Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2006 - 7 W 11/06

published on 03.04.2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2006 - 7 W 11/06
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Tenor

1. Die im eigenem Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Ziff. 1 und die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2006 in der Fassung des Abhilfebeschlusses von 20.02.2006  - 1 OH 5/04 -  werden zurückgewiesen.

2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird dahingehend ergänzt, dass die Antragsgegnerin Ziff. 2 an dem selbständigen Beweisverfahren mit einem Wert von 12.400.- Euro beteiligt ist.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Die aus eigenem Recht erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigen (§ 32 RVG) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, soweit das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 20.02.2006 ist zulässig (§ 68 GKG), bleibt in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
2.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewerts anzusetzen, auf das sich die Beweiserhebung bezieht. Dabei ist der von Antragsteller geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzustellen. Werden im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für Wertfestsetzung insoweit diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (BGH NJW 2004, 3488, 3490). Dem hat das Landgericht in der Abhilfeentscheidung vom 20.02.2006 Rechnung getragen.
Die dort vorgenommen Schätzungen sind auch, soweit sie solche Mängel betreffen, die sich durch die Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt haben, nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, hierzu eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen.
Beide Beschwerden waren deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Lediglich zur Klarstellung, da mehrere Antragsgegner am selbständigen Beweisverfahren beteiligt waren, ist festzustellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren"), dass sich der Anteil der Antragsgegnerin Ziff. 2 am Gesamtwert von 65.000.- Euro auf 12.400.- Euro beläuft.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.