Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 A 334/14.A

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0223.11A334.14A.00
bei uns veröffentlicht am23.02.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 A 334/14.A zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Okt. 2015 - M 2 S 15.31314

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) und ihr Sohn, der Antragsteller zu 2), sind albanische S

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Okt. 2015 - M 2 S 15.31282

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten s

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Okt. 2015 - M 2 S 15.31272

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Apr. 2016 - M 16 S 16.30474

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.