Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Okt. 2007 - 20 U 13/07

bei uns veröffentlicht am12.10.2007

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert und die Berufung aus den folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

 
1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 27.07.2006 nicht wegen eines Einberufungsmangels nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig ist. Es stimmt mit dem Gesetz überein und stellt auch keinen Satzungsverstoß dar, dass die Beklagte in der am 29.05.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Einladung zwei alternative Möglichkeiten des Nachweises der Teilnahmeberechtigung aufgezeigt hat, nämlich einerseits die Hinterlegung der Aktien bis zum Beginn des 06.07.2006, 0.00 Uhr, auf der Grundlage der Satzung und der durch das UMAG verlängerten Hinterlegungsfrist und andererseits den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den 06.07.2006, 0.00 Uhr, durch das depotführende Institut in Textform (record date).
Die Klägerin verkennt mit ihrer abweichenden Auffassung den Regelungsmechanismus der §§ 123 AktG, 16 EGAktG.
§ 123 Abs. 3 Satz 1 AktG in der durch das UMAG geänderten, seit 01.11.2005 anzuwendenden Fassung überlässt die Regelung, wie der Aktionär seine Teilnahmeberechtigung nachzuweisen hat, im Grundsatz der Satzungsautonomie. Diese ist bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten durch Satz 2 und 3 eingeschränkt. Danach reicht in jedem Fall ein Nachweis in Textform durch das depotführende Institut aus, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Diese Nachweisform kann in der Satzung einer börsennotierten AG also nicht abbedungen werden, § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG. Diese Neuregelung gilt auch für die Hauptversammlung der Beklagten vom 27.07.2006, da zu ihr nach dem 01.11.2005 einberufen worden ist (§ 16 Satz 1 EGAktG).
Daneben kann die Satzung einer börsennotierten AG auch eine andere Nachweisform vorsehen, wie aus § 123 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG folgt (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 123 Rn. 11; Pluta in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. § 123 AktG Rn. 20).
Hat wie hier eine AG für die Übergangszeit von altem zu neuem Recht keinen Vorratsbeschluss (vgl. § 16 Satz 3 EGAktG) gefasst, der der neuen Rechtslage entspricht, oder die Satzung nach Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht an diese angepasst, tritt das bisherige statutarische Hinterlegungserfordernis als zusätzliche Möglichkeit neben den ab 1.11.2005 zwingend eröffneten Nachweis des depotführenden Instituts (Hüffer a.a.O. Rn. 15; Kiefner/Zetzsche, ZIP 2006, 551, 552 und 554; BT-Drucksache 15/5092, S. 31). Für den Fall ordnet § 16 Satz 2 EGAktG an, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung anstelle der in der Satzung vorgesehenen Frist auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung abzustellen ist (Kiefner/Zetzsche a.a.O.). Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Übergangsvorschrift, die ihr Ziel, eine sonst mögliche Doppelanmeldung zu verhindern, durch diese Fristenanpassung erreicht. Sie hat weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszusammenhang oder -zweck und auch nicht nach dem Willen des Gesetzgebers (s.o.) die Bedeutung, dass anstelle des zwingend zulässigen Nachweises nach dem Record-date-Modell nur die satzungsmäßige Hinterlegung möglich wäre.
In der Einberufung vom 29.05.2005 hat die Beklagte deshalb zutreffend die beiden Alternativen des Nachweises, die sich aus dieser neuen Rechtslage ergeben haben, dargestellt.
2. Auch die Berechnungsvorschrift des § 123 Abs. 4 AktG ist beachtet. Der Tag der Hauptversammlung vom 27.07.2006 durfte danach nicht mitgezählt werden. Deshalb war der 1. Tag vor der Hauptversammlung Mittwoch, der 26.07.2006. Von dort aus weiter zurückgerechnet ergibt sich als 21. Tag vor der Hauptversammlung Donnerstag, der 06.07.2006. Auf seinen Beginn um 0.00 Uhr wurde in der Einberufung deshalb zu Recht abgestellt.
II.
Hinweis:
Unter II. wurde der Berufungsklägerin eine Äußerungsfrist eingeräumt. Nachdem in dieser keine Stellungnahme eingegangen war, wurde die Berufung durch Beschluss vom 05.11.2007 nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss endgültig zurückgewiesen.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Okt. 2007 - 20 U 13/07 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis


(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abh

Aktiengesetz - AktG | § 23 Feststellung der Satzung


(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. (2) In der Urkunde sind anzugeben 1. die Gründer;2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Z

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1.
die Gründer;
2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3.
die Höhe des Grundkapitals;
4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.