Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2003 - 3 Ausl. 86/02; 3 Ausl 86/02

bei uns veröffentlicht am14.02.2003

Tatbestand

 
Die Republik Österreich ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols (§§ 11, 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und b, 44 Abs. 1 lit. b öFinStrG). In dem beim österreichischen Landesgericht K. anhängigen Strafverfahren wird dem Verfolgten vorgeworfen, in der Zeit vom 16. März bis 07. September 2001 als Mitglied einer Bande von Zigarettenschmugglern in zumindest 17 Lieferungen vorschriftswidrig zumindest 124.236.000 Stück Zigaretten der Marke Benson & Hedges in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, sowie Monopolgegenstände, nämlich die vorangeführten Zigaretten, zu seinem oder eines anderen Vorteils einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch wiederkehrende Begehung eines Schmuggels eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Näher beschrieben wird allein die erste Lieferung in der Zeit vom 16. März bis zum 03. April 6. März 2001, bei der die österreichische Zollfahndung mindestens 7.308.000 Stück unverzollte Zigaretten der Marke Benson & Hedges sichergestellt hatte. Zu den weiteren mindestens 16 Lieferungen wird nichts Näheres ausgeführt, sondern unterstellt, sie hätten sich in gleicher Weise abgespielt. Der Senat hat die Auslieferung nur für die erste Lieferung für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

 
Über die Zulässigkeit der Auslieferung wegen der weiteren mindestens 16 bis zum 07. September 2001 erfolgten Containerlieferungen entscheidet der Senat erst, nachdem dem Landesgericht K. Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen hierüber zu übermitteln, insbesondere darüber, an welchen Tagen und auf welchen Wegen die Lieferungen erfolgt sind und was sich zum Inhalt der jeweiligen Container ergeben hat (§ 30 IRG i.V. mit Art. 13 EuAlÜbk i.V. mit Art. 14 EU-AuslÜbk).
1. Die Notwendigkeit einer noch weiteren Konkretisierung der mindestens 16 Lieferungen ergibt sich aus dem Spezialitätsgrundsatz, auf dessen Beachtung der Verfolgte nicht verzichtet hat.
a) Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass der Verfolgte in dem Staat, in den er ausgeliefert wird, nur wegen der Tat oder der Taten verfolgt werden darf, wegen derer die Auslieferung bewilligt worden ist; nur wenn dies gewährleistet ist, darf die Auslieferung für zulässig erklärt werden (vgl. § 11 IRG, Art. 14 EuAlÜbk). Art. VII des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (A-ErgV EuAlÜbk) und Art. 10 EU-AuslÜbk lockern den Spezialitätsgrundsatz nur in – hier nicht interessierenden – Randbereichen. Die Folge hiervon ist, dass eine Auslieferung im Grundsatz nur „tatscharf“ für zulässig erklärt werden kann. Liegt oder liegen einem Auslieferungsuntersuchen keine hinreichend bestimmte Tat oder bestimmten Taten zugrunde, so ist es dem Oberlandesgericht verwehrt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
b) Die zumindest 16 weiteren Lieferungen sind bislang nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert.
.
aa) Nach derzeitigem Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass jede der zumindest 16 weiteren Lieferungen eine selbständige Tat im materiell-rechtlichen wie prozessualen Sinne darstellt. Tateinheit kraft Fortsetzungszusammenhanges gibt es bei Abgabendelikten nicht mehr (BGHSt 40, 195); eine tatbestandliche Bewertungseinheit ist nicht ersichtlich. Auch unabhängig von der Frage der Tateinheit oder -mehrheit ist bei Serientaten anerkannt, dass die Einzeltaten so konkret und individualisiert umschrieben werden, dass sich hieraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes jeweils nachprüfbar ergibt (BGHSt 40, 138 [159, 161]). Nur wenn eine Individualisierung der Einzeltaten nach Tatzeit, Tatort und Geschehensablauf auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, genügt es, einen bestimmten Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und eine (Höchst-) Zahl der einzelnen Taten anzugeben (BGHSt 40, 138 [161] und 44 [46 f.]). Grund hierfür ist, dass ansonsten die Gefahr der Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten durch vage, unbestimmte Vorwürfe droht und der Umfang der Rechtkraft ebenso unklar wird wie die Antwort auf die Frage, ob sich das Urteil im Rahmen der von der Anklage gezogenen Grenzen hält. Eine unzureichend bestimmte Anklage ist deshalb unwirksam. Diese für das innerdeutsche Strafverfahren entwickelten Maßstäbe sind um des Spezialitätsgrundsatzes willen auf das Auslieferungsverfahren zu übertragen. Ansonsten besteht die Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes, und die Antwort auf die Frage, ob sich die Strafverfolgung im ersuchenden Staat im Rahmen der Auslieferungsbewilligung des ersuchten Staates hält, wird unklar.
bb) Dem Senat erschließt sich nicht, warum es auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen soll, die weiteren zumindest 16 Containerlieferungen nach Containernummer, Lieferungsdatum, Lieferweg und (ggf. vermuteten) Inhalt so zu konkretisieren und zu identifizieren wie die erste Lieferung. Im übrigen hält der Senat die (...) Methode, die erste Lieferung ohne weiteres auf die zumindest 16 weiteren Lieferungen „hochzurechnen“, für fragwürdig, auch im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens, in dem eine Schuldverdachtsprüfung im Grundsatz nicht stattfindet (vgl. § 10 Abs. 2 IRG). Vielmehr entnimmt der Senat dem Zwischenbericht des Hauptzollamts, dass es durchaus konkrete und benennbare Anhaltspunkte z.B. in Gestalt von Ungereimtheiten beim Containergewicht dafür gibt, dass mit konkreten und benennbaren Lieferungen Zigaretten in einem konkreten und benennbaren Umfange geschmuggelt worden sind.
Das Ersuchen um Übermittlung ergänzender Unterlagen kann die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart unmittelbar an das Landesgericht K. stellen, und dieses kann das Ersuchen unmittelbar erledigen; der Geschäftsweg über die jeweiligen (Justiz-) Ministerien entfällt. Denn seit dem 11. Juli 2001 ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich das EU-AuslÜbk vorläufig anwendbar. Dessen Art. 14 lässt den unmittelbaren Geschäftsweg von Justizbehörde zu Justizbehörde nach Maßgabe der jeweiligen Erklärungen der jeweiligen Mitgliedstaaten zu. Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen gemäß Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche die Auslieferung im Einzelfall betreibt.
Die Republik Österreich hat erklärt,
10 
dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können. Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.

Gründe

 
Über die Zulässigkeit der Auslieferung wegen der weiteren mindestens 16 bis zum 07. September 2001 erfolgten Containerlieferungen entscheidet der Senat erst, nachdem dem Landesgericht K. Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen hierüber zu übermitteln, insbesondere darüber, an welchen Tagen und auf welchen Wegen die Lieferungen erfolgt sind und was sich zum Inhalt der jeweiligen Container ergeben hat (§ 30 IRG i.V. mit Art. 13 EuAlÜbk i.V. mit Art. 14 EU-AuslÜbk).
1. Die Notwendigkeit einer noch weiteren Konkretisierung der mindestens 16 Lieferungen ergibt sich aus dem Spezialitätsgrundsatz, auf dessen Beachtung der Verfolgte nicht verzichtet hat.
a) Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass der Verfolgte in dem Staat, in den er ausgeliefert wird, nur wegen der Tat oder der Taten verfolgt werden darf, wegen derer die Auslieferung bewilligt worden ist; nur wenn dies gewährleistet ist, darf die Auslieferung für zulässig erklärt werden (vgl. § 11 IRG, Art. 14 EuAlÜbk). Art. VII des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (A-ErgV EuAlÜbk) und Art. 10 EU-AuslÜbk lockern den Spezialitätsgrundsatz nur in – hier nicht interessierenden – Randbereichen. Die Folge hiervon ist, dass eine Auslieferung im Grundsatz nur „tatscharf“ für zulässig erklärt werden kann. Liegt oder liegen einem Auslieferungsuntersuchen keine hinreichend bestimmte Tat oder bestimmten Taten zugrunde, so ist es dem Oberlandesgericht verwehrt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
b) Die zumindest 16 weiteren Lieferungen sind bislang nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert.
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aa) Nach derzeitigem Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass jede der zumindest 16 weiteren Lieferungen eine selbständige Tat im materiell-rechtlichen wie prozessualen Sinne darstellt. Tateinheit kraft Fortsetzungszusammenhanges gibt es bei Abgabendelikten nicht mehr (BGHSt 40, 195); eine tatbestandliche Bewertungseinheit ist nicht ersichtlich. Auch unabhängig von der Frage der Tateinheit oder -mehrheit ist bei Serientaten anerkannt, dass die Einzeltaten so konkret und individualisiert umschrieben werden, dass sich hieraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes jeweils nachprüfbar ergibt (BGHSt 40, 138 [159, 161]). Nur wenn eine Individualisierung der Einzeltaten nach Tatzeit, Tatort und Geschehensablauf auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, genügt es, einen bestimmten Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und eine (Höchst-) Zahl der einzelnen Taten anzugeben (BGHSt 40, 138 [161] und 44 [46 f.]). Grund hierfür ist, dass ansonsten die Gefahr der Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten durch vage, unbestimmte Vorwürfe droht und der Umfang der Rechtkraft ebenso unklar wird wie die Antwort auf die Frage, ob sich das Urteil im Rahmen der von der Anklage gezogenen Grenzen hält. Eine unzureichend bestimmte Anklage ist deshalb unwirksam. Diese für das innerdeutsche Strafverfahren entwickelten Maßstäbe sind um des Spezialitätsgrundsatzes willen auf das Auslieferungsverfahren zu übertragen. Ansonsten besteht die Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes, und die Antwort auf die Frage, ob sich die Strafverfolgung im ersuchenden Staat im Rahmen der Auslieferungsbewilligung des ersuchten Staates hält, wird unklar.
bb) Dem Senat erschließt sich nicht, warum es auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen soll, die weiteren zumindest 16 Containerlieferungen nach Containernummer, Lieferungsdatum, Lieferweg und (ggf. vermuteten) Inhalt so zu konkretisieren und zu identifizieren wie die erste Lieferung. Im übrigen hält der Senat die (...) Methode, die erste Lieferung ohne weiteres auf die zumindest 16 weiteren Lieferungen „hochzurechnen“, für fragwürdig, auch im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens, in dem eine Schuldverdachtsprüfung im Grundsatz nicht stattfindet (vgl. § 10 Abs. 2 IRG). Vielmehr entnimmt der Senat dem Zwischenbericht des Hauptzollamts, dass es durchaus konkrete und benennbare Anhaltspunkte z.B. in Gestalt von Ungereimtheiten beim Containergewicht dafür gibt, dass mit konkreten und benennbaren Lieferungen Zigaretten in einem konkreten und benennbaren Umfange geschmuggelt worden sind.
Das Ersuchen um Übermittlung ergänzender Unterlagen kann die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart unmittelbar an das Landesgericht K. stellen, und dieses kann das Ersuchen unmittelbar erledigen; der Geschäftsweg über die jeweiligen (Justiz-) Ministerien entfällt. Denn seit dem 11. Juli 2001 ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich das EU-AuslÜbk vorläufig anwendbar. Dessen Art. 14 lässt den unmittelbaren Geschäftsweg von Justizbehörde zu Justizbehörde nach Maßgabe der jeweiligen Erklärungen der jeweiligen Mitgliedstaaten zu. Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen gemäß Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche die Auslieferung im Einzelfall betreibt.
Die Republik Österreich hat erklärt,
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dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können. Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2003 - 3 Ausl. 86/02; 3 Ausl 86/02 zitiert 3 §§.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 10 Auslieferungsunterlagen


(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und ein

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 30 Vorbereitung der Entscheidung


(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Be

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 11 Spezialität


(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte 1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt

Referenzen

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.