorverlegung des Endzeitpunktes der Hilfe jedenfalls nicht zu. Der Gesetzgeber habe die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen auf dem Niveau der Milderung als ausreichende Hilfe angesehen und diese bewusst der Jugendhilfe zugewiesen; die Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers für seelisch behinderte junge Menschen gehe der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor. Demnach sei die geeignete und erforderliche Hilfe gegebenenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Hilfe nach dem SGB VIII zu leisten. Es handele sich vorliegend auch um einen begründeten Einzelfall, dem der Gesetzgeber eine Hilfe gemäß § 41 SGB VIII über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus habe zubilligen wollen. Die Vorschrift fordere keine Mindestdauer der Hilfe vor Erreichen der Volljährigkeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die gewährte Hilfe sei geeignet. Entscheidend für die Unterbringung im Haus U. sei gewesen, dass Herr N1. einer geschlossenen Einrichtung mit engmaschiger Kontrolldichte im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung bedurfte. Das Haus U. habe zum erforderlichen Zeitpunkt einen freien Platz gehabt, sodass in Absprache mit dem Kläger die Unterbringung in dieser Einrichtung veranlasst worden sei. Im Rahmen der Hilfeplankonferenz am 15. März 2011 sei dann einvernehmlich empfohlen worden, Herrn N1. in der Einrichtung zu belassen, da er dort bedarfsgerecht untergebracht sei und tatsächlich die benötigten Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte. Er werde im Haus U. durch therapeutische Begleitung weiterhin im Hinblick auf seine Drogenabstinenz stabilisiert. Zudem sei er in verschiedene Therapiebereiche der Einrichtung integriert. Die Anleitung und Kontrolle bei der Tagesstrukturierung und den Verrichtungen des täglichen Lebens werde durch das Bezugspersonal gewährleistet.
17Mit seinem am 12. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Juni 2012 hat der Kläger erklärt, dass sich die Gesamtforderung unter Berücksichtigung der in Höhe von 32.678,86 Euro weiter erbrachten Aufwendungen bis zum 30. April 2012 nunmehr auf 60.161,49 Euro belaufe.
18Der Kläger hat beantragt,
19festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm im Leistungszeitraum ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 60.161,49 Euro zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 27.482,63 Euro seit dem 10. Oktober 2011 und aus einem Betrag von 32.678,86 Euro seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat vorgetragen, dass keine Verpflichtung zur Leistungsgewährung nach dem SGB VIII bestehe. Auch wenn eine seelische Behinderung vorliege, fehle es an der Erfüllung wesentlicher Tatbestandsmerkmale des § 41 SGB VIII. Das SGB VIII begrenze die Hilfen für junge Volljährige im Regelfall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und gehe daher davon aus, dass das Ziel der Erreichung einer hinlänglichen Persönlichkeit und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum erreicht werden könne, auch wenn die Leistung nicht eine Prognose voraussetze, dass bis zum 21. Lebensjahr (oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus) eine Verselbständigung des jungen Volljährigen tatsächlich erreicht werden könne. Nur in begründeten Einzelfällen solle die Hilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt werden. Ein solcher liege vor, wenn der Hilfefall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweiche und der junge Volljährige mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar sei. Die Fortsetzung der Hilfe solle ausschließlich dem Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten Abschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu vermeiden, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Welche Hilfeziele in einem begrenzten Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus von Herrn N1. erreicht werden könnten oder sollten, könne der Klagebegründung nicht entnommen werden. Es seien keine individuellen Ziele formuliert, von deren Erreichen in einem zeitlich bestimmbaren Abschnitt zumindest eine wesentliche Änderung des Hilfebedarfs zu erwarten sei. Der Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - zugrundegelegen habe, sei insoweit nicht vergleichbar, als es sich dabei um eine Hilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII als Fortführung einer bereits seit Jahren gewährten Jugendhilfe gehandelt habe, während vorliegend die Hilfegewährung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII über das 21. Lebensjahr hinaus streitig sei. Wesentlicher Unterschied sei, dass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII ein Hilfeanspruch nur noch in begründeten Einzelfällen bestehen könne, es sich also nicht um eine regelhafte Weiterführung aller laufenden Fälle handeln könne und dass diese Einzelfälle prognostisch nur in einem begrenzbaren Zeitraum fortgesetzt würden. Die Zeitgrenzen des § 41 SGB VIII bezögen sich nicht auf einen abschließenden Hilfeleistungserfolg, sondern auf das Ende der Maßnahme. Der Hinweis auf die Fortführungsverpflichtung gelte in der Regel für langjährige Hilfefälle, nicht jedoch für Eingliederungshilfen, die erst wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres hätten installiert werden müssen. Eine nach Volljährigkeit begonnene Eingliederungshilfe solle mit dem 21. Lebensjahr enden bzw. wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres gar nicht erst vom Jugendhilfeträger aufgenommen werden. Während bei Nichtbehinderten eine Weiterführung der Hilfe zur Erziehung über das 21. Lebensjahr hinaus in der Regel das Ziel eines erfolgreichen Hilfeabschlusses habe, sei im Rahmen der Eingliederungshilfe eine abschließende Zielerreichung auch bis zum 27. Lebensjahr häufig nicht möglich. Die Ausgestaltung der weiteren Hilfe gemäß § 53 SGB XII könne damit auch als adäquate Anschlussmaßnahme betrachtet werden. Zudem handele es sich beim Haus U. nicht um eine anerkannte Eingliederungshilfeeinrichtung, sondern um ein Pflegeheim. In der Akte des Klägers würde die Hilfeart mehrfach als Hilfe zur Pflege bezeichnet. Der Kläger habe selbst Zweifel an der Geeignetheit gehabt, weswegen die Forderung im Raum gestanden habe, dass innerhalb von sechs Monaten ein Einrichtungswechsel erfolgen müsse. Dies sei jedoch nicht geschehen. Aus diesem Grund könne, selbst wenn ein Bedarf der Hilfe für junge Volljährige festgestellt würde, dieser nicht in geeigneter Weise im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
23Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu. Insbesondere sei die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII leistungsverpflichtet gewesen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII hätten vorgelegen. Die angebotene Hilfe habe dem Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung entsprochen. Für den im Streit stehenden Leistungszeitraum sei ein positiver Entwicklungsprozess in der Person des Hilfeempfängers zu prognostizieren gewesen. Soweit die vernommenen Zeugen eine massive Verschlechterung seines Zustandes während des Eingangsverfahrens in der S1. -Werkstatt geschildert hätten, habe dies nicht dazu geführt, dass die Prognose bis zum Ende des streitigen Leistungszeitraums hätte korrigiert werden müssen. Auch dass der Hilfeempfänger das 21. Lebensjahr bereits vor diesem Zeitraum vollendet gehabt habe, stehe seinem Anspruch nach § 41 SGB VIII nicht entgegen. Denn hier gehe es um die Fortsetzung einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnenen Hilfegewährung. Auch habe es sich um einen begründeten Einzelfall i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII gehandelt, bei dem die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum über den genannten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden solle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei seelischen Behinderungen typischerweise ein Bedarf über das 21. Lebensjahr hinaus bestehe. Insofern müsse davon auszugehen sein, dass in solchen Fällen regelmäßig die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vorlägen. Die gewählte Hilfeform sei schließlich auch geeignet gewesen.
24Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 29. November 2013 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Nach Vollendung des 21. Lebensjahres stelle der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es müsse dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 SGB VIII genannten Ziele vorliege, der durch die Weitergewährung der Hilfe gefördert werden könne. Daran habe es hier gefehlt, gerade auch im Hinblick auf die fehlende Krankheitseinsicht des Hilfeempfängers und seine „Vorgeschichte“, infolge derer nicht absehbar gewesen sei, ob er Drogenabstinenz und regelmäßige Medikation einhalten würde. Entsprechend der geringen Eigenmotivation des Herrn N1. habe der Hilfeplan nur sehr niederschwellige Ziele enthalten, die eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren, begrenzten Zeitraum nicht in Aussicht gestellt hätten. Dass Entwicklungsfortschritte nicht absehbar gewesen seien, hätten auch die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich gemacht. Über ein Jahr lang sei nicht einmal versucht worden, den Hilfeempfänger etwa in eine Behindertenwerkstatt zu integrieren. Der schließlich unternommene Versuch im Februar 2012 sei bereits in der Vorbereitungsphase gescheitert. Im vorliegenden Fall sei die Hilfe erst zwei Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres beantragt worden. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsbildes und einhergehender Persönlichkeitsdefizite sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass bis zur Vollendung dieses Lebensjahres keine Perspektive auf einen irgendwie gearteten Entwicklungserfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes danach entstehen würde. In derartigen Fällen mit einem zukunftsoffenen Langzeitbedarf deutlich über das 21. Lebensjahr hinaus handele es sich - mangels eines „begrenzten Zeitraumes“ i. S. v. § 41 SGB VIII - von vornherein nicht um eine fortsetzungsfähige Maßnahme der Jugendhilfe. Nach Auffassung des LSG NRW bestehe in solchen Konstellationen sogar eine anfängliche, nicht erst ab 21. Lebensjahr einsetzende Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers.
25Die Beklagte beantragt,
26das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er vertritt den Standpunkt, dass der Hilfeempfänger bei Anwendung der im Zulassungsbeschluss dargelegten Grundsätze einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe gehabt habe. Die damaligen positiven Prognosen hätten sich zunächst durch die seit Hilfebeginn erzielten Fortschritte bestätigt. Auch wenn die im Hilfeplan angesprochenen Ziele niederschwellig gewesen sein mögen, seien sie doch den Anforderungen an einen gewissen Fortschritt gerecht geworden. Im Rahmen der Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII sei jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass die hier zu erbringende Hilfe von vornherein offensichtlich erfolglos verlaufen würde, hätten nicht vorgelegen; immerhin habe die M. -Klinik eine „gute Perspektive“ bescheinigt. Der positive Verlauf habe sich auch jedenfalls bis zur Aufnahme des Hilfeempfängers in das Eingangsverfahren der Werkstatt fortgesetzt. Die dann eingetretene Zustandsverschlechterung habe, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum nicht dazu geführt, dass die Prognose hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung hätte korrigiert werden müssen. Bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres sei bei Herrn N1. ein Stabilisierungsprozess zu verzeichnen gewesen, der eine Entwicklung zu den angestrebten Zielen ermöglicht habe. Letztlich habe er befähigt werden können, ein Praktikum in der Werkstatt erfolgreich zu absolvieren. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Hilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus ausgegangen. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LSG NRW sei weder rechtskräftig noch in der Sache nachvollziehbar.
30Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 verwiesen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die Leistungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht zu.
34Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.
35Vgl. zu Vorstehendem etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 -, BVerwGE 142, 18, juris, m. w. N.
36Junge Menschen, d. h. Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), können im Fall einer seelischen Behinderung sowohl einen Anspruch nach §§ 35a, 41 SGB VIII als auch einen Anspruch nach §§ 53 ff. SGB XII auf Eingliederungshilfe haben. Dabei gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vor, es sei denn, der Leistungsempfänger ist körperlich oder geistig behindert.
37Vgl. zur Beschränkung des Leistungsvorranges des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, JAmt 2013, 532, juris, m. w. N.
38Hier fehlte es an einer (vorrangigen) Leistungspflicht der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe. Denn dem Hilfeempfänger stand ein Anspruch auf die - jugendhilferechtlich hier allein in Betracht kommende - Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII nicht zu.
39Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum hinaus gefördert werden (Satz 2).
40Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
41vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris,
42nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -, juris, und vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, m. w. N.
44Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann, wie die Beklagte zutreffend einwendet, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485, juris; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 41 Rn. 15; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 26.
46Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll.
47Der Auffassung, die gesetzliche Verweisung auf „begründete Einzelfälle“ in § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII sei nur als Hinweis darauf zu verstehen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich an der Schwelle zur Vollendung des 21. Lebensjahres - das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nochmals geprüft werden müsse,
48so Mrozynski, ZfJ 1996, 159 (163),
49ist nicht zu folgen. Gegen diesen Standpunkt - der auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts,
50vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 78,
51auf den die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im Ursprung zurückgeht, keine Stütze findet - sprechen die Systematik und der Wortlaut des Gesetzes. Denn die Beschränkung einer Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf die in Halbsatz 2 angesprochenen „begründeten Einzelfälle“ füllt das bereits in Halbsatz 1 angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis weiter aus, dem eine Interpretation der Gesetzesstelle als bloßer und offensichtlich überflüssiger Hinweis auf eine ohnehin selbstverständliche Prüfungspflicht aber zuwiderliefe. Die Beifügung des Adjektivs „begründet“ verdeutlicht zudem, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, sofern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt. Die Atypik des Falles hat sich vielmehr an der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, in bestimmten Konstellationen auch über die Regelaltersgrenze hinaus Volljährigenhilfe gewähren zu können, auszurichten; überdies muss eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten sein.
52Zumindest letzteres ist hier nicht zu erkennen. Dabei mag dahinstehen, ob in Ansehung des mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers beginnenden Leistungszeitraums ein Entwicklungsprozess im dargelegten Sinne überhaupt wahrscheinlich war. Denn die vorliegenden Erkenntnisse gaben jedenfalls für eine hohe Wahrscheinlichkeit eines solchen Prozesses nichts her. Namentlich gilt dies für die ärztlichen bzw. sozialdienstlichen Stellungnahmen aus August 2010, die das Verwaltungsgericht zuvorderst herangezogen hat, ohne allerdings auf die erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderungen einzugehen.
53Soweit der Stationsarzt der M. -Klinik L. B. in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 abschließend ausführte, für den Hilfeempfänger bestehe „eine gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei mittel- bis langfristiger Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim mit 24h Betreuung und LZT bezüglich des Cannabiskonsums“, stand diese Prognose unter der ausdrücklichen Bedingung, dass „der Patient mit den aktuellen Ressourcen weiterhin Abstinenz bezüglich Cannabis halten kann und die antipsychotische Medikation regelmäßig eingenommen wird“. Da der Hilfeempfänger allerdings seinerzeit bereits seit Jahren regelmäßig Cannabis konsumiert hatte, und dies in der Zeit vor seiner Einweisung in die M. -Klinik L. im Mai 2010 sogar „exzessiv“, wie aus dem ärztlichen Schreiben vom 23. August 2010 hervorgeht, musste mit der - angesichts dieser Vorgeschichte nicht unwahrscheinlichen - Möglichkeit eines erneuten Drogenkonsums gerechnet werden, selbst wenn sich der Hilfeempfänger während des stationären Aufenthaltes „sehr abstinenzmotiviert gezeigt“ hatte. Ebenso wenig konnte als gesichert angesehen werden, dass die Medikation in der gebotenen Weise aufrechterhalten würde, da dem Hilfeempfänger auch im Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme weiterhin „fehlende Krankheitseinsicht“ attestiert wurde. In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass der Stationsarzt B. in seiner vorherigen formularmäßigen Stellungnahme vom 23. Juli 2010 das Feld „es besteht begründete Aussicht, dass die drohende Behinderung verhütet werden kann oder die vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder gemildert werden können“ nicht angekreuzt hatte; wäre ein förderbarer Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele hochgradig wahrscheinlich gewesen, hätte Anlass bestanden, von einer begründeten Aussicht auf Milderung der Folgen der Behinderung auszugehen.
54Die sozialdienstliche Stellungnahme der Frau Q. -L1. vom 19. August 2010 gab ebenfalls nichts Stichhaltiges dafür her, dass die dargelegten Wahrscheinlichkeitsanforderungen erfüllt waren. Die darin verlautbarte Auffassung, der Hilfeempfänger benötige „ein beschütztes Heim mit intensiver 24 Std. Betreuung wo mit niederschwelligen Angeboten begonnen wird und in kleinen Schritten an seiner Stabilisierung gearbeitet wird“, sagte gleichermaßen nichts Wesentliches darüber aus, dass zu der gegebenen Zeit bereits manifeste Anhaltspunkte für eine erkennbare und schon Fortschritte zeigende Entwicklung vorgelegen hätten, die durch die hier in Rede stehende Hilfemaßnahme hätte weiter gefördert werden können.
55Schließlich lagen auch keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass während der Unterbringung des Hilfeempfängers im psychiatrischen Pflegeheim Haus U. , die am 27. August 2010 begann, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, die eine signifikant günstigere Prognose hätte rechtfertigen können. Zwar ist dem Verlaufsbericht des Pflegeheims vom 27. Oktober 2010 und den Bekundungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen T1. und V. zu entnehmen, dass der Hilfeempfänger zu Beginn seines Aufenthalts zunächst gewisse Fortschritte machte, indem ihm etwa bescheinigt wurde, er habe keinen „Suchtdruck“ mehr geäußert und sich „insoweit gefestigt, dass er absprachefähig“ gewesen sei und Vereinbarungen und Termine eingehalten habe. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Entwicklungsprozesses im dargelegten Sinne konnte indes nur ausgegangen werden, wenn deutliche Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass solche oder ähnliche positive Veränderungen im Verhalten bzw. in der Befindlichkeit des Hilfeempfängers authentischer Ausdruck einer auf Nachhaltigkeit angelegten Fortentwicklung seiner Persönlichkeit und/oder Eigenverantwortlichkeit sind. An solchen Hinweisen fehlte es hier indes.
56Der Hilfeplan vom 3. Dezember 2010 ließ - vor allem angesichts der darin erneut angesprochenen fehlenden Einsicht in die „Drogenproblematik“ und des weiter erwähnten Mangels an jeglicher Eigeninitiative - nicht darauf schließen, dass begründete Aussichten auf eine Erreichung der formulierten Ziele bestanden. Die Fragwürdigkeit einer „guten Perspektive“ wird auch durch die Stellungnahme des Facharztes B1. vom 15. März 2011 verdeutlicht, in der - etliche Monate nach Aufnahme des Hilfeempfängers im Haus U. - nach wie vor von einem „mangelnden Krankheitsbewusstsein“ die Rede war. Herr N1. zeige sich, so die Stellungnahme, „in der Sicht seiner eigenen Lage und Erkrankung realitätsfern“ und überschätze seine Fähigkeiten; „ohne weitere umfangreiche Hilfen“ bestehe „eine deutliche Rückfallgefahr“. Auch die Angaben der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen bieten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass nennenswerte und Nachhaltigkeit versprechende Entwicklungsfortschritte während des Aufenthalts des Hilfeempfängers im Haus U. jemals hochgradig wahrscheinlich gewesen wären. Soweit anfänglich Fortschritte verzeichnet wurden, erschließt sich deren fragile Natur retrospektiv auch aus dem Umstand, dass der Hilfeempfänger, nachdem sich seine Lebensumstände mit dem Beginn des Eingangsverfahrens zur Eingliederung in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung geändert hatten, schon nach relativ kurzer Zeit massive Rückschritte in der Entwicklung zeigte; der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeuge T1. sprach in diesem Zusammenhang von einem „stetigen Abbau“, einhergehend mit zunehmenden Aggressionen. Im Gesamtbild drängt sich der Eindruck auf, dass in der gegebenen Situation wenig mehr als eine Stabilisierung des durch massive Beeinträchtigungen des Hilfeempfängers gekennzeichneten Zustands zu erwarten war; soweit eine - allenfalls kleinschrittige - Fortentwicklung überhaupt vorstellbar erschien, bestand keine Grundlage anzunehmen, dass mögliche Entwicklungsziele mit überwiegender, geschweige denn hoher Wahrscheinlichkeit erreicht würden.
57Das Vorbringen des Klägers stellt das Fehlen einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Entwicklungsprozesses nicht in Frage. Zwar macht der Kläger mit seiner Berufungserwiderung geltend, der Hilfeempfänger habe bei Anwendung der im Zulassungsbeschluss dargelegten Grundsätze einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe gehabt. Im Weiteren geht er auf das Vorliegen der erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderungen allerdings nicht mehr ein. Den Maßstab hoher Wahrscheinlichkeit wendet der Kläger auch der Sache nach ersichtlich nicht an, wenn er vorträgt, es lägen „keine Anhaltspunkte vor, dass die an Herrn M. zu erbringende Hilfe offensichtlich von vornherein erfolglos verlaufen würde“.
58Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.