Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Nov. 2009 - 8 W 445/09

bei uns veröffentlicht am13.11.2009

Tenor

1. Die Übernahme des Verfahrens wird

abgelehnt.

2. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das

Landgericht Stuttgart

zu Az. 2 T 299/09

zurückgegeben.

Gründe

 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend nach neuem Recht nicht das Oberlandesgericht gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. zuständig, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a. F..
Ausweislich des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 ist sein Begehren zu verstehen als Anregung eines Amtslöschungsverfahrens nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a. F.. Das Landgericht hat das Anliegen umgedeutet in eine Untätigkeitsbeschwerde.
Für die Entscheidung über die Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts (Stichtag: 1. September 2009) ist dies unerheblich. Denn in beiden Fällen ist inhaltlich zu befinden über die Löschung einer unzulässigen Eintragung (§ 142 FGG a. F., § 395 FamFG n. F.).
Dabei handelt es sich nach altem Recht - abweichend von § 395 FamFG n. F. - ausschließlich um ein Amtsverfahren, das nicht erst durch einen diesbezüglichen Löschungsantrag begann, dem nur die Rechtsnatur einer Anregung beigemessen werden kann (Bassenge/Roth, FGG/RpflG, § 142 FGG Rdnr. 7 m. w. N.), sondern das bereits mit der unzulässigen Eintragung eingeleitet wurde. Denn von da an bestand die Amtspflicht zur Löschung.
Ausweislich des Auszugs aus dem Vereinsregister VR 705 erfolgte die Löschung des Beschwerdeführers als stellvertretender Vorsitzender des Vereins bereits am 1. Juli 2009. Dementsprechend wurde gegenüber dem Registergericht erstmals mit Schriftsatz vom 5. Juli 2009 die Löschung dieser Eintragung angeregt, sodass nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG unzweifelhaft die Vorschriften des FGG a. F. zur Anwendung kommen.
Danach aber ist das Landgericht zuständig entweder gem. § 143 Abs. 1 FGG a. F. oder gem. §§ 19 Abs. 2, 30 FGG a. F..
Demgemäß war die Übernahme des Verfahrens abzulehnen und die Sache an das Landgericht Stuttgart zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Nov. 2009 - 8 W 445/09 zitiert 4 §§.

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen


(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerk

Referenzen

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.