Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. März 2004 - 3 W 51/03

published on 26.03.2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. März 2004 - 3 W 51/03
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Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Ziffer 2 wird der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 10.7.2003

abgeändert:

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bezüglich des Antragsgegners Ziffer 2 wird auf 20.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Zu Recht geht das Landgericht von einer Wertsetzungsbeschwerde des Vertreters des Antragsgegners Ziffer 2 im Sinne der §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG aus.
2. Nach der Neufassung der §§ 485 f. ist für die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich der Hauptsachewert maßgebend. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (OLG Stuttgart, OLGR 99, 294). Das materielle Interesse des Antragstellers ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Streitwertfestsetzung nicht allein auf die Beseitigungskosten der festgestellten Mängel abzustellen. Auch die erfolglosen Mängelbehauptungen sind angemessen zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 – AZ: 3 W 39/03).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Verantwortlichkeit des Antragsgegners für insgesamt 13 Mängel vorgetragen. Deshalb sind bei der Frage der Bewertung des Streitwerts im Hinblick auf den Antragsgegner Ziffer 2 auch die Mängel einzubeziehen, die nach Bekundung des Sachverständigen ... nicht in dessen Verantwortungsbereich fallen.
Der Sachverständige hat die nicht in den Verursachungsbereich des Antragsgegners Ziffer 2 fallenden Mängel mit Beseitigungskosten zwischen 15.000 und 20.000 Euro bewertet. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer schätzt der Senat die Sanierungskosten für diese Mängel auf 17.500,– Euro. Hinzu kommen der zusätzliche Kostenaufwand von rund 500,– Euro für einen Umbau mit einem verkürzten Dach und weitere Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 2.500,– Euro (Blatt 25 des Gutachtens). Da der Beschwerdeführer damit einverstanden ist, die Wertverbesserung abzuziehen, braucht auf diese nicht eingegangen zu werden. Somit ist bezüglich des Antragsgegners Ziffer 2 von einem Streitwert von 20.500,– Euro auszugehen und dieser entsprechend festzusetzen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.