Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Nov. 2005 - 8 W 516/05

published on 17.11.2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Nov. 2005 - 8 W 516/05
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2005 dahin

abgeändert ,

dass zusätzlich zu den festgesetzten 523,90 EUR nebst Zinsen weitere 271,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.9.2005 von der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind.

2. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 271,30 EUR

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsschuldner (im folgenden „Schuldner“) verfolgen mit ihrer Kostenbeschwerde ihren Antrag weiter, für sie als notwendige Kosten des zugrunde liegenden Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO über die entstandene Verfahrens- und Terminsgebühr von je 0,3 gemäß Nrn. 3309 f. VV / RVG hinaus auch eine zweimal 0,3-Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV / RVG für die Vertretung durch ihren gemeinsamen Bevollmächtigten festzusetzen.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2005 mit den dort festgesetzten Kosten von 523,90 EUR lediglich einen Mehrvertretungszuschlag in Höhe von 116,30 EUR - nämlich 2 x 3/10 aus einer 0,3-Verfahrensgebühr von 193,80 EUR - mit festgesetzt. Er hat damit den Mehrvertretungszuschlag, der bei insgesamt drei Vollstreckungsschuldnern bei gemeinsamem Bevollmächtigtem für ihre Verteidigung im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO angefallen ist, lediglich entsprechend der früheren Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO berechnet.
Die Vollstreckungsschuldner machen mit ihrer fristgerecht gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde geltend, nach der Neuregelung in Nr. 1008 VV / RVG sei bei Wertgebühren und damit auch bei einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV / RVG der Mehrvertretungszuschlag nicht mehr als Bruchteil der Ausgangsgebühr sondern in Form einer Addition einer 0,3-Gebühr unabhängig vom Wert der Ausgangsgebühr zu berücksichtigen.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat erklärt, zu der Beschwerde keine Stellung nehmen zu wollen.
Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Vollstreckungsschuldner hat auch in der Sache Erfolg.
Die im vorliegenden Verfahren einschlägige Neuregelung eines Mehrvertretungszuschlags gemäß Nr. 1008 VV / RVG sieht bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch denselben Bevollmächtigten für Verfahrens- oder Geschäftsgebühren, die als Wertgebühren geregelt sind, nicht mehr eine Erhöhung um einen bestimmten Bruchteil, sondern lediglich eine Erhöhung um den festen Satz einer 0,3-Gebühr vor. Lediglich wenn es sich bei der Ausgangsgebühr um eine Festgebühr handelt, ist - wie früher in §§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO generell - eine Erhöhung um 30 % (= 3/10) vorgesehen. Die Erhöhung um eine 0,3-Gebühr gilt unabhängig von der Größe der Ausgangsgebühr (Gerold / von Eicken, 16. Aufl., RN 11 zu Nr. 1008 VV / RVG; Riedel / Fraunholz, 9. Aufl., RN 35 zu § 7 RVG; Bischof / Jungbauer, 1. Aufl., RN 29 zu § 7 RVG).
Auch eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV / RVG stellt eine Verfahrensgebühr im Sinn von Nr. 1008 VV / RVG dar. Auch insoweit gilt die vorstehende Regelung (Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, RN 29 zu Nr. 3309 VV / RVG; Riedel / Keller, RN 49 zu Nrn. 3300 ff. VV / RVG).
Die erfolgte Festsetzung war danach auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldner auf den vollen Wert von 2 x 0,3-Mehrvertretungsgebühren zu erhöhen. Von der Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV / RVG von 2 x 193,30 EUR = 387,60 EUR hat der Rechtspfleger bereits einen Zuschlag von 116,30 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde zusätzlich festzusetzen war danach noch der Differenzbetrag von 271,30 EUR.
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Als im Beschwerdeverfahren Unterlegene hat die Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 91 ZPO auch die angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren aufgrund des Erfolgs der Vollstreckungsschuldner nicht entstanden.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Annotations

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.