Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Feb. 2010 - 8 W 450/09

published on 02.02.2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Feb. 2010 - 8 W 450/09
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Tübingen vom 24. August 2009 wird, soweit ihr nicht die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12. November 2009 teilweise abgeholfen hat,

zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner 86% zu tragen, die Beklagte 14 %.

Beschwerdewert: 2.105.- EUR

Zurückgewiesener Teil: 1.804.- EUR

Gründe

 
1.
Mit Beschwerde vom 9. September 2009, beim Landgericht eingegangen am 10. September 2009, haben die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Tübingen vom 24. August 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend machen, dass über den festgesetzten Betrag von 3.444,40 EUR hinaus auch für das Hauptsacheverfahren noch die Mehrvertretungsgebühr (1.804 EUR, 2,0 -Gebühr bei mehreren Auftraggebern gem. Nr. 1008 VV RVG) sowie eine 1,0 - Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 301 EUR festzusetzen seien.
Mit Beschluss vom 12. November 2009 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2009 dahingehend abgeändert, dass von der Beklagten an die Kläger weitere 331,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 15. Juli 2009 zu erstatten sind.
Im übrigen hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist, auch soweit ihr die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Rechtspflegerin insoweit zu Recht eine Abhilfe abgelehnt hat.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die Klage von der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte erhoben werden können und müssen. Die Anregung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 6. Oktober 2007, das Rubrum des Verfahrens auf Klägerseite dahingehend zu ändern, dass Klägerin die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin ist, konnte die Erhöhung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG nicht rückwirkend entfallen lassen. Diese ist bereits durch die Klageerhebung mit den mehreren Auftraggebern auf der Klägerseite entstanden. Fraglich kann allenfalls die Notwendigkeit der Klageerhebung durch mehrere Kläger und damit deren Erstattungsfähigkeit sein.
Hier scheitert die Festsetzung der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 bereits daran, dass eine Verrechnung mit der erhöhten Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens 7 OH 23/06 zu erfolgen hat (VV RVG Vorbem. 3 Abs. 5). Im selbstständigen Beweisverfahrens wurde die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.560 EUR aus einem Streitwert von 72.203,75 Euro gem. Nr. 1008 VV um 2.400 EUR auf 3.960 EUR erhöht. Die entsprechende Festsetzung erfolgte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. August 2009. Da es sich bei Nr. 1008 VV RVG nicht um eine eigenständige Gebühr handelt, sondern darin geregelt ist, um wie viel die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr sich bei der Vertretung mehrerer Personen erhöht (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG 18. Auflage, VV 1008 Rdnr. 3), ist auf die erhöhte Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens die erhöhte Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens anzurechnen. Die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.172,60 EUR aus einem Streitwert von 38.955 EUR war im Hauptsacheverfahren erhöht um 1804 EUR auf 2.976.60 EUR. Da somit die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens einschließlich der Erhöhung die entsprechende Gebühr des Hauptsacheverfahrens übersteigt, war für eine Festsetzung im Hauptsacheverfahren kein Raum.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO; für die Gerichtskosten gilt GKG KV Nr. 1812.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)