Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Feb. 2012 - 2 L 225/11

published on 02/02/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Feb. 2012 - 2 L 225/11
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 5. Kammer – vom 29. Juni 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Durch Urteil vom 29.06.2011 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt) in erster Linie auf Flüchtlingsanerkennung gerichtete Klage abgewiesen.

2

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Das rechtliche Gehör kann auch dadurch verletzt werden, dass ein ausdrücklich gestellter Beweisantrag mit einer Begründung abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Allgemein anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass ein Beweisantrag abgelehnt werden kann, wenn das Gericht die Beweistatsachen als wahr unterstellt oder das Beweismittel ungeeignet ist. In Asylverfahren darf ein Gericht die Einholung von (weiteren) Auskünften außerdem unter (substantiiertem) Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen (vgl. Beschl. des Senats vom 3.04.2009 - 2 L 10/09 -, m.w.N.). Das Gericht muss in diesem Fall allerdings nachvollziehbar begründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.02.2001 - 1 B 206/00 -, Rn. 6, m.w.N., zit. nach juris). Ähnliches gilt, wenn ein Beweisantrag als ungeeignet abgelehnt wird. Auch in diesem Fall muss das Gericht angeben, warum es den Beweisantrag als ungeeignet ansieht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 30.07.2008 - 5 B 57/08 -, Rn. 4, m.w.N., zit. nach juris).

5

An diesen Maßstäben ist auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags festzuhalten. Die von ihm genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einschlägig, da es darin nicht um die Einholung eines Sachverständigengutachtens geht, sondern um die – davon zu unterscheidenden – verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Gericht einen auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrags ablehnen darf (BVerwG, Beschl. vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 -, zit. nach juris).

6

Die Anwendung der oben ausgeführten Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seiner Gehörsrüge nicht durchdringt.

7

Die in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2011 gestellten Beweisanträge hat das Gericht – wie nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehen – durch einen in der Sitzung verkündeten und begründeten Beschluss abgelehnt, soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden war. Dem vom Kläger außerdem gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen hat das Gericht entsprochen. Insoweit macht der Kläger auch keine Zulassungsgründe geltend.

8

Der Kläger rügt nicht, dass die mündlich vom Gericht gegebenen Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags nicht protokolliert worden sind. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung ist nur festgehalten worden, dass das Gericht „eine kurze Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge“ gegeben habe. Ebenfalls wird nicht gerügt, dass die mündlich gegebene Begründung nicht mit den in den Urteilsgründen für die Ablehnung der Beweisanträge angeführten Gründe identisch gewesen seien (vgl. BVerwG, Beschl. vom 29.12.2010 - 7 B 6/10 -, Rn. 30, zit. nach juris).

9

Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Kläger vorgelegten Dokumente nicht zum Nachweis der Herkunft des Klägers geeignet seien. Dies gelte auch dann, wenn es sich nicht um „Totalfälschungen“ handele. Ein Gutachter könne nur feststellen, „ob ein Dokument von einer bestimmten Person oder Stelle ausgestellt und in dem Sinne als echt anzusehen“ sei (vgl. S. 8 Urteilsabdruck). Diese Argumentation ist ohne Weiteres einleuchtend. Offensichtlich hat das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sich durch ein Sachverständigengutachten – so wie der Kläger dies beantragt bzw. wie der Antrag vom Gericht verstanden worden ist – nicht klären ließe, ob das Dokument (etwa aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung) zwar von der zuständigen Stelle, aber mit falschem Inhalt ausgestellt worden ist.

10

Wenn der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nunmehr vorträgt, es sei auch möglich, die deutsche Botschaft im Irak zu veranlassen, Einblick in irakische Register zu nehmen, vermag dies seiner Gehörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn der Kläger damit geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag verkannt, muss er sich darauf verweisen lassen, dass er es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung nach der Ablehnung des Beweisantrags erneut einen (thematisch klarstellenden) Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.10.2009, a.a.O.).

11

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 5 Nr. 2 AsylVfG. Eine Abweichung von der in der Begründung des Zulassungsantrags genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt – wie bereits ausgeführt – nicht vor.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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published on 29/12/2010 00:00

Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, d
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.