Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Okt. 2006 - 17 UF 182/06; 17 UF 182/2006

published on 09.10.2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Okt. 2006 - 17 UF 182/06; 17 UF 182/2006
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 2. August 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt- Familiengericht- vom 23. Februar 2006 nach § 522 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung.

Gründe

 
1. Der am ... 1992 geborene Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten. Der Mutter des Klägers und dem Beklagten steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Kläger wird von der Mutter betreut und versorgt. Auf ihren schriftlichen Antrag vom 12.09.2005 wurde das Jugendamt als Beistand für den Kläger bestellt.
Der Beistand stellte am 29.09.2005 (eingegangen beim Amtsgericht am 04.10.2005) einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren. Nachdem der Beklagte Einwendungen erhoben hatte, hat das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt- Familiengericht- den Beklagten im streitigen Verfahren zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich anrechenbares Kindergeld ab August 2005 verurteilt.
2. Die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mit dem Ziel der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils weist keine Aussicht auf Erfolg auf.
Die Mutter des Klägers war gemäß § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt, einen Antrag auf Beistandschaft für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu stellen.
Dem Antragsrecht der Mutter steht insbesondere die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind nicht entgegen, da seit In-Kraft-Treten des Kinderrechteverbesserungsgesetzes zum 12. 04. 2002 die Errichtung einer Beistandschaft auch bei gemeinsamer Sorge der Eltern möglich ist.
Der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Namen des Kindes durch den Beistand steht auch § 1629 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass während einer bestehenden Ehe ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen kann. Diese Vorschrift soll nur verhindern, dass das Kind in einem derartigen Rechtsstreit gerade durch den die Obhut innehabenden Elternteil gegen seinen Ehegatten vertreten wird, also das Kind am Rechtsstreit der Eltern „als durch einen Elternteil vertretene Partei“ teilnimmt (KG Berlin, FamRZ 1998, 378). Nicht ausgeschlossen ist die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, die der Beistand im Namen des Kindes geltend macht.
Nachdem die Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nämlich die Alleinvertretungsbefugnis des betreuenden Elternteils voraussetzt, bedeutet die Bestellung des Beistands, dass dieser das Kind auch gerichtlich vertreten darf und insoweit die einschränkende Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verdrängt wird (Münchner Kommentar BGB, 4. Aufl. 2002, § 1629 Rn. 97 und DIJuF- Rechtsgutachten vom 10.05.2002, JAmt 2002, 243).
Im Rechtsstreit ist bei bestehender Beistandschaft die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil gemäß § 53 a ZPO ausgeschlossen, obwohl grundsätzlich die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt wird (§ 1716 Satz 1 BGB).
An der Aktivlegitimation des klagenden Kindes und der Vertretungsbefugnis des Beistandes bestehen damit keine Zweifel.
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Soweit der Beklagte keine nachvollziehbaren Gründe für eine isolierte Geltendmachung des Unterhalts erkennen kann, übersieht er, dass gerade das vereinfachte Verfahren in einfach gelagerten Fällen (wie vorliegend) dem Kind die Möglichkeit bietet, den Unterhalt kostengünstig titulieren zu lassen.
11 
Daher beabsichtigt der Senat, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese nach Sachlage keine Aussicht auf Erfolg hat und die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht entgegenstehen.
12 
Das Amtsgericht wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO das Urteil insoweit zu berichtigen haben, als es Unterhalt ab August 2005 zugesprochen hat, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2006 bezüglich dieses Monats die Klage zurückgenommen hat. Gleiches würde auch für die Ergänzung des Urteilstenors Ziff. 3 geltend, als dort die Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen wurde. Nach Rechtskraft des Urteils ist hierüber aber nicht mehr zu befinden.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.