Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. März 2004 - 3 W 51/03
published on 26.03.2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. März 2004 - 3 W 51/03
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Gericht
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Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Ziffer 2 wird der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 10.7.2003
abgeändert:
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bezüglich des Antragsgegners Ziffer 2 wird auf 20.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
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3 Referenzen - Gesetze
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.