Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Okt. 2014 - 18 UF 181/14

bei uns veröffentlicht am06.10.2014

Tenor

1.Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 25.06.2014, 2 F 1178/13, im Tenor unter Ziff. 2. aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht – Reutlingen
zurückverwiesen.
2.Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
3.Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Dabei wurden im Wege der internen Teilung jeweils Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen. Es wurde des Weiteren festgehalten, dass die Antragstellerin möglicherweise über Rentenanwartschaften in Kasachstan verfüge. Diese stünden der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG komme nicht in Betracht. Eine Billigkeitsprüfung nach dieser Vorschrift wäre vorzunehmen, wenn einer der Ehegatten Entgeltpunkte abgeben müsse und im Gegenzug ein ausländisches Anrecht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erst in der Leistungsphase bezahlt werden könne. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Beide Ehegatten hätten gleichermaßen in Kasachstan und in Deutschland gearbeitet. Beide seien nun im Rentenalter. Die Leistungsphase habe damit begonnen oder stehe unmittelbar bevor. Daher könne eine Unbilligkeit nicht festgestellt werden.
Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Dieser beantragt, den Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen. Das Familiengericht sei seiner Pflicht zur Amtsaufklärung nach § 26 FamFG nicht nachgekommen. Die Frage, ob die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Kasachstan erworben habe, müsse aufgeklärt werden. Vor Übersiedlung beider Eheleute nach Deutschland im Jahr 1994 habe die Antragstellerin über rund 20 Jahre hinweg rentenversicherungspflichtig in Kasachstan gearbeitet. Es sei unbillig, wenn der Antragsgegner von einer monatlichen Altersrente in Höhe von rund 800,00 EUR über den Versorgungsausgleich 200,00 EUR an die Antragstellerin abgeben müsse und im Gegenzug offenbleibe, ob die Antragstellerin weitere Rentenanwartschaften habe.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie führt aus, dass sie vor dem Umzug nach Deutschland etwa 5 Jahre in der heutigen Ukraine und etwa 20 Jahre im heutigen Kasachstan in unterschiedlichem Umfang gearbeitet habe. Dort erworbene Rentenansprüche seien aber laut von ihr selbst eingeholter Auskunft verfallen. Beim Antragsgegner seien erworbene Rentenansprüche von der Deutschen Rentenversicherung übernommen worden, während dies bei der Antragstellerin nicht der Fall gewesen sei. Wenn hierdurch der Antragsgegner höhere Ansprüche erworben habe, welche ausgeglichen würden, so sei dies im System des Versorgungsausgleichs angelegt und so hinzunehmen.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er den Versorgungsausgleich betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Der Senat entscheidet hierüber gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung und weitere Anhörung der Beteiligten, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
Der angegriffene Beschluss kann zum Versorgungsausgleich keinen Bestand haben, weil das Verfahren des Familiengerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, für eine Entscheidung des Senats aufwändige Ermittlungen notwendig wären und der Antragsgegner die Zurückverweisung beantragt hat, § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Familiengericht verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat, ob die Antragstellerin Rentenanwartschaften im Ausland erworben hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (§ 26 FamFG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1735).
Das Familiengericht hätte ermitteln müssen, ob auf Seiten der Antragstellerin ausländische Anwartschaften bestehen. Die Antragstellerin hat unstreitig jahrelang rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten in der damaligen UdSSR, auf dem heutigen Gebiet der Ukraine bzw. Kasachstans, ausgeübt. Sie hat dies auch in ihrem Fragebogen zum Versorgungsausgleich - jedenfalls hinsichtlich einer Tätigkeit in einer Möbelfabrik in Kasachstan im Zeitraum 1971 bis 1994 - angegeben. Einen Nachweis darüber, dass entsprechende Anwartschaften ersatzlos verfallen sein sollen, hat sie im Verfahren nicht vorgelegt. Die Frage, ob solche Anwartschaften bestehen, ist daher offen und aufklärungsbedürftig.
Der Umstand, dass ausländische Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht im Versorgungsausgleich ausgleichsreif wären, führt nicht dazu, dass von einer Aufklärung im Hinblick auf solche Anrechte abgesehen werden könnte. Denn im Falle des Bestehens ausländischer Anrechte ist nach § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Eine solche Prüfung ist insbesondere dann geboten, wenn ein Ehegatte nur ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat und durch die Teilung dieser Anrechte Versorgungsanwartschaften verlöre, gleichzeitig aber hinsichtlich der Teilhabe an etwaigen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten nach § 19 Abs. 4 VersAusglG auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre.
10 
Im vorliegenden Fall läge für den Fall, dass die Antragstellerin tatsächlich über weitere ausländische Anwartschaften verfügen sollte, eine solche Unbilligkeit zunächst schon deshalb auf der Hand, weil die Eheleute hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit in Kasachstan nach dem deutschen Rentenrecht unterschiedlich behandelt werden. Während beim Antragsgegner die Zeiten in Kasachstan rentenrechtlich in der deutschen Rentenversicherung angerechnet und berücksichtigt werden und zu einer höheren Versorgung führen, ist dies bei der Antragstellerin nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung … vom 14.05.2014 (Sonderheft Versorgungsausgleich, Bl. 41) gerade nicht der Fall. Ihre in Kasachstan zurückgelegten Zeiten können nicht anerkannt werden, da sie nur Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sei, nicht jedoch - wie der Antragsgegner - selber den Status eines Spätaussiedlers habe.
11 
Sollten demnach Anrechte der Antragstellerin in Kasachstan bestehen, so wäre es unbillig, wenn der Antragsgegner seine auf die deutsche Rentenversicherung übertragenen Anrechte hälftig teilen müsste, während ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin in Kasachstan unterbliebe. Zwar hätte der Antragsgegner in solch einem Fall einen Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 ff. VersAusglG. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass die Antragstellerin ihre Rentenansprüche gegenüber Kasachstan tatsächlich geltend macht. Der Antragsgegner könnte insoweit allenfalls die Antragstellerin gemäß § 4 VersAusglG unmittelbar auf Auskunftserteilung im Hinblick auf etwaige Versorgungsansprüche in Anspruch nehmen. Zur Inanspruchnahme der möglichen Rente kann er die Antragstellerin indes nicht zwingen. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG kommen nicht in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person die Realisierung ihres materiell-rechtlichen Versorgungsanspruchs unterlässt (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, § 20 VersAusglG Rn. 14).
12 
Zwar hat das Familiengericht zutreffend festgestellt, dass beide Eheleute bereits im Rentenalter und insoweit rentenbezugsberechtigt sind. In solch einem Fall kann in der Regel eine Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unterbleiben. Denn die Vorschrift will in erster Linie vermeiden, dass ein Ehegatte seine inländischen Anrechte sofort teilen muss und bei früherem Renteneintritt eine Beeinträchtigung seiner Altersversorgung in Kauf nehmen muss, während es über einen längeren Zeitraum ungewiss sein kann, ob ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich der ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten erfolgen wird. Diese Konfliktsituation besteht bei bereits eingetretenem beiderseitigen Rentenbezug nicht. Dennoch kann im vorliegenden Fall - wenn tatsächlich ausländische Anrechte bestehen sollten - eine Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG in Betracht zu ziehen sein wegen des oben genannten Gesichtspunkts, dass ein möglicherweise bestehendes Anrecht auf Seiten der Antragstellerin nicht in Anspruch genommen wird. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst das Bestehen des ausländischen Anrechts aufzuklären.
13 
Nachdem das Familiengericht unter Verstoß gegen diese Grundsätze keine Ermittlungen zu Grund und Höhe der in Rede stehenden Anrechte der Antragstellerin angestellt hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen und erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückzuverweisen.
14 
Die Nichterhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 7 Grundsatz


(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern. (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 4 Auskunftsansprüche


(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem ander

Referenzen

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.