Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 4 Ss 490/04

published on 20/12/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 4 Ss 490/04
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 28. Juni 2004 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen „einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h außerorts“ - eine Geldbuße von 100 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene, gegen den bereits seit März 2000 sechs Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ergangen waren, am 16. Dezember 2003 gegen 4.00 Uhr mit seinem Pkw auf der B 293 aus Richtung E. in Richtung H.. Vor der Abzweigung zum Sportplatz Sch. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt, was ihm bekannt war. Zumindest infolge Unachtsamkeit überschritt er diese um 30 km/h.
Seine Überzeugung von der Überschreitung der Geschwindigkeit hat das Amtsgericht aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten gewonnen, die dem Betroffenen nachgefahren sind. Sie seien ihm über eine Strecke von zwei Kilometern in einem Abstand von ca. 70 Metern gefolgt. Während dieser Zeit habe der digitale Tachometer nie weniger als 120 km/h angezeigt. Von dieser Geschwindigkeit hat das Amtsgericht folgende Abzüge vorgenommen:
- 10 Prozent + 4 km/h von der gefahrenen Geschwindigkeit, da der Tachometer weder geeicht noch justiert war; dies ergebe zusammen 16 km/h.
- 3 Prozent für eine nicht ausschließbare geringfügige Abstandsverringerung unter Berücksichtigung der eingeschränkten Sichtverhältnisse zur Nachtzeit, was aufgerundet 4 km/h ergebe.
Im Hinblick auf die bestehenden Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister und insbesondere angesichts des Umstandes, dass drei Verfehlungen davon zumindest auch Geschwindigkeitsverstöße zum Gegenstand hatten, sah sich das Amtsgericht gegenüber dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Betrag zur Erhöhung der Geldbuße auf 100 EUR veranlasst. Die Verhängung des Fahrverbots beruhe auf § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, dessen Voraussetzungen erfüllt seien.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten hat, in rechtsfehlerfreier Weise gewonnen. Die Messstrecke von zwei Kilometern bei einer abgelesenen Geschwindigkeit von 120 km/h und einem Abstand von ca. 70 Metern entsprechen den Richtwerten, die die Rechtsprechung in diesen Fällen aufgestellt hat (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 90, 91 mwN). Auch die vom Amtsgericht vorgenommenen Sicherheitsabzüge sind nicht zu beanstanden. Da ihre Bemessung Tat- und nicht Rechtsfrage ist, sind sie - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist - vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen, sofern sie nicht in besonders grober Weise von den allgemein üblichen Toleranzberechnungen abweichen (OLG Celle NZV 2004, 419).
Die Rechtsprechung hat bei nicht justiertem Tachometer verschiedene Formeln zu den Sicherheitsabzügen entwickelt (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann aaO Rdnr. 96). Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart stellt zu den Anforderungen an die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Nachfahren in seinem Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01 - in dem (nicht veröffentlichten) Leitsatz folgendes fest:
10 
„Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein in Anlehnung an § 57 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 75/443/EWG vorgenommener Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand usw.) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden.“
11 
In den Gründen dieser Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:
12 
„Nach ständiger Rechtsprechung soll die Messstrecke bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h mindestens 500 m betragen (OLG Düsseldorf VRS 83, 352;...).
13 
Das Urteil wird den besonderen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Dunkelheit zu stellen sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - 1 Ss 494/00 -; BayObLG DAR 2000, 320; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 3 StVO Rdnr. 98 m.w.N.), gerecht. Insbesondere hat das Amtsgericht festgestellt, dass der zunächst bestehende Abstand von 100 m zum vorausfahrenden Fahrzeug von den Scheinwerfern des Polizeifahrzeuges ausreichend aufgehellt und eine Orientierung der Polizeibeamten hinsichtlich des Abstandes an den im Abstand von 50 m befindlichen Leitpfosten erfolgte.
14 
Der von dem nachfahrenden Fahrzeug eingehaltene Abstand genügt somit auch den Anforderungen an den Abstand zwischen dem nachfahrenden und dem verfolgten Fahrzeug, der möglichst kurz sein und bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h nicht mehr als 100 m betragen sollte (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 3 Rdnr. 90; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rdnr. 62). Trotz des sich vergrößernden Abstandes durfte das Amtsgericht deshalb die Messung aus einem mit gleichbleibender Geschwindigkeit hinterherfahrenden Fahrzeug - wie dargelegt - verwerten.
15 
Das Amtsgericht bringt als Sicherheitsabzug für Messungenauigkeiten 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h als „Verkehrsfehlergrenze“, für „Ungenauigkeiten beim Nachfahren“ weitere 3 % der verbleibenden Geschwindigkeit sowie 3 km/h für Ablesefehler in Ansatz...
16 
Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges hierfür hat sich das Amtsgericht offensichtlich von der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zu § 57 Abs. 2 StVZO leiten lassen, die die Anforderungen an das Geschwindigkeitsmessgerät in Fahrzeugen, u.a. die zulässige Abweichung der angezeigten von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, definiert. Daraus lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht mit dem Begriff „Verkehrsfehlergrenze“ Abweichungen der angezeigten von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit aufgrund des technischen Zustandes des Fahrzeuges (Ungenauigkeiten des Tachometers, Zustand der Reifen usw.) ausgleichen will. Aus der Höhe des vorgenommenen Abzuges von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h ergibt sich zudem, dass das Amtsgericht von einem nicht justierten Tachometer des nachfahrenden Polizeifahrzeuges ausgeht.
17 
Das Amtsgericht hat bei der Bestimmung des Sicherheitsabzuges die möglichen Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsbestimmung durch Nachfahren in angemessenem Maße berücksichtigt. Offensichtlich hat sich das Amtsgericht an der Entscheidung des Senats vom 15. Februar 1990 (Die Justiz 1990, 135) orientiert. Der Senat hat in dieser Entscheidung einen Abzug von 7 % des Skalenendwerts für die technischen Gesamtfehler, 3 % der abgelesenen Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und einen weiteren Abzug von 3 km/h für menschliche Fehlerquellen (Ablesefehler) nicht beanstandet.
18 
Die Höhe des Abzuges für die technischen Gesamtfehler (vom Amtsgericht als „Verkehrsfehlergrenze“ bezeichnet) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h orientiert sich an § 57 Abs. 2 Satz 2 StVZO. Danach muss das Geschwindigkeitsmessgerät eines ab 01. Januar 1991 (§ 72 Abs. 2 StVZO) in Verkehr kommenden Fahrzeuges der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 entsprechen. Die Richtlinie bestimmt in Punkt 4.4, dass die Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit nicht größer als ein Zehntel der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit plus 4 km/h sein darf. Der danach für technische Gesamtfehler vorgenommene Abzug, den das Amtsgericht aus der abgelesenen Geschwindigkeit vornimmt, ist somit sachgerecht, zumal er - naturgemäß - aus der abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen wurde. Ohne - vorliegend nicht ersichtliche - Besonderheiten des Einzelfalles war das sachverständig beratene Amtsgericht nicht gehalten, einen höheren Abzug für technische Gesamtfehler vorzunehmen.
19 
Die weiteren vom Amtsgericht vorgenommenen Abzüge sind im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ebenfalls sachgerecht. Der Abzug von 3 km/h für etwaige Ablesefehler ist angemessen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht für Abstandsschwankungen 3 % von der nach Abzug von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h verbleibenden Geschwindigkeit und nicht - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1990 a.a.O. - von der abgelesenen Geschwindigkeit vornimmt. Bei den Richtwerten der Messmethode handelt es sich lediglich um das Gericht nicht bindende Richtlinien. Es ist Sache des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Zuverlässigkeit des Messverfahrens im Einzelfall zu verschaffen (OLG Stuttgart Die Justiz 1990, 335; OLG Düsseldorf NZV 94, 234; Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O. § 3 Rdnr. 91; Hentschel a.a.O., § 3 Rdnr. 62). Im Übrigen wirkt sich der für Abstandsschwankungen vorgenommene Abzug vorliegend angesichts des sich vergrößernden Abstandes in besonderem Maße zugunsten des Betroffenen aus.“
20 
Der 4. Senat für Bußgeldsachen schließt sich dem an. Von dem Abzug für Ablesefehler durfte das Amtsgericht im vorliegenden Fall absehen, weil das nachfahrende Fahrzeug mit einer digitalen Geschwindigkeitsanzeige ausgestattet war. Dass das Amtsgericht den weiteren Abzug von 3 % für Abstandsschwankungen aus 120 km/h und nicht aus der um 10 % + 4 km/h verringerten Geschwindigkeit (hier: 104 km/h) berechnet hat, beschwert den Betroffenen nicht.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Annotations

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für

1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2.
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.

(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke±4 Prozent abweichen.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für

1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2.
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.

(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke±4 Prozent abweichen.

(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

(2) § 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fassung können bis zum Ablauf des 2. Juli 2022 alternativ angewendet werden.

(3) Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 32e in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35a in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) § 35d Absatz 2 ist für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, wahlweise anwendbar.

(6) § 47 Absatz 1a ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012, entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 unter „Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge“ genannten Termine anzuwenden.

(7) § 47 Absatz 6b ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember 2017 anzuwenden und es gelten für diese Fahrzeuge hinsichtlich der Überwachungsanforderungen für Reagensqualität und -verbrauch sowie der Schwellenwerte für die Eigensystemüberwachung (OBD) für NOxund Partikel die in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I, Anlage 9, Tabelle 1 unter „Letztes Zulassungsdatum“ genannten Termine.

(8) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden:

1.
spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen; derweil wird bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert;
2.
spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der Termine, die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden durch die Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung genannt sind, vorbehaltlich einer Verlängerung um zwei Jahre nach Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden durch die Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung; für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar.

(9) § 47e ist wie folgt anzuwenden:

a)
in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential-Wert (GWP-Wert) über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich eingebaut werden;
b)
Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden und mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind;
c)
Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind.

(10) Für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann die im Anhang zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 genannte Vorschrift in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung weiter angewendet werden.