Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Feb. 2011 - 8 WF 17/11

published on 28.02.2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Feb. 2011 - 8 WF 17/11
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Gericht

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Tenor

1. Die Sache wird unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Tuttlingen - Familiengericht - vom 8. 2. 2011 (3 F 565/09) an das Amtsgericht Tuttlingen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
In dem vor dem 1. 9. 2009 eingeleiteten Hauptsacheverfahren beantragte der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen Sohn ... auf sich alleine. Die Antragsgegnerin, bereits damals vertreten durch Rechtsanwalt ..., trat diesem Antrag entgegen. Rechtsanwalt ... beantragte auch, der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen, was mit Beschluss des Familienrichters beim Amtsgericht Tuttlingen vom 18. 9. 2009 auch geschah. Das Verfahren endete mit Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 16. 9. 2009. Mit Beschluss des Familienrichters vom 15. 10. 2009 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 27. 4. 2010 wurde die zunächst ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin dahingehend abgeändert, dass diese ab dem 20. 5. 2010 Monatsraten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen hat. Dieser Zahlungspflicht kam die Antragsgegnerin in der Folgezeit nicht nach. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. 11. 2010 hob diese die der Antragsgegnerin bewilligten Prozesskostenhilfe auf. Dieser Beschluss wurde an die Antragsgegnerin persönlich unter deren Wohnanschrift am 2. 12. 2010 zugestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz von Rechtsanwalt ... vom 4. 1. 2011, eingegangen beim Amtsgericht Tuttlingen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein. Die Rechtspflegerin half mit Beschluss vom 8. 2. 2011 unter Hinweis auf den verspäteten Eingang der sofortigen Beschwerde dieser nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
Eine Entscheidung des Senats in der Sache über die von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde ist derzeit nicht angezeigt. Vielmehr ist die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht Tuttlingen - zurückzuverweisen zur Durchführung einer Prüfung in der Sache im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 ZPO.
Eine solche ist bislang unterblieben, weil die Rechtspflegerin die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als unzulässig behandelte. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. 12. 2010 (XII ZB 38/09, MDR 2011, 183) entschieden hat, sind auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahrens nach §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei vorzunehmen, wenn dieser die Partei im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten hat. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt der Senat, auch wenn er bisher - wie in der vorliegenden Familiensache (Beschluss vom 31. 8. 2010, 8 WF 145/10) - der überwiegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur folgend die gegenteilige Ansicht vertreten hat. Insoweit wird auf den genannten Senatsbeschluss Bezug genommen.
Da eine Zustellung im vorliegenden Fall nur an die Antragsgegnerin persönlich, nicht jedoch an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, hat die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen.
Im Rahmen des Abhilfeverfahrens erscheint es angezeigt, zur Vorbereitung der nunmehr gebotenen Überprüfung in der Sache dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Frist zur Vorlage der von ihm angekündigten Beschwerdebegründung zu setzen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erfolgen.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des
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published on 08.12.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 38/09 vom 8. Dezember 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellu
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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.