Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Jan. 2007 - 18 UF 272/06

bei uns veröffentlicht am23.01.2007

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, wird das Urteil des Amtsgerichts Albstadt - Familiengericht - vom 20. Oktober 2006 (2 F 444/05) in seiner Ziff. 2 (Versorgungsausgleich)

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. X des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. Y 1 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung  Bund Rentenanwartschaften von monatlich 351,43 Euro, bezogen auf den 31. 10. 2005, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg werden auf dem Versicherungskonto Nr. Z der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung  Bund Rentenanwartschaften von monatlich 87,39 Euro, bezogen auf den 31. 10. 2005, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts für den ersten Rechtszug bleibt es. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000,00 Euro

Gründe

 
I.
Die Parteien haben am 26.08.1983 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 24.11.2005 zugestellt. Mit notarieller Vereinbarung vom 20.7.2004 haben die Parteien für den Fall der Scheidung ihrer Ehe unter § 4 vereinbart: "Der Versorgungsausgleich soll durch das Familiengericht durchgeführt werden. … Wir vereinbaren dazu, dass der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt werden soll, als wäre der Antrag auf Scheidung unserer ehe bereits am 1. März 2003 rechtshängig geworden, sodass Versorgungsanwartschaften, die nach diesem Stichtag von einem Ehegatten erworben wurden, bei der Berechnung des Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind."
Das Familiengericht hat mit Urteil vom 20.10.2006 die Ehe der Parteien geschieden und in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass vom Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften in Höhe von monatlich 351,43 Euro auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden und zusätzlich Anwartschaften auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 77,79 Euro zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg begründet wurden, jeweils bezogen auf den 28.2.2003.
Gegen diese Entscheidung hat die Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das Familiengericht die statischen Anwartschaften der Eheleute unzutreffend in einen dynamischen Wert umgerechnet habe, da es von einem falschen Ehezeitende ausgegangen sei. Das Familiengericht habe nämlich wegen der ehevertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 20.7.2004 zwar zutreffender Weise die Anwartschaften der Parteien aus den Zeiten vom 1.3.2003 bis 31.10.2005 nicht berücksichtigt, die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaften aber auch bezogen auf den 28.2.2003 bewertet, was nicht korrekt sei, da das Ehezeitende als solches nicht disponibel sei und auch bei einer vereinbarungsgemäß nur teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs die Bewertung  bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende (hier: 31.10.2005) erfolgen müsse.
Zudem hat die Deutsche Rentenversicherung Bund Beschwerde eingelegt und diese ebenfalls mit der unzutreffenden Festsetzung des Ehezeitendes für den Versorgungsausgleich auf 28.2.2003 begründet. Wegen der Annahme eines falschen Ehezeitendes führe die angeordnete Umrechnung der übertragenen Werte zu einer zu hohen Zahl von Entgeltpunkten, die auf die Antragsgegnerin zu übertragen seien.  
II.
1. Die Beschwerden sind nach §§ 629 a Abs.2, 621 e Abs. 1 und 3, 517 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
a) Die am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerinnen sind beschwerdeberechtigt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass die an einem Verfahren beteiligten Versorgungsträger eine Beschwerdebefugnis immer dann haben, wenn ein bei ihnen bestehendes Rechtsverhältnis in irgend einer Weise inhaltlich verändert wird, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten eines Versorgungsträgers auswirkt (vgl. BGH NJW 1981, 1274; FamRZ 2003,1738 m.w.N.). Im Übrigen haben die Versorgungsträger auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der zukünftigen Versorgungsregelung zu wahren (BGH FamRZ 1990,1099). Darüber hinaus ist die Deutsche Rentenversicherung Bund auch deshalb beschwerdebefugt, weil das falsche Ergebnis sie infolge der Übertragung einer möglicherweise zu hohen Anzahl  von Entgeltpunkten in finanzieller Hinsicht beeinträchtigen kann.
b) Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Parteien rechtliches Gehör hatten, der Sachverhalt hinreichend geklärt und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (BGH NJW 1983, 824).
2. Die zulässigen Beschwerde sind auch begründet.
a) Das Familiengericht hat zunächst zutreffend die (nach § 1408 Abs.2 BGB wirksame) Vereinbarung der Parteien dahingehend verstanden, dass der Versorgungsausgleich nach der zwischen den Parteien getroffenen notariellen Vereinbarung nur aus den bis 28.2.2003 erworbenen Anwartschaften durchgeführt werden soll. Es ist seit langem anerkannt, dass § 1408 Abs.2 BGB nicht nur den vollständigen, sondern auch einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich ermöglicht (BGH FamRZ 1986, 890). Soweit die Vereinbarung allerdings mit der Formulierung "…dass der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt werden soll, als wäre der Antrag auf Scheidung unserer Ehe bereits am 1. März 2003 rechtshängig geworden…" die gesetzliche Ehezeit abzuändern versucht, ist dies unzulässig und deshalb unwirksam. Eine Veränderung oder Verschiebung der Ehezeit als solcher mit der Folge, dass auszugleichende Anwartschaften bezogen auf einen anderen als den in § 1587 Abs.2 vorgesehenen Zeitpunkt bewertet würden, ist nämlich nicht möglich (BGH FamRZ 1990,273). Insoweit ist die gesetzliche Vorgabe des § 1587 Abs.2 BGB verbindlich und nicht abänderbar. (Johannsen/Henrich- Hahne, Eherecht, 4. Aufl.2003, Rdn. 29 zu § 1587 BGB).
10 
b) Die Vereinbarung der Parteien ist weiter daraufhin zu überprüfen, ob nicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. In diesem Falle wäre eine Vereinbarung nämlich  gemäß §§ 134, 1587 o Abs.1 S.2 BGB nichtig (BGH FamRZ 2001,1444). Dies kann vorliegend aber bereits aufgrund der vorliegenden Versicherungsverläufe  ausgeschlossen werden. Daraus ist ersichtlich, dass der ausgleichspflichtige Antragsteller in der vereinbarungsgemäß vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Zeit (1.3.2003 bis 31.10.2005) weiter höhere Versorgungsanwartschaften hinzu erworben hat als die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin.
11 
c) Das angefochtene Urteil ist somit dahingehend zu korrigieren, dass als Ehezeitende und Bewertungsstichtag für die zu übertragenden Anrechte der 31.10.2005 heranzuziehen ist.
12 
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ergibt sich dann wie folgt:
13 
Die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit der Parteien umfasst den Zeitraum von 1.8.1983 bis 31.10.2005 (§ 1587 Abs.2 BGB: Eheschließung am 26.8.1983, Zustellung des Scheidungsantrags am 24.11.2005). In diesem Zeitraum haben die Parteien die nachfolgend dargestellten Versorgungsanwartschaften erworben:
14 
(1). Anwartschaften des Antragstellers:
15 
(a) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund    907,31 Euro
16 
Versicherungsnr. XXX
17 
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs.2 Nr.2 BGB.
18 
(b) Bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg
19 
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs.2 Nr.3 BGB.
20 
Monatsrente    409,01 Euro
21 
Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:
22 
409,01 * 12 =    4.908,12 Euro
23 
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
24 
Altersgrenze    65
25 
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
26 
Alter bei Ehezeitende: 48
Barwertfaktor: 5,4 * 150% =    8,1
Barwert: 39.755,77 Euro
27 
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs.3,4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
28 
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:    0,0001734318
Entgeltpunkte: 6,8949
aktueller Rentenwert: 26,13 Euro
Euro dynamisch: 6,8949 * 26,13 = 180,16 Euro
29 
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.
30 
Das ergibt folgende Übersicht :
31 
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 907,31 Euro
Quasisplitting nach § 1 Abs.3 VAHRG: 180,16 Euro
insgesamt: 1.087,47 Euro
32 
(2). Anwartschaften der Antragsgegnerin:
33 
(a) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund    204,46 Euro
34 
Versicherungsnr. XXX
35 
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs.2 Nr.2 BGB.
36 
(b) Bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg
37 
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs.2 Nr.3 BGB.
38 
Monatsrente    13,19 Euro
39 
Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:
40 
13,19 * 12 =    158,28 Euro
41 
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
42 
Altersgrenze    65
43 
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
44 
Alter bei Ehezeitende: 46
Barwertfaktor: 5 * 150%  =    7,5
Barwert: 1.187,10 Euro
45 
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs.3 und 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
46 
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:    0,0001734318
Entgeltpunkte: 0,2059
aktueller Rentenwert: 26,13 Euro
Euro dynamisch: 0,2059 * 26,13 = 5,38 Euro
47 
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.
48 
Das ergibt folgende Übersicht :
49 
splittingfähig gem. § 1587b Abs.1 BGB mit EP: 204,46 Euro
Quasisplitting nach § 1 Abs.3 VAHRG: 5,38 Euro
insgesamt: 209,84 Euro
50 
(3) Ausgleich
51 
Nach § 1587a Abs.1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
52 
1087,47 - 209,84 = 877,63 Euro
Ausgleichspflicht des Antragstellers:    438,82 Euro
53 
Nach § 1587b Abs.1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
54 
(907,31 - 204,46) / 2 =    351,43 Euro
55 
Der weitere Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting
nach § 1 Abs.3 VAHRG in Höhe von:
87,39 Euro
Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB beträgt:    958,33 Euro
56 
Er ist nicht überschritten.
57 
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs.6 BGB.
III.
58 
Die Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der vom Senat beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
59 
Die Kostenentscheidung für das Verfahren in II. Instanz beruht auf § 21 GKG, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG.
60 
Der Streitwert beträgt nach § 49 Ziff.3 GKG für das Beschwerdeverfahren 2.000,00 Euro
61 
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit


(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über d

Referenzen

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.