Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Jan. 2003 - 8 W 414/02

published on 16/01/2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Jan. 2003 - 8 W 414/02
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Gericht

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Tenor

Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts als Hauptbevollmächtigter der auswärtigen Partei zur Wahrnehmung von Terminen an einem Landgericht, bei dem er zwar nicht zugelassen, aber postulationsfähig ist, sind im Rahmen des Grundsatzes der sparsamen Prozessführung in der Regel erstattungsfähig (wie BGH).

Gründe

 
1. Der in vollem Umfange erstattungsberechtigte Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin insoweit, als diese anstelle der beantragten zweimaligen Anwaltsreisekosten von Duisburg nach Ellwangen nur fiktive Kosten der Partei für Rat und Reise festgesetzt hat; im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens durchgeführte Beweisaufnahme wäre eine zweite Informationsreise der Partei zu einem Anwalt am Prozessgericht erforderlich gewesen.
2. ... b) Erfolg hat das Rechtsmittel des Beklagten insoweit, als die Rechtspflegerin die geltend gemachten Anwaltsreisekosten von Duisburg nach Ellwangen um 237,45 EUR gekürzt hat mit der Begründung, diese Kosten seien der Höhe nach begrenzt durch die Höhe der fiktiven Parteiauslagen, die dem Beklagten durch Ratseinholung bei einem Rechtsanwalt in Duisburg und einer Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten in Ellwangen entstanden wären.
aa) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Rechtspflegerin, nämlich dass die geltend gemachten Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten auch nach Wegfall der Postulationsbeschränkungen bei den Landgerichten ab 1.1.2000 nach wie vor auf ihre kostenrechtliche Notwendigkeit (§ 91 Abs. 1 ZPO) unter Berücksichtigung des Gebots zur sparsamer Prozessführung zu überprüfen sind. Dieser Ansatz ist dem Grunde nach wohl unstreitig.
Den in der neueren kostenrechtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entstandenen "Grundsatzstreit", ob die Reisekosten des von der auswärtigen Partei beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig seien (zB OLG Frankfurt MDR 2000,1215 = JurBüro 2000,587; KG MDR 2001,473 = JurBüro 2001,257; OLG Bremen = JurBüro 2001, 532; OLG Dresden JurBüro 2002,255), oder im Hinblick auf den – zweifelsfrei fortgeltenden – § 91 Abs. 2 S.2 ZPO grundsätzlich nicht (zB OLG München MDR 2001,773 = JurBüro 2001,422; OLG Karlsruhe = MDR 2001,293 = JurBüro 2001,201; OLGRep 2002,459; vgl. zB auch OLG Hamm MDR 2001, 959 = JurBüro 2001,266; OLG Brandenburg MDR 2001,1135 = JurBüro 2001,533; OLG Köln JurBüro 2002,425 sowie die Rspr-Übersicht von Enders, JurBüro 2002, (281ff) 335 ff), hat der Bundesgerichtshof auf Rechtsbeschwerde in einer Leitsatzentscheidung im ersten Sinne entschieden (Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 – EBE/BGH 2002, 398; bestätigt durch weiteren Leitsatz-Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02 – Vorab-Info. bei "juris"). Danach ist für eine auswärtige (d.h. nicht im Bezirk des mit dem Prozess befassten Landgerichts ansässige) Partei die Zuziehung eines Rechtsanwalts in der Nähe ihres Wohnorts regelmäßig als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO anzusehen (während eine im Bezirk des Landgerichts ansässige Partei die Kosten eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht erstattet verlangen kann).
Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Sie liegt auf der Linie, die der Senat für den ab 2000 geltenden Rechtszustand bereits behutsam eingeschlagen hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2001, Die Justiz 2001, 39 (= KoR/Ziv – Beiheft zu "Die Justiz" 2001 – Nr. 252) = OLGRep 2001, 409 = MDR 2002,176 = RPfl 2001, 516; Beschl. vom 19.9.2002 – 8 W 220/02 – betr. eine ausländische Partei (Abweichung von KoR/Ziv Nr. 272 – zur Veröffentlichung vorgesehen)). An der (vereinzelt vertretenen und nicht veröffentlichten) Position, dass die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts durch die fiktiven Kosten von Rat und Reise der auswärtigen Partei begrenzt seien, hält der Senat nicht länger fest; eine derartige Vergleichsberechnung ist nunmehr entbehrlich. Inwieweit von dieser Regel Ausnahmen geboten sind, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit einer schriftlichen Information eines Hauptbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts, bedarf hier keiner Entscheidung.
Somit sind hier die vom Klägervertreter geltend gemachten Reisekosten für die zweimalige Terminswahrnehmung in Höhe von 956,04 EUR ohne Einschränkung erstattungsfähig. Dem gemäß war der Differenzbetrag zwischen den von der Rechtspflegerin angesetzten fiktiven Kosten für Rat und eine Reise und den tatsächlichen Anwaltsreisekosten in Höhe von 237,45 EUR ergänzend festzusetzen.
bb) Im übrigen wären diese Kosten auch dann zu erstatten gewesen, wenn man die Maßstäbe der bisherigen, von der Rechtspflegerin herangezogenen Rechtsprechung des Senats zur (begrenzten) Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten (Die Justiz 1988,282) zugrunde legt. Denn danach hätte dem Beklagten hier die Kosten einer zweiten fiktiven Informationsreise als notwendig zugestanden werden müssen, weil hier ein (förmlicher) Beweisbeschluss ergangen ist.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 12/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2002 I ZB 29/02 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihr
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published on 21/01/2003 00:00

Tenor ZPO § 91 Abs. 1, 2, BRAGO § 28 – Anwaltsreisekosten/Bankgeschäfte –
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.