Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Juni 2008 - 18 UF 43/08

bei uns veröffentlicht am09.06.2008

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg (8 F 1023/07) vom 23.01.2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 600,00 EUR

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der im angefochtenen Urteil auferlegten Auskunftsverpflichtung die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO (mehr als 600,- EUR) nicht erreicht.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den der Senat gemäß §§ 2,3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auf den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen. Hingegen bleibt das Begehren des Beklagten außer Betracht, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Denn dieses Ziel kann im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiterverfolgt werden (st. Rspr., vgl. BGH, FamRZ 2007, 711).
Vorliegend kann der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft des Beklagten über sein Endvermögen und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände (Sparguthaben, Zinsen, Depoteinlagen) nicht höher als 600,00 EUR bemessen werden.
1. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Denn es gilt zu beachten, dass der nach § 1379 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist. Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte einzuschalten, wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht zuverlässig ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen gegebenenfalls den Wert des Beschwerdegegenstandes. Indessen schuldet der Beklagte keine gutachterliche Wertermittlung (BGH, FamRZ 2007, 711). Deshalb kann sein Vortrag unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung in X. einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 650,00 EUR entstünden. Denn die anfallenden Kosten hat - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 28.04.2008 ausgeführt wurde - die auskunftsberechtigte Klägerin zu tragen. Sie beschweren den Beklagten nicht (BGH, FamRZ 2007, 711).
Soweit der Beklagte auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug, Kontounterlagen) verweist, ist der Aufwand mit 600,00 EUR ausreichend abgegolten. Dass mit der - zusätzlich - geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden sein könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Der Auskunftswert wird letztendlich auch nicht durch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten erhöht. Zwar kann letzteres nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss aber ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Weiter muss die verurteilte Partei nach § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, FamRZ 2005, 1986). Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (BGH, FamRZ 2005, 1986). Das ist hier nicht vorgetragen.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Juni 2008 - 18 UF 43/08 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.